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Solothurn Versicherungsgericht 30.03.2017 VSBES.2016.313

30 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·5,380 parole·~27 min·2

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Versicherungsgericht    

Urteil vom 30. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch ORION Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 27. Oktober 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1982, meldete sich am 29. November 2013 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht des B.___, vom 22. November 2013 (IV-Nr. 17, S. 5) wurde in diesem Zusammenhang eine Diskopathie L5/S1 mit Chondrose und Diskusherniation L5/S1 links diagnostiziert. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, ein Gutachten. In seinem Gutachtensbericht vom 12. November 2014 (IV-Nr. 24.1) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da es noch offene Fragen betreffend Diagnosen und weiteren therapeutischen Massnahmen gebe, müssten zuerst die im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen durchgeführt werden. Erst dann, wenn sich die Situation stabilisiert habe, könne die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden.

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin beim D.___ ein Gutachten mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend EFL). Mit Bericht vom 17. August 2015 (IV-Nr. 36.1) kamen die Gutachter des D.___ zum Schluss, ab dem Untersuchungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin mit einem Pensum von 50 % arbeitsfähig. Bei einer ganztägigen Arbeit in dieser Tätigkeit wären zusätzliche Pausen von 1½ Stunden pro Tag notwendig. Für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sei sie als ganztags arbeitsfähig zu erachten. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Haushaltsabklärungsbericht. Der Bericht vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 43) ergab im Haushalt eine Einschränkung von 6 %.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 44) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 eine halbe Invalidenrente zu. Ab 1. September 2015 wurde der der Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 3 % verneint. Hierbei wurde jeweils davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 28. November 2016 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin über den 31. August 2015 hinaus mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2.      Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.      Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 (A.S. 19) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien von Seiten der Beschwerdegegnerin trotz der Empfehlungen von Dr. med. C.___ weder die von ihm erwähnten Abklärungen veranlasst worden, noch seien bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingefordert worden, bevor die Begutachtung durch die D.___ in die Wege geleitet worden sei. Die Gutachter der D.___ gelangten in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Verweis auf einen damals angeblich durchgeführten Lasègue-Test zum Schluss, dass sich die Situation bzw. die radikuläre Reizproblematik seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Voruntersuchung (durch Dr. med. C.___) verbessert habe bzw. nicht mehr bestehe. Dementsprechend sei lediglich ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 links diagnostiziert worden. Auf diese nicht nachvollziehbare Feststellung könne nicht abgestellt werden. Wie bereits erwähnt seien vor Durchführung der EFL weder die von Dr. med. C.___ gutachterlich empfohlenen Abklärungen durchgeführt worden, noch seien diese im Rahmen der Begutachtung der D.___ veranlasst worden. Aus den Untersuchungsbefunden ergebe sich ebenfalls nicht, wie die D.___ zu ihrer Schlussfolgerung gelange. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, ob ein Lasègue-Test überhaupt durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass gestützt auf die weiteren Untersuchungen durch das E.___ bzw. durch Dr. med. F.___, Klinik für Neurochirurgie, bei der Beschwerdeführerin von einer Tangierung der Nervenwurzel S1 links und somit entgegen der Auffassung der D.___ nicht lediglich von einer möglichen intermittierenden Irritation der Wurzel S1 links auszugehen sei. Dr. med. F.___ habe in seinem Bericht vom 29. September 2015 als Diagnosen eine Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit/bei breitbasiger Diskushernie und Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts angegeben. Seiner Beurteilung liege unter anderem eine bildgebende Untersuchung mittels MRI der LWS vom 3. September 2015 zugrunde. Auf entsprechende Anfrage habe Dr. med. G.___ unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Unterlagen und insbesondere auch dem Gutachten der D.___ sowie der Abklärungen im E.___ bestätigt, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Aus seiner Sicht wäre eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (verschiedene Positionen, leichte Arbeiten, nicht in vornübergeneigter Position etc.) im Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuches zu eruieren. Schliesslich halte Dr. med. G.___ fest, dass er die Diagnose von Dr. med. F.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts und nicht lediglich eine intermittierende Irritation der Wurzel S1 links vorliege, in Kenntnis der geklagten Beschwerden und der jeweiligen Klinik des bisherigen Verlaufs nur bestätigen könne. Demgegenüber sei die Beurteilung der D.___ nur schwierig nachzuvollziehen. Dr. med. H.___, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), halte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016 schliesslich fest, dass die Berichte der Dres. F.___ und G.___ einen unveränderten klinischen Befund bestätigten und somit keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass die im September 2015 vorliegenden Befunde im Vergleich zu denjenigen, welche durch Dr. med. C.___ zu beurteilen gewesen seien, unverändert seien, umso weniger nachvollziehbar sei, dass die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit durch Dr. med. C.___ ignoriert werde. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___ auf einer falschen Annahme bzw. Diagnose basiere, weshalb für die Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit sowie Berechnung des lnvaliditätsgrades nicht auf das Gutachten der D.___ vom 17. August 2015 abgestellt werden könne.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 in Ihrer Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachkraft eingeschränkt gewesen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen. Die restlichen 50 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt fallen. Bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten sei unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumentation, sowie der Schadenminderungspflicht (zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen, etappenweises Arbeiten, etc.) von einer Einschränkung von maximal 6 % auszugehen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades komme entsprechend die gemischte Bemessungsmethode (Teilerwerbstätigkeit) zur Anwendung. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachkraft sowie jegliche Verweistätigkeiten seien ihr ab Juli 2013 (Beginn der einjährigen Wartefrist) nicht mehr zumutbar gewesen. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr habe sie somit per 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihr die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau ab dem 1. Juni 2015 im Pensum von 50 % wieder vollumfänglich zumutbar sei. In einer mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe sogar eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Sie könne somit wieder ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erzielen. Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die Rente daher nach drei Monaten per 31. August 2015 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Invalidenversicherung hätte weiterführende medizinische Abklärungen tätigen müssen. Insbesondere sei die Erstellung eines MRI angezeigt gewesen. Demgegenüber lege Frau Dr. med. H.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016 dar, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die getätigten Abklärungen verlässlicher beurteilt werden könne als aufgrund eines MRI-Befundes. Von Seiten der Beschwerdeführerin würden indessen keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. So schreibe Dr. med. F.___ im Bericht vom 29. September 2015 von einem stationären Verlauf und stelle keine entscheidende Neurokompression fest.

