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Solothurn Versicherungsgericht 31.08.2017 VSBES.2016.30

31 agosto 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·8,118 parole·~41 min·4

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV

Testo integrale

Urteil vom 31. August 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___, vertreten durch lic. iur. Philipp Gressly, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 / Verfügung vom 28. Dezember 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1940 geborene, verheiratete A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Seit 1. Januar 1996 lebt er getrennt von seiner 1952 geborenen Ehefrau. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs erliess die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) am 12. November 2014 eine Verfügung, worin sie dem Beschwerdeführer für Dezember 2013 Ergänzungsleistungen von CHF 761.00 pro Monat und eine Prämienpauschale «Krankenversicherung» von CHF 368.00 pro Monat sowie für die Zeit ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen von CHF 762.00 pro Monat und eine Prämienpauschale «Krankenversicherung» von CHF 377.00 pro Monat zusprach, was zu einer Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 von insgesamt CHF 24‘013.00 führte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen erfolge aufgrund der berücksichtigten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau. Gemäss den Steuerunterlagen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Unterhalt von insgesamt CHF 12'000.00 an seine Ehefrau bezahlt. Der Anspruch auf Rückforderung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2013 sei erloschen; die Neuberechnung erfolge daher ab 1. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer habe innert drei Monaten ein Scheidungsurteil mit den angepassten Unterhaltsbeiträgen einzureichen, ansonsten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 als Unterhaltsleistung ein Betrag von CHF 0.00 berücksichtigt werde (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 69). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 ab. Dies wurde damit begründet, in der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei bisher ein Betrag von monatlich CHF 3‘000.00 für den Unterhalt an die getrenntlebende Ehefrau berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege vom 10. Januar 2013 und 4. April 2014 genügten nicht als Beweis für monatliche Zahlungen von CHF 3'000.00 und CHF 3'450.00, zumal kein Zahlungsgrund angegeben worden sei. Die quittierten jährlichen Unterhaltszahlungen von CHF 38‘400.00 (2012), CHF 40‘200.00 (2013) und CHF 41‘400.00 (2014) seien aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unangemessen zu werten, weshalb man sie nicht berücksichtigen könne. Der Beschwerdeführer wurde demnach erneut aufgefordert, eine seinen finanziellen Verhältnissen angepasste Unterhaltsvereinbarung einzureichen (AK-Nr. 63).

1.2     Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Trennungsvereinbarung zukommen, welche monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'450.00 ab 1. Januar 2014 und CHF 3'500.00 ab 1. Januar 2015 an die Ehefrau bis zum Bezug ihrer AHV-Rente vorsieht; diese Vereinbarung wurde am 1. September 2014 unterzeichnet (AK-Nr. 43 f.). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 22. März 2015 eine Verfügung, worin sie dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. März 2015 ausschliesslich eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat zusprach; ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde dagegen verneint (AK-Nr. 39 ff.). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den Ausgaben keine Unterhaltszahlungen an die getrenntlebende Ehefrau mehr berücksichtigt (AK-Nr. 37 bzw. 41), wobei dies damit begründet wurde, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge seien für einen Ergänzungsleistungsbezüger viel zu hoch angesetzt. Zudem entspreche eine rückwirkende Festlegung von Unterhaltsbeiträgen nicht der gängigen Rechtspraxis. Mit dagegen erhobener Einsprache vom 11. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer geltend machen, es sei eine angemessene monatliche Alimentenschuld von mindestens CHF 1‘000.00 bzw. CHF 12‘000.00 pro Jahr bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen (AK-Nr. 23). Sodann liess er mit Eingabe vom 28. Mai 2015 eine neue Trennungsvereinbarung vom 20. Mai 2015 einreichen, worin der monatliche Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt neu auf CHF 1‘000.00 festgelegt wurde (AK-Nr. 20). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, in der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom 20. Mai 2015 werde zwar angegeben, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt von CHF 3‘500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von CHF 1‘000.00 schulde, dies genüge jedoch nicht als Beleg für tatsächliche monatliche Zahlungen in dieser Höhe. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, höhere Leistungen an den Versicherten auszuzahlen, damit dieser über die finanziellen Mittel zur Deckung des Unterhaltsanspruchs der Ehegattin verfüge. Eine Unterhaltszahlung von CHF 1‘000.00 sei angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unangemessen zu werten. Es sei korrekt, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (AK-Nr. 12).

1.3     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 ausschliesslich eine Prämienpauschale für die Krankenkasse von CHF 417.00 pro Monat bzw. CHF 5‘004.00 pro Jahr zu, wobei gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt auch ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltszahlung an die Ehefrau berücksichtigt wurde (AK-Nr. 8 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 «der Form halber» ebenfalls Einsprache (AK-Nr. 6).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 29. Januar 2016, welche sich sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 als auch gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 richtet, lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):

1.      Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 und die Verfügung vom 28. Dezember 2015 seien aufzuheben.

2.      Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2015 angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens CHF 765.00 (recte: CHF 756.00) pro Monat auszurichten.

3.      Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.      Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 21 ff.).

2.3     Mit Replik vom 7. März 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom 29. Januar 2016 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 27 f.).

2.4     In ihrer Duplik vom 11. März 2016 lässt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, ebenfalls festhalten (AK-Nr. 30 f.).

2.5     Mit Eingabe vom 12. April 2016 lässt sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen; gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015, über den die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (AK-Nr. 12; A.S. 1 ff.) abschliessend entschieden hat. Die aufgrund einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ebenfalls erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 zum Gegenstand (AK-Nr. 8 ff.; A.S. 6 ff.). Auch dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erheben lassen (AK-Nr. 6 f.).

Mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird geltend gemacht, die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 beruhe auf den gleichen Grundlagen, weshalb sie als mitangefochten zu gelten habe (Beschwerde, S. 2 Ziff. II. 3.; A.S. 13). Mit Replik vom 7. März 2016 wird darauf hingewiesen, es würde Sinn machen, eine Sprungbeschwerde zuzulassen, da auch für das Bemessungsjahr 2016 einzig die Anrechenbarkeit der Unterhaltsleistungen umstritten sei (A.S. 27). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Anfechtungsobjekt sei ausschliesslich der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015. Obwohl ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Einspracheentscheid und der Verfügung vom 28. Dezember 2015 bestehe, könne das hängige Beschwerdeverfahren nicht mit dem bei ihr hängigen Einspracheverfahren zusammengelegt werden (Beschwerdeantwort, S. 2; A.S. 22). Prozessökonomische Ziele oder eine Beschleunigung des Verfahrens könnten mit einer Sprungbeschwerde nicht erreicht werden. Im Weiteren sei eine Zusammenlegung nicht angezeigt, da die Ehefrau des Beschwerdeführers selber das AHV-Rentenalter erreicht habe und dementsprechend eine ordentliche Altersrente ab Oktober 2015 beziehe. Unter diesen Umständen falle die Frage, ob der Unterhalt geschuldet sei, vollständig weg. Entsprechend würden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens, keine Unterhaltszahlungen an die Ehegattin berücksichtigt. Eine Sistierung des Einspracheverfahrens wäre demnach nicht angezeigt, werde von ihr aber so gehandhabt (Replik, S. 1; A.S. 30).

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG). Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Da im Einspracheverfahren eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers zu erfolgen hat, soll das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechtsmittel der Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen. Im geltenden Sozialversicherungsrecht sieht Art. 52 Abs. 1 ATSG generell das Einspracheverfahren vor, doch gelten in weiten Bereichen Ausnahmen oder Abweichungen vom Grundsatz. Soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist, muss das Einspracheverfahren zwingend durchlaufen werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 52 ATSG, S. 683 ff. Rz. 4 und 13 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1 mit Hinweisen).

Das ELG sieht keine Ausnahme im dargelegten Sinne vor, weshalb das vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 29. Januar 2016 (AK-Nr. 6) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 10 bzw. 11) angehobene Einspracheverfahren zwingend durchzuführen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 (Verfügung vom 28. Dezember 2015) nicht auf den gleichen Grundlagen, auf welchen die Verfügung vom 22. März 2015 sowie der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (Ergänzungsleistungsanspruch vom 1. März bis 31. Dezember 2015) basieren, gilt es doch u.a. zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 selber eine ordentliche Altersrente bezieht (Vorbezug um 1 Jahr; vgl. Beschwerdebeilage [BB] Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, ab 1. Januar 2016 berücksichtige sie – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens – keine Unterhaltszahlungen an die Ehegattin mehr (Duplik vom 11. März 2016; A.S. 30). Auch prozessökonomische Gründe sprechen für eine Beurteilung der am 29. Januar 2016 erhobenen Einsprache durch die Verwaltungsbehörde, da diese dadurch die Möglichkeit erhält, die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 nochmals zu überprüfen. Sodann gilt es festzuhalten, dass kein im Belieben der Parteien stehendes verzichtbares Recht zur Einsprache besteht. Die Rechtsuchenden haben nicht die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren, um ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Sie haben vielmehr den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.3.2 mit Hinweis). Es besteht daher keine Möglichkeit, die Einsprache vom 29. Januar 2016 als sogenannte (Sprung-)Beschwerde zu behandeln. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen vom 1. März bis 31. Dezember 2015) zu beurteilen. In seiner Replik vom 7. März 2016 lässt der Beschwerdeführer – mangels Zustimmung der Beschwerdegegnerin – gegen die Beurteilung der Einsprache vom 29. Januar 2016 durch die Beschwerdegegnerin denn auch keine Einwendungen erheben (A.S. 27). Somit kann auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nicht eingetreten werden.

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015 Unterhaltszahlungen für die getrenntlebende Ehefrau als Ausgaben zuzulassen sind. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit Verfügung vom 22. März 2015 keine derartigen Ausgaben mehr, was zu einem Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. März 2015 von CHF 0.00 führte; gewährt wurde dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nurmehr die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (AK-Nr. 37 ff.). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2015 angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens CHF 765.00 pro Monat (recte: CHF 756.00) auszurichten (Beschwerde, S. 2, Ziff. I., Rechtsbegehren, Ziff. 2., und S. 5 Ziff. 9; A.S. 13 und 16). Mit Stellungnahme vom 12. April 2016 weist er im Weiteren darauf hin, er sehe sich – nachdem seine Ehefrau ab 1. Oktober 2015 ebenfalls eine AHV-Rente beziehe – aufgrund der nicht bedarfsdeckenden Einkommenssituation seiner Ehefrau nach wie vor in der Pflicht, ihr Unterhaltsleistungen zu erbringen, weshalb diese auch über den 1. Oktober 2015 hinaus bei der Bemessung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien (A.S. 33 f.).

Die Differenz zwischen der zugesprochenen Leistung von CHF 398.00 pro Monat (Prämienpauschale Krankenversicherung) und der beantragten Ergänzungsleistungen von insgesamt CH 756.00 (Ergänzungsleistung von CHF 358.00 und Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 398.00) beträgt CHF 358.00 pro Monat oder CHF 4'296.00 pro Jahr. Da der Streitwert somit unter CHF 30'000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.

2.

2.1     Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

Laut Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Im Weiteren werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).

2.2     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.

3.1     Bei Ehepaaren, die nicht getrennt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon gebildet. Dies gilt auch, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder wieder zusammenlebt (Rz. 3132.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV; Rz. 3141.01 WEL).

3.2     Geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrenntlebende Ehegatten, geschiedene Ex-Ehegatten und Kinder, die nach Rz. 3124.01 und 3124.04 ausser Rechnung fallen, werden als Ausgabe berücksichtigt. Unterhaltsleistungen an Familienmitglieder, welche in die gemeinsame EL-Berechnung einbezogen werden oder für welche ein EL-Anteil nach Kapitel 3.1.4 gesondert berechnet wird, dürfen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden familienrechtliche Unterstützungsbeiträge nach Art. 328 und 329 ZGB (z.B. an Eltern; Rz. 3270.01 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3272.01 und 3272.02 WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Gerichtlich genehmigte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als Ausgabe berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind. Vorbehalten bleiben die Fälle nach Rz. 3270.04 und 3270.05 (Rz. 3270.02 WEL). Werden vom EL-Bezüger Unterhaltsleistungen ohne gerichtlich genehmigte Vereinbarung verlangt, hat die EL-Stelle eine allfällige Leistungspflicht des EL-Bezügers und die Angemessenheit der Höhe zu prüfen. Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden. Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages vgl. Rz. 3492.01 ff. WEL (Rz. 3270.03 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3272.03 WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.3     Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft, hat die EL-Stelle die Person aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen. Die EL-beziehende Person ist schriftlich auf die Folgen nach Rz. 3270.05 hinzuweisen (Rz. 3270.04 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen (Rz. 3270.05 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3272.05 WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.4     Wurde keine Unterhaltsleistung für die Ehegattin vereinbart, hat die EL-Stelle eine allfällige Leistungspflicht und die Höhe einer anzurechnenden Leistung nach den folgenden Grundsätzen festzustellen (Rz. 3492.01 WEL). Unterhaltslei-stungen an die Ehegattin sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die Unterhaltsleistung erbracht werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt bleiben (Rz. 3492.02 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3492.01 WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Die Höhe der Unterhaltsleistung für die Ehegattin wird aufgrund des Lebensunterhaltes der leistungspflichtigen Person festgesetzt. Der Lebensunterhalt entspricht in der Regel dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN). Die Unterhaltsleistung wird dann aufgrund des verbleibenden Einkommens festgesetzt. Dabei sind die Rollenaufteilung in der Ehe, die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten und die Dauer der Leistungspflicht zu berücksichtigen. Die Ergänzungsleistungen dürfen nicht zum Einkommen, das die Höhe der Unterhaltsleistung bestimmt, dazugerechnet werden (Rz. 3492.03 WEL in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Rz. 3492.02 ff. WEL in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung)

