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Solothurn Versicherungsgericht 24.04.2017 VSBES.2016.219

24 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·9,808 parole·~49 min·2

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 24. April 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Juli 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___, geboren 1961 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 20. Mai 1994 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.18). Aufgrund von zwei Arbeitsunfällen am 24. Oktober 1986 und 18. August 1987 hatten ihm der Zeige- und Mittelfinger der linken Hand teilweise amputiert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. August 1994 (IV-Nr. 1.12) ab.

1.2     Nach einer Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin am 19. August 1998 (IV-Nr. 1.10) übernahm diese nach einer durchgeführten Vorabklärung die Kosten für eine zweijährige Ausbildung des Beschwerdeführers zum CNC-Programmierer / Einrichter in der B.___ (IV-Nr. 7). Nachdem der Beschwerdeführer nach einem externen Arbeitsversuch per 1. August 2001 eine Anstellung bei der C.___ (IV-Nr. 17) antreten konnte, schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung ab (IV-Nr. 18). Der Beschwerdeführer verlor diese Stelle jedoch rezessionsbedingt im Januar 2002 (IV-Nr. 22 S. 7).

2.

2.1     Am 21. Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 29). Offenbar war er am 23. August 2002 in eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten verwickelt gewesen bzw. von mehreren Personen tätlich angegangen worden (IV-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Berufsberatung (IV-Nr. 51), während die Unfallversicherung Suva medizinische Abklärungen tätigte. Die berufliche Eingliederung wurde am 3. Mai 2005 abgeschlossen mit der Begründung, es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, für die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit selber eine Stelle zu suchen (IV-Nr. 55).

2.2     Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 (IV-Nr. 56) stellte die Unfallversicherung Suva ihre bisher ausgerichteten Leistungen ein, weil keine unfallbedingten Folgen mehr vorlägen. Für die noch geklagten Beschwerden seien psychische Gründe verantwortlich, die nicht in Zusammenhang mit den Unfällen stünden. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 14. August 2006 abgewiesen (IV-Nr. 71). Die dagegen wiederum beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 14. Januar 2008 abgewiesen (VSBES.2006.322).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin holte ihrerseits weitere medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (IV-Nr. 74).

3.2     Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach Errechnung eines Invaliditätsgrades von 35 % ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 Beschwerde erheben (IV-Nr. 87). Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2008 (IV-Nr. 95) abgewiesen.

4.

4.1     Am 9. Dezember 2008 (IV-Nr. 99) meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diesmal gab er als gesundheitliche Beeinträchtigung an: starke Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, starke Schmerzen in Schultern, Rücken und Magen. Mit Schreiben vom 1. März 2009 (IV-Nr. 107) beantragte er eine Umschulung im Bereich Web & Design.

4.2     Die Beschwerdegegnerin liess im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme eine Potenzialabklärung in der E.___ (IV-Nr. 111) durchführen. Danach wurde ihm dort ein Aufbautraining gewährt (IV-Nr. 115), welches am 14. September 2009 begann (IV-Nr. 116). Die berufliche Eingliederung wurde am 27. November 2009 wieder abgeschlossen, da der Beschwerdeführer das Pensum nicht über vier Stunden täglich habe steigern können, obwohl objektiv eine Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Bevor berufliche Massnahmen ernsthaft angegangen werden könnten, müsse bei ihm ein Sinneswandel stattfinden (IV-Nr. 119).

4.3     Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (IV-Nr. 123) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Betreffend Rente wurde auf die Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) verwiesen.

5.

5.1     Am 13. Oktober 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 128). Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er einen Unfall an der Hand und einen Angriff. Die Beeinträchtigung bestehe seit dem 23. August 2002. Er beantragte eine halbe Rente. Seit dem Ereignis vom 23. August 2002 sei er zu 100 % arbeitsunfähig.

5.2     Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin ebenfalls Abklärungen tätigte. Schliesslich liess sie den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle F.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten beinhaltet die Disziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Allgemeine Medizin und wurde am 19. September 2013 erstattet (IV-Nr. 153.1).

5.3     Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 155) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % abzulehnen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 (IV-Nr. 160) Einwand, und die Beschwerdegegnerin tätigte weitere medizinische Abklärungen. Unter anderem erfolgte eine nochmalige psychiatrische Begutachtung, dies am 7. August 2015 durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 177).

6.       Nach wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 181 und 184) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Aktenseite [A.S. 1 f.]) einen Rentenanspruch ab. Ebenso wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint.

7.       Gegen die eben genannte Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 20. August 2016 (A.S. 3) beim Versicherungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen.

8.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (A.S. 20) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9.       Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 21) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege.

10.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, welche eine Einschränkung derselben bzw. eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen würden. Die angestammte Tätigkeit als CNC-Programmierer sowie jede andere Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollschichtig und ohne Leistungseinschränkung möglich. IV-spezifische berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Für weitere Leistungen sei die Arbeitslosenversicherung zuständig. Wenn sich der Beschwerdeführer selber als völlig oder nur teilweise arbeitsfähig erachte, sei dem entgegenzuhalten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend seien. Entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren. Es lägen invaliditätsfremde Faktoren vor, die nach konstanter Rechtsprechung bei einer Prüfung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden dürften. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich.

2.2     Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 20. August 2016 (A.S. 3) entgegen, er habe nur noch Schmerzen, seit er die Unfälle erlitten haben. Er sei immer noch in ärztlicher Behandlung und müsse verschiedene Therapien über sich ergehen lassen, wobei es ihm momentan sehr schlecht gehe. Er habe starke Schmerzen im Kopf, an der Wirbelsäule, im Nacken, an der linken Schulter und Hand, an der rechten Hand, am Herz sowie Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel. All diese Schmerzen seien unfallbedingt. Er habe sehr starke Magenschmerzen, sein Blutdruck sei zu hoch und er leide unter sehr starken Brustschmerzen. Momentan habe er verschiedene Therapien im Spital H.___ und im I.___.

3.