5.       Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. September 2015 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Im Bericht des B.___, vom 22. November 2013 (IV-Nr. 17, S. 5) wurde eine Diskopathie L5/S1 mit Chondrose und Diskusherniation L5/S1 links diagnostiziert. Im durchgeführten MRI der LWS finde sich die breitbasige Diskushernie L5/S1 links mehr als rechts. Zusätzlich auch deutliche Diskopathie.

5.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 17, S. 6) folgende Diagnosen:

-        Diskopathie L5/S1 mit Chondrose und Diskusherniation L5/S1 links, KSO Orth. Klinik 11/13

-        Asthma bronchiale exogen allergisch, hohe eosinophile Atemwegsentzüngung eNO 59 ppb, Asthmakontrolltest 10/24 Punkte aktuell nicht kontrolliertes Asthma, saisonale Rhinokonjunktivitis, Atopie mit Sensibilisierung auf Gräser, Getreide, Hunde und Katze, Dr. I.___ 07/12

In ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.3     Im Gutachtensbericht zuhanden der J.___ von Dr. med. K.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 24.3), wurden folgende Diagnose gestellt:

Sensorisches radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom der Nervenwurzel S1 links, bisher therapieresistent bei links paramedianer Diskusprotrusion bis Hernie mit Kontakt zur Nervenwurzel S1.

Die Hernie sei nicht gross. Es sei erstaunlich, dass trotz intensiver Behandlungen mit zweimaliger Nervenwurzelinfiltration, zuletzt November 2013, keine Besserung erzielt worden sei. Im Gegenteil sei die letzte Infiltration schmerzverstärkend gewesen. Dies weise auf eine räumlich enge Situation im Foramen hin. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin begründet und ausgewiesen. Theoretisch könnte man der Versicherten eine leichte Tätigkeit, wechselnd Sitzen und Stehen mit einem 50 %-Pensum bezogen auf ein volles Pensum zwar zumuten. Jedoch empfehle er diese Frage erst nach Ausschöpfen der Therapie und nach Erreichen des Endzustandes zu stellen. Eine Tätigkeit auf dem freien Markt mit einem Teilpensum (50 %) zu finden ohne zusätzliche Weiterbildung sei kaum real möglich. Zudem habe die Patientin offensichtlich anhaltend radikuläre Beschwerden, so dass man die Arbeitsfähigkeit auch in einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit aktuell in Frage stellen müsse.

