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Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2017 VSBES.2016.45

29 novembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,864 parole·~24 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung

Testo integrale

Urteil vom 29. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1942, [...], bezieht eine ordentliche AHV-Rente (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 13, S. 3; 15, 29, 33).

2.

2.1     Am 23. Januar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (AK-Nr. 11, S. 3; 13). Diesem Gesuch legte er nebst dem Lohnausweis der B.___, [...], für das Jahr 2006 auch jenen der C.___, [...], pro 2006 sowie die definitive Steuerveranlagung 2006 bei (AK-Nr. 8, S. 1 f.).

2.2     Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren infolge eines jährlichen Einnahmenüberschusses von CHF 759.00 ab (AK-Nr. 18).

2.3     Am 14. Mai 2008 vermerkte die AHV-Zweigstelle der Einwohnergemeinde [...] auf ihrer Meldung betreffend EL-Mutation, dass ab 1. Januar 2008 eine Neuberechnung vorzunehmen sei, weil Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden seien (AK-Nr. 34). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juni 2008 dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2008 Ergänzungsleistungen von CHF 905.00 pro Monat zu. In ihren Berechnungen berücksichtigte sie dabei kein Erwerbseinkommen (AK-Nr. 40).

2.4     Eine weitere Leistungsverfügung der Beschwerdegegnerin erfolgte am 5. Februar 2009, worin sie – wiederum ohne Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens – den Anspruch ab 1. Januar 2009 festsetzte (AK-Nr. 46). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auf dieser Basis weiterhin Ergänzungsleistungen ausgerichtet.

3.

3.1     Im Rahmen einer periodischen Überprüfung füllte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2012 das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen aus. Im Unterschied zur ersten Anmeldung vom 23. Januar 2008 wurde im Anmeldeformular ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit im Betrag von CHF 13'873.00 angeführt (AK-Nr. 64). Bei den Beilagen zum Gesuch befand sich u.a. ein Lohnausweis der C.___, [...], pro 2011, worin diese einen Lohn von CHF 13'873.00 angab (AK-Nr. 69).

3.2     Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest und forderte zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 30'198.00 zurück (AK-Nr. 81 ff.). Weil die Zahlung innert der gesetzten Frist nicht erfolgte, mahnte sie ihn am 6. November 2012 für diesen Betrag (AK-Nr. 91).

3.3     Am 3. Januar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Ergänzungsleistungen aufgrund der sich geänderten Grundlage neu berechnet zu haben. Ab 1. Januar 2013 habe er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wobei der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung (von CHF 4'616.00) dem Krankenversicherer direkt ausbezahlt werde (AK-Nr. 93).

3.4     Im Rahmen einer «Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse» kam die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2013 zum Schluss, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers von CHF 2'944.00 pro Monat durch das effektive Monatseinkommen von CHF 3’615.00 um CHF 671.00 überschritten werde (AK-Nr. 102).

4.       Am 30. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin «Einsprache gegen die Rechnung von 30'198.-» bzw. «diese Rückforderungsverfügung». Zur Begründung führte er an, diesen Betrag nicht bezahlen zu können (AK-Nr. 103).

5.       Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 zustehenden Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 105).

6.       Im Nichteintretensentscheid vom 8. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2013 gegen die Rückforderungsverfügung vom 2. Oktober 2012 verspätet erfolgt sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Hingegen werde seine Einsprache als Erlassgesuch weiterbearbeitet (AK-Nr. 110).

7.

7.1     Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe die Meldepflicht verletzt, indem er die neuen Verhältnisse nicht unaufgefordert und umgehend bekannt gegeben habe. Ferner führte die Beschwerdegegnerin an, das betreibungsrechtliche Existenzminimum anhand der aktuellen Berechnung der Ergänzungsleistungen geprüft zu haben. Dabei habe sie – mit Verweis auf das Berechnungsblatt (AK-Nr. 127) – festgestellt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers das Existenzminimum um rund CHF 900.00 übersteige. Daher könne die Rückforderung nicht abgeschrieben werden (AK-Nr. 128).