3.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Juli 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2     Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-felsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1     Der von der Beschwerdegegnerin verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Nr. 84) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 26. Juli 2016 (A.S. 1 f.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2     Im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7. Juni 2007 orientierte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2007 (IV-Nr. 74). Die Abweisung des Rentenanspruchs wurde vom Versicherungsgericht mit dessen Urteil vom Urteil 31. Oktober 2008 (IV-Nr. 95) gestützt. Wie sich die medizinische Aktenlage zum damaligen Zeitpunkt präsentierte, lässt sich insbesondere den Erwägungen des eben genannten Urteils entnehmen:

Dr. med. D.___ diagnostiziere in seinem Gutachten vom 16. Januar 2007 (IV-Nr. 75) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.5), eine rezidivierende depressive Störung, remittiert (ICD-10: F33.4), eine psychoorganische Störung leichten Grades, eine invalide Ehefrau, eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z63, Z59, Z56) und eine mässige Integration (ICD-10: Z60.3). Er halte den Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit wie auch für andere Arbeiten zu 60 – 70 % arbeitsfähig. Das Versicherungsgericht habe mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 14. Januar 2008 festgestellt, dass die Suva die Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2005 zu Recht eingestellt habe und seine Beschwerden klar psychisch bedingt seien. Es seien in reichlichem Ausmass invaliditätsfremde Faktoren vorhanden, wie der Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers, die geringe Integration und die Invalidität der Ehefrau. Der Gutachter erkläre, warum keine posttraumatische Belastungsstörung (mehr) diagnostiziert werden könne. Er habe ferner zu den Kriterien für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung Stellung genommen und beschrieben, warum unter Würdigung aller Umstände aus psychiatrischer Sicht und unter Berücksichtigung der psychoorganischen Störung eine 30 - 40%ige krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Diese leuchte anhand der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen ein. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (60 - 70 %) den Mittelwert von 65 % angenommen habe, sei rechtsprechungsgemäss zulässig und nicht zu beanstanden. Es sei demnach von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht auszugehen.

5.3     Folgender medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2016:

5.3.1  Gemäss Arztbericht des Hausarztes, Dr. med. J.___, vom 12. März 2012 (IV-Nr. 134), seien beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:

-        HWS-Distorsionstrauma mit / bei:

       residuellen Zervikocephalgien,

       Schulter-Arm-Schmerzsyndrom linksbetont,

       Muskelschwäche im Schultergürtelbereich links bei Scapula alata,

       Diskushernie C6/7 mediolateral links nach kranial luxiert mit / bei Beeinträchtigung des 7. Spinalnervs,

       Chondrose und Uncarthrose beidseits mit Beengung und Beeinträchtigung beider C6 Nerven.

-        Mononeuropathie des N. ulnaris und N. radialis, Ramus superficialis links,

-        Radikulopathie S1.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 22. November 2011 50 %. Der Beschwerdeführer sei von einem Auto angefahren worden. Dabei habe er den Kopf stark auf die Seite gedreht und sich diesen an einem Gegenstand geschlagen. Seither verspüre er zunehmende Muskelhartspannungen paravertebral, linksbetont, weiter zunehmend brennende Schmerzen mit Muskelkraftnachlass in der linken Schulter und im linken Arm.

5.3.2  Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte, polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 19. September 2013 (IV-Nr. 153.1) äussert sich zu den Disziplinen Neurologie (Hauptgutachten, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie), Innere Medizin (Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin), Orthopädie (Dr. med. M.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), sowie Psychiatrie (Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie).

5.3.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 34 ff.) hält Dr. med. N.___ fest, das Denken sei beim Beschwerdeführer zum Teil diffus, bei der Beschwerdeschilderung teils weitschweifig. Ansonsten sei es geordnet und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer lasse sich gut von seinen Beschwerden ablenken. Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit seien intakt. Die Stimmung sei punktuell etwas gedrückt, sonst sei der Beschwerdeführer aber gut modulationsfähig. Der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Es bestünden keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder Suizidalität. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem erlittenen Überfall vom 23. August 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung durchgemacht habe, begleitet von einer depressiven Störung. Begleitdiagnosen seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch psychosoziale Belastungsfaktoren: die Invalidität der Ehefrau, lange Phasen von Arbeitslosigkeit, finanzielle Schwierigkeiten und mässige Integration. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der Aktenlage, gemäss aktuellem Befund und Konsensbesprechung leide der Beschwerdeführer derzeit an keiner psychischen Störung, die noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Die geltend gemachten Beschwerden könnten durch somatische Befunde und physiologische Prozesse überwiegend erklärt werden, weshalb die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe wohl nach den Gewalterlebnissen 2002 nachvollziehbarerweise eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, unter anderem mit einer depressiven Störung schwankenden Ausmasses. Eine fachärztliche Behandlung sei nötig gewesen. Anamnestisch sei zu erheben, dass sowohl die Ängste als auch die depressiven Symptome, die in Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung gebracht würden, seit 2005 allmählich abgeklungen seien. Geblieben seien eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks und diffuse Albträume, die aber auch nicht immer in Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen gebracht werden könnten. Sowohl hinsichtlich der depressiven als auch der posttraumatischen Belastungsstörung sei aktenkundig, dass beide, nicht zuletzt durch die geeignete Behandlung, remittiert seien. Geblieben seien allerdings viele nicht invalidisierende Faktoren, wie Trennung bzw. Scheidung, lange Phasen von Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, die das tägliche Leben des Beschwerdeführers prägten. Diese stünden derzeit im Vordergrund. Es sei bei der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eher von einem eigenen Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung auszugehen, die ihn in seinem Alltag aus subjektiver Sicht völlig beeinträchtige. Die Willensanstrengung zur adäquaten Überwindung seiner aktuellen Beschwerden, die vorwiegend somatisch erklärbar seien, sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll zumutbar.

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden keine genannt (S. 39).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest:

-     subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

-     Status nach rezidiverender depressiver Störung, seit spätestens 16. Januar 2007 remittiert (ICD-10 F33.4),

-     Status nach Ehescheidung (ICD-10 Z63),

-     längere Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z59),

-     finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10 Z56),

-     mässige Integration (ICD-10 Z60.3).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Eine seit dem Ereignis vom 23. August 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei spätestens zwei Jahre nach den erlittenen Unfällen abgeklungen, wie gutachterlich am 16. Januar 2007 festgelegt.