5.4     Im Bericht des L.___, vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 24.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-        Lumboradikuläre Schmerzsymptomatik DD S1 links

aktuell bei breitbasiger Diskushernie LW5/SW1 linksbetont

Im MRI der LWS vom 13. November 2013 zeige sich auf Höhe LW5/SW1 eine breitbasige Diskusherniation mit insbesondere Kontakt zur linksseitigen Wurzel S1. Im Röntgen nativ der LWS vom 4. März 2013 zeige sich bei ausgeprägter LWS-Lordosierung insbesondere keine Listhese. Deutliche lumbale Skoliosierung. Bei insgesamt eher zurückhaltender Operationsindikation sei die stationäre Rehabilitationsbehandlung empfohlen worden.

5.5     Im rheumatologischen Gutachten vom 12. November 2014 (IV-Nr. 24.1) wurden von Dr. med. C.___ folgende Diagnosen gestellt:

1.      Lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei

o  Anamnestisch, Schmerzen bis zum Unterschenkel links und über das rechte Gesäss

o  Klinisch, Reizsyndrom und Hypästhesie S1 links ohne motorische Ausfälle bei der Untersuchung vom 27. Oktober 2014

o  Radiologisch, Diskushernie L5/S1 mit Diskusprotrusion ohne Neurokompression (MRI der Lendenwirbelsäule vom 13. November 2013)

2.      Adipositas Grad 1 (Body-Mass-lndex 31.5 kg/m2 mit Stammadipositas)

3.      Psoriasis Vulgaris

4.      Asthma bronchiale

5.      Chronische Kopfschmerzen mit/bei

o  Verdacht auf Schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen

6.      Anamnestisch, Reizblase behandelt

Offensichtlich sei die Situation nicht stabilisiert. Eine erneute Bilanz mit MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Iliosakralgelenke (ISG) nativ und nach Kontrastmittel sei nötig und eine erneute Beurteilung durch die L.___ sei indiziert. Dazu sei eine Laborbilanz und Beurteilung der MR-Bilder nativ und nach Kontrastmittel durch Rheumatologen mit der Frage einer Psoriasis Spondylarthropathie bzw. einer Sacroiliitis, indiziert. Falls so eine Spondylarthropathie, insbesondere in Form einer Sacroiliitis, ausgeschlossen und die Beschwerden ausschliesslich auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 zurückgeführt werden könnten, müsse die versicherte Person bei der L.___ untersucht werden und es müsse erneut eine Beurteilung zur Operationsindikation gestellt werden. Erst dann, wenn sich die Situation stabilisiert habe, könne die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden. Zurzeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % sowohl als Raumpflegerin als auch in einer angepassten Tätigkeit.

5.6     Im Gutachten der D.___ vom 17. August 2015 (IV-Nr. 36.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·           Lumbospondylogenes Syndrom, DD intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 links bei/mit:

-   Torsionskoliose (deutlich ausgeprägt radiologisch)

-   breitbasiger Bandscheibenprotrusion bis -hernie L5/S1 mit Einengung der Neuroforamina beidseits

-   Einengung der Rezessus L5/S1 lateralis beidseits

-   möglicher intermittierender Irritation der Wurzel S1 links

-   Bandscheibenprotrusion L4/L5

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·           Adipositas

·           Asthma bronchiale

·           Blasenproblematik nach Blasensenkung und Blasenoperation

·           Migräneforme Kopfschmerzen

Gestützt auf die Untersuchungen sowie die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hielten die Gutachter fest, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in die Beine (aktuell rechts mehr als links). In den Tests zeigten sich eine verminderte Kraftausdauer der Rumpf- und Beinmuskulatur

sowie eine ungünstige Fehlform. Unter Angabe von Schmerzen könne die Klientin nicht bei allen Tests bis an das sichere funktionelle Limit herangeführt werden. Es bestehe eine Tendenz zur Symptomausweitung. Die Leistungsbereitschaft der Klientin werde als fraglich beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im angestammten Pensum von 50 % im Wesentlichen bewältigen. Bei einem 100 % Pensum ergäben sich vermehrte Pausen von ca. 1.5 h pro Tag aufgrund der Einschränkungen in den statischen Positionen. Diese Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt gegeben. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Voruntersuchung hätten sich noch ein Lasègue rechts bei 45° mit positivem Bragard und ein positiver Lasègue links bei 40° mit ebenfalls positivem Bragard gefunden. Gemäss diesen Befunden habe sich damals noch eine deutliche radikuläre Reizproblematik gefunden. Diese bestehe jetzt nicht mehr. Somit habe sicher zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit noch nicht vorgelegen. Aufgrund der aktuellen Anamnese, Klinik, radiologischen Befunde und der objektiven EFL-Resultate sei die Versicherte für eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig zu erachten. Mit der Wechselbelastung würde einerseits der Rückenproblematik und andererseits der Blasenproblematik Rechnung getragen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte mit gleichen Begründungen wie oben ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Das heisse, wie oben beschrieben sei zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung am 27. Oktober 2014 noch kein stabiler Gesundheitszustand vorhanden gewesen. Derzeit bestehe ein stabiler Gesundheitszustand.

