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Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2018 VSBES.2016.299

31 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,798 parole·~24 min·2

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 31. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. Oktober 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Am 6. November 2012 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1975, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht des B.___ vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 6.2, S. 4) wurde hierzu festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden im Wesentlichen ein Thoracic outlet Syndrom rechts sowie persistierende Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis rechts und persistierende Sensibilitätsstörungen der rechten Hand bei Status nach Beugesehnendurchtrennung Zone 3 Digitus IV und Partialläsion Digitalnerv N8 am 18. Dezember 2008. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___, ein polydisziplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 18. März 2013 (IV-Nr. 20) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderbelastbarkeit des rechten Arms sowie eine chronische Epicondylitis humeri radialis, rechts mehr als links, vor. Dem Beschwerdeführer seien keine schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Dagegen bestehe für leichte, adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 24) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       24. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 28). In diesem Zusammenhang hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, mit Bericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 34) fest, es käme bei sportlichen Aktivitäten, bei der Mithilfe im Haushalt oder beim Heimwerken immer wieder zu starken Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität. Sodann stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 37) in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. November 2015 (IV-Nr. 42) Einwand erheben. Im Weiteren holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Gemäss Operationsbericht vom 3. März 2016 (IV-Nr. 45, S. 2) wurde beim Beschwerdeführer eine transaxilläre Resektion der I. Rippe rechts vorgenommen. Im Bericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 47) führte der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, normalerweise müsste es dem Beschwerdeführer besser als vor der Operation gehen, so dass die im C.___-Gutachten beurteilte Verweistätigkeit erst recht zumutbar sei. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 20. November 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen.

2.    Es sei ihm eine berufliche Massnahme (Eingliederung) zuzusprechen.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (A.S. 19 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest, eventualiter sei die Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