7.2     Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2015 «Beschwerde», weil er nichts verschwiegen und auch kein Geld habe, um die Rückforderung zu bezahlen (AK-Nr. 131).

8.       Mit Verfügung vom 24. August 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen aufgrund einer Anpassung der Hypothek sowie des Hypothekarzinssatzes neu fest (AK-Nr. 133).

9.       Im Entscheid vom 5. Januar 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. August 2015 gegen die Erlassverfügung vom 28. Juli 2015 ab, weil der gute Glaube nicht gegeben sei. In den Erwägungen führte die Beschwerdegegnerin aus, sie werde eine massvolle Verrechnung mit den laufenden Leistungen an den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 600.00 pro Monat vornehmen; maximal wären CHF 900.00 möglich (AK-Nr. 140).

10.     Am 5. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 erheben. Seine Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

          1.  Es sei der Entscheid vom 5. Januar 2016 bzw. die Verfügung vom 28. Juli 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 30'198.00 zu erlassen.

          2.  Es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

          3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

11.     Am 9. März 2016 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein mit dem Verfahrensantrag, es sei eine Verhandlung durchzuführen (A.S. 11 ff.); gleichentags gibt sie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die dazugehörenden Unterlagen zu den Akten (A.S. 20 ff.).

12.     In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 33 ff.).

13.     Am 6. Juli 2016 beantragt die Vertreterin des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um wiedererwägungs- bzw. revisionsweise Neuberechnung und Reduktion der Rückforderung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2012 zu sistieren (A.S. 45). Aus ihrer Sicht, so hält die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2016 fest, bestehe kein Anlass, das Verfahren zu sistieren (A.S. 52).

14.     Mit präsidialer Verfügung vom 27. Januar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um wiedererwägungs- bzw. revisionsweise Neuberechnung und Reduktion der Rückforderung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2012 zu sistieren, abgewiesen. Ebenso wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (A.S. 53 f.).

15.     Die Vertreterin des Beschwerdeführers teilt am 3. März 2017 mit, dass am Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festgehalten werde.

16.     Am 27. November 2017 beantragt die Vertreterin des Beschwerdeführers, diesem sei in Wiedererwägung von Ziffer 3 der Verfügung vom 27. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen (A.S. 71 f.).

17.     Am 29. November 2017 findet – wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 48), der Verhandlung fern, wie sie dies bereits am 22. September 2017 angekündigt hat (A.S. 70). Das Gericht führt auf Antrag des Beschwerdeführers eine Parteibefragung durch und nimmt die eingereichte Urkunde 27 (Steuerveranlagung 2016) zu den Akten. Ferner reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 73 ff.). Was die Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der gestellten Beweisanträge und des Plädoyers sowie den Beschluss des Gerichts anbelangt, wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 77 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 bestimmt (AK-Nr. 140). Dieser Entscheid bezieht sich auf die Erlassverfügung vom 28. Juli 2015, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2012 abgelehnt hat (AK-Nr. 128); letztere ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Soweit der Beschwerdeführer die Verrechnung von CHF 600.00 pro Monat in Frage stellt (A.S. 49), ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand des Dispositivs angefochtenen Einspracheentscheids bildet; darauf ist folglich nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat einzig in den Erwägungen zu diesem Entscheid, nicht aber im Dispositiv festgehalten, sie werde «eine massvolle Verrechnung mit Ihren laufenden Leistungen in der Höhe von CHF 600.00 pro Monat vornehmen» (vgl. AK-Nr. 140, S. 2).

2.       Materiell ist streitig, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Rückforderung von insgesamt CHF 30'198.00 (vgl. AK-Nr. 90) zu erlassen.

2.1     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, die die Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2     Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2, 8C_1/2007).

2.3     Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person.