4.

4.1     Im vorliegenden Fall hielt des Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) u.a. Folgendes fest (S. 6 f. E. II. 4d; AK-Nr. 191 S. 6 f.):

Der Beschwerdeführer ist mit B.___ verheiratet. In einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 (ELAR-Dossier Nr. 44 S. 4 f.) hielten die Eheleute fest, sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt. Der Beschwerdeführer habe bisher an die Ehefrau und seine Kinder einen Unterhaltsbeitrag «gemäss gemeinsamer Absprache» bezahlt. Ab 1. Mai 2003 bezahle er keine Unterhaltsbeiträge mehr an die Ehefrau und das 1988 geborene gemeinsame Kind C.___. Abschliessend wird festgehalten: «Über eine Wiederaufnahme der Beiträge verständigen sich die Parteien.» Im Beschwerdeverfahren wird nun eine Bestätigung von B.___ vom 1. März 2010 eingereicht (Beleg Nr. 6), welche Bezug nimmt auf eine «Vereinbarung (Anhang zur Trennungsvereinbarung) vom 21.12.2007». Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an B.___ Zahlungen von Fr. 18‘611.-- im Jahr 2008 und Fr. 20‘104.-- im Jahr 2009 geleistet haben soll. Wie die Unterhaltsvereinbarung vom 21. Dezember 2007 lautet und auf welchen finanziellen Grundlagen sie basiert, ist jedoch unklar. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift (p. 23) lebte der Beschwerdeführer jedenfalls während der Phase, als er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wartete, von der öffentlichen Fürsorge. Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau in der geltend gemachten Höhe von Fr. 31‘956.-- für das Jahr 2008 resp. Fr. 32‘208.-- für das Jahr 2009 erscheint unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr als die Hälfte der in der Ergänzungsleistungs-Berechnung enthaltenen Einnahmen aus Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist jedoch auf Grund der Aktenlage nicht möglich. ….

4.2     Die Beschwerdegegnerin erliess am 18. November 2010 zwei Verfügungen, worin sie die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. September 2008 auf CHF 2‘749.00 pro Monat und ab 1. Januar 2009 auf CHF 2‘721.00 pro Monat festsetzte, wobei sie bei den Ausgaben u.a. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von CHF 31‘956.00 (ab 1. September 2008) bzw. CHF 32‘208.00 (ab 1. Januar 2009) berücksichtigte (AK-Nr. 184 ff.). Mit zwei Verfügungen vom 18. April 2011 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 fest und berücksichtigte bei den Ausgaben u.a. weiterhin familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von CHF 32‘208.00 (AK-Nr. 171). Im Weiteren basierten auch die Verfügungen vom 4. Dezember 2012 (EL-Anspruch ab 1. Oktober 2012; AK-Nr. 145 bzw. 146) sowie 3. Januar 2013 (EL-Anspruch ab 1. Januar 2013; AK-Nr. 141 bzw. 142) u.a. auf familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 32‘208.00 (vgl. AK-Nr. 139 f. und 143 f.). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Unterlagen (Unterhaltsbeiträge, Vermögensbelege) eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2013 vor, wobei die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge auf CHF 36‘000.00 pro Jahr erhöht wurden (AK-Nr. 122 ff.).

4.3     Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 15. April und 28. Mai 2013 auf, verschiedene Unterlagen, u.a. auch die Belege der bezahlten Unterhaltsbeiträge des Jahres 2012, einzureichen (AK-Nr. 106 S. 6 f.). In der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rente vom 20. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an, er leiste familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau in Höhe von CHF 36‘700.00 pro Jahr (AK-Nr. 114). Dementsprechend wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2013 aufgrund dieses Unterhaltsbeitrags festgesetzt (AK-Nr. 105). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 wurden die Unterhaltsbeiträge für den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 auf CHF 36'000.00 reduziert (AK-Nr. 96 f.). Am 29. April 2014 stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Auszahlungsbelege der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau im Jahr 2013 seien nicht vorhanden. Die angeforderten Belege seien nicht eingereichte worden (AK-Nr. 77).

