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Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2016 VSBES.2016.38

22 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,664 parole·~13 min·2

Riassunto

Erlass der Rückforderung der Ergänzungsleistungen IV

Testo integrale

Urteil vom 22. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Erlass Rückforderung Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1987, ist Bezüger einer Invalidenrente (Ausgleichskasse Beleg [AK-] Nr. 5; Aktenseite [A.S.] 16). Seit April 2011 bezieht er Ergänzungsleistungen.

1.2.    Mit Verfügung vom 21. August 2015 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer periodischen Überprüfung die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2015 neu fest, weil der Beschwerdeführer geheiratet hatte und Vater von Zwillingen geworden war. Aufgrund der veränderten Berechnung resultierte für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 eine Rückforderung von CHF 3‘111.00 (AK-Nr. 1).

1.3     In einer weiteren Verfügung vom 30. August 2015 berechnete und setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Unterlagen die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2015 nochmals neu fest. Wegen einer Anpassung des Erwerbseinkommens bzw. Berücksichtigung der Mutterschaftsentschädigung ergab sich für den Zeitraum vom 1.  Juni 2015 bis 31. August 2015 eine zusätzliche Rückforderung von CHF 1‘254.00 (AK-Nr. 2).

1.4     Am 2. September 2015 beantragten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, ihnen sei die Rückerstattung von CHF 3‘111.00 zu erlassen (AK-Nr. 3). Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin mit Erlassverfügung vom 3. Dezember 2015 ab (AK-Nr. 4).

1.5     Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2015 (AK-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Januar 2016 ab (AK-Nr. 8).

2.       Am 2. Februar 2016 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 Beschwerde. Er beantragt und begründet sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderungen von CHF 3‘111.00 und 1‘254.00 seien zu erlassen (A.S. 4 f.).

3.       In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 11 ff.). Dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 7. März 2016 in dem Sinne, dass diesem die Rückforderung von CHF 3‘111.00 zu erlassen sei. Die Forderung von CHF 1‘254.00 werde nicht bestritten (A.S. 16 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2016, worin diese die Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 3. Dezember 2015 abgewiesen hat (AK-Nr. 8). Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Nicht zu verifizieren ist die Rechtmässigkeit und das Ausmass der Rückforderungen; beides ist Gegenstand der Verfügungen vom 21. und 30. August 2015 (AK-Nr. 1 f.), die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit der Beschwerdeführer die Forderung vom 17. August 2015 (recte: 21. August 2015; AK-Nr. 1) von CHF 3‘111.00 in der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 bestreiten lässt, ist darauf nicht einzutreten.

1.3     Nach § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, in der seit 1. März 2015 geltenden Fassung) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.       Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

3.1     Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Bundesgerichtsurteil 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 m.H.a. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2, 8C_1/2007).

3.2     Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person bzw. ihre Vertretung nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (bspw. die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; AHI 2003 S. 161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_951/ 2011 vom 26. April 2012 E. 4 m.H.a. SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1).

3.3     Die mittels Verfügungen vom 21. und 30. August 2015 aufgrund einer periodischen Überprüfung vorgenommenen Rückforderungen von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2015 im Betrag von CHF 3‘111.00 und 1‘254.00 (AK-Nr. 1 f.) basieren auf einer rückwirkenden Neuberechnung. Den Anlass dazu boten die Heirat des Beschwerdeführers im April 2015 und die Geburt von Zwillingen des Ehepaars im Juni 2015. Durch die Anrechnung von Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie zweier Kinderrenten und der Mutterschaftsentschädigung ergab sich ein geringerer Ergänzungsleistungsanspruch.

3.4     Der Begründung zur Erlassverfügung vom 3. Dezember 2015 lässt sich im Wesentlichen entnehmen, der gute Glaube könnte nicht bejaht werden, weil der Beschwerdeführer seine Verpflichtung, erhebliche Veränderungen umgehend zu melden, verletzt habe. Deshalb habe sie, die Beschwerdegegnerin, von der Heirat des Beschwerdeführers erst anlässlich der periodischen Überprüfung erfahren (AK-Nr. 4, S. 2).