5.3.2.2 Im orthopädischen Teilgutachten (S. 41 ff.) erhebt Dr. med. M.___ folgende objektive Befunde: flüssiger Gang, Kniehocke problemlos, im Stehen Schulter- und Beckengradstand, lotgerechter Aufbau der Wirbelsäule, gering abstehendes Schulterblatt links, in der Seitenansicht abgeflachte BWS-Kyphose, normale Lordose der HWS, zum Teil Druckschmerz und verstärkte Druckdolenzen. Im Bereich der BWS kein Druckschmerz über den Dornfortsätzen, lotgerechter Aufbau der LWS, Schultergelenke aktiv und passiv frei beweglich, reizlose Stumpfverhältnisse des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand, Hüft- und Kniegelenke beidseits frei beweglich, Weichteil- und geringe Kapselschwellung in Höhe beider Sprunggelenke, keine Überwärmung. Das Röntgenbild der HWS zeige eine mässiggradige Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit nach ventral gerichteten Spondylophyten und höhengmindertem Bandscheibenraum sowie minimal Spondylophyten C6/7. Im Röntgen der BWS zeige sich eine mässiggradige linkskonvexe Skoliosefehlhaltung mit Scheitelpunkt im oberen BWS-Drittel und einem Skoliosewinkel von 14 Grad. Ein Röntgen der Sprunggelenke beidseits und seitlich zeige rechts ein 9 mm grosses Ossikel dem medialen Malleolus anliegend aspektmässig am ehesten einem akzessorischen Ossifikationskern entsprechend.

Nachdem eine Infiltration der C6/7 HWS durchgeführt worden sei, habe sich die Beschwerdesymptomatik der Cervikobrachialgie links weitgehend zurückgebildet. Aus orthopädischer Sicht sollte der Halskragen ab sofort weggelassen werden, da ein solcher die bestehende Schmerzsymptomatik unterhalten könne. Bei der Untersuchung stehe die schmerzhafte Funktionsstörung der oberen und unteren Halswirbelsäule im Vordergrund. Bei Status nach dreimaligen HWS-Distorsionen sei es zu persistierenden cervicocephalen und cervikobrachialen Symptomen gekommen. Als Ursache könnten segmentale Störungen der Kopfgelenke genannt werden. Dabei komme es häufig zu Beeinträchtigungen, die sich unter anderem in Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen und Gleichgewichtsstörungen äusserten. Die beklagte Cervikobrachialgie linksbetont sei nach Facetteninfiltrationen regredient und korreliere auch bei der Untersuchung mit den degenerativen Veränderungen der unteren HWS im Abschnitt C6/7. Bei der Untersuchung seien vor allem die Linksseitneigung und Drehung eingeschränkt. Diese Störung sei eher myogener Natur und auf muskuläre Dysbalancen bei chronischen Bewegungsstörungen, Fehlhaltung und Schmerzvermeidung durch Schonhaltung zurückzuführen. Hinweise für eine neurogene Läsion hätten sich nicht gefunden. Im Bereich der linken Schulter hätten sich keine Funktionseinschränkungen und kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion gezeigt, so dass ursächlich Schmerzausstrahlungen der unteren HWS in die linke Schulter in Frage kämen. Aufgrund der beiden Arbeitsunfälle 1986 und 1987 und den daraus folgenden Teilamputationen an zwei Fingern bestünden seither eine Kälteempfindlichkeit und Dysästhesien im Bereich der Stumpfenden. Die übrigen Fingergelenke seien reizlos und frei beweglich. Die subjektive Kraftminderung bei präsentierter Schonhaltung könne nicht objektiviert werden. Die beklagten Sprunggelenksbeschwerden zeigten radiologisch keinen Hinweis auf Gelenkdestruktionen und / oder arthrotische Veränderungen. Eine Verkalkungsstruktur könne ein Hinweis auf eine stattgehabte Bandläsion sein, klinisch zeigten sich keine eindeutigen Instabilitätszeichen. Wahrscheinlich sei die vorhandene Fussdeformität Auslöser der Schwellungen. Die eher leichtgradige Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks sei aktuell ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht ergäben sich schmerzbedingte Funktionsstörungen bei allen Bewegungsrichtungen der HWS, insbesondere leide der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen im Bereich der oberen und unteren HWS bei Status nach dreimaliger HWS-Distorsion. Hinzu kämen die muskulären Dysbalancen im Bereich des Schultergürtels und der linken oberen Extremität. Die Fingerbeweglichkeit der linken Hand sei bei Status nach Teilamputation des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand erhalten.

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 47):

-     chronisches Zervikobrachialsyndrom bei Osteochondrose C5/6 ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkovertebralarthrose im Abschnitt C5-7 (ICD-10 M53.1),

-     Status nach dreimaliger HWS-Distorsion, zweimal 2002 und einmal 2010 (ICD-10 S13.4),

-     chronisches Zervikocephalsyndrom bei Kopfgelenkstörung (ICD-10 M53.0),

-     Status nach mehrfacher Schädelprellung (ICD-10 S00.95),

-     Status nach mehrfacher Thoraxprellung (ICD-10 S20.2),

-     muskuläre Dysbalance Schultergürtel – linke obere Extremität (ICD-10 M62.99),

-     Status nach Ellbogen-Distorsion links mit Trizepstendinose und geringem Streckdefizit (ICD-10 S53.40),

-     Status nach Teilamputation des linken Zeige- und Mittelfingers und Status nach Revisionsoperation (ICD-10 S68.2).

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Reizzustand der oberen Sprunggelenke beidseits (ICD-10 M24.-87) festzuhalten.

Die bestehenden schmerzbedingten mässigen Funktionseinschränkungen der HWS schränkten die Arbeitsfähigkeit allenfalls qualitativ ein: Zwangshaltungen der HWS mit repetitivem Vor- und Rückwärtsneigen sowie repetitive Dreh- und Seitbewegungen seien eingeschränkt und nicht durchführbar. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die den ständigen Einsatz aller Finger der linken Hand erforderten. Aufgrund vermehrter Pausen resultiere ein Rendement in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 10 - 20 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei spätestens ab Begutachtungszeitpunkt am 18. Juli 2013, wahrscheinlich aber nach der dritten HWS-Distorsion 2010 anzunehmen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit, dies ebenfalls seit dem 18. Juli 2013. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS und ohne ständigen Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand seien möglich.

5.3.2.3 Dem Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin (S. 49 ff.) von Dr. med. L.___ lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und leicht adipösen Ernährungszustand befinde. Die in früheren Berichten erwähnte arterielle Hypertonie und die anamnestisch rezidivierenden Magenprobleme bestünden immer noch, seien aber unter antazider Therapie unter Kontrolle. Der Blutdruck sei in der Untersuchung unter Therapie normal. Eine gastroösophageale Refluxkrankheit sei unter säurehemmender Therapie unter Kontrolle. Aus internistischer Sicht bestünden keine Handicaps. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gebe es keine. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein gastroösophagealer Reflux und eine arterielle Hypertonie festzuhalten. Aus allgemein-internistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen des positiven und negativen Leistungsbildes.

