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Solothurn Versicherungsgericht 27.06.2017 VSBES.2016.297

27 giugno 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,506 parole·~8 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV

Testo integrale

SOG 2017 Nr. 25

Art. 23 Abs.1 ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17 Abs.5 ELV. Bei der Ermittlung des massgebenden Vermögens sind auch Vermögenswerte zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Zwei hälftige Miteigentumsanteile können unterschiedliche Verkehrswerte aufweisen, wenn die Nutzung- und Verwaltungsordnung entsprechend ausgestaltet ist.

Sachverhalt:

Mit Verfügungen vom 22. August 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) dem Ehepaar A. rückwirkend ab 1. März 2016 jährliche Ergänzungsleistungen zu. Dabei berücksichtigte die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Vermögensverzicht von CHF 72’500.00 (nach Abzug des Freibetrages von CHF 60'000.00). Dagegen lässt das Ehepaar A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. November 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben.

Aus den Erwägungen:

2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV). (…)

4. Bei den anrechenbaren Einnahmen ist der Vermögensverzehr umstritten. Die Beschwerdegegnerin geht von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 110‘353.00 aus. Den Vermögensverzehr von einem Fünftel (vgl. E. II. 2.3 hiervor) rechnete sie den Ehegatten korrekterweise (vgl. Art. 1b Abs. 1 ELV) je hälftig an, so dass er sich auf je CHF 11‘035.00 belief. Das Vermögen von CHF 110‘353.00 ergibt sich aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 97‘853.00 und einem Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00 nach Abzug des Freibetrags von CHF 60‘000.00. Umstritten ist die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF 72‘500.00.

4.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des Vermögensverzichts an, die Beschwerdeführer hätten am 18. Mai 2009 den in ihrem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück GB X. Nr. […] zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an ihre Tochter verkauft. Der Verkehrswert habe zu diesem Zeitpunkt CHF 287‘500.00 betragen, entsprechend der Hälfte des Verkehrswerts des ganzen Grundstücks von CHF 575‘000.00. Somit sei auf CHF 132‘500.00 verzichtet worden. Dieser Betrag sei erstmals per 1. Januar 2011 und anschliessend jährlich um CHF 10‘000.00 zu reduzieren (Art. 17a ELV). Für das Jahr 2016 ergebe sich noch ein Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00.

5.

5.1 Eine Verzichtshandlung bzw. ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Falls also der Verkauf vom 18. Mai 2009 zu einem Preis erfolgte, der unter dem (gemäss Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV massgebenden, vgl. E. II. 2.3 hiervor) Verkehrswert liegt, ist ein Vermögensverzicht zu bejahen. Entscheidend ist, ob dieser Verkauf zu einer Reduktion des damals vorhandenen Vermögens der Beschwerdeführer geführt hat. Daher ist es ausgeschlossen, den Verkauf des anderen hälftigen Miteigentumsanteils an den Sohn aus dem Jahr 1999 und den damals bezahlten Preis in die Betrachtung einzubeziehen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beteiligten damals, im Jahr 1999, davon ausgingen, der Verkaufspreis liege unter dem Verkehrswert (…), was allerdings später durch die rückwirkend erstellte Schätzung nicht bestätigt wurde.

5.2 Die Beschwerdeführer verkauften ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück GB X. Nr. […] am 18. Mai 2009 zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die Tochter (…). Der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks belief sich im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009 unbestrittenermassen auf CHF 575‘000.00. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der hälftige Miteigentumsanteil weise den halben Verkehrswert des Gesamtgrundstücks auf. Diese Annahme ist grundsätzlich plausibel. Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, den beiden Miteigentumsanteilen sei jeweils ein Wohnhaus zugeordnet. Das als «Neubau» bezeichnete Haus, welches zu demjenigen hälftigen Miteigentumsanteil gehöre, der 1999 an den Sohn verkauft wurde, weise einen deutlich höheren Wert auf als das als «Chalet» bezeichnete Haus, welches auf denjenigen hälftigen Miteigentumsanteil entfalle, der damals bei den Beschwerdeführern verblieben und 2009 an die Tochter verkauft worden sei.

5.3.1 Wie sich dem «Kaufvertrag mit Erbvertrag» vom 10. November 1999 (Verkauf des ersten hälftigen Miteigentumsanteils an den Sohn, […]), Ziffer 6.6, entnehmen lässt, wurde gleichzeitig mit diesem Vertrag eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Liegenschaft GB X. Nr. […] errichtet und im Grundbuch angemerkt. Eine derartige Nutzungs- und Verwaltungsordnung kann auch die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte enthalten (Art. 647 Abs. 1 und 1bis Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Beziehen sich diese ausschliesslichen Nutzungsrechte auf unterschiedliche Bestandteile des Gesamtgrundstücks, können sie sich auch auf den Verkehrswert der einzelnen Anteile auswirken. Das Versicherungsgericht hat deshalb beim zuständigen Grundbuchamt die Nutzungsund Verwaltungsordnung eingeholt (…). Ihr lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführern (als hälftigen Miteigentümern des Gesamtgrundstücks) das Gebäude «Chalet», eine Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz sowie ein Teil des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Dem Sohn (als hälftigem Miteigentümer des Gesamtgrundstücks) wurden eine näher bezeichnete Wohnung (offenbar der in der Beschwerde erwähnte «Neubau»), eine Garagenboxe mit davor befindlichem Autoabstellplatz sowie ebenfalls ein Teil des Umschwungs zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Weitere Bestimmungen betreffen die Zugänge zu einzelnen Räumen sowie die gemeinsame Nutzung von Heizung und Waschküche.

