Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 05.02.2018 VSBES.2016.262

5 febbraio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,368 parole·~22 min·2

Riassunto

Taggelder IV

Testo integrale

Urteil vom 5. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger    

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Taggelder IV (Verfügung vom 2. September 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1985, absolvierte von 2002 bis 2005 die Handelsmittelschule und schloss diese mit dem Handelsdiplom ab. In der Folge war er von Januar 2006 bis Januar 2007 als Praktikant im B.___, [...] (IV-Nr. 13 S. 4) und von Februar 2007 bis Juli 2008 im C.___, [...] tätig, wo er zunächst als Praktikant und in den letzten Monaten im Teilpensum als Betreuer ohne Ausbildung arbeitete (IV-Nr. 13 S. 2 f.). Im August 2008 begann er ein Studium in der Fachhochschule [...], Hochschule für Soziale Arbeit (IV-Nr. 2 S. 5). Von Februar 2010 und Juli 2010 absolvierte er im D.___ (Betreutes Wohnen) ein Praktikum mit einem Pensum von 80 % (IV-Nr. 13 S. 1).

1.2     Am 20. Oktober 2010 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Im psychiatrischen Bericht der Klinik E.___ vom 5. April 2011 (IV-Nr. 20) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 24. Juli 2010 bis zum 28. Januar 2011 hospitalisiert gewesen. Die Austrittsdiagnosen lauten auf schizoaffektive Störungen (ICD-10 F 25), Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4).

1.3     In der Folge führte die Beschwerdegegnerin vom 17. März 2011 bis 11. September 2011 ein Belastbarkeitsund Aufbautraining im kaufmännischen Bereich als Integrationsmassnahme durch (vgl. Verfügungen vom 10. März 2011, IV-Nr. 16, und vom 6. Juni 2011, IV-Nr. 27). Es folgte vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitstraining in der Institution F.___, [...] (Verfügungen vom 31. August 2011 und 7. Dezember 2011, IV-Nr. 36 und 45) und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine «Arbeit zur Zeitüberbrückung» in derselben Institution (Mitteilung vom 3. Februar 2012, IV-Nr. 50). Am 29. Mai 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2012 einen Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) bei der Sozialhilfe der Stadt [...] zu (IV-Nr. 53), wo er im Rahmen der vorangegangenen Massnahme am 26. März 2012 ein externes Arbeitstraining angetreten hatte (IV-Nr. 58 S. 2).

Während der Dauer dieser Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer ein sogenanntes «kleines» Taggeld in der Höhe von CHF 103.80 (zulässiger Höchstbetrag des «kleinen Taggelds» nach Art. 23 IVG) ausgerichtet (vgl. IV-Nr. 18, 29, 37, 46, 51, 56).

1.4     Ab 1. Juli 2012 war der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter bei der Temporärfirma G.___, angestellt. Einsatzfirma war die Sozialhilfe [...], wo er zuvor den Arbeitsversuch absolviert hatte (vgl. Einsatzvertrag vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 55). Der Beschwerdeführer erhielt eine befristete, vollzeitliche Anstellung als Sachbearbeiter für die Zeit bis Ende März 2013 (vgl. IV-Nr. 57 S. 2). Die beruflichen Massnahmen wurden daraufhin abgeschlossen (Abschlussbericht vom 2. August 2012, IV-Nr. 57).

1.5     Mit Verfügung vom 12. November 2012 (IV-Nr. 60) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei beruflich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliessendes Einkommen. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Am 22. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jedoch telefonisch mit, er habe einen Rückfall erlitten und sei 9 Tage auf der stationären psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. In der Folge kam es zum Verlust der Arbeitsstelle, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 12. November 2012 am 27. November 2012 wiedererwägungsweise aufhob (IV-Nr. 62).

