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Solothurn Versicherungsgericht 12.11.2016 VSBES.2016.32

12 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·8,367 parole·~42 min·2

Riassunto

Unfallversicherung / Rentenrevision

Testo integrale

Urteil vom 12. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer 

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, Postfach 1550, 8048 Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Unfallversicherung / Rentenrevision

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erlitt am 15. November 1997 einen Autounfall. Die Rechtsvorgängerin der Allianz Suisse-Versicherungsgesellschaft (Allianz, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als obligatorische Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht. Am 2. Juni 2002 erstattete die Begutachtungsstelle B.___ im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn ein polydisziplinäres Gutachten. Sie gelangte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei vorwiegend aus psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen sowohl im angestammten Beruf als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dieser Zustand sei ausschliesslich auf den Unfall vom 15. November 1997 sowie zwei frühere Unfallereignisse vom 21. Dezember 1992 und 19. April 1993 zurückzuführen. Der kausale Anteil betrage 0 - 10 % für den (nicht UVG-versicherten) ersten Unfall (1992), 40 - 50 % für den (ebenfalls nicht UVG-versicherten) zweiten Unfall (1993) und 50 % für den bei der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin versicherten dritten Unfall (1997). In der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Diesen Vergleich umsetzend, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 30 % zu.

2.      

2.1     Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle des Kantons Solothurn bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 20. Mai 2009 ein. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. Für körperlich leichte Tätigkeiten in weitgehend lärmfreier Umgebung bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Sämtliche aktuellen Leiden seien als unfallfremd zu werten.

2.2     Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 in Aussicht, die am 22. Dezember 2003 verfügte Rente werde aufgrund der veränderten Verhältnisse einer Revision unterzogen und per 31. Oktober 2009 eingestellt (Akten Allianz [A.A.] 79). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 wurde in diesem Sinn entschieden (A.A. 83). Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz dagegen erhobener Einsprache vom 18. Januar 2010 (A.A. 84) mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 (VSBES.2010.155, Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.

3.      

3.1     Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. August 2011 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide (A.S. 62 ff.). Das Versicherungsgericht gelangte zum Ergebnis, der psychische Gesundheitszustand habe sich während des Zeitraums zwischen der Verfügung vom 22. Dezember 2003 und dem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 erheblich verbessert. Damit sei auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Es sei davon auszugehen, dass sich an der anteilsmässigen Kausalität der drei Unfälle gemäss dem Gutachten vom 2. Juni 2002 nichts geändert habe. Dem Unfall vom 8. November 1997 komme somit weiterhin ein Kausalitätsanteil von 50 % an der noch bestehenden Symptomatik zu und die Beschwerdegegnerin bleibe im Rahmen dieses Kausalitätsanteils leistungspflichtig. Da die Bezifferung des Anspruchs eine Invaliditätsbemessung voraussetze, habe die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen.

3.2     Am 3. Oktober 2011 liess die Beschwerdegegnerin dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (A.S. 80 ff.). Mit Urteil 8C_739/2011 vom 20. August 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 aufhob und die Sache an dieses zurückwies, damit es nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide (VSBES.2012.226, A.S. 1 ff.). In seinen Erwägungen legte das Bundesgericht dar, aufgrund der diesbezüglich überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe. Nicht gefolgt werden könne dem kantonalen Gericht dagegen insoweit, als es, abweichend vom Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009, davon ausgegangen sei, der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. November 1997 und den fortbestehenden Beschwerden sei weiterhin im Ausmass von 50 % gegeben. Diese Frage lasse sich noch nicht beantworten und sei durch ein Gerichtsgutachten zu klären.

4.      

4.1     Das Versicherungsgericht eröffnete daraufhin ein neues Verfahren (VSBES.2012.226). Es holte bei der Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch) Gutachten ein. Dieses wurde am 18. Juni 2014 erstattet (A.S. 38 ff.). Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 19. August 2014 (A.S. 148 ff.) eine Stellungnahme von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2014 (Beilage 1 Beschwerdegegnerin) einreichen.

4.2     Mit Urteil vom 1. April 2015 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde wiederum gut. Es hielt fest, die Beschwerdeführerin habe über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Diese werde deren Höhe zu berechnen und einen allfälligen Anspruch auf Verzugszins zu prüfen haben. In seinen Erwägungen führte das Gericht aus, aufgrund des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 sei davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2003 nicht erheblich verändert habe. Es bestehe somit kein Raum für eine Rentenrevision.

4.3     Die Beschwerdegegnerin focht das Urteil vom 1. April 2015 wiederum mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Mit Urteil vom 10. November 2015 (8C_321/2015) hiess das Bundesgericht die Beschwerde wiederum in dem Sinne gut, dass das Urteil vom 1. April 2015 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Versicherungsgericht zurückgewiesen wurde (VSBES.2016.32, A.S. 1 ff.). In den Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, in seinem Urteil 8C_739/2011 vom 20. August 2012 sei verbindlich festgestellt worden, dass sich der Sachverhalt erheblich verändert habe und ein Revisionsgrund (im Sinne von Art. 17 ATSG) vorliege. Das kantonale Gericht sei in seinem Urteil vom 1. April 2015 unzulässigerweise von dieser verbindlichen Feststellung abgewichen. Die Sache werde an das kantonale Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit dieses unter Beachtung der verbindlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. August 2012 einen neuen Entscheid fälle.

5.       Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 (A.S. 7) wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts mitgeteilt. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob und inwieweit sich aus ihrer Sicht durch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015 neue Gesichtspunkte ergäben. Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. Februar 2016 eine Stellungnahme ein (A.S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 7. Juni 2016 (A.S. 19 ff.).

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       In formeller Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: Im Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 wurde dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 volle Beweiskraft beigemessen, soweit es eine erhebliche Veränderung bejaht und soweit die Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auf 50 % beziffert wird. Gegen dieses Urteil erhob einzig die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht. Im Verfahren vor dem Bundesgericht gilt das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Dieses bindet im Falle einer Rückweisung auch die vorinstanzlichen Behörden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012 E. 7.6 und 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend wäre ein Entscheid unzulässig, der die Beschwerdegegnerin schlechter stellt als das Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011. Zudem waren im damaligen Verfahren vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen und Beweismittel zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine Erweiterung des damaligen Verfahrens ist auch nach der Rückweisung nicht statthaft, soweit nicht der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid entsprechende Vorgaben enthält.