5.7     Im Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt des E.___, vom 29. September 2015 (IV-Nr. 47, S. 5) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:

Bekannte Diskusprotrusion LWK5/SWK1 mit/bei:

•       Breitbasiger Diskushernie

•       Tangierung der Nervenwurzel S1 links>rechts

Das MRI der LWS vom 3. September 2015 zeige unverändert zu den Voruntersuchungen eine Protrusion im Segment L5/S1, vereinbar mit einem intraspinalen Nervenwurzelreiz von S1 rechts sowie fraglich intraforaminal links. Weiterhin bestehe keine entscheidende Neurokompression, keine Sequester-Bildung. Nach wie vor bestehe klinisch oder auch radiologisch sicherlich keine dringende Operationsindikation. Eine Kompression der Caudafasern habe ausgeschlossen werden können. Der Patientin sei erklärt worden, dass unter Umständen nochmals ein Infiltrationsversuch durchgeführt werden könnte, wobei sie sich demgegenüber zurückhaltend gezeigt habe. Sie berichte über eine gewisse Besserung der Beschwerden bei Schonung. Man werde vorerst das Weiterführen der konservativen Therapie befürworten. Die Patientin begrüsse diesen Vorschlag. Man werde den Fall vorerst abschliessen.

5.8     Dr. med. G.___ führte in seinem Bericht vom 25. November 2015 (IV-Nr. 47, S. 7) aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (verschiedene Positionen, leichte Arbeiten, nicht in vorübergeneigter Position etc.) wäre durch einen Arbeitsintegrationsversuch zu eruieren. Die Frage bleibe, wo eine entsprechende Arbeit in der heutigen wirtschaftlichen Lage als ungelernte Arbeitskraft zu finden sei. Die «IV-Gutachter» diagnostizierten eine «mögliche intermittierende Irritation der Wurzel S1 links», wogegen die Neurochirurgen des E.___ klar von einer «Tangierung der Nervenwurzel S1 links mehr als rechts» ausgingen. Auf Grund seiner Kenntnisse der geklagten Beschwerden, der jeweiligen Klinik und des bisherigen Verlaufes könne er die Diagnose der Neurochirurgen des E.___ nur bestätigen, die der IV-Gutachter seien für ihn nur schwierig nachzuvollziehen.

6.       Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das rheumatologisch-orthopädische Gutachten des D.___ vom 17. August 2015 abstützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die beweisrechtlichen Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.