3.5     Nach Lage der Akten kann dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, bewusst Leistungen bezogen zu haben, die ihm nicht zustanden. Für die Annahme, er habe die Veränderungen der familiären Verhältnisse bewusst nicht gemeldet, um sie der Beschwerdegegnerin zu verheimlichen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt und ob diese als grobfahrlässig bezeichnet werden muss. Davon ist auszugehen, wenn die EL-beziehende Person oder ihre Vertretung nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, das von einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_594/2007 vom 10. März 2008; vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05). Nebst dem Verletzen der Melde- oder Auskunftspflicht kann auch das Unterlassen, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegenstehen (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3 m.H.a. ARV 1998 Nr. 41 S. 234). Von einem EL-Bezüger kann nicht erwartet werden, dass er die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass er die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer in der Erlassverfügung vom 3. Dezember 2015 vor, die Meldepflicht verletzt zu haben, indem er die neuen Verhältnisse bzw. die Heirat nicht unaufgefordert und umgehend bekannt gegeben habe. In zahlreichen Schriftstücken der Beschwerdegegnerin sei immer wieder auf die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse hingewiesen worden (AK-Nr. 4, S. 2). Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin an, die durch den Beschwerdeführer erwähnten Telefongespräche betreffend Mitteilung der Heirat seien weder bei ihr noch der IV-Stelle des Kantons Solothurn aktenkundig; letztere habe gar keine Kenntnis von der Heirat. Somit sei der gute Glaube zu verneinen (AK-Nr. 8, S. 2).

4.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, im Auszug der Swisscom über die im Januar 2015 geführten Telefonate seien insgesamt drei Telefongespräche mit der IV-Stelle Zuchwil aufgeführt. In diesen Telefonaten habe er mitgeteilt, dass er am 2. April 2015 heiraten werde und seine zukünftige Frau schwanger sei. Im Verlauf dieser Gespräche habe die IV-Stelle erklärt, sie werde umgehend die entsprechenden Formulare zustellen, was jedoch nicht erfolgt sei. Während eines Besuchs bei der IV-Stelle Solothurn durch die Eltern des Beschwerdeführers hätten C.___ und deren Chef D.___ den Telefonanruf bestätigt. Zu erwähnen sei noch, dass der Beschwerdeführer und seine Frau lediglich eine Kleinklasse besucht und eine Attestlehre abgeschlossen hätten; beide seien psychisch nicht sehr belastbar (A.S. 4 f.), der Beschwerdeführer intellektuell schnell überfordert. Ihm sei bewusst gewesen, dass eine Veränderung der Verhältnisse zu melden sei, wenn auch die Einzelheiten nicht explizit beschrieben worden seien. Bereits am 5. Januar 2015 habe er jedoch der IV-Stelle telefonisch gemeldet, dass am 2. April 2015 geheiratet werden solle. Somit sei die Meldepflicht erfüllt worden. Am 20. Januar 2015 habe er sich erneut telefonisch bei der IV-Stelle gemeldet, weil diese noch kein Anmeldeformular zugesandt habe. Am 26. Januar 2015 habe er ein drittes Mal mit der IV-Stelle telefoniert, die jedoch nichts unternommen habe (A.S. 16 ff.).

5.

5.1     Art. 31 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörten oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV). Ob eine Meldepflichtverletzung besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Damit eine umfassende Information der EL-Berechtigten gewährleistet ist, wird in den EL-Verfügungen ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufmerksam gemacht, und werden die möglichen Tatbestände beispielhaft aufgezählt (Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 95, m.H.).

5.2     Die Beschwerdegegnerin führte in der Erlassverfügung vom 3. Dezember 2015 aus, sie habe in den Leistungsverfügungen stets ausdrücklich auf die Meldepflicht im Falle geänderter Verhältnisse hingewiesen. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede.

5.3     Der Beschwerdeführer macht geltend, seiner Meldepflicht nachgekommen zu sein, indem er die geplante Heirat der IV-Stelle telefonisch gemeldet und dieser insgesamt dreimal telefoniert habe. Zum Beweis hat er einen Verbindungsnachweis der Swisscom für die Zeit vom 1. - 31. Januar 2015 eingereicht (Beschwerdebeilage [BB-] Nr. 13). Darin sind drei Anrufe auf die Telefonnummer «032 686 24 00», die der IV-Stelle Solothurn zugeordnet werden kann, verzeichnet.