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 die Rente von 35 %, welche der Beschwerdeführerin mit der auf einem Vergleich basierenden Verfügung vom 22. Dezember 2003 zugesprochen worden war, zu Recht auf den 31. Oktober 2009 aufgehoben hat. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts steht fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des massgebenden Vergleichszeitraums erheblich verbessert hat und damit eine erhebliche Veränderung vorliegt, welche eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG rechtfertigt. Dementsprechend ist der Anspruch ohne Bindung an frühere Festlegungen grundsätzlich frei zu prüfen (BGE 141 V 9).

4.

4.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1; 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

4.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188; 123 V 98 E. 3d S. 103; 122 V 415 E. 2a S. 416; 121 V 45 E. 3a S. 49, mit Hinweisen).

4.3     Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f., mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133; 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.).

4.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2; 8C_354/2007 E. 2.2 [SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9]; 8C_901/2009 E. 3.2 [SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12]).

5.

5.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1; 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1; 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2; 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

5.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

5.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

5.4     Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei einem Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

6.       Umstritten ist zunächst der natürliche Kausalzusammenhang.

6.1    

6.1.1  Das Versicherungsgericht erwog in seinem Urteil vom 29. August 2011, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 sei in diesem Punkt beweiskräftig. Dem Gutachten sei auch insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin nunmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Demgegenüber werde die Aussage der Gutachter, die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit sei unfallfremd und stehe in keinem Kausalzusammenhang mit den Unfällen, nicht begründet und vermöge nicht zu überzeugen. Der Kausalitätsanteil des Unfalls vom 15. November 1997 an der fortbestehenden Symptomatik sei deshalb weiterhin gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 mit 50 % zu beziffern. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf der Basis dieser Vorgaben den Rentenanspruch neu festlege.

6.1.2  Das Bundesgericht hielt dagegen in seinem Urteil vom 20. August 2012 (8C_739/2011) fest, es treffe zwar zu, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 in Bezug auf die Kausalitätsfrage nicht beweiskräftig sei. Die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. November 1997 und den fortbestehenden Beschwerden weggefallen sei, lasse sich gestützt auf die Akten nicht beantworten. Von weiteren Abklärungen könnten aber diesbezüglich durchaus noch weitere Erkenntnisse erwartet werden. Das Versicherungsgericht habe daher ein Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen und anschliessend über die Beschwerde neu zu entscheiden.

6.2     Die medizinischen Akten enthalten insbesondere die folgenden Aussagen, welche für die Kausalitätsbeurteilung relevant sein könnten:

6.2.1  Bei ihrer ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Dezember 2003 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Diagnosen und Schätzungen der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 (A.A. 39). Danach bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1.   St. n. dreimaligem HWS-Distorsionstrauma mit Mild Traumatic Brain Injury und aktuell

-       neuropsychologische Defizite (mässig schwere subkortikale, frontolimbische, frontodienzephale, frontale Hirnfunktionsstörungen)

-       chronisches zervikozephales bis zervikospondylogenes Syndrom bds. rechtsbetont

-       muskuläre Dysbalance und mehrsegmentale Dysfunktion

-       zervikogene chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)

2.   Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit

-       rezidivierenden depressiven Störungen, aktuell mittelschwer (ICD-10 F33.11)

-       reaktiver Anorexie (ICD-10 F50.9)

Der psychiatrische Teilgutachter führte zu den fachspezifischen Befunden aus, die Beschwerdeführerin erlebe das dritte Unfallereignis flashbackartig wieder, zudem habe sie Phantasien von Gefahr. Ihre affektive Grundstimmung sei depressiv gefärbt. Zudem seien Trauer, allgemeine Ängstlichkeit, verstärkt ausser Haus, vermindertes Selbstwertgefühl, Hoffnungslosigkeit, Orientierungslosigkeit in Bezug auf die Zukunft, Wut und Selbsthass, Suizidgedanken, Schlafstörungen, Müdigkeit und Appetitmangel zu nennen. Phasenweise bestehe eine totale Essverweigerung mit einem Minimalgewicht von 35 kg bei einer Körpergrösse von 158 cm. Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit  in ihrem angestammten Beruf als zahnmedizinische Assistentin überwiegend aus neuropsychologischen und psychiatrischen Gründen nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zwar eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % im kaufmännischen Bereich, aus neuropsychologischen und psychiatrischen Gründen müsse die Arbeitsfähigkeit aber auch in angepassten Berufen verneint werden.

Zur Unfallkausalität wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung ohne die Unfallereignisse von 1992, 1993 und 1997 nicht entstanden wäre. Die Beschwerdeführerin hätte vorbehaltlich anderer unvorhersehbarer Ereignisse im Leben eine normale Entwicklung machen können. Ohne die Unfallereignisse sei der aktuelle Zustand nicht vorstellbar. Die Krankheitsentwicklung lasse sich eindeutig und stufenweise mit Beginn des jeweiligen Unfallereignisses beobachten. Bereits nach dem zweiten Unfall sei die Beschwerdeführerin beruflich (Scheitern der Ausbildung) entscheidend beeinträchtigt gewesen im Sinne einer Minderqualifikation. Als richtungsgebend und richtungsweisend für den heutigen Zustand müsse allerdings der dritte Unfall von 1997 gewertet werden. In Bezug auf den ersten Unfall von 1992 habe kein Vorzustand bestanden. Der heutige Zustand sei allein auf die Ereignisse von 1992, 1993 und 1997 zurückzuführen. Die Kausalaufteilung werde wie folgt eingeschätzt: erster Unfall vom 21. Dezember 1992 0 - 10 % (vorwiegend rheumatologisch begründet), zweiter Unfall vom 19. April 1993 40 - 50 % (neuropsychologisch/psychiatrisch und somatisch begründet) und dritter Unfall vom 8. November 1997 50 % (neuropsychologisch/psychiatrisch und somatisch begründet).