3.       Die mit der Verfügung vom 2. Oktober 2012 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2008 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass der Beschwerdeführer als Zustellbote bei der C.___ in der Zeit von 2008 bis 2012 Lohn erhielt (AK-Nr. 74). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen, die die Beschwerdegegnerin ohne Berücksichtigung dieses Einkommens zusprach und die daher zu hoch ausfielen, gutgläubig bezogen hat oder nicht.

3.1     In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2008 über die zuständige AHV-Zweigstelle den Lohnausweis der C.___ über CHF 6'290.00 (Nettolohn) sowie die Steuertaxation pro 2006 zukommen liess; letzterer lassen sich u.a. Einkünfte aus Nebenerwerb des Steuerpflichtigen über CHF 6'628.00 entnehmen (AK-Nr. 8, S. 2; 12, S. 1). Weitere in diesem Zusammenhang relevante Informationen hatte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht geliefert, bis die Beschwerdegegnerin den Fehler im Rahmen einer anfangs Januar 2012 eingeleiteten Überprüfung entdeckte (vgl. AK-Nr. 64, 73).

3.2     Dem Beschwerdeführer kann nicht unterstellt werden, er habe der Beschwerdegegnerin den Bezug von Einkommen bewusst verheimlicht. Nicht zuletzt mit Blick auf die vorstehend erwähnten Unterlagen, die der Beschwerdeführer zusammen mit der ersten EL-Anmeldung rechtzeitig eingereicht hatte und aus welchen der Lohnbezug klar ersichtlich war, ist vom Fehlen eines Unrechtsbewusstseins auszugehen. Auch im Rahmen der Parteibefragung gewann das Gericht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe nie an der Richtigkeit der EL-Berechnungen gezweifelt. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen vorliegt; davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontrollund Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.

3.3     In der Rückforderungsverfügung wie auch im angefochtenen Entscheid hält die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 31 ATSG vor, die Meldepflicht verletzt zu haben. So habe er die neuen bzw. veränderten Verhältnisse weder unaufgefordert noch umgehend bekannt gegeben. Ihr sei nie gemeldet worden, dass er einen Lohn beziehe (AK-Nr. 50, S. 2). Unbestrittenermassen (vgl. A.S. 15) hat der Beschwerdeführer den Lohn als Zustellbote anlässlich der ersten Anmeldung vom 23. Januar 2008 auf dem Gesuchsformular (AK-Nr. 13) nicht angegeben. Gleichzeitig hat er unterschriftlich bestätigt, dass er – mit Ausnahme der deklarierten Renteneinnahmen und familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (vgl. AK-Nr. 13, S. 3) – über kein anderes Einkommen verfüge (AK-Nr. 13, S. 4). Nun macht der Beschwerdeführer geltend, das Anmeldeformular nicht selbst ausgefüllt zu haben. Eine Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle der Gemeinde, an deren Namen er sich nicht mehr zu erinnern vermöge (A.S. 78), habe diese Aufgabe für ihn übernommen. Er könne sich nicht erklären, warum das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit im Formular nicht vermerkt worden sei (A.S. 15). Er habe sich darauf verlassen, dass die aus den Unterlagen ersichtlichen Informationen korrekt in das Anmeldeformular übertragen worden seien (A.S. 17). Wohl liegt die Verantwortung beim Ausfüllen des Anmeldeformulars – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat (A.S. 34) – stets bei der gesuchstellenden Person, hier beim Beschwerdeführer; dass er damals einen Vertreter oder eine Vertreterin mit entsprechender Vollmacht (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleitungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 82) bestimmt hätte, wird weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer gibt jedoch glaubhaft an, erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit administrativen Angelegenheiten zu haben. Die Gerichtspraxis hat eine Verletzung der Meldepflicht bei einem Versicherten verneint, der das Gesuchsformular durch eine Gemeindeangestellte ausfüllen liess, weil er selbst wegen einer Intelligenzminderung nicht dazu in der Lage war (vgl. Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 370, Art. 25 ATSG Rz 51, m.H.a. ZAK 1973 660). Der Beschwerdeführer war in der Lage, eine «normale» Berufslaufbahn zu bewältigen. Auch sonst weist seine Biographie keine Besonderheiten auf, die auf eine erhebliche Intelligenzminderung hinweisen würden. Er verfügt jedoch nur eine geringe Schulbildung, hat keine weiterführende Ausbildung absolviert und seine Berufstätigkeit umfasste eher konkret-praktische Arbeiten. Seine Darstellung, er stosse in administrativen Belangen rasch an seine Grenzen, ist durch die gerichtliche Parteibefragung bestätigt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer quasi blind darauf vertraut hat, die zuständige Person auf der Gemeinde werde die Anmeldung korrekt vornehmen und von sich aus an ihn gelangen, falls noch Fragen offen sein sollten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass er die Lohnausweise für das Jahr 2006 einreichte, ist eine Meldepflichtverletzung – wenn auch im Sinne eines Grenzfalls - zu verneinen.