2.       Die Beschwerdegegnerin veranlasste weitere berufliche Massnahmen. Vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 wurde ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle H.___, [...], durchgeführt (Mitteilung vom 2. Mai 2013, IV-Nr. 68). Es folgte vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle I.___, [...] (IV-Nr. 79, 88). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich keine Stelle finden würde, sprach ihm die Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014, vom 28. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 einen Arbeitsversuch/Praktikum als Logistiker bei der Firma J.___ zu (IV-Nr. 98, 101, 107, 108, 109, 129 f., 141, 143). Ab 1. Dezember 2014 richtete ihm der Arbeitgeber einen Bruttolohn von CHF 600.00 pro Monat aus (IV-Nr. 143 S. 2). Ab 1. Dezember 2015 wurde das Pensum – mit Blick auf eine parallel dazu laufende Ausbildung (Umschulung zum Logistiker, IV-Nr. 181) – auf 80 % (der Bruttolohn dementsprechend auf CHF 480.00 pro Monat) reduziert und der Einsatz bis 30. Juni 2017 befristet (IV-Nr. 176). Dem Beschwerdeführer wurde während dieser Phase nunmehr ein «grosses» Taggeld in der Höhe von CHF 147.20 zugesprochen (vgl. IV-Nr. 67, 73, 80, 889, 104, 131, 135, 146, 147, 148, 182 S. 1 und S. 4, 185).

3.      

3.1     Mit Schreiben vom 30. August 2016 (IV-Nr. 189 S. 9 f.) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass die ausgezahlten Taggelder ab dem 1. April 2013 falsch berechnet worden seien. Während des Zeitraums vom 1. April 2013 bis 31. Juli 2016 seien die ihm ausbezahlten Taggelder insgesamt um CHF 14'810.95 zu hoch ausgefallen. Dieser Betrag müsse zurückgefordert werden. Der Beschwerdeführer könne sich dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs äussern.

3.2     Mit Verfügung vom 2. September 2016 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und sprach dem Beschwerdeführer ein Taggeld von CHF 132.80 pro Tag zu, basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 60'431.00. Dabei wies sie ebenfalls darauf hin, das bisherige Taggeld sei aufgrund einer falschen Berechnungsbasis verfügt worden.

4.       Gegen die Verfügung vom 2. September 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S 4 ff.). Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da er mittellos sei, beantrage er die Unentgeltlichkeit des Verfahrens.

5.       Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 (A.S. 20 f) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (A.S. 31) wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen.

7.       Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 (A.S. 42 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist die Verfügung vom 2. September 2016. Diese bezieht sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.

2.      