6.2.2    In ihrer Revisionsverfügung vom 18. Dezember 2009 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 (A.A. 78), worin die Gutachter zum Ergebnis gelangen, es seien noch folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben:

1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

2. Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Begleitsymptomatik von beidseitigem Tinnitus, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie sensiblen Störungen am rechten Arm (ICD-10 M53.0)

-    Status nach mehrmaligen Unfällen mit Belastung der HWS, letztmals 2005

Als psychiatrische Befunde erwähnen die Gutachter im Wesentlichen eine bedrückte und depressive Stimmung. Sodann sei das Denken leicht verlangsamt, mit Gedankenkreisen und unbefriedigender Situation; dies bei vermindertem Antrieb und sozialem Rückzug, gelegentlichen Suizidgedanken ohne konkrete Absicht sowie Schlafstörungen. Einzig aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit noch zu 50 % eingeschränkt. Die Beschwerden stünden aber nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 1997.

Auf dieses Gutachten kann, wie bereits in den früheren Urteilen entschieden wurde, insofern abgestellt werden, als eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Demgegenüber ist das Gutachten nicht beweiskräftig, soweit dargelegt wird, die fortbestehenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 1997, da diese Aussage in keiner Weise begründet wird.

6.2.3  Im polydisziplinären Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 (VSBES.2012.226, A.S. 38 ff.) werden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt:

Status nach Verkehrsunfällen 1992, 1993, 1997, 2005 mit jeweils HWS-Distorsionstraumata und mit konsekutiven psychiatrischen Störungen

chronische depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

Zur Kausalität wird ausgeführt, die Überlegungen und Einschätzungen der Begutachtungsstelle B.___ in deren Gutachten vom 2. Juni 2002 zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. November 1997 und den heutigen Beschwerden (50 % Anteil am gesamten Beschwerdebild) seien nachvollziehbar. Da die ersten beiden Unfallereignisse schon mehr als 20 Jahre zurücklägen und auch der letzte Unfall schon etwa neun Jahre her sei, sei es naturgemäss schwierig, genaue Angaben zur Kausalität zu machen und insbesondere den Einfluss der verschiedenen Unfallereignisse zu gewichten. Der erste Unfall 1992 habe das Risiko für eine anhaltende Schädigung bei späteren Unfällen etwas erhöht. Der zweite Unfall von 1993 habe zu anhaltenden Beschwerden geführt, insbesondere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die auch die beruflichen Möglichkeiten eingeschränkt hätten. Der Unfall 1997 habe die Beschwerdeführerin in einer vulnerablen Zeit getroffen durch ihren Misserfolg bei der Abschlussprüfung. Sie habe ihn subjektiv als sehr einschneidend erlebt und in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anorexie entwickelt. Diese hätten sich zwar weitestgehend zurückgebildet, aber zusammen mit den chronischen Schmerzen und den beruflichen Misserfolgen die Basis gelegt für die Entwicklung einer chronischen Depression, die seit etwa 2000 aktenkundig sei und sich seither nie mehr vollständig zurückgebildet habe. Der Unfall von 2005 habe wahrscheinlich zu einer zum grösseren Teil nur vorübergehenden Verschlechterung der Symptomatik geführt. Eine Aufteilung auf die verschiedenen Unfallereignisse sei naturgemäss immer etwas arbiträr und könne nur mit einer gewissen Ungenauigkeit erfolgen. Man würde den Anteil des ersten Unfalls 1992 auf 10 %, denjenigen des zweiten Unfalls 1993 auf 30 %, denjenigen des dritten Unfalls 1997 auf 50 % beziffern, was sich mit der Einschätzung der Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2002 decke. Der Anteil des Unfalls 2005 werde auf 10 % geschätzt.

6.2.4  Die Beschwerdegegnerin liess Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Juli 2014 gestützt auf die Akten zum Gerichtsgutachten, insbesondere zum psychiatrischen Teilgutachten, Stellung nehmen. Dr. med. E.___ führt aus, die Kausalzuordnung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde nicht nachvollziehbar begründet. Auf den psychiatrischen Teil des Gerichtsgutachtens könnte daher nicht abgestellt werden.

7.       Wie dargelegt (E. II. 5.4 hiervor), weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von einem Gerichtsgutachten ab, das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 5.3 hiervor) gerecht wird. Zu prüfen ist dementsprechend, ob das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 die Anforderungen erfüllt und, falls ja, ob zwingende Gründe bestehen, um davon abzuweichen.

7.1     Das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 (A.S. 38 ff.) beruht auf den vollständigen Vorakten, die  zusammengefasst wiedergegeben werden, sowie auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie sowie einer neuropsychologischen Abklärung. Ergänzend wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und bildgebende Aufnahmen erstellt. Die Expertise wird daher in Bezug auf ihre Grundlagen den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gerecht. Die Beschwerdegegnerin bestreitet allerdings die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens.