5.3.2.4 In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung, die dann auch die neurologische Abklärung beinhaltet, werden zusammengefasst folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 55):

-     chronisches Zervikobrachialsyndrom bei Osteochondrose C5/6 ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkovertebralarthrose im Abschnitt C5-7 (ICD-10 M53.1),

-     Status nach dreimaliger HWS-Distorsion, zweimal 2002 und einmal 2010 (ICD-10 S13.4),

-     chronisches Zervikocephalsyndrom bei Kopfgelenkstörung (ICD-10 M53.0),

-     Status nach mehrfacher Schädelprellung (ICD-10 S00.95),

-     Status nach mehrfacher Thoraxprellung (ICD-10 S20.2),

-     muskuläre Dysbalance Schultergürtel – linke obere Extremität (ICD-10 M62.99),

-     Status nach Ellbogen-Distorsion links mit Trizepstendinose und geringem Streckdefizit (ICD-10 S53.40),

-     Status nach Teilamputation des linken Zeige- und Mittelfingers und Status nach Revisionsoperation (ICD-10 S68.2),

-     Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch,

-     Scapula alata links.

Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 56):

-     subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),

-     Status nach rezidiverender depressiver Störung, seit spätestens 16. Januar 2007 remittiert (ICD-10 F33.4),

-     Status nach Ehescheidung (ICD-10 Z63),

-     längere Arbeitsuntätigkeit (ICD-10 Z59),

-     finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10 Z56),

-     mässige Integration (ICD-10 Z60.3),

-     Reizzustand obere Sprunggelenke beidseits (ICD-10 M24.-87),

-     Gastroösophagealer Reflux,

-     arterielle Hypertonie,

-     Neurinomschmerz frontal links posttraumatisch,

-     unsystematischer Schwindel ohne Hinweis auf zentral oder peripher vestibuläre Störung,

-     Sulcus ulnaris-Störung links,

-     chronisch degenerative Radikulopathie C6 links.

In neurologischer Hinsicht wird von Dr. med. K.___ ausgeführt, eine erste fachärztliche neurologische Untersuchung sei erstmalig im Arztbericht vom 14. September 2002 von Dr. med. O.___ dokumentiert. Weshalb die dort diagnostizierte Commotio capitis temporal rechts zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne zeitliche Begrenzung führe, sei nicht nachvollziehbar. In einem weiteren Bericht vom 12. Dezember 2002 gebe Dr. med. O.___ die Diagnosen einer Commotio cerebri und einer Rissquetschwunde an der linken Stirn an, zudem würden ein Brillenhämatom am linken Auge, ein Taubheitsgefühl parietal links, Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen aufgeführt. Im MRI des Neurocraniums hätten keine morphologischen Veränderungen nachgewiesen werden können, was nachvollziehbar sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden. Ein im März 2003 durchgeführtes CT habe einen Normalbefund ergeben. Dr. med. O.___ stelle im Bericht vom 17. Juni 2003 als unveränderte Diagnosen neuropsychologische Funktionsstörungen bei Status nach Schädel-Hirntrauma mit persistierenden Kopfschmerzen sowie einer Druckdolenz hoch temporoparietal links und seltenen Schwindelattacken. Die weitere, festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. In seinem Bericht vom 10. November 2006 gehe Dr. med. O.___ dann von einer Vestibulopathie mit Gleichgewichtsstörungen und daraus resultierenden Stürzen aus. Diese Beurteilung sei bei fehlenden Hinweisen auf zentral oder peripher vestibuläre Störungen nicht nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2007 berichte dieser dann korrekterweise bei unauffälliger elektroenzephalographischer Untersuchung über die Annahme einer psychogenen Ursache der Anfälle von zerebralen Funktionsstörungen. Der vorbekannte Narbenschmerz finde abermals Erwähnung. Weitere Angaben betreffend Schmerzproblematik würden nicht gemacht. Aus rein neurologischer Sicht sei die festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar. Zudem seien im Verlauf der Berichte die Diagnosen von Commotio capitis und Commotio cerebri leichten Grades zu einem zweimaligen schweren Schädel-Hirntrauma uminterpretiert worden. Bei fehlenden organischen Veränderungen sei dies nicht nachvollziehbar. In einer MRI-Untersuchung vom 12. April 2011 sei dann eine foraminale Beeinträchtigung beider C6-Nerven festgestellt worden, dies vorwiegend links und ohne Nachweis einer Neurokompression. Zudem sei aufgrund einer kleinen Diskushernie der linke Spinalnerv C7 beeinträchtigt. Im Arztbericht der Neurologie des I.___ vom 10. Januar 2012 werde erstmals eine leichte Mononeuropathie des N. ulnaris und des Ramus superficialis N. radialis erwähnt. Es werde der Verdacht auf ein Reizsyndrom S1 links geäussert. Diese Einschätzung sei nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar sei die gemäss Arztbericht vom 21. August 2012 von med. pract. P.___ getroffene Feststellung einer aktuell regredienten Zervikobrachialgie links mehr als rechts bei paramedianer Diskushernie HWK 6/7 mit neurogener Kompromittierung der Nervenwurzel C7. Von einer Operation sei richtigerweise abgeraten worden.

Neurologisch gesehen sei bezüglich der geschilderten Kopfschmerzen der Verdacht auf einen Analgetika-induzierten Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch zu äussern. Dies aufgrund einer Einnahme von Dafalgan an mehr als 15 Tagen pro Monat. Zudem sei die Diagnose eines unsystematischen Schwindels bei fehlenden Hinweisen auf zentral oder peripher vestibuläre Störungen zu nennen, dies unter Berücksichtigung des unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunds. Darüber hinaus finde sich eine Scapula alata linksseitig von geringer Ausprägung, die bei regelrechter Darstellung der Nervenwurzel C5 links und fehlender Affektion weiterer C5-versorgter Muskeln am ehesten auf eine leichtgradige Läsion des Nervus thoracicus longus zurückzuführen sei. Elektrophysiologisch habe als Korrelat für die Sensibilitätsstörungen der linken Hand ein Sulcus ulnaris-Syndrom links objektiviert werden können. Für den Verdacht einer zervikalen Myelopathie finde sich weder in der Bildgebung noch in der klinischen Untersuchung ein entsprechendes Korrelat. In der EMG-Untersuchung liessen sich zudem elektrophysiologische Veränderungen nachweisen, die mit einer Radikulopathie C6 zu vereinbaren seien. Damit sei die Diagnose einer chronischen degenerativen Radikulopathie C6/7 links zu stellen. Als klinisches Korrelat hierfür sei die Reflexdifferenz anzusehen. Ein entsprechendes sensibles oder motorisches Defizit finde sich nicht. Die durch Druck auslösbaren Schmerzen im Bereich der linken Stirn seien als neuropathischer Schmerz bei Verdacht auf ein zugrundeliegendes Neurinom zu beurteilen.

Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Es bestehe lediglich eine mässige schmerzbedingte Funktionseinschränkung der HWS, welche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Zusätzlich werde die Arbeitsfähigkeit qualitativ durch die Scapula alata eingeschränkt, da eingehend eingeschränktes repetitives Stossen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität nicht möglich sei. Darüber hinaus seien alle Ressourcen erhalten und sowohl aus neurologischer, orthopädischer, psychiatrischer und internistischer Sicht eine berufliche Wiedereingliederung möglich oder gar empfohlen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Programmierer, die von 1999 bis Februar 2002 ausgeübt worden sei, bestehe aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen ein Rendement von 10 - 20 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik die Möglichkeit von wiederholten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit. Eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit ergebe sich daraus aber nicht. Eine qualitative Einschränkung liege anhand der Scapula alata vor, sodass repetitives Stossen schwerer Lasten mit dem linken Arm nicht möglich sei. In gemeinsamer Schau ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der somatischen Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein eingeschränktes Rendement von 10 - 20 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ergäben. Der Beginn dieser Einschränkung sei auf den Begutachtungszeitpunkt festzusetzen, bestehe jedoch wahrscheinlich bereits seit der dritten HWS-Distorsion 2010. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe weder somatisch noch psychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei folgendes Leistungsprofil: Durchgeführt werden könnten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS, ohne ständigen Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand als auch ohne repetitives Stossen schwerer Lasten mit dem linken Arm. Adaptierte Tätigkeiten könnten auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden.

5.3.3  Dr. med. Q.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Leiterin Schmerzzentrum [...], stellt in ihrem Arztbericht vom 11. April 2014 (IV-Nr. 162) folgende Diagnosen:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-     neuropathisches Schmerzsyndrom bei

     mittelvolumiger, nach kranial luxierter paramedianer Diskushernie C5/6 links,

     Unkarthrosen und Spondylarthrosen C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6,

     Status nach HWS-Distorsionstrauma 05.11.2010,

     Status nach schwerem SHT bei Überfall 2002,

     posttraumatische Belastungsstörung.

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: arterielle Hypertonie

Die Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt ausgestellt worden und betrage ihres Wissens 100 %. Man habe beim Beschwerdeführer 2012 diverse infiltrative Interventionen durchgeführt, die zu einer Besserung der Symptome geführt hätten. Es habe dadurch eine eindeutige Verbesserung der cervicalen Schmerzsituation erreicht werden können. Im Januar 2014 habe sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet. Seit einem Autounfall im September 2013 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Man habe wiederum zwei Interventionen durchgeführt, wodurch die Armschmerzen sowie die occipitalen Schmerzen wieder hätten reduziert werden können. Problematisch seien hingegen die Schulterschmerzen gewesen, die orthopädisch abgeklärt würden.

5.3.4  Der Arztbericht von Dr. med. J.___ vom 15. Juli 2014 (IV-Nr. 167) enthält diese Diagnosen:

-     erneutes HWS-Distorsionstrauma mit/bei Status nach Auto-Auffahrunfall am 25.09.2013,

-     Status nach rezidiviereden HWS-Distorsionstraumata (2002, 2010),

-     Subacromiales Impingement-Syndrom mit/bei AC-Gelenkssprengung Rockwood I-II und Status nach Schulter-Kontusion sowie Schulter-Distorsion,

-     symptomatisches Nervenwurzel-Kompressionssyndrom C6/C7 links mit/bei mittelvolumiger nach kranial luxierter paramedianer Diskushernie C6/C7 links und Nervenwurzel-Kompression C7 links (Uncarthrose und Spondylarthrose C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C6),

-     erosive Refluxösophagitis (seit 1. Mai 2014),

-     arterielle Hypertonie.

Weiter sei eine Fleckenblutung makulär Augenhintergrund links unklarer Genese zu diagnostizieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 25. September 2013. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne aber medizinisch-theoretisch mit infiltrativen und anderen bekannten analgetischen Massnahmen verbessert werde. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aber nur in geschütztem Rahmen. Notwendig seien wechselnde Körperpositionen und eine flexible Gestaltung des Pausen-Rhythmus, weiter dürfe kein Erwartungsdruck bestehen. Das Pensum sei unklar und müsste im Rahmen eines Arbeitsversuchs eruiert werden.

5.3.5  Im Bericht des I.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 6. August 2014 (IV-Nr. 168) werden folgende Diagnosen gestellt:

-     subacromiales Impingement bei neuer Traumatisierung vom 26.08.2013 und Status nach Schultertrauma 2002 mit Gelenksprengung Rockwood I-II,

-     Cervikalgien und Lumbalgien,

-     chronische Schmerzproblematik.

Der Zustand sei besserungsfähig. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei mit dem aktuellen Gesundheitszustand nicht mehr zumutbar. Bezüglich des Schultergelenks könne der Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ausüben, bei denen die Schulter nicht über die Horizontale gebraucht werde. Bürotätigkeiten wären möglich. Leider leide er auch an zusätzlichen Lumbalgien und Cervikalgien. Die Rückenproblematik stehe zu diesem Zeitpunkt im Vordergrund. Die psychische Situation sei speziell. Der Beschwerdeführer sei seit ca. zwölf Jahren chronischer Schmerzpatient.