3.4     Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer vorzuhalten ist, er habe grobfahrlässig gehandelt, weil er das jeweilige Berechnungsblatt zu den nach der Erstanmeldung ergangenen Leistungsverfügungen nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und einen für ihn leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet hat. Er stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, ihm könne höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (A.S. 17).

3.4.1  Von einem EL-Bezüger kann nicht erwartet werden, dass er die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass er die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

3.4.2  Dazu macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er verfüge nur über eine geringe Schulbildung sei und bei allen administrativen Tätigkeiten überfordert. Er sei damals nicht in der Lage gewesen, und sei es auch heute nicht, die Berechnungen zu überprüfen, zumal dies im Fall von Eigenheimbesitzern kompliziert sei. Er habe die Berechnungen für das Jahr 2012 wie auch für die nachfolgenden Jahre einfach hingenommen; insbesondere habe er die Ablehnung des EL-Anspruchs für die Jahre 2013 – 2015 akzeptiert. Schliesslich komme es ihm gar nicht in den Sinn, dass eine Behörde Fehler mache könnte (A.S. 16 f.).

3.4.3  Für den Erlass entscheidend ist die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember 2016 E. 5.2). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis Ende September 2012 (die letzten für die Neuberechnung relevanten Unterlagen dürften anfangs September 2012 bei AHV-Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin eingetroffen sein [AK-Nr. 74]), bestanden haben. In den während dieser Zeitspanne erstellten Berechnungsblättern wurde kein Erwerbseinkommen berücksichtigt (AK-Nr. 18, S. 3; 40, S. 4; 46, S. 4).

3.4.4  Der 1942 geborene Beschwerdeführer stammt aus Italien. Er hat in der Beschwerde – wie bereits erwähnt – geltend gemacht, lediglich über eine geringe Schulbildung zu verfügen (A.S. 15). Anlässlich der Parteibefragung vor dem Versicherungsgericht hat er konkretisierend angegeben, fünf Jahre in Italien zur Schule gegangen zu sein und vor seiner Einreise in die Schweiz ein bisschen deutsch gesprochen zu haben. In [...] habe er dann zwei oder drei Jahre die Schule besucht und dabei auch die deutsche Sprache erlernt. Bis er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er bei einem Bauern gearbeitet. Dann sei er während 21 Jahren im [...]-Werk als Fabrikarbeiter angestellt gewesen. Anschliessend habe er als Equipe-Chef Tankrevisionen durchgeführt (A.S. 78). Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig, zumal er sich seit Ende Dezember 1955 in der Schweiz befindet (AK-Nr. 25) und im Juli 1974 eine Schweizerin heiratete, von der er allerdings seit 1. Februar 2003 getrennt lebt (AK-Nr. 5, 13). Die Parteibefragung hat denn auch problemlos in Schweizerdeutsch, das der Beschwerdeführer ausgezeichnet und akzentfrei beherrscht, durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer ist ausserdem Eigentümer einer Liegenschaft (das Grundstück gehört seit dem im Jahr 1995 erfolgten Kauf ihm und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu je hälftigem Gesamteigentum [vgl. Urkunde 17]. Er bewohnt das Haus aber [wohl seit der Trennung im Jahr 2003] allein), was mit regelmässigen administrativen Aufgaben verbunden ist. Angesichts seiner vergleichsweise geringen Schulbildung und beruflichen Ausbildung ist jedoch davon auszugehen, dass er im Umgang mit Behörden und im Verständnis von Schriftstücken überdurchschnittliche Mühe bekundet. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Frage, ob er seinen Mitwirkungspflichten gerecht wurde, Rechnung zu tragen; er führt aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer vollständig von der Verpflichtung entbunden wäre, die Verfügungen und Berechnungsblätter mit der Sorgfalt, die von ihm – mit angemessener Unterstützung seines Umfelds – verlangt werden kann, zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten nachzufragen.