7.2     Der Psychiater Dr. med. F.___, dessen Teilgutachten bemängelt wird, führt zum Psychostatus aus, das Denken sei formal verlangsamt mit Unterbrüchen, wobei die Beschwerdeführerin wiederholt im Satz den Faden verliere oder den Satz grammatikalisch anders als angefangen beende, wobei sie meist nach einer Pause den Faden selber oder mit einer leichten Hilfestellung seitens des Gutachters wieder finde. Inhaltlich sei das Denken auf depressive Inhalte wie Trauer und ihre Hoffnungslosigkeit eingeengt, aber es gelinge meist, sie auf andere Themen zu lenken. Die Schilderung der Beschwerden sei zurückhaltend, eher sachlich als emotional, relativ präzise und differenziert. Die Beschwerdeführerin zeige vereinzelt ganz diskrete Schmerzzeichen, wie Seufzen, wobei sie aber auch bei anderen Themen seufze. Im Laufe des Gespräches von etwa 1¾ Stunden wirke die Beschwerdeführerin zunehmend etwas weniger müde und lebhafter, auch wenn sie das Gespräch sichtlich anstrenge. Ausser den erwähnten formalen Denkstörungen gebe es keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation, klinisch relevante Konzentrations-, Wahrnehmungs-, Gedächtnis-, oder Ich-Störungen. Immer wieder erhalte der Gutachter den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sogar etwas dazu neige, die Beschwerden abzuschwächen, und sich zum Teil auch wegen ihrer Schwächen schäme und sie zu verbergen versuche. Sie sei auch auffallend selbstkritisch und es werde deutlich, dass sie hohe Anforderungen an sich stelle und von sich enttäuscht sei, dass sie ihnen nicht genügen könne. Affektiv sei sie erreichbar, anfänglich sehr wenig moduliert, im Laufe des Gespräches etwas modulierter, aber immer adäquat und nicht übertrieben, Stimmung depressiv, wobei sie vor allem beim Gespräch über ihre Eltern zu spürbar traurig wechsle. Sie habe einen guten introspektiven Zugang zu ihrem Innern und zu ihren Gefühlen. Beim Erzählen über ihre Kinder und ihren Mann würden Zuneigung, Wärme und ein gewisser Stolz spürbar, aber auch Erschöpfung, Resignation, Versagensund Schuldgefühle. Beim Gespräch über die Unfälle bleibe sie sachlich und es gebe keine Zeichen für eine beginnende Dissoziation. Die meiste Zeit weine die Beschwerdeführerin oder habe Tränen in den Augen, auch wenn sie immer dagegen ankämpfe. Sie lächle vereinzelt, wobei die Augen mitlächeln würden, aber immer nur kurz. Sie lache sogar vereinzelt nur angedeutet, aber spontan und mit einer gewissen emotionalen Beteiligung (A.S. 117 f.).

In der Folge befasst sich der Gutachter ausführlich mit der diagnostischen Einordnung der Symptomatik. Er diskutiert zunächst die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen sind im Zusammenhang mit einer unfallversicherungsrechtlichen Begutachtung etwas irritierend, weil sie sich schwerlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren lassen, wonach ein Autounfall, wie ihn die Beschwerdeführerin erlitten hat, generell kein Ereignis bildet, welches diese Diagnose rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2012 vom 14. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser Mangel ist aber nicht relevant, da Dr. med. F.___ die Diagnose letztlich verneint. Weiter befasst sich der Gutachter mit den Diagnosekriterien einer Depression. Er gelangt zum Ergebnis, im Begutachtungszeitpunkt entspreche die Symptomatik einer schweren depressiven Episode, sie sei allerdings geprägt durch die Trauer um den kurz nacheinander erfolgten Verlust beider Eltern. Dieser Trauerprozess sei angemessen und entspreche keiner psychischen Störung. Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht vom momentanen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad auszugehen. Dieser entspreche einer mittelgradigen bis schweren Depression. Es sei davon auszugehen, dass diese etwa im Jahr 2000 begonnen und sich dann schleichend verschlechtert habe, so dass sie verglichen mit den Vorgutachten von 2002 und 2009 schwerer geworden sei. Der Gutachter bejaht im Weiteren eine Schmerzstörung, welche er der Diagnose «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» (ICD-10: F45.41) zuordnet. Was den Verlauf anbelangt, hält Dr. med. F.___ fest, die Symptomatik, welche im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet wurde, habe sich weitgehend zurückgebildet und bereits 2009 nicht mehr ein Ausmass erreicht, welches diese Diagnose erlaubt hätte. Demgegenüber habe sich die Depression schleichend verschlechtert und sei im Vergleich zu den Vorgutachten von 2002 und 2009 schwerer geworden. In Bezug auf die nunmehr diagnostizierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe sich der Gesundheitszustand wohl nicht verändert, auch wenn diese Diagnose in den Vorgutachten nicht gestellt worden sei.

Zur Frage nach der Unfallkausalität führt Dr. med. F.___ aus, es liessen sich in der Vorgeschichte ausser den Unfallereignissen keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden eruieren. Wie schon im Gutachten der B.___ vom 16. April 2002 (recte: 2. Juni 2002) erwähnt worden sei, sei die Beschwerdeführerin sehr leistungsorientiert. Auch Harmonie sei ihr sehr wichtig, und sie habe gelernt bzw. spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich selbst und ihre Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine Somatisierungsstörung und es lasse sich vermuten, dass allfällige Konflikte kaum respektive nur sehr abgeschwächt zum Vorschein kämen, sondern unter der Oberfläche und ihr kaum bewusst blieben, und damit kaum eruiert werden könnten. Allerdings seien dies sozial sehr erwünschte Eigenschaften, die von sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen hinzukämen, kaum je zu Erkrankungen führten. Im Verlauf seien allerdings Belastungen hinzugekommen, wie Scheitern der beruflichen Pläne durch Nichtbestehen von Prüfungen und Arbeitsversuchen. Die Beschwerdeführerin habe ihren hohen Ansprüchen nicht genügen können und ihr Einkommen und die Anerkennung verloren. Erschwerend sei, dass sich keiner der Unfallversicherer gemeldet habe und dass sie sich von verschiedenen Seiten, u.a. auch von Ärzten, als Simulantin behandelt gefühlt habe. Diese Faktoren seien vorwiegend sekundär und hätten fast alle einen inneren Zusammenhang mit den Unfallereignissen. Zusammenfassend erschienen ihm, dem Gutachter, die Überlegungen und Einschätzungen der B.___ im Gutachten vom 2. Juni 2002 zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. November 1997 und den heutigen Beschwerden (50 % Anteil am gesamten Beschwerdebild) nachvollziehbar. Dies wird näher erläutert (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Diese Ausführungen bilden eine hinreichende Herleitung der Aussage zur natürlichen Kausalität. Das Gerichtsgutachten ist daher auch insoweit grundsätzlich beweiskräftig.

