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Solothurn Versicherungsgericht 05.12.2016 VSBES.2016.273

5 dicembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,322 parole·~7 min·2

Riassunto

Kursbesuch

Testo integrale

Urteil vom 5. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik und arbeitsm. Massnahmen, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Kursbesuch (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der 1965 geborene Versicherte A.___ stellte am 24. August 2016 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Gesuch um Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche bei der Firma B.___, [...], der Firma C.___, [...], und der Firma D.___, [...] (AWA Beleg-Nr. [AWA-Nr.] 5 S. 2 f.). Mit formlosem Schreiben vom 30. August 2016 (AWA-Nr. 5 S. 1) teilte ihm das AWA mit, die Kosten für Vorstellungsgespräche würden nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen. Man habe die Frage beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgeklärt.

2.       Mit einem ebenfalls vom 24. August 2016 datierten Formular (AWA-Nr. 2 S. 2 f.), das offenbar beim RAV eingereicht und von diesem am 1. September 2016 an das AWA weitergeleitet wurde, stellte der Versicherte ein «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch». Als Kursinhalt wurde angegeben «Bewerbungs Coaching Stärken und Schwächen», als Kursdatum und -dauer der 24. August 2016 und als Kursveranstalter die bereits im Gesuch vom D.___, [...]. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, die Personalberatung durch die Arbeitslosenversicherung habe seit vielen Jahren nicht zum Erfolg geführt. In einer Nachricht an das AWA vom 1. September 2016 bekräftigte er seinen Antrag (AWA-Nr. 2).

3.       Mit Verfügung vom 6. September 2016 (AWA-Nr. 1) lehnte es das AWA ab, die beantragten Kosten/Spesen für den Kursbesuch vom 24. August 2016 zu übernehmen. Zur Begründung wurde erklärt, ein solches Gesuch müsse spätestens zehn Tage vor Kursbesuch bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht werden.

4.       Am 28. September 2016 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2016 (AWA-Nr. 3).

5.       Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies das AWA die Einsprache ab.

6.       Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 (A.S. 4 f.) erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016.

7.       Das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in der Vernehmlassung vom 25. November 2016 (A.S. 10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

8.       Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 30. November 2016 (A.S. 17 f.), die zur Kenntnis an das AWA geht, an seinen Anträgen fest.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten hat, die ihm entstanden ist, weil er sich am 24. August 2016 zur Firma D.___ begab, um sich vorzustellen oder einen Kurs zu besuchen.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Die hier strittigen Reise- und Verpflegungskosten liegen deutlich unter dieser Grenze. Der Fall fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Der Beschwerdeführer verlangte in seinem Schreiben vom 24. August 2016 (E. I. 1 hiervor) den Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten für Vorstellungsgespräche bei drei Firmen, darunter der Firma D.___. Diese Firma bestätigte gleichentags, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr am 24. August 2016 persönlich vorgestellt habe (AWA-Nr. 4). Das ebenfalls vom 24. August 2016 datierte «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» (E. I. 2 hiervor) erweckt dagegen den Eindruck, der Beschwerdeführer verlange den Ersatz von Kosten für Reise und auswärtige Verpflegung für einen Kurs, den er an diesem Tag bei der Firma D.___ absolviert habe. Die Beschwerdegegnerin hat nicht näher abgeklärt, ob es sich nun um einen Kursbesuch oder um ein Vorstellungsgespräch handelte. Die Frage kann allerdings offen bleiben, da ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten unter beiden Titeln zu verneinen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3.       Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Vorstellungsgespräche durch die Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. Solche Kosten könnten möglicherweise – ohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschliessend zu prüfen wäre –  steuerlich von den Einkünften aus der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht werden, zusätzlich entschädigt werden sie jedoch nicht. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme derartiger Kosten. Soweit die Kosten für Reise und auswärtige Verpflegung für ein Vorstellungsgespräch geltend gemacht werden, ist die Beschwerde daher unbegründet und abzuweisen.

4.       Zu prüfen bleibt, ob der geltend gemachte Anspruch zu bejahen wäre, wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe am 24. August 2016 bei der Firma D.___ einen Kurs besucht.

4.1     Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

4.2     Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen (Art. 59c Abs. 1 AVIG). Wer von sich aus an einer Bildungsmassnahme teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG). In der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) wird konkretisierend festgelegt, die an einem Kurs im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person müsse das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen (Art. 81e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 AVIV).

4.3     Der Beschwerdeführer reichte das «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» (AWA-Nr. 2 S. 2) erst bei der zuständigen Amtsstelle ein, nachdem der Kurs oder das Vorstellungsgespräch bei der Firma D.___ bereits stattgefunden hatte. Auf jeden Fall wurde die Frist von zehn Tagen nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Übernahme der allfälligen Kurskosten und auch der vorliegend einzig strittigen Reisekosten sowie Mehrkosten der Verpflegung aus. 

Der Einwand des Beschwerdeführers, die zehn Tage könnten gar nie eingehalten werden, weil eine Amtsstelle meistens nur zwei Tage offen sei, kann sich nur auf Vorstellungsgespräche beziehen. Es trifft zu, dass eine Vorschrift, ein Vorstellungsgespräch müsse zehn Tage vorher angemeldet werden, keinen Sinn machen würde. Diesbezüglich gilt auch keine solche Frist. Ein Anspruch auf Spesenersatz entfällt aber deshalb, weil keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. E. II. 3 hiervor). Bezogen auf den Besuch eines Kurses, den die versicherte Person selbst ausgewählt hat, ist das Gebot, das entsprechende Gesuch müsse zehn Tage vor Kursbeginn gestellt werden, durchaus sinnvoll. Der Zweck dieser Frist besteht darin, dass der betroffenen Amtsstellen genügend Zeit bleibt um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme des beantragten Kurses erfüllt sind. Dies liegt auch im Interesse der versicherten Person, denn andernfalls trägt sie das Risiko, dass die Amtsstelle die Übernahme der Kurskosten im Nachhinein verweigert und sie diese selbst tragen muss.

5.       Zusammenfassend können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten nicht durch die Beschwerdegegnerin übernommen werden. Dies sowohl, wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe am 24. August 2016 bei der Firma D.___ ein Vorstellungsgespräch gehabt – was als die wahrscheinlichere Variante erscheint –, als auch wenn man annimmt, es habe sich um einen Kurs im Sinne einer Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 AVIG und Art. 81 AVIV gehandelt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6.       Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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