3.4.5  Die verschiedenen Einnahmepositionen sind in den Berechnungsblättern vom 17. Juni 2008 (AK-Nr. 40 S. 4) und vom 2. Februar 2009 (AK-Nr. 46 S. 4) klar bezeichnet und gegliedert. Die Renteneinnahmen (AHV-, BVG-Rente) sind dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt. Sie können daher bei Anwendung auch nur minimaler Sorgfalt nicht zu Missverständnissen führen. Dasselbe gilt für den Ertrag aus der selbstbewohnten Liegenschaft. Die Einnahmeposition «Erwerbseinkommen» ist auf beiden Blättern leer, was schon rein optisch auffällt und dem Beschwerdeführer, dessen jährlicher Netto-Verdienst in der fraglichen Zeit mindestens CHF 6'681.00 betrug (vgl. AK-Nr. 75 und 81 ff.), was einen beachtlichen Teil seines Gesamteinkommens ausmachte, selbst bei oberflächlicher Durchsicht hätte auffallen und ihn zu Rückfragen hätte veranlassen müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013, das eine vergleichbare Konstellation betrifft). Der Argumentation, die Berechnungsblätter seien insbesondere bei Liegenschaftsbesitzern überaus kompliziert, kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, denn die Lücke in der Rubrik «Erwerbeinkommen» ist einfach zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht im Grunde auch gar nicht geltend, er habe die Berechnungsblätter studiert, sei aber nicht in der Lage gewesen, sie zu verstehen oder ein Problem zu erkennen. An der Parteibefragung erklärte er, er habe das «Papierli» glaublich weggeworfen (A.S. 78). Auch in den Rechtsschriften und im Parteivortrag ist der Akzent auf die Argumentation gelegt worden, der Beschwerdeführer habe den Behörden vertraut und sei gar nicht auf die Idee gekommen, dass deren Berechnungen und Entscheide Fehler enthalten könnten. Deshalb könne ihm kein Vorwurf aus dem Umstand gemacht werden, dass er das Berechnungsblatt nicht überprüft habe (Eingabe vom 9. März 2016 S. 6, A.S. 16). Der Beschwerdeführer räumt somit selbst ein, keine Überprüfung vorgenommen oder auch nur versucht zu haben. Mit diesem Verhalten hat er aber die ihm obliegende Kontrollpflicht (E. II. 2.3 hiervor am Ende) von vornherein verletzt. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft versucht, die Berechnungsblätter nachzuvollziehen, wäre ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgefallen, dass die Berechnung, die kein Erwerbseinkommen berücksichtigte, zumindest erklärungsbedürftig war, was ihn zu entsprechenden Nachfragen bei einer Drittperson, der AHV-Zweigstelle oder der Beschwerdegegnerin hätte veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1995 hälftiger Gesamteigentümer einer Liegenschaft ist und diese seit längerer Zeit (Getrenntleben seit Februar 2003, vgl. Urkunde 13) alleine bewohnt. Die damit verbundenen administrativen Belange (nicht nur in Bezug auf die Steuern) führen notwendigerweise dazu, dass er entweder selbst entsprechend tätig werden oder dann die Unterstützung von Drittpersonen suchen muss. Warum dies im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