6.       Mit Stellungnahmen vom 28. Februar 2017 bzw. 18. März 2017 (A.S. 25 und 28) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 24. Juli 2015 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 17. Oktober 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er aufgrund seines angeborenen, lange verkannten schweren Gefässleidens in seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit schon lange massiv eingeschränkt. Er sei am 3. März 2016 von Prof. Dr. med. F.___, Klinik G.___, aufgrund seines Thoracic outlet Syndroms auf der rechten Seite operiert worden. Die schwer gestaute Vene sei durch die Entfernung der rechten Rippe entlastet worden. Leider habe es die IV-Stelle unterlassen, bei der behandelnden Hausärztin, Dr. med. H.___ – wie von Prof. Dr. med. F.___ mit Schreiben vom 24. Mai 2016 aufgefordert – weitere medizinische Auskünfte einzuholen. Hätte die IV-Stelle dies getan, hätte sie erfahren, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sehr schlecht sei und weitere Untersuchungen und medizinische Abklärungen notwendig geworden seien. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auch auf der linken Seite ein schweres Thoracic outlet Syndrom habe, was ihn zusätzlich massiv in Armen und Händen beeinträchtige. Er könne sie nur noch sehr eingeschränkt einsetzen. Er könne keine Dinge mehr heben; die Sachen würden ihm aus der Hand fallen. Er sei dadurch objektiv in der Arbeitsfähigkeit und im Leben insgesamt massiv handycapiert. Die IV-Stelle verkenne, dass mit dem beidseitigen Thoraxic Outlet Syndrom entscheidende medizinische Neuerungen beim Beschwerdeführer vorlägen. Des Weiteren sei es angesichts der massiven Einschränkungen zynisch, wenn die IV-Stelle schreibe, dass «berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht angezeigt» seien. Zudem sei er früher als Hilfsarbeiter tätig gewesen und sei Analphabet. Er sei schon als Kind wie auch später als Erwachsener trotz entsprechender Bemühungen nicht fähig gewesen, Lesen oder Schreiben oder eine Fremdsprache zu erlernen. Bisher sei nicht geprüft worden, ob bei ihm eine Lernbehinderung vorliege, was jedoch anzunehmen sei. Sodann übersehe die Beschwerdegegnerin, dass Prof. Dr. med. F.___ über den weiteren Heilungsverlauf bzw. über die weiteren medizinischen Erkenntnisse und Abklärungen, die in der Folge nötig geworden seien (vgl. Arztberichte Dr. med. H.___), nicht mehr auf dem Laufenden sei. Wenn Prof. Dr. med. F.___ in seinem letzten Bericht schreibe, dass eine vollständige Mobilisation grundsätzlich «möglich» sei, heisse das nicht, dass dies im Einzelfall im Ergebnis auch eintreffe. Vorliegend sei dies beim Beschwerdeführer leider nicht so gewesen. Aus den beiliegenden Schreiben von Dr. med. H.___ gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer sehr krank und behandlungsbedürftig sei. Frau Dr. med. H.___ schreibe im Arztbericht vom 2. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer bis heute und bis auf weiteres zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig und auf ärztliche Behandlung und Therapie angewiesen sei. Ergänzend zu Dr. med. H.___s Arztberichten sei noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zusätzlich bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit der neuen Anmeldung seien keine neuen Diagnosen geltend gemacht worden und die darauf folgenden Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe nach wie vor eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stütze sich auf den Bericht des behandelnden Arztes, der die Diagnosen und den Zustand wiederhole, welcher bereits bei der gutachterlichen Abklärung vorgelegen habe. Die eingeholten medizinischen Berichte seien zudem durch den RAD gewürdigt worden, welcher zum Schluss gekommen sei, dass beim Versicherten seit dem letzten Ablehnungsentscheid der IV keine gesundheitliche Veränderung eingetreten sei. Auch seien mit dem Einwand keine neuen medizinischen Berichte eingereicht worden, welche die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergeben hätten. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei temporär, ab der Operation vom 3. März 2016 für zwei Monate ausgewiesen. Davor und danach bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche Arbeiten wie die von ihm zuletzt ausgeführten Tätigkeiten in der J.___. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zudem aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht angezeigt. Des Weiteren sei der Verweis einer Klinik resp. wie vorliegend durch den Fachspezialisten sich bei weiteren Fragen an den Hausarzt zu wenden als üblich anzusehen und nicht als ein Unterlassen durch die IV-Stelle zu werten, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend mache. Die IV-Stelle sei vorliegend dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen und habe auf dem Hintergrund der antizipierten Beweiswürdigung die nötigen Arztberichte eingeholt, gewürdigt und in den Entscheid miteinbezogen. Aus den mit Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen zu medizinischen Abklärungen durch Dres. med. K.___ und L.___ würden keine Neuerungen geltend gemacht, die weitere Abklärungen oder eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen würden. Ein allfälliges, erneutes Thoraxic Outlet Syndrom auf der linken Seite, wobei jenes auf der rechten Seite operativ behandelt worden sei und keine weiteren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nach sich ziehe, sei erst nach Verfügungserlass aufgetreten respektive sei erst dann zur Thematik geworden (vgl. eingeholte Arztberichte im Vorbescheidverfahren durch Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2016; RAD Stellungnahme vom 6. Juli 2016). Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass der Chirurg Dr. med. M.___, Chirurgie und Thoraxchirurgie, entgegen dem Neurologen seine Zweifel bezüglich Indikation des Eingriffes geäussert habe und damit die Diagnose klar in Frage stelle (vgl. Arztbericht durch Dr. med. M.___ vom 24. November 2016). Dementsprechend könne sogar von einem unveränderten Sachverhalt seit Verfügungserlass ausgegangen werden.