7.3     Da somit ein prinzipiell beweistaugliches Gerichtsgutachten vorliegt, bleibt zu prüfen, ob dessen Ergebnisse durch die übrigen medizinischen Stellungnahmen infrage gestellt werden. Die Beschwerdegegnerin legt in diesem Zusammenhang die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 25. Juli 2014  vor (vgl. E. 6.2.4 hiervor).

Dr. med. E.___ führt aus, die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nachvollziehbar und «eindeutig zu stellen». Zu hinterfragen sei dagegen die Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Episode. Es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation die Kriterien einer schweren Depression nach ICD-10 erfüllt habe. Allerdings sei die durch Dr. med. F.___ vorgenommene Abgrenzung von der Trauer über den kürzlichen Tod der Eltern nicht überzeugend. Das Funktionsniveau im Alltag vor der allfälligen Verschlechterung mache eine andauernde schwere Depressivität im höchsten Masse unwahrscheinlich. Überzeugend sei die Verneinung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Gutachten fehle eine umfassende Diskussion möglicher Differenzialdiagnosen (z.B. Neurasthenie oder dissoziative Störung). Die Arbeitsunfähigkeit von 60 % für eine ausserhäusliche Berufstätigkeit sei für den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. F.___ nachvollziehbar.

Weitere Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens seien das Fehlen einer Fremdanamnese, die Befundwiedergabe, welche nicht klar zwischen anamnestischen Angaben und objektiven Befunden unterscheide, die ungenügende Bezugnahme auf die durchgeführten psychiatrischen Behandlungen sowie die summarische Anamneseerhebung.

Nicht schlüssig seien dagegen die gutachterlichen Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. F.___ nehme eine gänzlich undifferenzierte Kausalzuordnung der Krankheitsbilder zu den Unfällen vor. Ein Mangel bestehe darin, dass keine Unfallanamnesen erhoben worden seien. Für die Beurteilung der Kausalitätsfrage sei eine Unfallanamnese, einschliesslich der persönlichen Umstände (emotional, beruflich, betreffend Beziehungen), in denen sich die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt befunden habe, zu kennen und in die Beurteilung einzubeziehen. Des Weiteren sei der genaue Unfallhergang und –ablauf, wie ihn die betroffene Person erlebt habe, zu erfragen und den Echtzeitakten gegenüber zu stellen (primäre Spitalversorgung, Polizeirapport). Der psychiatrische Gerichtsgutachter ziehe eine pauschale Schlussfolgerung bezüglich Kausalität, die unreflektiert nach dem Prinzip «post hoc, ergo propter hoc» folge. Diese Zuordnung der Kausalität, die sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder finden lasse, sei wahrscheinlich von der Beschwerdeführerin übernommen worden. Des Weiteren fehle in der gutachterlichen Beurteilung der Kausalitätsfrage die Abgrenzung und Beurteilung unfallfremder Faktoren. Gestützt auf das heute anerkannte gültige bio-psycho-soziale Krankheitsverständnis von depressiven Störungen sei die alleinige kausale Zuordnung eines depressiven Geschehens, welches mit einer Latenz von rund drei Jahren nach dem Unfall eingesetzt, einen primär chronischen Verlauf genommen und sich dabei über den Krankheitsverlauf von rund 14 Jahren noch erheblich verschlechtert haben solle, zu einem oder mehreren Unfallereignissen als völlig undifferenziert zu bewerten. Auf eine solche Zuordnung könne nicht abgestützt werden. Die kausale Zuordnung der somatoformen Schmerzstörung zu den Unfällen ermangle gleichfalls der differenzierten Betrachtung des (anderweitig im Gutachten diskutierten) komplexen Entstehungsvorgangs dieser Störung. Die pauschale unfallkausale Zuordnung sei als undifferenziert und somit nicht als schlüssig zu bezeichnen.

7.4     Diese Kritikpunkte sind wie folgt zu beurteilen:

7.4.1  Eine Fremdanamnese ist gemäss ständiger Rechtsprechung nur dann zwingend, wenn besondere Gründe vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich und werden von Dr. med. E.___ auch nicht benannt. Sodann trifft es zwar zu, dass eine klarere Unterscheidung zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den Erkenntnissen des Gutachters bei der Beschreibung der Befunde wünschenswert wäre. Dr. med. F.___ gibt zunächst die Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Es folgt der Psychostatus, wobei der Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin und die durch ihn gewonnenen Eindrücke beschreibt. Eine Rubrik «objektive Befunde» oder mit einer ähnlichen Bezeichnung findet sich jedoch nicht. Dementsprechend lässt sich der Befundwiedergabe auch nicht klar entnehmen, inwiefern der Gutachter die Angaben der Beschwerdeführerin hinterfragt und kritisch geprüft hat, was einen zentralen Bestandteil einer Begutachtung bildet (vgl. Ulrich Meyer, Die Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Murer [Hrsg.], Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen, Bern 2006, S. 199 ff., 207). Wird das psychiatrische Teilgutachten in seiner Gesamtheit betrachtet, lässt sich aber hinreichend nachvollziehen, inwieweit der Gutachter die Angaben der Beschwerdeführerin übernimmt und inwieweit er ihnen in seiner Beurteilung nicht folgt. Es zeigt sich, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend als glaubwürdig ansieht, was aber keinen Mangel des Gutachtens darstellt. Der diesbezüglichen Kritik kann somit allenfalls in Bezug auf den Aufbau des Gutachtens, aber – und dies ist entscheidend – nicht inhaltlich gefolgt werden. Dem Gutachter war auch bekannt, welche Behandlungen durchgeführt wurden. Der Vorwurf der summarischen Anamneseerhebung schliesslich überzeugt mit Blick auf die Anamnese im Hauptgutachten, aber auch die Vorakten mit zwei spezialärztlichen Gutachten, nicht. Aus den Ausführungen von Dr. med. F.___ geht klar hervor, dass ihm die Anamnese im Detail bekannt war. Auf deren nochmalige explizite Wiederholung konnte er ohne weiteres verzichten. Die grundsätzlichen Einwände gegen den psychiatrischen Teil des Gerichtsgutachtens vermögen daher nicht zu überzeugen.