4.4     Mit Verfügung vom 12. November 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2013 unter Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von nurmehr CHF 12‘000.00 pro Jahr fest. Dies führte zu einer Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 von insgesamt CHF 24‘013.00. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderung erfolge aufgrund der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau. Gemäss der Steuerveranlagung habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt CHF 12‘000.00 Unterhalt an seine Ehefrau bezahlt. Der Anspruch auf Rückforderung der Leistungen vom 1. Januar bis 30. November 2013 sei erloschen. Die Neuberechnung erfolge daher ab 1. Dezember 2013 (AK-Nr. 67 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, in der Berechnung sei bislang ein Betrag von CHF 3‘000.00 pro Monat für den Unterhalt der getrenntlebenden Ehefrau berücksichtigt worden. Wie sich nun aus den Steuerunterlagen ergeben habe, seien nur Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 12‘000.00 pro Jahr bezahlt worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Beleg vom 10. Januar 2013 über eine Zahlung von CHF 3‘000.00 genüge als Beleg für eine monatliche Zahlung in dieser Höhe nicht (vgl. AK-Nr. 128 S. 2). Gleiches gelte für den Beleg vom 4. April 2014 über die Bareinzahlung von CHF 3‘450.00 (vgl. AK-Nr. 80 S. 1). Ausserdem sei auf diesen Belegen kein Zahlungsgrund angegeben worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wofür diese Beträge an die Ehefrau überwiesen worden seien. Auf der Quittung vom 17. April 2014 seien geschuldete jährliche Unterhaltszahlungen von CHF 38‘400.00 (2012), CHF 40'200.00 (2013) und CHF 41‘400.00 (2014) angegeben worden. Die Höhe dieser Unterhaltsbeiträge sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eindeutig als unangemessen zu bewerten. Es sei nicht Ziel und Zweck der Ergänzungsleistungen, Unterhaltsbeiträge an die getrenntlebende Ehefrau zu bezahlen. Aus diesem Grund könnten die gesamthaft geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden. Wie mit Verfügung vom 12. November 2014 bereits mitgeteilt worden sei, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Monaten die an seine finanziellen Verhältnisse angepasste Unterhaltsvereinbarung bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtige man die gemäss Steuerveranlagung geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 12‘000.00 pro Jahr. Wenn der Beschwerdeführer bis zum 1. März 2015 keine angepasste Unterhaltsvereinbarung einreiche, werde ein Betrag von CHF 0.00 als Unterhaltsleistung bei der EL-Berechnung eingesetzt (AK-Nr. 63). Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

4.5     Am 29. Dezember 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 fest, wobei weiterhin Unterhaltsbeiträge von CHF 12‘000.00 pro Jahr berücksichtigt wurden (AK-Nr. 54 f.). Am 5. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin u.a. zwei Belege vom 8. Dezember 2014 und 7. Januar 2015 über zwei an seine Ehefrau erfolgte monatliche Zahlungen in Höhe von CHF 3‘450.00 und CHF 3‘500.00 ein. Im Jahr 2014 habe er Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 41'400.00 (12 x CHF 3'450.00) und im Jahr 2015 solche von insgesamt CHF 42'000.00 (12 x CHF 3'500.00) bezahlt (AK-Nr. 51 f.). Sodann liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2015 eine Trennungsvereinbarung vom 1. September 2014 einreichen (AK-Nr. 43 f.). Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2015 die Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 neu fest, wobei sie bei den Ausgaben keine familienrechtlichen Unterhaltsbeträge mehr berücksichtigte (AK-Nr. 37 ff.).

4.6     Nach entsprechender Intervention vom 30. März 2015 (AK-Nr. 33) und 17. April 2015 (AK-Nr. 29) gegen die vorerwähnte Verfügung vom 22. März 2015 liess der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 Einsprache erheben und geltend machen, es seien eine angemessene monatliche Alimentenschuld von mindestens CHF 1‘000.00 bzw. jährliche Leistungen von mindestens CHF 12‘000.00 innerhalb der EL-Berechnung zu berücksichtigen (AK-Nr. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess er sodann eine neue geänderte Trennungsregelung vom 20. Mai 2015 einreichen. Dieser zufolge wurde die Alimentenverpflichtung des Beschwerdeführers neu auf CHF 1‘000.00 pro Monat mit Wirkung ab 20. Mai 2015 festgelegt (AK-Nr. 20 ff.). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 11. bzw. 28. Mai 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, nebst den in diesem Entscheid getätigten Ausführungen sei auf die Begründung im rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 zu verweisen. Bereits in diesem sei ausgeführt worden, aus welchen Gründen die Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 3‘000.00 bzw. CHF 3‘500.00 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht hätten berücksichtigt werden können. Diese seien schon damals als unangemessen beurteilt worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer gebeten worden, eine angepasste Unterhaltsvereinbarung bis zum 1. März 2015 einzureichen, ansonsten die Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden könnten. Eine Vereinbarung sei erst Ende Mai 2015 eingereicht worden. Aus dieser gehe die tatsächliche Ausrichtung jedoch nicht hervor. In der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom 20. Mai 2015 werde zwar angegeben, ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt von CHF 3'500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von CHF 1‘000.00 an die Ehegattin zu schulden. Dies genüge als Beleg für tatsächliche monatliche Zahlungen in dieser Höhe jedoch nicht. Im Weiteren sei die Berücksichtigung einer Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich CHF 1‘000.00 nicht angezeigt. Werde nämlich der Bedarf des Schuldners (bzw. EL-Bezügers) berechnet und werde dieser Betrag dem Einkommen, welches aus der AHV-Rente resultiere, gegenübergestellt, ergebe dies einen Überschuss von knapp CHF 590.00 pro Monat. Dies reiche klar nicht aus, um einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu decken. Entsprechend sei dieser aufgrund der finanziellen Verhältnisse als unangemessen zu bewerten. Es sei weder Ziel noch Zweck der EL, die Unterhaltsbeiträge an die getrenntlebende Ehefrau zu bezahlen. Dementsprechend sei es gerechtfertigt, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen (AK-Nr. 12).

5.

5.1     Mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird geltend gemacht, Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine von ihm getrenntlebende Ehefrau seien ausgewiesen und somit in der Berechnung der Ergänzungsleistungen angemessen zu berücksichtigen; im Weiteren dürfe die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres in Anwendung von Rz. 3270.05 WEL einen Unterhaltsbetrag von CHF 0.00 in die Berechnung einsetzen, wenn sie nach der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der Ehegatten zum Schluss gekommen sei, dass gar kein Mankofall vorliege, sondern ein Überschuss von CHF 590.00 vorhanden sei. Es sei aktenmässig erwiesen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bis am 7. September 2015 stets ein Aliment von CHF 3‘000.00 bis CHF 3‘500.00 pro Monat und ab dem 6. November 2015 ein Aliment von CHF 2‘146.00 bzw. CHF 2‘246.00 pro Monat geleistet habe. Durchgehende Alimentenleistungen bis Anfang 2015 seien belegt; gemäss eingereichtem Unterhaltsvertrag leiste der Beschwerdeführer weiterhin einen Unterhalt von mindestens CHF 1‘000.00 pro Monat. Dass er nach jahrelangen hohen Alimentenzahlungen in den ersten Monaten des Jahres 2015 keine Alimente leisten würde, sei damals nicht angezweifelt worden. Es seien keine Nachweise für in den ersten Monaten des Jahres 2015 erfolge Leistungen verlangt worden. Erst im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid werde dem Beschwerdeführer nun vorgehalten, es seien keine Alimentenzahlungen für das Jahr 2015 belegt worden. Er weise nun Zahlungen an die Ehefrau nach, welche deutlich höher seien als der geltend gemachte Alimentenbetrag. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin geprüft, welche Alimentenschuld angemessen sei und sei aufgrund der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der Ehegatten zum Schluss gekommen, dass ein Überschuss von CHF 590.00 vorhanden sei. Gehe man von diesem Überschuss aus und berücksichtige man überdies, dass gemäss Berechnungsblatt vom 21. März 2015 ein jährlicher Bedarf von CHF 1‘880.00 resultiere, führe eine zu anerkennende Alimentenschuld von gerundet CHF 600.00 pro Monat zum anbegehrten Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 756.00 pro Monat. Anstatt diesen von ihr errechneten Überschuss in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, habe die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 0.00 eingesetzt. Die zur Anwendung gebrachten WEL-Bestimmungen dürfe man nicht als Sanktion verstehen. Indem die Beschwerdegegnerin nicht einmal den von ihr errechneten Überschuss von CHF 590.00 berücksichtigt habe, habe sie ihr pflichtgemässes Ermessen überschritten und willkürlich gehandelt. Abgesehen davon sei die Frage zu stellen, ob überhaupt eine Anpassung der Unterhaltszahlungen statthaft gewesen sei. Denn die Verhältnisse hätten sich im Zeitpunkt der Neuprüfung nicht wesentlich und dauerhaft verändert (A.S. 12 ff.).

Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, die Unterhaltszahlungen seien bereits im gerichtlichen Beschwerdeverfahren im Jahr 2010 thematisiert worden. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass seit der Verfügung vom 18. November 2010 jährlich Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 3'000.00 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden seien. Dieses Vorgehen sei falsch gewesen und die Verfügungen seien wiedererwägungsweise angepasst worden. Das Verhalten sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der periodischen Überprüfung im Sommer 2013 seien widersprüchlich gewesen. Die tatsächliche Auszahlung der hohen Unterhaltsbeiträge sei nicht belegt. Gestützt auf die Steuerunterlagen sei eine Alimentenschuld von CHF 1'000.00 pro Monat berücksichtigt worden. Es könne kein widersprüchliches Verhalten der Behörde konstruiert werden. Mit Verfügung vom 22. März 2015 sei angedroht worden, die Unterhaltszahlungen nur noch zu berücksichtigen, wenn ein gerichtlich genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege. Ansonsten werde ein Betrag von CHF 0.00 eingesetzt. Im Verlauf des Einspracheverfahrens sei dann (erneut) eine Trennungsvereinbarung aufgesetzt und eingereicht worden, wonach nun ein Unterhalt in der Höhe von CHF 1‘000.00 pro Monat festgelegt worden sei. Diese nicht gerichtliche genehmigte, erst am 20. Mai 2015 unterzeichnete Trennungsvereinbarung regle rückwirkend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge, was nicht der gängigen Rechtspraxis entspreche. Ferner hinterlasse diese Vereinbarung den Eindruck, dass sie mehr oder weniger pro forma, mit Blick auf den Ergänzungsleistungsanspruch, unterzeichnet worden sei. Es sei damit nicht erstellt, dass die vereinbarten Zahlungen auch tatsächlich geleistet worden seien (A.S. 21 ff.).

5.2     Zum Einwand der Beschwerdegegnerin, das unstete Verhalten des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass die getrennten Ehegatten weiterhin an derselben Adresse wohnten, liessen gewisse Zweifel (am Getrenntleben) aufkommen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B.___, hielten bereits in einer Vereinbarung vom 30. Juni 2003 fest, sie lebten seit 1. Januar 1996 getrennt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2010, S. 6 E. 4d; E. II. 4.1 hiervor). Den vorliegenden Trennungsvereinbarungen vom 1. September 2014 (AK-Nr. 44 S. 2) und 20. Mai 2015 (AK-Nr. 20 S. 1) kann ebenfalls entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den gemeinsamen Haushalt am 1. Januar 1996 aufgehoben haben und güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Seither leben sie im Sinne von Art. 175 ZGB getrennt. Im Weiteren wurde festgehalten, die Ehegatten wohnten zurzeit in getrennten Wohnungen an der [...]strasse [...] in [...]. Hinweise, dass die Ehegatten – entgegen ihren Angaben in den Trennungsvereinbarungen – nie ihren Haushalt aufgehoben haben oder allenfalls wieder zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen könnten, bestehen (trotz der gleichen Wohnadresse) nicht. Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 29. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer – obwohl weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch aus den Prozessakten eine entsprechende Adressänderungsanzeige hervorgeht – eine neue Wohnadresse ([...]strasse [...], [...]), weshalb davon auszugehen ist, dass das Getrenntleben der Ehegatten weiterhin besteht. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Zweifel genügen nicht, um diesbezüglich von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Demnach ist von einer Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auszugehen. Die anrechenbaren Einnahmen sowie die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers sind getrennt zu ermitteln (vgl. Rz. 3132.01 und 3141.01 WEL).

5.3     Dem Auszug aus dem Sparkonto der getrennt lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers bei der D.___ vom 21. Dezember 2015 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer monatliche, als Unterhaltszahlung bezeichnete Bareinzahlungen zu Gunsten seiner Ehefrau im Zeitraum vom 7. Januar bis 8. Dezember 2015 in Höhe von je CHF 3‘500.00 (Januar bis April), CHF 3‘600.00 (Mai), je CHF 3‘500.00 (Juni bis September), je CHF 2‘164.00 (Oktober und November) sowie von CHF 2‘246.00 (Dezember) vorgenommen hat (vgl. Beschwerdebeilage [BB] Nr. 5). Dementsprechend liegen auch Einzahlungsbestätigungen der D.___ vom 7. Januar, 9. Februar, 6. März, 8. April und 6. November 2015 für vom Beschwerdeführer für Januar bis April und November 2015 getätigte Bareinzahlungen an seine Ehefrau von je CHF 3'500.00 und CHF 2'164.00 vor (AK-Nr. 14 S. 7, 31 S. 1 und 34 S. 2 f.). Demnach muss davon ausgegangen werden, dass diese Unterhaltszahlungen vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistet wurden. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Unterhaltszahlungen der nachträglich geänderten, von den Ehegatten am 20. Mai 2015 unterzeichneten Trennungsvereinbarung, welche ab diesem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen von nurmehr CHF 1‘000.00 pro Monat vorsieht, nicht entsprechen. Hinweise, dass die Ehefrau über die vom Beschwerdeführer einbezahlten Beträge nicht hätte verfügen können, sind nicht ersichtlich. Die vorerwähnten Beträge wurden regelmässig noch am gleichen Tag oder nur wenige Tage nach der Einzahlung in gleicher Höhe von ihrem Konto abgehoben (vgl. BB 5 bzw. AK-Nr. 5 S. 15). Spekulationen über die Verwendung der Unterhaltsbeiträge vermögen die belegten Überweisungen auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zu relativieren.