Die Gutachterin, Dr. med. M.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, legte nachvollziehbar dar, bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine Versicherte in mässig adipösem Zustand, gutem Allgemeinzustand mit einer Wirbelsäulenfehlform (Kyphoskoliose), einer für die Flexion leicht eingeschränkten Wirbelsäule, in Extension nur endphasig schmerzhaft gefunden. Es habe eine Druck- und Klopfdolenz der unteren LWS und auch etwas im thorakolumbalen Übergang festgestellt werden können (dort sei im radiologischen Bild der Scheitel der Torsionskoliose). Klinisch finde sich im Bereich des ISG rechts eine leichte Minderbeweglichkeit des ISG am ersten Untersuchungstag. Die Gelenke/Sehnenansätze, usw. im Bereich des ganzen Bewegungsapparates seien unauffällig gewesen. Anamnestisch und klinisch fänden sich somit keine Hinweise für das Vorhandensein einer Spondarthropathie. Auch in einem am 22. Dezember 2014 neu durchgeführten MRI der LWS und konventionellem Röntgen der LWS und ISG fänden sich keine auffälligen ISG, also keine Sacroiliitis-Zeichen. Zudem könne gemäss der aktuellen Angaben der Versicherten eine Psoriasis vulgaris nicht sicher bestätigt werden. Angesichts dieser Tatsachen kommt die Gutachterin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, sie erachte das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Problematik im Sinne einer Spondarthropathie als sehr unwahrscheinlich. Aus Sicht der Gutachterin liege hier eine mechanisch-statisch degenerative Problematik (Wirbelsäulenfehlform, Kyphoskoliose, Bandscheibendegeneration auf Niveau L5/S1 mit Einengung der Neuroforamina und der Rezessi) mit möglicherweise intermittierender Reizung der Wurzel S1 vor und keine entzündlich rheumatische Problematik. Zudem sei die Versicherte muskulär und wahrscheinlich auch kardiovaskulär dekonditioniert und habe bei einer Beckenbodenschwäche zudem keine gute Rücken-/Rumpfstabilisation. Es sei daher dringend angezeigt, dass die Versicherte eine konsequente intensive medizinische Trainingstherapie und ein konsequentes intensives Beckenbodentraining (beides eventuell geräteassoziiert) durchführe, um eine bessere Stabilisation des ganzen Rücken/Rumpfes (inkl. Beckenboden) zu erreichen. Damit dürften die Beschwerden eventuell verschwinden oder um einiges reduziert werden. Zudem sei an dieser Stelle zur Information festzuhalten, dass die Funktionsfähigkeit, welche mit der EFL objektiviert werde, unabhängig von einer allfälligen zugrundeliegenden Grunderkrankung die bestehende körperliche Leistungsfähigkeit objektiviere. Die Aufgabe des Mediziners sei nur diejenige, dieses Funktionsresultat medizinisch zu plausibilisieren. Bei der Versicherten lägen durchaus Probleme vor (Wirbelsäulenfehlform, degenerative Segmentveränderungen, muskuläre Insuffizienz), welche das gezeigte EFL-Resultat erklären würden, und welche eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule für schwere Arbeiten medizinisch plausibel erklären könnten.

Des Weiteren vermögen auch die Schlussfolgerungen der Gutachterin zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Demnach bestehe das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in die Beine (aktuell rechts mehr als links). In den Tests hätten sich eine verminderte Kraftausdauer der Rumpf- und Beinmuskulatur sowie eine ungünstige Fehlform gezeigt. Unter Angabe von Schmerzen könne die Beschwerdeführerin nicht bei allen Tests bis an das sichere funktionelle Limit herangeführt werden. Es bestehe eine Tendenz zur Symptomausweitung. Die Leistungsbereitschaft der Klientin sei als fraglich zu beurteilen. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im angestammten Pensum von 50 % im Wesentlichen bewältigen. Bei einem 100 % Pensum ergäben sich vermehrte Pausen aufgrund der Einschränkungen in den statischen Positionen. Bei einem ganztägigen Pensum ergäben sich zusätzliche Pausen von insgesamt ca. 1.5 h pro Tag. Für andere berufliche Tätigkeiten liege die Belastbarkeit allgemein mindestens im Bereich einer leicht bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit. Eine Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen und Drehen im Sitzen sollten lediglich manchmal, d.h. 6 - 33% pro Tag vorkommen.

Schliesslich vermag das Gutachten auch in der Gesamtbeurteilung zu überzeugen, zumal sich dieses schlüssig mit der unterschiedlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ auseinandersetzt. Demnach sei die vorgenannte Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab dem Untersuchungszeitpunkt gegeben. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Voruntersuchung von Dr. med. C.___ habe sich noch ein Lasègue rechts bei 45° mit positivem Bragard und ein positiver Lasègue links bei 40° mit ebenfalls positivem Bragard gefunden. Gemäss diesen Befunden habe damals noch eine deutliche radikuläre Reizproblematik bestanden. Diese bestehe jetzt nicht mehr. Somit habe sicher zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit noch nicht vorliegen können. Aufgrund der aktuellen Anamnese, Klinik, radiologischen Befunde und der objektiven EFL-Resultate sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig zu erachten. Mit der Wechselbelastung würde einerseits der Rückenproblematik und andererseits der Blasenproblematik Rechnung getragen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte mit gleichen Begründungen wie oben ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Das heisse wie oben beschrieben sei zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung durch Dr. med. C.___ am 27. Oktober 2014 noch kein stabiler Gesundheitszustand vorhanden gewesen. Derzeit bestehe dagegen ein stabiler Gesundheitszustand.