7.4.2  Was die Diagnosestellung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 und der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 ebenfalls eine depressive Symptomatik beschrieben, welche jeweils als mittelgradig bezeichnet wird. Die vom psychiatrischen Gerichtsgutachter diagnostizierte aktuell schwere depressive Episode basiert auf einer Symptomatik, welche durch einen laufenden Trauerprozess (Verlust beider Eltern) mitgeprägt wurde. Der Gutachter hält dies ausdrücklich fest und erläutert in nachvollziehbarer Weise, dass er von einer andauernden depressiven Symptomatik ausgeht, welche nicht dieselbe Intensität aufweist. Dr. med. E.___ erklärt denn auch, die durch Dr. med. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei für den Begutachtungszeitpunkt nachvollziehbar. Ihre Kritik, der Trauerprozess lasse sich nicht klar von depressiven Symptomen abgrenzen, verfängt angesichts der diesbezüglichen, differenzierten Darlegungen von Dr. med. F.___ nicht. Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weicht denn auch nur geringfügig von derjenigen im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 ab, wobei sich die Differenz durch die zusätzlich gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welcher Dr. med. E.___ ausdrücklich zustimmt, erklären lässt.

7.4.3  Bezogen auf die Kausalitätsbeurteilung bemängelt Dr. med. E.___ in erster Linie das Vorgehen des psychiatrischen Teilgutachters und hält dafür, dieser hätte den Unfallhergang und die Umstände in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfallereignis näher abklären müssen. Diese Kritik vernachlässigt die Tatsache, dass die Aussichten, verlässliche neue Erkenntnisse über Vorgänge, die sich in den Jahren 1992, 1993 und 1997 ereignet haben, naturgemäss sehr begrenzt sind, zumal die 1978 geborene Beschwerdeführerin damals noch sehr jung war und nach dem versicherten Unfall vom 8. November 1997 die Polizei nicht beigezogen wurde, so dass kein Polizeibericht existiert. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit der Verfügung vom 22. Dezember 2003, gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002, welches die erlittenen Unfälle in vollem Umfang für die psychischen Probleme – einschliesslich einer schon damals diagnostizierten (wenn auch als rezidivierend bezeichneten) depressiven Störung – verantwortlich macht, die Unfallkausalität bejaht und eine Rente zugesprochen hatte. Die objektive Beweislast für den Wegfall eines anerkannten natürlichen Kausalzusammenhangs liegt beim Versicherungsträger. Dies gilt für sämtliche Leistungsarten, auch für eine Rente (vgl. E. II. 4.4 am Ende hiervor). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes (im Sinne von Art. 17 ATSG) ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Es trifft also nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die objektive Beweislast für die Kausalität und insbesondere auch für deren ursprüngliches Bestehen tragen müsste. Das Bundesgericht ist denn auch in seinem Urteil vom 20. August 2012, E. 4.4, jedenfalls sinngemäss davon ausgegangen, die objektive Beweislast liege entsprechend der allgemeinen Regel beim Unfallversicherer. Die Gerichtsgutachter mussten also in Bezug auf diese Fragestellung nicht «bei Null» beginnen – so dass offen bleiben kann, ob sich diesfalls womöglich die Aufnahme einer Unfallanamnese empfohlen hätte –, sondern sie konnten davon ausgehen, dass die natürliche Unfallkausalität des psychischen Beschwerdebildes jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 22. Dezember 2003 gegeben war. Das Gerichtsgutachten hatte zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit die jetzigen Beschwerden weiterhin unfallkausal sind. Vor diesem Hintergrund vermögen die methodischen Einwände von Dr. med. E.___ nicht zu überzeugen.

7.4.4  Zusammenfassend ist die Stellungnahme von Dr. med. E.___ inhaltlich nicht geeignet, die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass ihr zwar gemäss dem in der Stellungnahme enthaltenen Aktenverzeichnis die beiden früheren Gutachten vorlagen, deren Inhalt aber nirgendwo erwähnt wird, obwohl er die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens in weiten Teilen stützt. Vor diesem Hintergrund ist die auf die Akten gestützte Stellungnahme von Dr. med. E.___ nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aussagen des Gerichtsgutachtens zur Kausalität infrage zu stellen. Auf die Beurteilung der Begutachtungsstelle D.___ kann abgestellt werden. Dementsprechend kommt dem Unfall vom 15. November 1997 auch weiterhin eine kausale Bedeutung für die fortbestehenden psychischen Beschwerden zu. Der Kausalanteil beträgt 50 %. Dies entspricht der Beurteilung im Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011.

8.       Die Beschwerdegegnerin bestreitet weiter das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs.

8.1     Es ist fraglich, ob dieses Argument gehört werden kann. Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren bis zum Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 war von einer Bestreitung der Adäquanz nie die Rede. Die Rentenaufhebung wurde ausschliesslich mit dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs begründet. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht waren neue Tatsachen unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Adäquanzbeurteilung als solche bildet zwar eine Rechtsfrage. Es ist aber nicht zu übersehen, dass mit der Thematisierung dieses Aspekts das Tatsachenfundament, welches Gegenstand der Beurteilung bis zum Urteil vom 29. August 2011 bildete, erheblich erweitert wurde. Die Verneinung der Adäquanz wurde denn auch in der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2011 mit zahlreichen Tatsachenbehauptungen begründet, welche im Urteil des Versicherungsgerichts nicht erwähnt wurden und auch nicht zu behandeln waren, weil der Gesichtspunkt der Adäquanz bis dahin nie aufgeworfen worden war. Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht in beiden Rückweisungsurteilen nicht auf die Adäquanzfrage einging, obwohl diese durch die Beschwerdegegnerin in ihren letztinstanzlichen Rechtsschriften jeweils ausführlich thematisiert wurde und ihre allfällige Verneinung – wäre sie denn zulässig – eine sofortige abschliessende Anspruchsbeurteilung ermöglicht hätte. Waren aber dieses Argument und die zu seiner Stützung vorgebrachten neuen Tatsachen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig, sind sie auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. II. 2 hiervor).