5.3.2  Die Beschwerdeführer liessen überdies geltend machen, es sei mit den Steuerbehörden und der Gebäudeversicherung eine besondere Regelung getroffen worden, welche der durch die Nutzungs- und Verwaltungsordnung entstandenen Wertdifferenz zwischen den beiden Miteigentumsanteilen Rechnung trage. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

Für die Steuerperiode 2001 (…) betrug der Katasterwert des Anteils des Sohnes (Gebäude mit Umschwung) CHF 102‘469.00, derjenige des Anteils der Beschwerdeführer (Gebäude mit Umschwung) CHF 88‘331.00 (…). Für die Steuerperiode 2009 (…) betrug der Katasterwert des Anteils des Sohns CHF 97‘519.00, derjenige der Beschwerdeführer (respektive der Tochter, welche den Anteil im Verlauf des Jahres 2009 erworben hatte) CHF 84‘081.00. Der Eröffnung der Katasterschätzung vom 2. Dezember 2009 (…) ist zu entnehmen, dass der Wert des Gesamtgrundstücks von CHF 181‘600.00 prozentual aufgeteilt wurde, wobei auf den Sohn 53,7 % (entsprechend CHF 97‘519.00) und auf die Tochter die restlichen 46,3 % (entsprechend CHF 84‘081.00) entfielen. (…).

Eine Einschätzung der Gebäudeversicherung vom 8. Oktober 2009 (…) beziffert den «Neuwert des Gebäudes» auf CHF 780‘000.00. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem «Wohnhaus Süd» mit Keller (Baujahr 1932, zusammen CHF 290‘160.00), dem «Wohnhaus Nord/Ost» und «Wohnhaus Nord/West» (Baujahr 1991, zusammen CHF 353‘730.00), den Garagen inkl. Vorbauten (CHF 106‘680.00) sowie zwei Balkonen (CHF 15‘600.00 respektive CHF 8‘450.00) und der Aussentreppe (CHF 5‘200.00). Gemäss den Angaben auf dem entsprechenden Papier entfallen auf den Sohn das Wohnhaus Baujahr 1991 (CHF 353‘730.00), die Hälfte der Garagen (CHF 53‘340.00), der eine Balkon (CHF 15‘600.00) und die Aussentreppe (CHF 5‘200.00), gesamthaft somit ein Wert von CHF 427‘870.00. Auf die Beschwerdeführer entfallen die verbleibenden Gebäudeteile, nämlich das Wohnhaus Baujahr 1932 (CHF 290‘160.00), die Hälfte der Garagen (CHF 53‘340.00) sowie ein Balkon (CHF 8‘450.00) mit einem Gebäudeversicherungswert von CHF 351‘950.00. Der prozentuale Anteil beliefe sich damit auf 45,1 % für die Beschwerdeführer und 54,9 % für den Sohn. Wird zusätzlich der Umschwung berücksichtigt, der relativ ausgeglichen verteilt wurde, besteht kaum mehr eine Abweichung zur durch die Steuerbehörden vorgenommenen Aufteilung von 46,3 % zu 53,7 %.

5.3.3 Wie sich aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung (E. II. 5.3.1 hiervor) ergibt, wurden den beiden, nominell je hälftigen, Miteigentumsanteilen unterschiedliche Nutzungsrechte zugeordnet. Der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführer war mit der Wohnnutzung des 1932 erbauten «Chalets» verbunden, derjenige des Sohnes mit der Wohnnutzung des 1991 erstellten «Neubaus». Daraus und aus der Zuordnung der weiteren Gebäudeteile sowie des Umschwungs ergab sich eine Wertdifferenz, welche auch durch die Steuerbehörden anerkannt wurde. Es erscheint als sachlich geboten und entspricht dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, diese steuerlich anerkannte Wertdifferenz auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Der Wertanteil des Anteils der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verkaufs vom 18. Mai 2009 ist daher auf 46,3 % des Verkehrswertes des Gesamtgrundstücks, der sich unbestrittenermassen auf CHF 575‘000.00 belief, festzulegen. Dies entspricht einem Betrag von CHF 266‘225.00.

5.4 Der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2009 zu einem Preis von CHF 155‘000.00 an die Tochter verkauft. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils belief sich damals auf CHF 266‘225.00. Der Verkauf war somit mit einem Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 111‘225.00 verbunden. Dieser Betrag reduziert sich gemäss Art. 17a ELV (E. II. 2.4 hiervor) erstmals per 1. Januar 2011 und anschliessend jährlich um CHF 10‘000.00. Für das Jahr 2016 verbleibt ein Vermögensverzicht von CHF 51‘225.00.

7. Zusammenfassend ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. März 2016 ein im Jahr 2009 erfolgter Vermögensverzicht von CHF 111‘225.00 zu berücksichtigen, der sich im Jahr 2016 noch mit einem Betrag von CHF 51‘225.00 niederschlägt. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögensverzicht von CHF 72‘500.00 ist auf CHF 51‘225.00 zu reduzieren. Die übrigen Argumente der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die EL-Berechnung zu beeinflussen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2016 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 unter Berücksichtigung des auf CHF 51‘225.00 reduzierten Vermögensverzichts (und eines entsprechend angepassten Ertrags aus dem Vermögensverzicht) neu berechne. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 27. Juni 2017 (VSBES.2016.297)

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