Im Übrigen vermögen die entgegenstehenden ärztlichen Beurteilungen sowie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen den Beweiswert des D.___ -Gutachtens nicht zu schmälern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Schlussfolgerung im D.___ -Gutachten, wonach sich im Gegensatz zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ keine radikuläre Reizproblematik gefunden habe, weshalb von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei, durchaus zu überzeugen. Dr. med. C.___ hielt in seinem Gutachten fest, der Lasègue sei rechts positiv bei 45° mit Bragard positiv und der Lasègue links positiv bei 40° mit Bragard positiv (IV-Nr. 24.1, S. 7), was gemäss den schlüssigen Ausführungen im D.___ -Gutachten auf eine damals bestehende radikuläre Reizproblematik hinweist. Ob anlässlich der Befunderhebung im AEH-Gutachten ebenfalls ein Lasègue- und Bragard-Test durchgeführt wurde, kann aufgrund des Gutachtensberichts zwar nicht gesagt werden. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass eine radikuläre Reizproblematik nicht nur durch einen Lasègue- und Bragard-Test, sondern durch eine Vielzahl klinischer Untersuchungsmethoden feststellbar ist. Wie vorgehend festgehalten, sind die Befunderhebungen sowie die daraus folgenden Diagnosestellungen und Schlussfolgerungen im D.___ -Gutachten überzeugend. Wenn die Gutachter nun aufgrund der bei ihrer klinischen Befunderhebung nicht mehr feststellbaren Reizproblematik zum Schluss gelangen, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung verbessert habe, erscheint dies demnach durchaus einleuchtend.

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, es seien trotz der Empfehlungen von Dr. med. D.___ weder die von ihm erwähnten Abklärungen veranlasst worden, noch seien bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingefordert worden, bevor die Begutachtung durch das D.___ in die Wege geleitet worden sei. Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass es grundsätzlich im Ermessen der begutachtenden Fachärzte liegt, welche zusätzlichen Untersuchungen sie im Rahmen einer Begutachtung als notwendig erachten um zu einer schlüssigen Beurteilung zu gelangen. Die Empfehlungen von Dr. med. C.___ mögen im damaligen Untersuchungszeitpunkt durchaus ihre Berechtigung gehabt haben. So litt die Beschwerdeführerin damals, wie vorgehend ausgeführt, noch an einer radikulären Reizproblematik, eine Arbeitsfähigkeit war noch nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___ zeigte sich jedoch eine verbesserte gesundheitliche Situation, womit aufgrund dessen, dass die von Dr. med. C.___ empfohlenen zusätzlichen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, nicht per se auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. einen verminderten Beweiswert des D.___ -Gutachtens geschlossen werden kann. Wie Dr. med. H.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2016 zudem zu Recht festhielt, hat der miteingereichte Bericht von Dr. med. F.___ vom 29. September 2015 einen unveränderten klinischen und radiologischen Befund ergeben. Gemäss Dr. med. F.___ habe die MRI-Verlaufsuntersuchung vom 3. September 2015 unveränderte Befunde und «weiterhin keine entscheidende Neurokompression» ergeben. Dies korreliert demnach im Ergebnis weitestgehend mit der Beurteilung im D.___ -Gutachten, worin lediglich von einer möglichen intermittierenden Irritation der Wurzel S1 ausgegangen wurde.

Was schliesslich die von der gutachterlichen Beurteilung abweichende Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser seine Ansichten kaum begründet und sich hierbei weitestgehend auf Berichte der übrigen behandelnden Ärzte abstützt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und soll, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, 8C_180/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). Auch aus diesem Grund sind die Berichte von Dr. med. G.___ nur bedingt als beweiswertig anzusehen.

Somit kann zusammenfassend auf das voll beweiswertige Gutachten des D.___ abgestellt werden.

7.       Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie - bei den im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c).

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Rahmen von 50 % ausserhäuslich tätig wäre. Da auch aus den Akten nichts ersichtlich ist, was gegen diese Annahme spricht, ist davon auszugehen.

8.       Neben den medizinischen Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 43). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. - generell - BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Auch die Bemessung der Einschränkung in der Kinderbetreuung und unter der Rubrik «Verschiedenes» lässt sich nicht beanstanden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im Übrigen wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und die Bemessung der Invalidität im Haushalt denn auch gar nicht beanstandet.

9.      

9.1     Schliesslich sind auch die in der Verfügung vom 27. Oktober 2016 vorgenommenen Invaliditätsberechnungen unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So ist die Vorinstanz für die Festsetzung ab 1. Juni 2015 sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Betrag ausgegangen, da der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2015 die bisherige Tätigkeit im ausserhäuslich beabsichtigten Pensum von 50 % ohne Einschränkungen zumutbar ist.

9.2     Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen per 1. September 2015 zu Recht verneint. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde muss abgewiesen werden.

10.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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