8.2     Unabhängig davon ist eine Adäquanzprüfung unzulässig, weil eine solche bereits stattfand. Die Adäquanz ist zu prüfen, wenn der Zeitpunkt für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und die Rentenprüfung erreicht ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 313). Dies trifft dann zu, wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dieser Umschreibung ist der massgebende Zeitraum klar festgelegt, was eine rechtsgleiche Behandlung ermöglicht. Hier war der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 1. Juni 2002 erreicht. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin denn auch ab diesem Datum eine Rente zu. Die Rentenzusprechung basierte auf einem Vergleich. Wie sich den Akten entnehmen lässt, bildete die Adäquanzfrage in den Vergleichsverhandlungen einen zentralen Aspekt. So erklärte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mehrmals, er kenne das «Adäquanzrisiko» und sei bereit, eine pragmatische Lösung zu treffen (also bei der Rentenhöhe gewisse Abstriche zu machen), um diesem Risiko Rechnung zu tragen (vgl. A.A. 42 und 49). Auch die Beschwerdegegnerin sprach davon, «die vorhandene Adäquanzproblematik auszukaufen» (A.A. 50). Es kann somit nicht gesagt werden, eine Adäquanzprüfung sei bei der damaligen Anspruchsprüfung unterblieben. Hat aber bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt eine Adäquanzprüfung stattgefunden, ist die Adäquanz als Rechtsfrage für ein bestimmtes Beschwerdebild abschliessend beurteilt. Eine erneute Adäquanzprüfung kann nur infrage kommen, wenn sich in der Folge ein neues Beschwerdebild (Rückfall oder Spätfolgen) entwickelt, das in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall steht. So verhält es sich hier jedoch nicht: Gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2012 und dem (in diesem Punkt bestätigten) Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 ist das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 insoweit beweiskräftig und massgebend, als sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache erheblich verbessert hat. Konkret haben sich Symptome, welche im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfasst worden waren, praktisch vollständig zurückgebildet (Flashbacks, Albträume, aber auch die reaktive Anorexie, die ebenfalls im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung interpretiert worden war). Demgegenüber besteht sowohl gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 als auch gemäss dem Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 die bereits damals diagnostizierte, aber der posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnete depressive Störung weiterhin, wobei gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts auch insoweit eine gewisse Verbesserung eingetreten ist. Die im Gerichtsgutachten überdies diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren besteht nach Einschätzung der Gutachter ebenfalls seit der Rentenzusprechung. Gesamthaft ist es laut den verbindlichen Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August 2012 zu einer Verbesserung gekommen. Im zweiten Rückweisungsurteil vom 10. November 2015, E. 4.2, hielt das Bundesgericht nochmals fest, der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache erheblich verbessert. Dies gelte vorab für die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und für die reaktive Anorexie, in geringerem Masse auch für die Depression. Bei der fortbestehenden Symptomatik handelt es sich somit weiterhin um Elemente des bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vorhandenen psychischen Beschwerdebildes, für das die Adäquanz damals bejaht wurde und das sich inzwischen verbessert hat. Ein neues Beschwerdebild, das einer separaten Adäquanzprüfung zugänglich wäre, liegt somit nicht vor. Damit entfällt auch eine erneute Adäquanzprüfung.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin zeigt im Übrigen selbst auf, zu welchen Schwierigkeiten in zeitlicher Hinsicht es führen würde, wenn man eine erneute Adäquanzprüfung für ein bereits früher vorhandenes Beschwerdebild, das sich inzwischen etwas verbessert hat, zulassen wollte. So führt die Beschwerdegegnerin etwa in ihrer Rechtsschrift vom 8. Mai 2015, S. 10 f., bezogen auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden zunächst aus, massgebend sei die Zeit «zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss» (S. 10 unten), hier also vom 8. November 1997 bis 1. Juni 2002, um fast unmittelbar anschliessend zum gleichen Thema zu erklären, massgebend seien «die erheblichen Beschwerden zum Zeitpunkt der Rentenrevision per 31. Oktober 2009» (S. 11 oben). Die erste Variante bildete Gegenstand des seinerzeitigen Vergleichs, die zweite Variante führt zu Ungleichbehandlungen, welche mit dem Urteil BGE 134 V 109 ausgeschlossen werden sollten.

8.3     Selbst wenn die Adäquanz erneut geprüft werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn sie wäre zu bejahen: Die Beschwerdegegnerin geht in ihren Eingaben vom 19. August 2014 (S. 7 Ziffer 27) und vom 8. Mai 2015 (S. 10 Ziffer 42) nunmehr davon aus, die Adäquanzbeurteilung richte sich nach der Praxis gemäss BGE 134 V 109, welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist unbestritten, so dass sich Weiterungen zu dieser Frage erübrigen. Beim Unfall vom 8. November 1997 fuhr ein anderes Auto in das Heck des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs, das vor einer Brücke angehalten hatte. Im Rahmen der für die Adäquanzprüfung massgebenden Einteilung (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.) ist dieses Ereignis den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Die Adäquanz ist demnach zu bejahen, wenn vier der massgebenden Kriterien erfüllt sind. Dies trifft unbestrittenermassen zu für das Kriterium der erheblichen Beschwerden. Nicht gegeben sind eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände. Dasselbe gilt für eine ärztliche Fehlbehandlung. Zu bejahen ist demgegenüber das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung, dies mit Blick auf die erhebliche Vorschädigung der HWS durch die Unfälle von 1992 und 1993 (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4.2). Ebenfalls erfüllt ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Wie aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Juni 2002 hervorgeht, bestand zum damaligen Zeitpunkt eine vollständige, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (Anteil des Unfalls vom 8. November 1997: 50 %), wobei von weiteren beruflichen Anstrengungen abgeraten wurde. Auch aktuell ist gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 und das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 immer noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. II. 9 hiernach) auszugehen, an welcher dem Unfall vom 8. November 1997 ein Anteil von 50 % zukommt. Als viertes Kriterium ist auch dasjenige eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen zu bejahen. Ins Gewicht fällt hier insbesondere die reaktive Anorexia nervosa (mit Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 15.2), welche die Gutachter den Unfallereignissen zuordnen (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor). Damit sind vier Kriterien gegeben und die Adäquanz ist zu bejahen. Ob die stationären Hospitalisationen in den Jahren 1998 - 2001 (vgl. Gerichtsgutachten, S. 3 - 16) eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung darstellen, kann offen bleiben.