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2015 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 15. Juli 2013 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 24) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 18. März 2013 (IV-Nr. 20). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Minderbelastbarkeit des rechten Armes (ICD-10 M79.6)

-       Status nach Velosturz im Jahr 2005 mit Sturz auf rechten Arm

-       Status nach Selbstunfall vom 16. Dezember 2008 mit

o    Schnittverletzung durch zerbrochenes Glas mit Durchtrennung oberflächliche und tiefe Ringfingerbeugesehne Höhe distale Hohlhand mit

o    Teilläsion des ulnaren Ringfingernervs (N8, Nervus digitorum proprius)

o    Status nach spätprimärer oberflächlicher und tiefer Beugesehnennaht IV rechts, Ringband Al Dig. IV-Durchtrennung und Karpaltunnelspaltung rechts sowie mikrochirurgische einmal Einzelknopfnaht N8 rechts am 18. Dezember 2008

-       Status nach Tenolyse Flexor digitorum superficialis und Flexor digitorum profundus IV rechts am 20. April 2009

-       Status nach Karpaltunnelspaltung rechts sowie Infiltration Epicondylus humeri radialis und ulnaris rechts mit je 5 ml Kenacort und Bupivacain am 17. Februar 2011

chronische Armbeschwerden rechts mit rezidivierenden Schwellungen bei phlebographisch dringendem Verdacht auf Thoracic-outlet-Syndrom rechts

2.    Chronische Epicondylitis humeri radialis rechts mehr als links (ICD-10 M77.1)

-       Status nach Denervation nach Wilhelm Epicondylus humeri radialis rechts am 15. September 2011

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Schmerzverarbeitungsstörung (lCD-10 F54)

2.    Chronische Nacken-Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)

freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und Schulter ohne Hinweis für Impingement oder relevante Binnenläsion

3.    Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 25 pack/years) (ICD-10 F17.1)

Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, den subjektiv geklagten Beschwerden des Exploranden entsprechend im Vordergrund stehe die Evaluation aus handchirurgischer Sicht. Beim Exploranden bestünden einige Probleme, zuerst ausgehend vom Unfallereignis und auch von der dokumentierten Schnittverletzung vom 16. Dezember 2008. Es hätten Folgeoperationen stattgefunden, auch anderweitige Operationen, die nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stünden. Trotz der verschiedenen Voroperationen und der subjektiven Minderbelastbarkeit bestünde ein symmetrisches Bild, keine Muskelatrophien und eine regelrechte bis erhöhte Handbeschwielung beidseits. Ein Thoracic outlet Syndrom sei denkbar. Dieses wirke sich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit allerdings nur bei spezifischen Bewegungen, vor allem bei Überkopfarbeiten und bei vorgestreckten Armen mit Belastung, aus. Insgesamt resultiere eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten Hand und des rechten Armes, so dass ihm keine schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar seien. Für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne repetitiven Einsatz mit der rechten Hand, bestehe aus handchirurgischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die ergänzende Untersuchung des Bewegungsapparates durchgeführt worden, welche insgesamt keine wesentlichen Befunde erbracht habe. Es könnten die chronischen Nacken-Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite zur Kenntnis genommen werden, ohne wesentliche degenerative oder klinische Befunde und Einschränkungen. Für körperlich leichte bis auch schwere Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates, jenseits der Problematik der rechten Hand und des rechten Armes, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keine Befunde, die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv angegebenen Beschwerden und Limitierungen, ohne relevante psychosoziale Belastungssituation, beschreibend von einer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Es liege keine Komorbidität vor, insbesondere keine affektive Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden für leichte, adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität seien keine körperlich schweren und auch anhaltend mittelschweren Tätigkeiten zumutbar.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1  Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 21. August 2015 (IV-Nr. 34) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Thoracic outlet Syndrom rechts,

-       Denervation nach Wilhelm Epicondylus humeri radialis rechts 09/11

·         St. n. wiederholten erfolglosen Infiltrationen und Physio rechts

·         elektrophysiologisch keine Hinweise auf ein Supinatorsyndrom

-       Posttraumatische Schmerzen der rechten Hand ohne Korrelat 2005

-       Fingerkuppenamputation Dig. III Hand links bei Rasenmäherverletzung 05/13

Die Ehefrau des Beschwerdeführers berichte eindrücklich, dass es auch in den Ferien, bei sportlichen Aktivitäten, bei der Mithilfe im Haushalt oder beim Heimwerken immer wieder zu starken Beeinträchtigungen der rechten oberen Extremität käme, mit Schmerzen, bläulicher Verfärbung und Schwellung. Dies hindere den Beschwerdeführer dann regelmässig an der Weiterführung der Aktivität.