5.3.6  Die aktuell behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert gemäss ihrem Bericht vom 3. Oktober 2014 (IV-Nr. 170) beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-     schwere chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach mehrfachen Attacken mit schweren körperlichen Verletzungen (2002-2003), zweifachen Arbeitsunfällen (ca. 1988 und 1994) und zwei Autounfällen (2010 und 2013),

-     andauernde krankhafte Persönlichkeitsveränderungen nach wiederholten Extrembelastungen (ICD-10 F62.0) im Rahmen einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung phasenweise mit leicht wahnhaft gefärbter Symptomatik,

-     Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma,

-     DD: schwere kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emotional labilen, impulsiven, oppositionellen, passiv-aggressiven und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen,

-     aktuell schwere depressive Episode.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 4. April 2014. Die Behandlung habe im April 2014 begonnen, man befinde sich noch in der Abklärungsphase. Der Beschwerdeführer sei stark auf die Ereignisse 2002 und 2003 eingeengt. Er wirke apathisch, depressiv, hoffnungslos, ratlos, verbittert. Er leide unter innerer Unruhe, Nervosität, allgemeiner Schwäche, Müdigkeit, stark verminderter Belastbarkeit und Ausdauervermögen, Schlafstörungen, Alpträumen sowie deutlicher innerer Selbstverunsicherung. Es bestehe ein starkes Grübeln. Der Beschwerdeführer habe schwere Konzentrationsstörungen, Auffassungsstörungen und sei vergesslich. Auch die zeitliche Orientierung sei auffällig. Der Beschwerdeführer sei so stark auf die für ihn unklare Situation eingeengt und ratlos, dass aktuell die sozialpsychiatrische Komponente im Vordergrund stehe. Es sei aber ersichtlich aufgrund des bisherigen Verlaufs, dass von einer Chronifizierung ausgegangen werden müsse.

5.3.7  Aufgrund der hinsichtlich des psychiatrischen Teils divergierenden Angaben im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ und der behandelnden Psychotherapeutin hat die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält in seinem Gutachten vom 7. August 2015 (IV-Nr. 177) Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer gebe an, seit zweieinhalb Jahren unter schmerzhaften Schwellungen der Sprung- und Kniegelenke zu leiden. Seit zwei bis drei Jahren habe er arteriellen Bluthochdruck. Des Weiteren habe er Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Schulter bis in den linken Arm. Er habe Schmerzen in beiden Händen. Dies seien Folgen von Arbeitsunfällen. Besonders stark sei die Symptomatik nach einem Überfall im Jahr 2002 geworden. Dort habe er Kopfverletzungen erlitten. Zwischen 2010 und 2012 habe er eine ganz schlechte Zeit durchlebt, 2010 sei er geschieden worden, 2011 habe er seine Wohnung verloren. Wegen Obdachlosigkeit habe er eine Zeit lang sogar bei Bekannten nächtigen müssen. Er habe Betreibungen gehabt. Die Situation sei für ihn ganz schlimm gewesen. 2013 sei es zu einer Auffahrkollision gekommen. Danach habe sich die Schmerzsymptomatik massiv verstärkt. Seither leide er unter starken Kopfschmerzen und ausgeprägten Nackenschmerzen. Seit 2002 habe er vor allem bei Wetterwechsel starke Kopfschmerzen. Er habe jegliche Art von Schmerzen, stromschlagartig, brennend, drückend, ziehend und schneidend. Ferner leide er unter Rückenschmerzen mit zumeist ziehendem Charakter. Er könne nicht sagen, wann er zuletzt schmerzfrei gewesen sei. Er müsse erwähnen, dass er auch Brustschmerzen habe. Jahrelang habe man nur an Reflux gedacht. Inzwischen sei er sich sicher, dass auch eine durch Magensäure hervorgerufene Entzündung der Speiseröhre vorliege. Er habe sich in den vergangenen Jahren an die Schmerzen zu gewöhnen versucht. Dies sei ihm auch partiell gelungen und so sei die Stimmung sehr wechselhaft. Es gebe Phasen, in denen er sehr gedrückter und schlechter Stimmung sei. Früher sei das aber wesentlich ausgeprägter gewesen. Mittlerweile sei er glücklich, dass er lebe. Er müsse sein Leben irgendwie bewältigen und sehe die Zukunft gleichgültig, teilweise fatalistisch. Er sei nicht mehr so pessimistisch wie noch vor einigen Jahren. Es habe früher auch Phasen von Lebensüberdruss gegeben, insbesondere in der Zeit nach der Scheidung und während der Obdachlosigkeit. Auch als er wegen der Schulden betrieben worden sei, habe er sich manchmal den Tod herbeigewünscht. Zu aktiven Suizidhandlungen sei es aber nie gekommen. Manchmal sei er neben der gedrückten Stimmung auch reizbar. Auch das sei in der Vergangenheit schlimmer und ausgeprägter gewesen. Unter der laufenden Medikation fühle er sich ruhiger. Er habe den Eindruck, die von der Psychiaterin verschriebenen Medikamente seien hilfreich. Nach wie vor sei die Ausdauer gering, er könne sich nur kurzzeitig und schlecht konzentrieren. Er sei auch vergesslich geworden. Unter Ängsten leide er aktuell nicht. Phasenweise habe es aber Angstgefühle gegeben. Er vermeide angstauslösende Situationen wie enge Räume. In angstauslösenden Situationen komme es vor allem zu Gefühlen von Unsicherheit und ungerichtetem Schwankschwindel. Besondere Interessen und Hobbies könne er nicht benennen. Freude und Ablenkung empfinde er beispielsweise bei einem Spaziergang im Wald. Die […]schule, die er 2003 gegründet habe, habe er auch aufgrund der Überfälle mit fremdenfeindlichem Hintergrund gegründet. Ebenfalls habe er gehofft, dass er seine Söhne dafür begeistern könne. Sie hätten das Interesse aber inzwischen verloren und er sei darüber sehr enttäuscht. Jetzt führe er die […]schule mehr wie einen Verein. Er treffe sich dort mit Gleichgesinnten, halte sich mehrmals in der Woche für mehrere Stunden in der […]schule auf und habe darüber auch zahlreiche soziale Kontakte. Er sei aber nicht mehr so aktiv wie früher. Das gemeinsame Zusammensein in der […]schule bereite ihm Freude. Wenn er sich mindestens dreimal wöchentlich in der […]schule aufhalte, gebe er auch etwas Unterricht. Andere Sportarten übe er nicht mehr aus. Der Überfall 2002 habe sein Leben verändert. Manchmal träume er noch davon, Angst habe er aber nicht mehr. Er erlebe die Situation einengend, angstauslösend. Insgesamt seien die Träume aber seltener geworden. Es komme nur noch wenige Male im Jahr zu solchen Alpträumen. Gelegentlich habe er auch tagsüber Nachhallerinnerungen. Das laufe szenisch in ihm ab und bereite ihm Unruhe. Der Ausgang des juristischen Verfahrens über diesen Überfall verbittere ihn. Zur gleichen Zeit sei auch auf seinen Sohn geschossen worden. Die Täter seien nie angemessen zur Rechenschaft gezogen worden, weshalb er mit seinem Schicksal und dem Rechtssystem manchmal hadere (S. 32 ff.). Aktuell wohne er mit seinem 31-jährigen Sohn in einer 2,5-Zimmer-Wohnung. Eine feste Partnerschaft bestehe nicht. Der Kontakt zu beiden Söhnen sei gleichermassen gut. Soziale Kontakte seien durchaus vorhanden. Er habe gute Kontakte zu einer Familie in der unmittelbaren Nachbarschaft, zu Landsleuten und Schweizer Bürgern. Ferner habe er intensive Kontakte über die […]schule. Zwar seien eine Reihe von Kontakten nach dem Überfall und dann auch noch nach der Scheidung weggebrochen und er habe sich zeitweilig auch zurückgezogen. Aber inzwischen erlebe er die bestehenden Kontakte als durchaus stabil. Er habe auch einen sehr guten Kollegen, einen verlässlichen Freund, mit dem er über alles reden könne (S. 37).