5.4     Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Anpassung der im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdegegnerin zulässig war. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, seine Verhältnisse hätten sich im Vorfeld zur bzw. im Zeitpunkt der Neuprüfung nicht wesentlich und dauerhaft verändert im Vergleich zu jenen, die bestanden hätten, als die Beschwerdegegnerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'000.00 pro Monat als unbestritten bezeichnet und in den Folgejahren auch in dieser Höhe auf der Ausgabenseite berücksichtigt habe (Beschwerde, S. 6 Ziff. 11).

Dazu ist festzuhalten, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bereits mit Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) u.a. feststellte, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben jedenfalls während der Phase, als er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen gewartet habe, von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in der geltend gemachten Höhe von CHF 31'956.00 für das Jahr 2008 bzw. CHF 32'208.00 für das Jahr 2009 erscheine unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen (mehr als die Hälfte der in der Ergänzungsleistungsberechnung enthaltenen Einnahmen aus Renten und Pensionen) dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage sei jedoch aufgrund der Aktenlage nicht möglich (AK-Nr. 191 S. 7; E. II. 4.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Folge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 bei den Ausgaben dennoch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 32'208.00 pro Jahr (AK-Nr. 186, 171 S. 3 und 143 S. 1), erhöhte diese ab 1. Januar 2013 auf CHF 36'000.00 und ab 1. Juli 2013 auf CHF 36'700.00 pro Jahr (AK-Nr. 105 und 122); ab 1. Januar 2014 wurden erneut Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000.00 pro Jahr berücksichtigt (AK-Nr. 96). Mit Verfügung vom 24. November 2014 bzw. rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin für die Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2013 eine Neuberechnung vor und reduzierte die Unterhaltsbeiträge auf CHF 12'000.00 pro Jahr. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, in der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei bislang ein Betrag von CHF 3'000.00 pro Monat für den Unterhalt an die getrennt lebende Ehefrau berücksichtigt worden. Wie sich nun aus den Steuerunterlagen des Beschwerdeführers ergeben habe, habe er jeweils nur Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 12'000.00 pro Jahr bezahlt. Den eingereichten Belegen komme kein Beweiswert zu. Die Höhe der quittierten Unterhaltsbeiträge von CHF 38'400.00 (2012), CHF 40'200.00 (2013) und CHF 41'400.00 (2014) sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse eindeutig als unangemessen zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe eine seinen finanziellen Verhältnissen angepasste Unterhaltsvereinbarung einzureichen, ansonsten keine Unterhaltsbeiträge mehr berücksichtigt würden (AK-Nr. 63, 68 und 69).

Demnach wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2014 für die Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2013 bereits festgestellt, dass die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht mehr im bisherigen Ausmass berücksichtigt werden können und gemäss den Steuerunterlagen des Beschwerdeführers auf höchstens CHF 12'000.00 pro Jahr festzusetzen sind, sofern eine angepasste Unterhaltsvereinbarung eingereicht wird. Die Beschwerdegegnerin kam wiedererwägungsweise auf ihre Verfügungen zurück und passte diese an (vgl. Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016, S. 2 Ziff. 2). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch für die Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 (erneut) geltend macht, man könne sich fragen, ob eine Anpassung der bisher berücksichtigten Unterhaltsbeiträge überhaupt zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass darüber bereits rechtkräftig entschieden wurde.

5.5     Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2015 die Trennungsvereinbarung vom 1. September 2014 (AK-Nr. 44 S. 2) eingereicht hatte, erliess die Beschwerdegegnerin für die Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 die Verfügung vom 22. März 2015, worin keine Unterhaltsbeiträge mehr berücksichtigt wurden (AK-Nr. 37 ff.). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 führte sie aus, eine (neue) Vereinbarung sei erst Ende Mai 2015 eingereicht worden. Aus dieser sei die tatsächliche Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge nicht ersichtlich. In der gerichtlich nicht genehmigten Trennungsvereinbarung vom 20. Mai 2015 werde zwar angegeben, ab 1. Januar 2015 einen monatlichen Unterhalt von CHF 3'500.00 und ab Juni 2015 einen solchen von CHF 1'000.00 an die Ehegattin zu schulden. Dies genüge jedoch nicht als Beleg für tatsächliche monatliche Zahlungen in dieser Höhe. Eine Berücksichtigung von CHF 1'000.00 sei nicht angezeigt. Werde nämlich der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers seinem Einkommen gegenübergestellt, ergebe dies einen Überschuss von knapp CHF 590.00. Dies genüge nicht, um einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'000.00 zu decken. Entsprechend könne dieser aufgrund der finanziellen Verhältnisse als unangemessen bewertet werden. Dementsprechend sei es gerechtfertigt, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen und einen Betrag von CHF 0.00 auf der Ausgabenseite einzusetzen (AK-Nr. 12; A.S. 1 ff.).

6.

6.1     Bei den durch die Ehegatten festgelegten Unterhaltsverpflichtungen ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde sonst zu einer missbräuchlichen Ausrichtung von Ergänzungsleistungen führen. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl die finanziellen Möglichkeiten der EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Werden übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund getätigt würden, handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen. Es liegt ein Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, obgleich sich dies nicht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung entnehmen lässt. Die Unterhaltszahlungen sind insbesondere zu hoch angesetzt und daher nicht als Ausgabe zu berücksichtigen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen. Denn die Schranke jeglicher familienrechtlicher Unterhaltspflicht bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners. Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Unterhaltspflicht die Ergänzungsleistungen unter keinen Umständen als Einnahmen berücksichtigt werden dürfen. Sie sind bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers vollständig auszublenden, da andernfalls die Ergänzungsleistungen Dritten zu Gute kommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG nicht erfüllen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 144 f.; vgl. auch WEL, Rz. 3270.03 und 3492.01 ff., und Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Rz. 3032 ff.).