9.      

9.1     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das aktuelle Beschwerdebild zu 50 % in einem natürlichen und in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 8. November 1997 steht. Dieses Beschwerdebild führte im Einstellungszeitpunkt vom 31. Oktober 2009 weiterhin zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beläuft sich gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 20. Mai 2009 auf 50 %. Laut dem Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Juni 2014 liegt eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vor. Die Differenz zwischen den beiden Einschätzungen ist gering. Letztlich kann die Frage offen bleiben: Wie dargelegt (E. II. 2 hiervor), ist ein Ergebnis, welches für die Beschwerdegegnerin zu einer Verschlechterung gegenüber dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011 führen würde, aus prozessualen Gründen ausgeschlossen. Es ist daher wie bereits im damaligen Urteil hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit auf die Beurteilung der Begutachtungsstelle C.___ abzustellen. Diese liegt auch zeitlich wesentlich näher beim Einstellungszeitpunkt als das erst im Jahr 2014 verfasste Gerichtsgutachten.

9.2     Die Beschwerdeführerin hat demnach über den 31. Oktober 2009 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 8.November 1997. Der Rentenanspruch bemisst sich aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall vom 8. November 1997 ein Kausalitätsanteil von 50 % an dieser Arbeitsunfähigkeit von 50 % zukommt. Die Beschwerdegegnerin wird den konkreten Anspruch zu ermitteln haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

10.    

10.1   Das Prozessergebnis ist identisch mit demjenigen gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 29. August 2011. Die Rückweisung zur Ermittlung des Anspruchs bei grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde gilt für die Kostenregelung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Für die Gerichtskosten bleibt dies ohne Konsequenz, weil das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2   Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 eingereichte Kostennote (A.S. 30 f.) weist für den Zeitraum vom 21. Mai 2010 bis 23. Juni 2016 einen Zeitaufwand von 31,96 Stunden aus. Davon ist derjenige Aufwand in Abzug zu bringen, welcher keinen erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweist. Dies trifft zu auf die Position «Fax an AKSO» (0,17 Stunden) am 9. Juni 2010 und auf die drei Positionen vom 15. Mai 2015 bis 26. November 2015 (total 0,83 Stunden), welche das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (einschliesslich Orientierung der Klientin über das Urteil) betreffen, total somit eine Stunde. Ebenfalls auszuscheiden sind Bemühungen, die als Kanzleiaufwand zu gelten haben, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dies betrifft nicht näher bezeichnete Briefe an die Klientin mit einem Zeitaufwand von total 2,53 Stunden (9 x 0,17 Std.: 16. Juli 2010, 12., 27. September 2013, 8. November 2013, 9. Januar 2014, 16. Juli 2014, 2. Februar 2016, 29. Februar 2016, 14. Juni 2016; 4 x 0,25 : 25. Juli 2013, 24. Juni 2014, 25. September 2014, 8. April 2015) sowie Fristerstreckungen von total 0,67 Stunden (0,25 Std. am 6. September 2013, 0,25 Std. am 11. Juli 2014, 0,17 Std. am 22. Februar 2016) und die Kostennote von 0,25 Stunden (23. Juni 2016). Als vorprozessual (weil zum Verwaltungsverfahren gehörend) gelten das Studium des Einspracheentscheids und das entsprechende Schreiben an die Klientin vom 21. Mai 2010 (0,33 Std.). Der Aufwand von 31,96 Stunden reduziert sich somit um 4,78 Stunden auf 27.18 Stunden. Er kann mit Blick auf die ausserordentlichen Umstände (zweimalige Rückweisung durch das Bundesgericht, drei Verfahren vor Versicherungsgericht über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren, Einholung eines Gerichtsgutachtens, eher überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen) als angemessen gelten und ist zu entschädigen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 6‘523.20.

Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF 496.70 ist wiederum zu beachten, dass die Auslagen für den vorprozessualen Aufwand vom 21. Mai 2010 (CHF 1.00), das Faxschreiben vom 9. Juni 2010 (CHF 4.00) sowie für das bundesgerichtliche Verfahren (Zeitraum vom 15. Mai 2015 bis 26. November 2015) von CHF 100.60 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Zudem werden die verbleibenden insgesamt 314 Fotokopien mit CHF 0.50 statt der geltend gemachten CHF 1.00 abgegolten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), was einer Reduktion um CHF 157.00 entspricht. Zu berücksichtigen sind somit Auslagen von CHF 234.10.

Die Mehrwertsteuer beträgt bis 31. Dezember 2010 (6,84 Stunden à CHF 240.00 = CHF 1‘641.60 plus Auslagen CHF 35.50, total CHF 1‘677.10) 7.6 % oder CHF 127.45, ab 1. Januar 2011 (CHF 4‘881.60 plus Auslagen CHF 198.60 = CHF 5‘080.20) 8 % oder CHF 406.40, total somit CHF 533.85.

Insgesamt resultiert für die Verfahren VSBES.2010.155, VSBES.2012.226 und VSBES.2016.32 eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 7‘291.15, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.3   Das Bundesgericht verpflichtete das Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. August 2012 8C_739/2011 zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Es hielt fest, in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang liege eine Abklärungslücke vor, welche auf diesem Weg geschlossen werden könne. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vorliegt. Die Kosten für das Gutachten der D.___ vom 18. Juni 2014 in der Höhe von CHF 13'210.30 sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 ff.).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20. Mai 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 2009 neu entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7‘291.15 zu bezahlen.

3.    Die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle D.___ von CHF 13‘210.30 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 aufgehoben.

VSBES.2016.32 — Solothurn Versicherungsgericht 12.11.2016 VSBES.2016.32 — Swissrulings