Zum gewöhnlichen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer ausgeführt, bis zur Auffahrkollision 2013 sei er regelmässig halbtags in einem Beschäftigungsprogramm tätig gewesen. Seither seien die Schmerzen zu stark. Er stehe zu ganz verschiedenen Zeiten auf, je nach Befinden. Der Zeitpunkt sei auch abhängig von etwaigen Therapieterminen. Gelegentlich versäume er einen Termin, wenn es ihm ganz schlecht gehe. Sein Kopf sei schwer. Ohnehin habe er tagsüber nicht viel vor. Manchmal hocke er nur in der Wohnung, hadere mit dem Schicksal und frage sich, warum gerade er die vielen Verletzungen erlitten habe. Er erledige Haushalt und Einkäufe. Hilfe benötige er dazu nicht. Am späten Nachmittag begebe er sich manchmal für zwei bis drei Stunden in die […]schule. Mindestens dreimal wöchentlich sei er ab 18:00/19:00 Uhr dort. Geld verdiene er mit der Schule nicht. Er kümmere sich in der Schule ein wenig um die Abnahme von […]prüfungen und die Akquisition von Sponsorengeldern. Mittwochs und freitags oder dienstags und donnerstags nehme er Physiotherapietermine wahr. In seiner Freizeit gehe er im Übrigen gerne spazieren, am liebsten im Wald auf ruhigen Wegen. Er habe auf einsamen Waldwegen keine Angst, er beherrsche ja auch Selbstverteidigung. Manchmal halte er Mittagsruhe. Mahlzeiten nehme er nicht ganz regelmässig zu sich. Der Appetit sei gering. Er habe keine Freude daran, aufwendig zu kochen. Sofern er sich abends nicht in der […]schule aufhalte, bleibe er daheim, lese etwas, beschäftige sich mit dem Laptop und dem Internet. Manchmal sitze er auch nur auf dem Balkon, denke über das Leben und sein Schicksal nach. Nachtruhe sei zu ganz unterschiedlichen Zeiten. Sein Schlaf sei wechselhaft, meist könne er nur nach der Einnahme von Schlaftabletten einschlafen. Nachts erwache er mit Nackenschmerzen, weshalb er zum Schlafen eine Halskrawatte trage. Alpträume seien gering geworden. Appetit habe er wenig. Gleichwohl habe er etwas an Gewicht zugenommen (S. 37 ff.).

Der Gutachter erhebt folgende Befunde (S. 44 ff.): Der Beschwerdeführer berichte wortreich, oft etwas diffus, weitschweifend und sprunghaft über zahlreiche Beschwerden. Die Beschwerdeschilderung sei ausgesprochen defizitorientiert und klagsam. Aufmerksamkeit und Ausdauer würden nicht nachlassen. Das Konzentrationsvermögen sei insgesamt ausreichend. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien unbeeinträchtigt. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, keineswegs depressiv gehemmt. Ideenflucht und Denkzerfahrenheit lägen nicht vor. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen und Schmerzen. Der Beschwerdeführer bleibe aber gedanklich nicht darin gefangen, sondern könne stets aus dem Schmerzerleben gelöst werden. Er gerate nicht in negative Denkspiralen oder depressive Grübeleien, aus denen er sich nicht lösen könnte. Störungen des Ich-Bewusstseins bestünden nicht. Das Intelligenzniveau erscheine durchschnittlich. In der Persönlichkeitsstruktur weise der Beschwerdeführer histrionische Züge auf, die Entwicklung und Darstellung der geschilderten Defizite lasse eine histrionische Beschwerdedarstellung und -akzentuierung erkennen. Darüber hinaus fänden sich einige narzisstische Persönlichkeitsanteile, die aber die Persönlichkeitsstruktur nicht nachhaltig prägten. Insgesamt sei von einer akzentuierten Persönlichkeit auszugehen. Die Merkmale einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung oder krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung seien nicht gegeben. Die Antriebslage sei ausreichend erhalten, eine depressive Antriebshemmung bestehe nicht, ebenso wenig eine Antriebssteigerung. Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert, zweifelsohne zielgerichtet und der Beschwerdeführer zeige auch keine Hinweise auf Ambivalenz oder Ambitendenz. Er verfüge emotional affektiv über ein durchaus differenziertes Ausdrucksspektrum. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, die Affektlage zeitweilig ernst, aber nicht durchgehend depressiv gedrückt. Es bestehe keine Suizidalität und die Fähigkeit Freude zu empfinden sei allenfalls eine Spur reduziert. Eine vollständige Anhedonie liege nicht vor. Es bestehe kein Interessenverlust, kein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen, keine Affektlabilität, Affektinkontinenz oder Parathymie. Pathologische Angstaffekte prägten den psychopathologischen Befund zu keinem Zeitpunkt. Zwänge oder Phobien von Alltagsrelevanz liessen sich nicht ausmachen. Die berichtete Neigung zu einem gewissen Vermeidungsverhalten lasse lediglich einen subsyndromalen Ausprägungsgrad erkennen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Überfallereignisse, sein Erleben von Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Intrusionen sowie Alpträumen beschreibe er eher oberflächlich, ohne nennenswerte vegetative Beteiligung und ohne Hinweis auf katastrophierende Vegetativreaktionen. Auch liessen sich keine Affektstürme erkennen.