Im vorliegenden Fall berechnete die Beschwerdegegnerin die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und kam dabei zu einer Überschreitung des Existenzminimums um CHF 589.60 pro Monat. Dem Einkommen des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 3‘345.60 pro Monat (AHV: CHF 2‘350.00; PK: CHF 597.60; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 398.00) stellte sie ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2‘756.00 pro Monat (Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner: CHF 1‘200.00; effektiver Mietzins für die Wohnung: CHF 1‘158.00; Krankenkassenprämie: CHF 398.00) gegenüber (vgl. Formular «Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse» vom 26. März bzw. 2. April 2015; AK-Nr. 35).

Mit Verfügung vom 22. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. März 2015 ausschliesslich die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat bzw. CHF 4'776.00 pro Jahr zugesprochen (AK-Nr. 39). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt vom 21. März 2015 wurden bei den jährlichen Ausgaben ein Lebensbedarf von CHF 19‘290.00, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4‘776.00 (vgl. Art. 4 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) sowie ein Mietzins von CHF 13‘200.00 pro Jahr (Maximalbetrag) berücksichtigt. Dies führte zu anerkannten jährlichen Ausgaben von insgesamt CHF 37‘266.00. Als jährliche Einnahmen berücksichtigt wurden die AHV-Altersrente von CHF 28‘200.00, die Rente der Pensionskasse von CHF 7‘171.00 sowie ein Vermögensertrag aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 15.00 pro Jahr. Dies ergab anrechenbare jährliche Einnahmen von CHF 35‘386.00. Die Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben führte zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 1‘880.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 37).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe geprüft, welche Alimentenschuld im vorliegenden Fall angemessen sei. Aufgrund einer Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens der Ehegatten sei sie zum Schluss gekommen, dass ein Überschuss von CHF 590.00 vorhanden sei. Gehe man von diesem Überschuss aus und berücksichtige man überdies, dass gemäss Berechnungsblatt vom 21. März 2015 ein jährlicher Bedarf von CHF 1‘880.00 resultiere, führe eine zu anerkennende Alimentenschuld von gerundet CHF 600.00 pro Monat zum geltend gemachten Ergänzungsleistungsanspruch von CHF 756.00 pro Monat (Beschwerde, S. 5 Ziff. 9).

6.2     Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. März 2015 nicht den Gesamtbedarf der Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberstellte, sondern sie verglich den Gesamtbedarf des Beschwerdeführers als leistungspflichtiger Person mit seinem Gesamteinkommen, was korrekt ist. Gemäss Rz. 3492.03 WEL (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Höhe der Unterhaltsleistung für die Ehegattin aufgrund des Lebensunterhaltes der leistungspflichtigen Person, somit des Beschwerdeführers, festgesetzt. Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin besteht ein monatlicher Überschuss von CHF 589.60. Dieser Überschuss ist noch um den Vermögensertrag (Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften) von CHF 1.25 pro Monat bzw. CHF 15.00 pro Jahr zu erhöhen, was zu einem Überschuss von CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7‘090.00 pro Jahr führt. Die Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers ist aufgrund des verbleibenden Einkommens festzusetzen, wobei die Rollenaufteilung in der Ehe, die Erwerbsmöglichkeiten der Ehegatten und die Dauer der Leistungspflicht zu berücksichtigen sind (Rz. 3492.03 WEL). Angesichts des Umstands, dass die Ehefrau erst ab 1. Oktober 2015 eine AHV-Rente von CHF 1‘336.00 pro Monat bezieht (vgl. BB 6) und keine Hinweise bestehen, dass sie über weitere Einkünfte verfügt, erscheint es als angemessen, die Unterhaltszahlung in der Höhe des dem Beschwerdeführer verbleibenden Einkommens von CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7‘090.00 pro Jahr festzusetzen und diese bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. März 2015 als Ausgabe zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer bisher getätigten Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau von CHF 3'000.00 pro Monat können dagegen nicht als angemessen qualifiziert werden. Dementsprechend hielt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2010 (VSBES.2010.39) fest, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben jedenfalls während der Phase, als er auf die Beurteilung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen gewartet habe, von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Das Bestehen einer familienrechtlich begründeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau in der Höhe von CHF 31‘956.00 für das Jahr 2008 bzw. CHF 32‘208.00 für das Jahr 2009 erscheine unter diesen Umständen als praktisch ausgeschlossen. Aber auch die gemäss der Bestätigung vom 1. März 2010 geleisteten Zahlungen dürften nicht oder höchstens teilweise einer tatsächlichen familienrechtlichen Verpflichtung entsprochen haben (S. 7 E. 4d; AK-Nr. 191 S. 7). Dementsprechend sind auch die in der Folge berücksichtigten Unterhaltszahlungen von jährlich CHF 32‘208.00 ab 1. Januar 2010 (vgl. AK-Nr. 171 S. 3, 174 S. 4 und 144 S. 1), CHF 36‘000.00 ab 1. Januar 2013 (AK-Nr. 123 S. 1 und 128 S. 2), CHF 36‘700.00 ab 1. Juli 2013 (AK-Nr. 105) und CHF 12'000.00 ab 1. Dezember 2013 (AK-Nr. 67 f.) als unangemessen zu bewerten.

Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung. Sie bezwecken jedoch nicht, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste Unterhaltsbeiträge aufzukommen. Die einzig im Hinblick auf die Gewährung von Ergänzungsleistungen getätigte Entrichtung bzw. Erhöhung von den finanziellen Verhältnissen nicht angepassten Unterhaltszahlungen an die Ehefrau verletzt das Rechtsmissbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3).

6.3     Ist die Unterhaltsleistung im Fall des Beschwerdeführers auf CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7'090.00 pro Jahr festzusetzen, kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht gänzlich von einer Berücksichtigung der belegten und damit als geleistet anzusehenden Unterhaltszahlungen (vgl. E. II. 5.3 hiervor) abgesehen werden. Die Regelungen von Rz. 3270.04 und Rz. 3270.05 WEL (in der bis 31. Dezember gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung), wonach als Unterhaltszahlung ein Betrag von CHF 0.00 eingesetzt werden kann, kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft verschlechtern und diese – nach entsprechender Aufforderung und schriftlichem Hinweis auf die Folgen – keine Änderung der Unterhaltsvereinbarung anstrengt. Dann entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten, wobei sie berechtigt ist, als Unterhaltsleistung einen Betrag von CHF 0.00 einzusetzen. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die finanziellen Verhältnisse haben sich beim Beschwerdeführer ab 1. März 2015 nicht wesentlich und dauerhaft verschlechtert und er wurde nicht erst ab diesem Zeitpunkt, sondern bereits mit Verfügung vom 12. November 2014 (Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Dezember 2013) bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 aufgefordert, eine Trennungsvereinbarung mit seinen finanziellen Verhältnissen angepassten Unterhaltsbeiträgen einzureichen (AK-Nr. 69 S. 2 und 63 S. 3). Die Beschwerdegegnerin kam wiederwägungsweise auf ihre Verfügungen zurück (vgl. Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016) und forderte zu viel geleistete Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 zurück (Verfügung vom 12. November 2014; AK-Nr. 69).