6.2.2  Im Operationsbericht vom 3. März 2016 wurde von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie und Gefässchirurgie, ausgeführt, beim Beschwerdeführerbestehe eine symptomatische Kompression der V. subclavia mit Schwellneigung und Schmerzen im rechten Arm bei Hyperelevation. Die vaskuläre Kompression der Vene habe präoperativ mit einer Phlebographie mit Funktionsaufnahmen eindeutig nachgewiesen werden können. Aufgrund der venösen Symptomatik bestehe die Indikation zur Dekompression des neurovaskulären Bündels durch Resektion der 1. Rippe und Deinsertion des M. scalenus anterior über einen transaxillären Zugang zur Entstauung der Vene bei Belastung und Vermeidung einer Phlebothrombose.

6.2.3  Im Bericht vom 16. März 2016 (Beschwerdebeilage 13) hielt Prof. Dr. med. F.___ fest, nach komplikationslosem intra- und perioperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer am 5. postoperativen Tag nach Hause entlassen werden können. Am 16. März 2016 seien bei Wundheilung per primam die Hautklammern ambulant entfernt worden. Die Farbduplexsonographie zeige eine freie Perfusion und somit ein sehr gutes postoperatives Ergebnis. Dem Patienten sei auf Wunsch eine Verordnung zur Physiotherapie mitgegeben worden, eine volle Mobilisation sei möglich.

6.2.4  In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 47) führte Dr. med. E.___ vom RAD aus, durch die erfolgte Operation liege eine neue medizinische Situation vor. Normalerweise müsste es dem Versicherten besser als vor der Operation gehen, so dass die im C.___-Gutachten beurteilte Verweistätigkeit erst recht zumutbar sei. Der von der Anwältin im Einwand vom 26. November 2015 geltend gemachte Analphabetismus widerspreche der in der allgemeininternistischen und psychiatrischen Anamnese angegebenen Schulzeit von 4 Jahren in [...]. Ferner habe der Beschwerdeführer wiederholt gearbeitet und entwickle eine rege Freizeitaktivität. Es gehe nun lediglich darum, anhand eines valablen Verlaufsberichtes von Prof. Dr. med. F.___ zu prüfen, wie der postoperative Zustand des rechten Armes sei. Es sei ein aktueller Verlaufsbericht mit Angaben zur Einsatzfähigkeit des rechten Armes von Prof. Dr. med. F.___ einzufordern.

6.2.5  Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 48) teilte Frau O.___, Sekretariat Prof. Dr. med. F.___, der Beschwerdegegnerin mit, am 16. März 2016 sei der Beschwerdeführer zur Klammerentfernung das letzte Mal ambulant in der Praxis von Prof. Dr. med. F.___ gewesen. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, betreue den Beschwerdeführer momentan. Die postoperative Farbduplexsonographie der V. axillaris habe eine freie Perfusion und somit ein sehr gutes Ergebnis ergeben. Der Beschwerdeführer sei zur Verbesserung der Muskelfunktion zur Physiotherapie überwiesen worden. Eine volle Mobilisation sei möglich. Für weitere Fragen solle sich die Beschwerdegegnerin an die Hausärztin wenden.

6.2.6    In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 50) hielt Dr. med. E.___ vom RAD fest, präoperativ habe beim Beschwerdeführer eine symptomatische Kompression der V. subclavia mit Schmerzen im rechten Arm bei der Hyperelevation bestanden. Die Angaben von Prof. Dr. med. F.___ würden dokumentieren, dass diese präoperative Situation nun behoben und der Arm voll mobilisierbar sei. Damit gelte bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten wieder die Situation wie anlässlich der polydisziplinären Begutachtung. Das heisse, dass die dort formulierte Verweistätigkeit, eventuell nun sogar eine mittelschwere Tätigkeit, zu 100 % zumutbar sei ab Februar 2013. Ein Unterbruch mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit sei lediglich perioperativ für 2 Monate vom 3. März 2016 – Anfang Mai 2016 zu attestieren.