3.4.6  Dass der Beschwerdeführer das vollständige Fehlen der Einnahmenposition «Erwerbseinkommen» nicht bemerkt hat, kann vor diesem Hintergrund nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Vielmehr liegt eine grobfahrlässige Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht vor, die den guten Glauben ausschliesst. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob die Durchführungsstelle nach Erhalt der Lohnunterlagen für das Jahr 2006 (vgl. IV-Nr. 8) hätte merken müssen, dass im Anmeldeformular bei der entsprechenden Position kein Eintrag war (vgl. IV-Nr. 13, S. 3). Selbst wenn man darin einen Fehler der Beschwerdegegnerin erblicken wollte, vermöchte dieser die fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zufolge des leicht erkennbaren Mangels nicht wiederherzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.5 und 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1). Auch ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung hätte dem Beschwerdeführer selbst als Laie auffallen müssen, dass in den Berechnungsblättern zu den betreffenden Leistungsverfügungen kein Erwerbseinkommen verzeichnet war, was bei nur halbwegs sorgfältiger Durchsicht als Fehler erkennbar und der Beschwerdegegnerin zu melden gewesen wäre.

3.5     Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, womit jenes der grossen Härte nicht geprüft zu werden braucht. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wenn er auch behördliche Fehler, die sich zu seinen Ungunsten auswirkten, mehrfach nicht erkannt bzw. unbeanstandet gelassen hat, beeinflusst dies die Beurteilung des Verschuldens bzw. der Grades der Fahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang nicht. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer es generell unterlassen hat, behördliche Mitteilungen zu überprüfen; dies vermag ihn aber, wie dargelegt, nicht zu entlasten. Schliesslich bestehen auch keine Gründe, die einen teilweisen Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Die im angefochtenen Entscheid angekündigte Verrechnung bildet, wie dargelegt, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.       Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich: Sie werfe dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten (Nachlässigkeit bei der Überprüfung der ihm zugesprochenen Leistung) vor, sei aber ihrerseits nicht bereit, eigene Fehlbeurteilungen zu korrigieren. Die der Rückforderungsverfügung zugrundeliegenden Neuberechnungen seien fehlerhaft, indem anstelle des massgebenden Erwerbseinkommens des Vorjahres (Art. 23 Abs. 1 ELV) jeweils der Verdienst des Anspruchsjahres herangezogen worden sei und zudem die Hypothekarzinsen und der Liegenschaftsunterhalt nur zur Hälfte berücksichtigt worden seien. Eine korrekte Berechnung lasse in den Jahren 2008 bis 2010 sogar einen EL-Anspruch resultieren, der höher sei als die ausbezahlten Beträge. Diese Darlegungen betreffen nicht die Erlassvoraussetzungen, sondern die Rechtmässigkeit der Rückforderung; über diese wurde aber bereits rechtskräftig entschieden. Ein Rückkommen wäre somit nur unter den Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) möglich. Die Beschwerdegegnerin hat es mit Schreiben vom 23. März 2017 abgelehnt, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Dieser Entscheid ist einer gerichtlichen Beurteilung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4.3 S. 56). Damit kann offenbleiben, ob in diesem Punkt tatsächlich von zweifelloser Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausgehen wäre. Für die Beurteilung einer prozessualen Revision der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung fehlt es dem Gericht an der funktionellen Zuständigkeit. Im vorliegenden Verfahren besteht somit keine Möglichkeit, die erwähnten Argumente zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2     Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der Verfügung vom 27. Januar 2017 verweigert. Massgebend war in erster Linie, dass eine Aufstockung der Hypothek zur Finanzierung der Anwaltskosten als möglich und zumutbar erschien (A.S. 53 f.). Der Beschwerdeführer lässt nun beantragen, diese Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, weil es die Bank ablehne, ihr bestehendes Finanzierungsengagement zweckfremd, d.h. für Anwaltskosten, zu erhöhen (vgl. Brief vom 12. September 2017, Urkunde 21). Andere Finanzierungsmöglichkeiten besitze der Beschwerdeführer nicht. Abgesehen von der Liegenschaft verfüge er über keine Ersparnisse. Sein Einkommen betrage insgesamt CHF 3'139.50, wovon vorweg CHF 700.00 als Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau weggingen. Zum Nachweis der finanziellen Situation werde auf die bereits eingereichten Urkunden verwiesen (A.S. 72).