Der Beschwerdeführer macht somit nicht geltend, er habe die Beschwerdegegnerin, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, kontaktiert und ihr die Veränderung gemeldet. Einen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin hat es weder nach Lage der Akten noch nach der Argumentation des Beschwerdeführers gegeben. Bei der IV-Stelle wie auch der Beschwerdegegnerin handelt es sich um rechtlich unabhängige Verwaltungsstellen, die keinen gegenseitigen Zugriff auf die Akten der versicherten Personen haben. Die allfällige Meldung gegenüber der IV-Stelle vermag daher eine Meldung an die Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen. Eine Meldepflichtverletzung liegt daher vor. Zu prüfen bleibt, ob diese als grobfahrlässig bezeichnet werden muss (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe angenommen und annehmen dürfen, die IV-Stelle nehme die Meldung auch für die Beschwerdegegnerin entgegen bzw. leite sie an diese weiter. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer, der nach der Darstellung im Beschwerdeverfahren in administrativen Belangen eher unbeholfen ist, nicht bewusst war, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der IV-Stelle eine klare Trennung besteht, welche einen automatischen gegenseitigen Zugriff auf Akten und Informationen ausschliesst. In einer derartigen Konstellation ist von einer versicherten Person unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verlangen, als dass sie die Angaben in der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin, insbesondere in den Leistungsbescheiden, beachtet und befolgt. In diesem entscheidenden Punkt kann dem Beschwerdeführer nun allerdings nicht zugestimmt werden, wenn er in der Eingabe vom 7. März 2016 ausführen lässt, ihm sei bestens bewusst, dass er eine Veränderung der Verhältnisse zu melden habe, wie und wo genau sei jedoch nicht explizit beschrieben. Vielmehr enthalten die Mitteilungen und Verfügungen der Beschwerdegegnerin, in denen über Ergänzungsleistungen entschieden wird, unter der fettgedruckten Überschrift «Meldepflicht» jeweils den folgenden Hinweis (vgl. z.B. die Verfügungen vom 21. August 2015 und vom 30. August 2015): «Die anspruchsberechtigte Person, ihre Vertretung und Dritte oder Behörden, an die die Leistung ausbezahlt wird, sind verpflichtet, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4500 Solothurn, jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden.» Aus dieser Formulierung wird unmissverständlich klar, an welche Institution die Meldung zu erfolgen hat. Eine Unklarheit über diesen Punkt hätte nicht bestehen können, wenn der Beschwerdeführer die aus den Unterlagen ersichtlichen Angaben zur Meldepflicht beachtet hätte. Auch wenn dem Beschwerdeführer administrative Angelegenheiten nicht leichtfallen, muss doch von ihm verlangt werden, dass er derartige Hinweise zur Kenntnis nimmt und befolgt. Es ist ihm zuzumuten, nötigenfalls entsprechende Unterstützung aus seinem Umfeld beizuziehen. Die Verletzung der Meldepflicht muss vor diesem Hintergrund als grobfahrlässig bezeichnet werden, was den guten Glauben ausschliesst.

5.4     Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Änderung seines Zivilstands der Beschwerdegegnerin nicht umgehend gemeldet. Damit hat er nicht nur in leichter Weise gegen die ihm obliegende Meldepflicht verstossen. Wie erwähnt, wird auf den Leistungsentscheiden unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Meldung an die Beschwerdegegnerin, deren Adresse genannt wird, zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Meldung an eine andere Stelle, wie hier die IV-Stelle, nicht ausreicht. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte persönliche Lage, wie mangelnde intellektuelle Ressourcen, Umzug und Schwangerschaft der Ehefrau, vermag die Meldepflichtverletzung nicht zu erklären oder zu entschuldigen, zumal sich diese mit geringem Aufwand hätte erfüllen lassen. Der Beschwerdeführer war denn auch – möglicherweise unter Beizug von Unterstützung aus dem Umfeld – in der Lage, die Formalitäten im Zusammenhang mit der Heirat zu bewältigen und im Verwaltungsverfahren ein Erlassgesuch wie auch eine Einsprache in schriftlicher Form einzureichen (AK-Nr. 3, 6).

5.5     Selbst wenn man eine Meldepflichtverletzung verneinen wollte, wäre der gute Glaube zu verneinen. Dem Beschwerdeführer hätte bei Anwendung ihm bei der erforderlichen Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen auch nach der Heirat und der Geburt der beiden Kinder weiterhin in unveränderter Höhe auszahlte; dies hätte Anlass zu entsprechenden Rückfragen bieten müssen.

5.6     Folglich muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit, das von ihm verlangt werden darf, aufgewendet zu haben, um der gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht bezüglich des ab April 2015 geänderten Zivilstands nachzukommen. Demnach liegt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit vor, die es ausschliesst, sich auf den guten Glauben berufen zu können.

6.       Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April bis August 2015 Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben empfangen hat, wie es Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG für einen Erlass voraussetzt. Ist das Erfordernis des guten Glaubens nicht erfüllt, braucht die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht beantwortet zu werden; es müssen beide Kriterien kumulativ erfüllt sein. Daher bleibt es bei der Pflicht des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die in der Zeit vom 1. April bis 31. August 2015 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 4‘365.00 (vgl. AK-Nr.1 f.) zurückzuerstatten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb diese, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit von Ratenzahlungen anspricht, hat er die Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin eine solche Lösung zu beantragen. Das Gericht ist hierfür nicht zuständig. Immerhin schliesst die Abweisung des Erlassgesuchs und der vorliegenden Beschwerde nicht aus, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin allenfalls eine Abzahlungsregelung treffen könnte.

7.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2016.38 — Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2016 VSBES.2016.38 — Swissrulings