6.2.7    In ihrem Bericht vom 8. September 2016 (IV-Nr. 53, S. 10) führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer beklage jetzt dieselben Schmerzen in der linken Schulter sowie Beschwerden in der HWS und Knie bds. Er sei auf weitere ärztliche Beurteilungen und Behandlungen angewiesen. Sie habe den Beschwerdeführer für eine MRI-Untersuchung Schulter links, HWS und Knie bds. angemeldet.

6.2.8    Prof. Dr. med. P.___, Chefarzt Q.___, führte in seinem Bericht betreffend CT Thorax vom 9. September 2016 (Beschwerdebeilage 10, S. 2) aus, bei Status nach Resektion der 1. Rippe rechts bei symptomatischem Thoracic outlet Syndrom zeige sich bei maximaler Elevation der Arme keine relevante Kompression der Arteria oder Vena subclavia. Linksseitig finde sich bei maximaler Elevation der Arme eine relativ deutliche Kompression der Vena subclavia mit minimaler Impression der Artenia subclavia mittleren Drittel zwischen der Klavikula und der 1. Rippe links.

6.2.9    Im Bericht vom 4. November 2016 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. K.___ Facharzt für Neurologie FMH, betreffend die Untersuchungen vom 7. und 14. Oktober 2016 fest, es bestehe ein Subklavian-Steal-Syndrom links bei im CT Thorax mit Kontrastmittel vom 9. September 2016 relativ deutlicher Kompression der Vena subclavia mit minimaler Impression der Arteria subclavia links. Es bestünden klinisch klaren Zeichen eines symptomatischen Thoracic outlet-Syndroms links. Eine operative Behandlung im Sinne von Resektion der 1. Rippe links erachte er als klar Indiziert.

6.2.10  Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Thoraxchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 24. November 2016 (Beschwerdebeilage 8) fest, beim Beschwerdeführer bestünden seit knapp einem Jahr Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit starker Einschränkung des Bewegungsumfanges sowie ein St. n. CTS-Spaltung, Neurolyse des rechten Nervus ulnaris sowie multipler Steroid-Injektionen des rechten Armes und final St. n. transaxillärer Resektion der 1. Rippe bei venösem TOS am 3. März 2016 mit seither Schmerzen in der Schulter. Im neurologischen Konsilium vom 7. und 14. Oktober 2016 sei eine Resektion der 1. Rippe empfohlen worden. Er, Dr. med. M.___, sei sich nicht ganz sicher, in wieweit die geschilderte Schmerzproblematik multifaktorieller Genese sei und einzig durch diese Operation behandelt werden könne. Dennoch stehe er bei Wunsch des Patienten zur Durchführung eines solches Eingriffes jederzeit zur Verfügung

6.2.11  Im Bericht vom 8. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage 7) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer sei zumindest seit Behandlungsbeginn bei ihr am 8. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine weitere Operation (Thoracic-Qutlet-Syndrom links) sowie die Behandlung der Rückenbeschwerden könnten seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit verbessern.