2.1     Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausgleichskasse hätte Ende 2014 bzw. spätestens am 1. April 2015 die individuelle Lohnentwicklung seit 2012 von Amtes wegen überprüfen müssen. Man dürfe bei einer nachträglichen Prüfung bzw. Festsetzung einer allfälligen Rückforderung für die gesamte Periode von 1. April 2013 bis 31. Juli 2016 nicht einfach auf den am 18. Mai 2012 vereinbarten Temporär-Vertrag für den Arbeitseinsatz als kaufmännischer Angestellter ohne jegliche praktische Berufserfahrung bzw. als absoluter Berufsanfänger (CHF 25.31 zuzüglich CHF 2.36 Anteil 13. Monatslohn pro Stunde bzw. CHF 60'431.00 pro Jahr) abstellen. Selbstverständlich müsse die mutmassliche Berufserfahrung bzw. die realistische Lohnentwicklung berücksichtigt werden. Da die frühere Arbeitgeberin (die Firma G.___) zur allgemein geltenden Lohnerhöhung keine Angaben mache, sei die Anpassung aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben bzw. anhand von Lohnstatistiken vorzunehmen. Das heisse, dass man Ende 2014 bzw. allerspätestens Anfang 2015 von Amtes wegen hätte überprüfen müssen, ob sich sein Einkommen seit der erstmaligen Berechnung Anfang 2013 erhöht habe. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung als «kaufmännischer Angestellter ohne jegliche Berufserfahrung aber immerhin mit einem abgebrochenen Studium der sozialen Arbeit» müsste man zum Schluss kommen, dass spätestens ab Anfang 2015 mit knapp drei Jahren Berufserfahrung als kaufmännischer Angestellter ein massgebendes Jahreseinkommen von mindestens CHF 67'000.00 absolut realistisch sei. Selbst für die Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 habe man offenbar keine Veranlassung gesehen abzuklären, ob der Lohn bei einem kaufmännischen Angestellten ohne Berufserfahrung nach mehr als vier Jahren Berufstätigkeit aufgrund der praktischen Erfahrung nicht hätte erhöht werden müssen. Gestützt auf die Berechnungen der diversen Gehaltsrechner (siehe Berechnung für das Jahr 2016) sei bei einem kaufmännischen Angestellten mit abgeschlossener Berufsausbildung bzw. mit einem Handelsschuldiplom und mit einer drei- bis fünfjährigen Berufserfahrung derzeit eine Gehaltsspanne von CHF 67‘500.00 bis CHF 81'000.00 massgebend. Für die Neuberechnung des IV-Taggeldes sei daher aufgrund der allgemeinen Lohnentwicklung und der mutmasslichen Berufserfahrung im Minimum von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Betrag von CHF 70‘000.00 auszugehen. Laut dem Lohnrechner «Salarium» des Bundesamtes für Statistik BFS sei nach fünf Dienstjahren von einem Jahreseinkommen von CHF 60'696.00 bis 74'928.00 auszugehen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob man bei der Festsetzung des Taggeldanspruchs hätte berücksichtigen müssen, dass aufgrund des Feedbacks und der Absichtserklärungen des Teamleiters während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter beim K.___ im Jahr 2012 gute Chancen bestanden hätten, dass er ohne den krankheitsbedingten Rückfall im 2013 bei der K.___ fest angestellt worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser mutmasslichen Festanstellung als kaufmännischer Angestellter beim K.___ hätte man bereits für die Dauer vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 für die Festsetzung des Taggeldes einen massgebenden Jahreslohn von rund CHF 67‘000.00 zu Grunde legen können bzw. müssen.

2.2     Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die IV-Stelle habe der zuständigen Ausgleichskasse durch Mitteilung vom 2. Mai 2013 die Berechnungsbasis für das IV-Taggeld angegeben. Auf dieser Basis ergebe sich ein Gehalt in der Höhe von CHF 5‘586.90 x 12 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 67‘042.80. Daraus habe jeweils eine Taggeldbemessung mit einem durchschnittlichen Tageseinkommen in der Höhe von CHF 184.00 resultiert. In der Folge habe sich nun im Rahmen einer Revision bei der Ausgleichskasse herausgestellt, dass der Grundlohn für die Taggeldberechnung nicht korrekt erfolgt sei, da der 13. Monatslohn fälschlicherweise doppelt berücksichtigt worden sei. Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2016 werde dem Beschwerdeführer nun sein Taggeldanspruch für den Zeitraum ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 mitgeteilt. Dieser Berechnung liege die neue, respektive korrekte Berechnungsbasis in der Höhe von CHF 60'431.00 als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen für die Taggeldberechnung zugrunde. Da die neue Berechnungsbasis tiefer ausfalle als bisher, habe dies Einfluss auf die Höhe der Grundentschädigung, welche nun tiefer ausfalle (aktuelle Grundentschädigung CHF 132.80; vorher: CHF 184.00). Der Jahreslohn in der Höhe von CHF 60'431.00 entspreche vorliegend dem Jahreslohn, welchen der Beschwerdeführer tatsächlich erlangt habe, was korrekt sei (Kreisschreiben über die Taggelder der IV, KSTI, Rz. 3006). Der Grundlohn bei der Taggeldbemessung werde angepasst, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein höherer Verdienst erzielt worden wäre. Laut Kreisschreiben seien dabei theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, welche dem Versicherten allenfalls offen gestanden hätten, nicht zu berücksichtigen (KSTI, Rz. 3049). Es müssten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der berufliche Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Dabei gelte der im Sozialversicherungsrecht relevante Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer mache hier geltend, dass für die Taggeldberechnung ein höherer Grundlohn aufgrund der mutmasslichen Berufserfahrung bzw. realistischen Lohnentwicklung berücksichtigt werden müsste. Es würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, wie dies für die Erhöhung verlangt werde. Aufgrund des IV-Dossiers und der beruflichen Entwicklung müsse eher von einem mutmasslichen Berufswechsel ausgegangen werden, als von zusätzlicher Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich. Entsprechend fehle es hier an der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit grenzenden Anpassung des höheren Verdienstes im kaufmännischen Bereich. Ferner stelle sich hier die Frage, ob die Berechnungsgrundlage im aktuellen Zeitpunkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne, da eine Erhöhung bis anhin durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei. Damit sei der zuständigen Stelle der IV keine Möglichkeit zur Überprüfung und Stellungnahme zu diesem Begehren eingeräumt worden.