Werden vom EL-Bezüger Unterhaltsleistungen ohne gerichtlich genehmigte Vereinbarung verlangt, hat die EL-Stelle gemäss Rz. 3270.03 WEL (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) eine allfällige Leistungspflicht des EL-Bezügers und die Angemessenheit der Höhe zu prüfen. Als Ausgabe darf nur ein angemessener Betrag berücksichtigt werden. Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages wird auf Rz. 3492.01 ff. WEL (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) verwiesen. Gemäss Rz. 3492.02 sind Unterhaltsleistungen an die Ehegattin grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat oder Kinder aus ihr hervorgegangen sind und die Unterhaltsleistung erbracht werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Die Voraussetzung der über zehn Jahre dauernden Ehe wird vom verheirateten, seit 1. Januar 1996 getrennt lebenden Ehepaar erfüllt und der Beschwerdeführer kann eine angemessene, d.h. sein betreibungsrechtliches Existenzminimum wahrende Unterhaltsleistung erbringen. Für eine vollständige Nichtberücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge bleibt somit kein Raum.

6.4     Wird der erwähnte angemessene Unterhaltsbetrag an die Ehefrau in Höhe von CHF 590.85 pro Monat bzw. CHF 7‘090.00 pro Jahr bei den Ausgaben berücksichtigt, ergibt dies – neben dem Lebensbedarf von CHF 19‘290.00, der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 4‘776.00 und dem Mietzins von (maximal) CHF 13‘200.00 – anerkannte jährliche Ausgaben von insgesamt CHF 44‘356.00. Die Gegenüberstellung mit den anrechenbaren Einnahmen von insgesamt CHF 35‘386.00 pro Jahr führt zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 8‘970.00 pro Jahr. Nach Berücksichtigung der Prämienpauschale für die Krankenkasse von CHF 4‘776.00 pro Jahr (vgl. Art. 26 ELV) resultiert ein Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2015 von CHF 349.50 pro Monat bzw. CHF 4‘194.00 pro Jahr.

6.5     Gemäss den vorliegenden Verfügungen der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 24. September 2015 bezieht die 1952 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 ebenfalls eine AHV-Rente in Höhe von CHF 1‘336.00 pro Monat (Vorbezug um ein Jahr), wodurch die AHV-Rente des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt in nur noch reduziertem Umfang in Höhe von CHF 1‘932.00 pro Monat (statt wie bisher in Höhe von CHF 2‘350.00 pro Monat) ausgerichtet wird (vgl. BB 6). Damit reduziert sich das Einkommen des Beschwerdeführers um CHF 418.00 pro Monat auf insgesamt CHF 2'928.85 pro Monat. Nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von CHF 2'756.00 pro Monat verbleibt ein Überschuss von CHF 172.85 pro Monat bzw. CHF 2'074.00 pro Jahr. Nach Berücksichtigung dieses Betrags als Unterhaltsbeitrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistung führt dies ab 1. Oktober 2015 zu Ausgaben von insgesamt CHF 39‘340.00. Die Einnahmen belaufen sich demgegenüber auf CHF 30'370.00 pro Jahr (Altersrente von CHF 23'184.00, BVG-Rente von CHF 7'171.00, Vermögensertrag von CHF 15.00). Dies ergibt einen Ausgabenüberschuss von CHF 8'970.00. Nach Berücksichtigung der Prämienpauschale für die Krankenkasse von CHF 4‘776.00 pro Jahr resultiert ein Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2015 von ebenfalls CHF 349.50 pro Monat bzw. CHF 4‘194.00 pro Jahr.

7.       Nach dem Gesagten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015 – neben der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat – Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 349.50 pro Monat, somit auf Leistungen von insgesamt CHF 747.50 pro Monat. Gemäss Art. 26b Abs. 1 ELV sind die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung auf den nächsten Franken aufzurunden. Demnach hat der Beschwerdeführer im vorerwähnten Zeitraum Anspruch auf insgesamt CHF 748.00 pro Monat. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 ist nicht einzutreten.

8.

8.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat im kantonalen Beschwerdeverfahren die obsiegende beschwerdeführende Person einen bundesrechtlichen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2015 angemessene Ergänzungsleistungen zur AHV von mindestens CHF 765.00 (recte: 756.00) pro Monat auszurichten (vgl. Beschwerde, S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 2] und S. 5 Ziff. 9), insoweit, als ihm Ergänzungsleistungen ab 1. März 2015 in Höhe von CHF 349.50 nebst der Prämienpauschale von CHF 398.00 pro Monat, somit Leistungen von insgesamt gerundet CHF 748.00, zuzusprechen sind. Die geringfügige Differenz zum Rechtsbegehren von CHF 8.00 ist auf die vom Beschwerdeführer vorgenommene Rundung des anbegehrten Unterhaltsbeitrags zurückzuführen (rund CHF 600.00 pro Monat) und hier unbeachtlich. Er unterliegt jedoch insoweit, als auf die von ihm beantragte Behandlung seiner Einsprache vom 29. Januar 2016 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 nicht einzutreten ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihm eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer hat am 12. April 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 35 f.). Darin macht er einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 3 Minuten bzw. von 6.05 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 246.00 sowie Auslagen von CHF 73.45, somit ein Honorar von insgesamt CHF 1‘686.70 (inkl. Mehrwertsteuer von CHF 124.90), geltend. Diese Kostennote ist sowohl bezüglich des geltend gemachten Zeitaufwands als auch hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes sowie der Auslagen nicht zu beanstanden. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung im Ausmass von drei Viertel beträgt somit CHF 1'265.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

8.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 betreffend Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

2.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer werden im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt CHF 748.00 pro Monat zugesprochen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'265.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2016.30 — Solothurn Versicherungsgericht 31.08.2017 VSBES.2016.30 — Swissrulings