7.         Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage, ob seit der letzten Leistungsverneinung mit Verfügung vom 15. Juli 2013 eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, ist unter anderem von Bedeutung, dass beim Beschwerdeführer am 3. März 2016 (IV-Nr. 45, S. 2) aufgrund eines Thoracic outlet Syndroms eine transaxilläre Resektion der 1. Rippe rechts vorgenommen wurde. In der Folge stellte sich Dr. med. E.___ vom RAD in seinem Bericht vom 19. Mai 2016 (IV-Nr. 47) auf den Standpunkt, was die Operation bewirkt habe, wisse man nicht, normalerweise müsste es dem Versicherten aber besser gehen, weshalb die im damaligen C.___-Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit erst recht möglich sein sollte. Es solle aber noch beim operierenden Arzt, Prof. Dr. F.___, ein Verlaufsbericht eingeholt werden. Ein wirklicher Verlaufsbericht wurde in der Folge von Prof. Dr. med. F.___ aber nicht eingereicht. Es liegt lediglich ein Schreiben der Sekretärin von Prof. Dr. med. F.___ vom 24. Mai 2016 (IV-Nr. 48) vor, die darin festhält, der Beschwerdeführer sei nur zur Klammerentfernung noch einmal bei Prof. Dr. med. F.___ gewesen. Die postoperative Farbduplexsonographie der V. axillaris habe eine freie Perfusion und somit ein gutes Ergebnis ergeben. Eine volle Mobilisation sei möglich. Für weitere Fragen solle sich die IV-Stelle an die Hausärztin, Dr. med. H.___, wenden. Bereits aufgrund dessen, dass es sich nicht um einen von Prof. Dr. med. F.___ unterzeichneten Verlaufsbericht handelt, erscheint die Verwertbarkeit dieses Berichts fraglich, zumal das Schreiben kaum begründete Ausführungen enthält und lediglich den Inhalt des Berichts vom 16. März 2016 wiederholt. Dennoch hat der RAD mit Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 50) und in der Folge auch die Beschwerdegegnerin ohne Einholung weiterer Unterlagen darauf abgestellt und dies obwohl im vorgenannten Schreiben des Sekretariats von Prof. Dr. med. F.___ darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Klammerentfernung noch einmal in der Praxis gewesen sei und dieser nun durch die Hausärztin betreut werde. Damit ist der Sachverhalt, was den Verlauf nach der Rippenresektion rechts anbelangt, ungenügend abgeklärt. Des Weiteren wurden im Beschwerdeverfahren zahlreiche weitere Arztberichte eingereicht, die teilweise noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und damit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. Daraus geht unter anderem hervor, dass aufgrund des Thoracic outlet Syndroms auch eine transaxilläre Resektion der 1. Rippe links notwendig werden könnte (IV-Nr. 53, S. 11 und 12). Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, Dr. med. M.___ stelle in seinem Bericht vom 24. November 2016 (Beschwerdebeilage 8) diese Diagnose und die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs klar in Frage, dementsprechend könne von einem unveränderten Sachverhalt seit Verfügungserlass ausgegangen werden. Dieses Zitat ist jedoch ungenau. Dr. med. M.___ hält lediglich fest, er sei sich nicht ganz sicher, inwieweit die geschilderte Schmerzproblematik multifaktorieller Genese sei und einzig durch diese Operation behandelt werden könne. Er äussert damit zwar gewisse Bedenken, damit kann aber nicht gesagt werden, dass die Diagnosestellung und die Operationsindikation widerlegt ist. Das Thoracic outlet Syndrom links und die in diesem Zusammenhang wohl indizierte Rippenresektion links wurden von der Beschwerdegegnerin bislang nicht berücksichtigt und auch nicht abgeklärt. Somit erscheint es unumgänglich, bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergänzende Abklärungen zu veranlassen. So ist weder der Verlauf nach der Rippenresektion rechts noch die Problematik betreffend das Thoracic outlet Syndrom links von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt worden. Da es sich bei der Frage, welchen Einfluss das Thoracic Outlet Syndroms links auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, um eine gänzlich ungeklärte Frage handelt, ist die Sache zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Demnach ist die Beschwerde im genannten Sinne gutzuheissen.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Grundsätzlich sind der in der Kostennote vom 17. März 2017 von Dr. iur. Luginbühl geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden sowie die Auslagen von CHF 30.30 nicht zu beanstanden. Da Dr. iur. Luginbühl jedoch nicht im Anwaltsregister des Kantons [...] eingetragen ist und auch nicht über das Anwaltspatent verfügt, kommt praxisgemäss lediglich die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (= CHF 115/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. Somit ist in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf CHF 902.25 festzusetzen (7 Stunden zu CHF 115.00 zuzügl. Auslagen von CHF 30.40 und 8 % MwSt). Eigentlich liegt kein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung vor. Da nun aufforderungsgemäss eine Kostennote eingereicht wurde, kann dies als impliziter Antrag gewertet werden.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 902.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2016.299 — Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2018 VSBES.2016.299 — Swissrulings