3.

3.1     Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während einer Umschulung (IV-Nr. 181) zusteht, wobei Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der angefochtenen Verfügung die Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 bildet. Damit gehören vorgehend ausbezahlte Taggelder und eine allfällige Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder nicht zum Streitgegenstand, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm künftig ein höheres Taggeld, basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF 70'000.00 auszurichten, stellt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Erhöhung sei vom Beschwerdeführer bislang noch nicht geltend gemacht worden, weshalb es fraglich sei, ob dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Diese Bedenken erscheinen aber als unbegründet, denn Gegenstand des Verfahrens bildet der Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Dessen Höhe ist sowohl im Sinne einer Reduktion als auch im Sinne einer Erhöhung zu überprüfen. Abgesehen davon wären auch die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes erfüllt, da die Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und sich die Beschwerdegegnerin zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a, 130 V 138 E. 2.1).

3.2     Wie vorstehend ausgeführt, bildet Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der angefochtenen Verfügung die Taggeld-Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der vorgenannten Verfügung ein Taggeld von CHF 132.80 auf der Grundlage eines Jahreslohns von CHF 60'431.00 zugesprochen. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen für diese Periode ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreslohns von CHF 70'000.00, was ein Taggeld von CHF 153.40 (70'000 : 365 Tage / davon 80 %) ergeben würde. Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 2. September 2016 bezieht sich auf den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Der Streitwert beträgt demnach CHF 3'151.80 ([CHF 153.40 - CHF 132.80] x 153). Somit ist der Präsident des Versicherungsgerichts in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

4.

4.1     Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

4.2     Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).

4.3     Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV). Der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der angestammten ist infolgedessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3).

5.       Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen und sinngemäss geltend, er hätte ohne eingetretenen Gesundheitsschaden aufgrund seiner abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung eine Stelle im kaufmännischen Bereich angetreten und würde mittlerweile ein deutlich höheres Einkommen erzielen als jenes, auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Taggeldberechnung abgestellt habe. Es sei für das Jahr 2016 von einem Jahreseinkommen von mindestens CHF 70'000.00 auszugehen.

Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob es aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Akten im Sinne von Art. 21bis Abs. 5 IVV glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aufgenommen und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte.

5.1     Im Zusammenhang mit der Ausbildungs- und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

5.1.1  Der Beschwerdeführer schloss am 24. Juni 2005 nach dreijährigem Besuch der Handelsmittelschule seine Erstausbildung mit dem Handelsdiplom ab (IV-Nr. 10, S. 2). Hiernach trat er jedoch keine Stelle im kaufmännischen Bereich an, sondern absolvierte vom 23. Januar 2006 bis 19. Januar 2007 ein Praktikum im Bereich der Arbeit mit behinderten Personen an der B.___ (IV-Nr. 13, S. 4). Danach arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 im C.___, wo er zuerst ein Praktikum absolvierte und danach ein Teilpensum als Pfleger ohne Ausbildung übernahm (IV-Nr. 13, S. 2). Sodann begann der Beschwerdeführer ab September 2008 an der L.___ ein Studium in sozialer Arbeit (IV-Nrn. 10, S. 1; 17). Zudem absolvierte er vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 im D.___ ein weiteres Praktikum (IV-Nr. 13, S. 1).

