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Solothurn Versicherungsgericht 14.12.2016 VSBES.2016.265

14 dicembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·924 parole·~5 min·1

Riassunto

Prämienverbilligung kantonal

Testo integrale

Urteil vom 14. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Prämienverbilligung kantonal

(Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn berechnete mit Verfügung vom 26. Juli 2016 die Prämienverbilligung des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für das Jahr 2016 neu und forderte von seiner Krankenkasse den Betrag von CHF 4‘506.00 zurück (Akten Ausgleichskasse / AK-Nr. 2). Auf die dagegen am 22. September 2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 4) trat die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 7. Oktober 2016 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei auf die Einsprache einzutreten und auf die Rückforderung zu verzichten (A.S. 4).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und das Nichteintreten auf die Einsprache (A.S. 7 ff.).

Der Beschwerdeführer hält mit undatierter Replik (Postaufgabe: 14. November 2016) an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 11), wozu sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht mehr äussert (s. A.S. 13).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo eine Rückforderung über CHF 4‘506.00 zur Debatte steht, nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).

2.2     Auf Verfügungen über die Prämienverbilligung nach KVG sind sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar (§ 160 Abs. 2 SG). Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse über den Prämienverbilligungsanspruch ist somit innert 30 Tagen bei der Kasse Einsprache zu erheben (Art. 52 Abs. 1 ATSG), wobei diese Frist vom 15. Juli bis 15. August still steht (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG).

2.3     Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen, er sei vom 11. Juli bis 8. August 2016 (gemäss Replik bis 11. August 2016) in den Ferien gewesen. Die Verfügung habe er in dieser Zeit bekommen und deshalb nicht sofort darauf reagieren können. Nach der Rückkehr aus den Ferien habe er Nachtschicht gehabt und sei deshalb in dieser Woche nicht in der Lage gewesen, seine Briefe richtig zu kontrollieren. Als er den Entscheid gesehen habe, sei er sofort mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt getreten (A.S. 4; s.a. A.S. 11 und AK-Nr. 4). Dies korrespondiert mit der Notiz der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016, wonach der Beschwerdeführer am 15. August 2016 in dieser Angelegenheit angerufen und auf seine Ferien hingewiesen habe (AK-Nr. 3).

Die Verfügung vom 26. Juli 2016 wurde demnach während des gesetzlichen Fristenstillstands mit normaler Post eröffnet, weshalb die Einsprachefrist erst am 16. August 2016 zu laufen anfing und am 14. September 2016 endete. Die am 22. September 2016 erhobene Einsprache ist deshalb verspätet erfolgt. Der Telefonanruf vom 15. August 2016 wahrte die Frist nicht, denn die Einsprache hätte entweder schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden müssen (Art. 2 Abs. 3 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11). Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer erst bei seinem zweiten Anruf am 22. September 2016, dass er schriftlich Einsprache erheben werde (AK-Nr. 3).

2.4     Eine versäumte Einsprachefrist kann wiederhergestellt werden, wenn der Einsprecher unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (s. Art. 41 ATSG). Der Beschwerdeführer macht geltend, Ferienabwesenheit und Schichtarbeit hätten ihn daran gehindert, sich früher mit der Verfügung vom 26. Juli 2016 zu befassen. Daraus ergibt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten. Als er nämlich am 15. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin anrief, hatte die Einsprachefrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Hinderungsgründe nach dem 15. August 2016 werden weder behauptet noch ergeben sich solche aus den Akten. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn durch falsche Auskünfte von einer rechtzeitigen Einsprache abgehalten; er hält vielmehr bloss fest, nach dem ersten Telefonat mit der Beschwerdegegnerin habe er gemeint, es sei Sache der Krankenkasse, gegen die Rückforderung vorzugehen (A.S. 4 / 10). Dem ist zu entgegnen, dass die Verfügung vom 26. Juli 2016 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist entfällt folglich.

2.5     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

3.       Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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