5.3     Aufgrund der im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemachten Angaben (A.S. 20 ff.), der eingereichten Urkunden sowie gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer verfügt über Einnahmen von insgesamt CHF 3'139.00 (Nebenerwerbseinkommen CHF 673.00, AHV-Rente CHF 1'814.00, BVG-Rente CHF 652.00; die EL gehen direkt an den Krankenversicherer [vgl. AK-Nr. 133]). Die anzuerkennenden Ausgaben setzen sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, dem zivilprozessualen Zuschlag von CHF 240.00, Kosten für den Arbeitsweg von CHF 200.00, Hypothekarzinsen von CHF 400.00 (vgl. Urkunde 11), Nebenkosten von rund CHF 200.00 und Unterhaltsbeiträgen von CHF 700.00 (vgl. Urkunde 14). Ob die Steuern von rund CHF 300.00 pro Monat regelmässig bezahlt werden, ist nicht nachgewiesen. Der Überschuss von knapp CHF 200.00 erlaubt es aber auch ohne Berücksichtigung der Steuern nicht, die Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist für das Beschwerdeverfahren zu bejahen, und die Beschwerde lässt sich nicht als aussichtslos bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist daher antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es ist ihm Rechtsanwältin Heusi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

5.4     Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der anwaltliche Stundensatz beträgt CHF 180.00 zzgl. Mehrwertsteuer (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

5.5     Rechtsanwältin Heusi macht in ihrer Kostennote vom 29. November 2017 einen Aufwand von 21 Stunden und 5 Minuten geltend. Plausibel ist der Aufwand von 6 Stunden 35 Minuten bis zur Eingabe vom 9. März 2016 (A.S. 11 ff.) sowie von 3 Stunden 15 Minuten für die Verhandlung vom 29. November 2017, inkl. Vorbereitung und Nacharbeiten. Der in der Zwischenzeit entstandene Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 15 Minuten umfasste, soweit das Beschwerdeverfahren betroffen ist, im Wesentlichen die Eingabe vom 6. Juli 2016 (A.S. 45 ff.), bezog sich aber offensichtlich grösstenteils nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern auf Bemühungen um eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der Rückforderungsverfügung. Dieser Aufwand ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen. Für die Eingabe vom 6. Juli 2016 und die übrigen in der Zwischenzeit erfolgten Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren sind ermessensweise 4 Stunden 10 Minuten einzusetzen. Gesamthaft resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von 14 Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 180.00 beläuft sich das Honorar auf CHF 2'520.00. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 331.25 dürften teilweise ebenfalls auf die Wiedererwägungs- und Revisionsproblematik entfallen, ohne dass eine klare Abgrenzung möglich wäre. Die im vorliegenden Verfahren zu entschädigenden Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 250.00 festzusetzen. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von CHF 2'991.60. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Claudia Heusi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

4.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Claudia Heusi, wird auf CHF 2'991.60 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2016.45 — Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2017 VSBES.2016.45 — Swissrulings