5.1.2  Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 9. November 2010 (IV-Nr. 11) mit der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, nach der Handelsschule habe er sechs Monate Pause gemacht und sei zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei sein Vater erkrankt und im April 2006 gestorben. Das erste Vorpraktikum im M.___ sei davor gewesen. Dieses habe teammässig nicht gut geklappt. Das Praktikum in der B.___ habe danach gut funktioniert. Er sei zur Gewissheit gekommen, dass er nicht im kaufmännischen, sondern im sozialen Bereich arbeiten wolle. Im C.___ sei es danach ebenfalls sehr gut gegangen. In beiden Praktika habe er gute Qualifikationen erhalten. In der Ausbildung der Sozialen Arbeit habe er gemerkt, dass er am richtigen Ort sei. Im zweiten Jahr sei es dann strenger geworden. Aber er habe es geschafft und die Prüfungen bestanden. Es sei nur noch die Semesterarbeit ausstehend gewesen. Dann sei «diese Frau» gekommen. Die Auslöser für die Psychosen seien immer Frauen gewesen. Er habe nichts mehr Anderes tun oder denken können. Er sei im Winter 2009/2010 in psychiatrischer Betreuung gewesen. Er müsse vom dritten und vierten Semester noch Teile nachholen und habe noch zwei Semester. Er stelle sich vor, dass er die Diplomarbeit während zwei Semestern schreiben könne. Er habe mit der Fachhochschule bis Februar 2011 einen Studienunterbruch vereinbart (1 Semester). In Anbetracht der gesundheitlichen Situation gehe er aktuell von einer Wiederaufnahme entweder im September 2011 oder Februar 2012 aus.

5.2     Aufgrund der vorgehenden Ausführungen erscheint es weder überwiegend wahrscheinlich noch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum – 1. August 2016 bist 31. Dezember 2016 – im kaufmännischen Bereich (im engeren Sinn) tätig wäre. Vielmehr deuten seine absolvierten Praktika und das begonnene Studium in sozialer Arbeit daraufhin, dass er eine Anstellung im Gesundheits- oder Sozialwesen gesucht hätte. Dies geht einerseits aus seinen klaren Äusserungen anlässlich des Intake-Gesprächs als auch aus den absolvierten Praktika und den daraus resultierenden Praktikums-Zeugnissen hervor, welche dem Beschwerdeführer eine gute Eignung für Arbeiten im sozialen Bereich attestieren (vgl. IV-Nr. 13, S. 1 und S. 2). Dass der Beschwerdeführer an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im sozialen Bereich festhalten wollte, geht auch dem Abschlussbericht betreffend berufliche Eingliederung vom 2. August 2012 (IV-Nr. 57) hervor. So habe man dem Beschwerdeführer aufgrund seines Handelsdiplom einen beruflichen Wiedereinstieg im kaufmännischen Bereich vorgeschlagen. Er sei damit zu Beginn aber nicht einverstanden gewesen und habe sich erst nach einiger Zeit damit einverstanden gezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitete, wie erwähnt, nach Abschluss der Handelsmittelschule denn auch nie im kaufmännischen Bereich, sondern begann sogleich mit Praktika im sozialen Bereich. Auch wenn er im Laufe der Eingliederungsmassnahmen auch Motivation für Arbeiten im kaufmännischen Bereich aufbringen konnte (vgl. IV-Nr. 30), erscheint eine Tätigkeit im rein kaufmännischen Bereich – ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit – aufgrund des Gesagten nicht als wahrscheinlich. Gegen diese These spricht auch, dass die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im kaufmännischen Bereich schliesslich nicht erfolgreich waren und schlechte Bewertungen durch die Arbeitgeberin resultierten (vgl. Abschlussbesprechung vom 19. Dezember 2013, IV-Nr. 95, S. 2).

Der von der Beschwerdegegnerin der Taggeldberechnung zugrunde gelegte Lohn als Sachbearbeiter bei den K.___ (vgl. IV-Nr. 55) kann sodann ebenfalls nicht als Anknüpfungspunkt dienen. So kam der Beschwerdeführer zu dieser Stelle nur über Eingliederungsmassnahmen. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer durch Antritt dieser Stelle per Juli 2012 als eingegliedert gelten kann. So habe es gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2012 bei der Arbeit zwischenmenschliche Probleme gegeben und er sei vom 1. - 9. Oktober 2012 stationär in der psychiatrischen Klinik gewesen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zwar noch einmal aufgenommen, sie aber kurze Zeit später wieder verloren (vgl. Verfügung vom 27. November 2012; IV-Nr. 62). Die Art der Tätigkeit, welche es ermöglicht, die kaufmännischen Grundkenntnisse im sozialen Bereich einzusetzen, entspricht aber durchaus einer hypothetischen Laufbahn, von der glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschlagen hätte.

5.3     Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls aber als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV bemisst sich das Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Was die fachliche Qualifikation angeht, ist von der kaufmännischen Grundausbildung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch im Sozialbereich gewisse verwertbare Fachkenntnisse verschafft.

Da in diesem Zusammenhang keine konkrete Arbeitsstelle bzw. kein konkretes Einkommen benannt werden kann, ist für die Bestimmung der Höhe dieses mutmasslichen Einkommens ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb sowie BGE 129 V 472 E. 4.2.1), wobei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und hierbei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2016 im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Quelle: BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa).

Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des mutmasslichen Einkommens für die vorliegend zu beurteilende Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (LSE des Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»). Die vorhandenen Kenntnisse aus der Ausbildung mit Handelsdiplom und dem begonnenen Studium in Sozialer Arbeit ermöglichen die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Kompetenzniveaus 2. Im entsprechenden Tabellenwert sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen bereits mitberücksichtigt, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom diesem Tabellenwert entsprechenden Einkommen, welches CHF 5'552.00 beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2016 von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» von 2014 bis 2016 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]) ergibt dies ein Jahreseinkommen im Jahre 2016 von gerundet CHF 69'460.00 (CHF 5'552.00 : 40 x 41.6 x 12 : 102.5 x 103.0). Folglich bildet vorliegend dieses Einkommen die Grundlage für die Taggeldberechnung im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.

Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers betragsmässig bestimme.

5.4     Schliesslich hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, falls der Beschwerde nicht ohne Weiteres stattgegeben werden sollte, sei er gerne bereit, seine Beschwerde bei Bedarf vor dem Versicherungsgericht mündlich zu vertreten. Darin kann jedoch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder einer Parteibefragung erblickt werden. Vielmehr bietet der Beschwerdeführer lediglich an, er sei bereit, «bei Bedarf» seine Beschwerde mündlich zu vertreten. Zusätzliche Beweismassnahmen im Sinne einer Parteibefragung bzw. Durchführung einer Instruktionsverhandlung erscheinen nicht als notwendig, zumal sich der vorliegend zur Beurteilung relevante Sachverhalt aus den Akten ergibt.

6.       Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, besteht trotz teilweisen Obsiegens kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Taggeld des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 ist aufgrund eines massgebenden Einkommens von CHF 69'460.00 zu bemessen. Die Sache wird zur betragsmässigen Festlegung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2016.262 — Solothurn Versicherungsgericht 05.02.2018 VSBES.2016.262 — Swissrulings