Nach Erhebung der Befunde stellt Dr. med. G.___ fest, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen vor (S. 48):

-     rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0),

-     histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73) mit Schmerzverarbeitungsstörung, differentialdiagnostisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

In seiner Beurteilung (S. 49 ff.) hält der Gutachter fest, in der Schilderung der Soziobiographie 2002 bis dato lasse der Beschwerdeführer immer wieder starke Verbitterung und Enttäuschung über die Entwicklung erkennen, auch einzelne depressive Merkmale seien wiederholt spürbar. Offenkundig habe aber zu keinem Zeitpunkt ein stark hemmendes ängstlich-depressives Syndrom vorgelegen, welches ihn beispielsweise an der Gründung und dem Betrieb einer […]schule gehindert hätte. 2010 und 2013 habe er Autokollisionen erlitten. Eine gewisse Stabilisierung, welche sich unter der laufenden kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung eingestellt habe, sei spätestens nach dem Autounfall im Jahr 2013 zunichtegemacht worden. Die Schilderung des Ereignisses 2002 und der seltenen Nachhall-erinnerungen geschehe jedoch bemerkenswert blass ohne jeglichen Hinweis auf Affektstürme, katastrophisierende Vegetativreaktionen oder Hyperarousals. Vor diesem Hintergrund könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden. Wenn eine solche bestanden haben sollte, sei sie remittiert. Beim Beschwerdeführer bestehe allerdings eine biographisch wiederholt auftretende rezidivierende depressive Störung. Bereits 2007 sei die Depression allerdings remittiert und auch anlässlich der psychiatrischen Diagnostik durch die Begutachtung in der F.___ werde von einer remittierten rezidivierenden Depression ausgegangen. Jetzt finde sich eine allenfalls leichte, subsyndromale depressive Symptomatik. Die diagnostischen Algorithmen einer leichten depressiven Episode würden, unter Berücksichtigung der subjektiven Klagen des Beschwerdeführers, gerade eben erfüllt. Eine für die Arbeitsfähigkeit relevante Ausprägung erreiche die depressive Symptomatik mit lediglich einzelnen depressiven Merkmalen jedoch nicht. Eine mittelschwere oder gar schwere Depression liege keinesfalls vor. Vor dem Hintergrund einer zudem histrionisch geprägten Persönlichkeitsstruktur zeige der Beschwerdeführer eine vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit verstärkter dysfunktionaler Verarbeitung von körperlichen Symptomen wie Schmerzen. Eine sozialmedizinische, für die Arbeitsfähigkeit relevante chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege aber keinesfalls vor. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Schmerzsymptomatik weise erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der Schilderung der Schmerzintensität und daraus resultierenden Invalidisierung einerseits und den Fähigkeiten zur Alltagsgestaltung andererseits auf. Weiter lägen erhebliche histrionische Elemente in der Darstellung der Symptomatik vor, welche eine Fehlverarbeitung aufzeigten. Diese seien jedoch nicht einer krankheitswertigen psychischen Störung zuzuordnen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mit hinlänglicher Sicherheit zu diagnostizieren. Zwar müsse eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden, aber ein wesentliches Merkmal, nämlich die Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms in Verknüpfung mit einem massgeblichen innerseelischen Konflikt oder einer gravierenden psychosozialen Belastung, könne nicht sicher aufgezeigt werden. Schwerwiegende innerseelische Konflikte, die in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms zu interpretieren seien, liessen sich nicht explorieren und fänden sich auch in der Vergangenheit nicht. Psychosoziale Belastungsfaktoren lägen zwar vor, die Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms lasse sich aber nicht eng mit diesen verbinden. Schlussendlich bleibe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren daher spekulativ und sei nicht hinlänglich gesichert. Berücksichtige man die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Alltag zu strukturieren und zu bewältigen, könne die Annahme einer versicherungsmedizinisch relevanten Einschränkung der psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Interaktionskompetenz, Affektregulation, Urteilskraft und Realitätsprüfung. Er sei daher in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Zwar bestünden zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren fort, die subjektiv beklagte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lasse sich mit einem Krankheitskonzept mit Selbstlimitierung auffassen, nicht aber als Ausdruck einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert.

Zusammenfassend ergebe sich aus psychiatrischer Optik erneut keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei gleichwohl zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer keine Veränderungsmotivation aufweise und sich deutlich selbst limitiere. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher in der Lage, jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 8,5 Stunden täglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit seien vor dem Hintergrund der psychischen Minderbelastbarkeit jedoch zu meiden. Der Beschwerdeführer könne sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 8,5 Stunden täglich und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit verrichten. Es ergebe sich damit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Retrospektiv betrachtet sei eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit spätestens seit 2007 nicht mehr ausgewiesen. Berufliche Massnahmen seien dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar. Gleichwohl sei die Prognose durch mangelnde Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers, welcher sich selbst limitiere, getrübt.

6.       Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall umfassende medizinische Abklärungen getätigt. Der Beschwerdeführer wurde polydisziplinär begutachtet und nachdem im Anschluss an diese Begutachtung eine divergierende Einschätzung durch die behandelnde Psychotherapeutin eintraf, liess sie den Beschwerdeführer ein weiteres Mal psychiatrisch begutachten. In somatischer Hinsicht stellt sie in der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ ab, in psychiatrischer Hinsicht auf das aktuellste psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___. Es ist der Beweiswert dieser Begutachtungen zu prüfen.

6.1     Die orthopädische, allgemeinmedizinische und neurologische Einschätzung im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ erweist sich in jeder Hinsicht als beweiskräftig. Zunächst lässt sich feststellen, dass das Gutachten auf einer überaus umfassenden Aktenanalyse beruht. Die involvierten Ärztinnen und Ärzte sind auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesene Fachpersonen. Nach eingehender Untersuchung und Befunderhebung kommen sie zu nachvollziehbaren Einschätzungen, was die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeit anbelangt.

Im orthopädischen Teilgutachten wird schlüssig dargelegt, inwiefern die vom Beschwerdeführer beklagten Rücken- und Nackenschmerzen teilweise objektiv begründbar sind, sich aber durch entsprechende Massnahmen (Infiltration) verbessert haben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nackenbeschwerden auf muskuläre Dysbalancen, eine Fehlhaltung sowie eine Schmerzvermeidung durch Schonhaltung zurückzuführen seien. Die Schulterschmerzen werden mit Schmerzausstrahlungen der unteren HWS erklärt, nachdem sich im Bereich der Schulter keine Funktionseinschränkungen oder Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion finden liessen. Die aufgrund der beiden Arbeitsunfälle 1986 und 1987 erfolgten Teilamputationen an zwei Fingern, welche ganz ursprünglich zur Rentenanmeldung geführt haben, werden berücksichtigt und es wird festgestellt, dass in dieser Hinsicht keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Ebenfalls beschäftigt sich die Gutachterin mit den beklagten Sprunggelenksbeschwerden, wobei sie in der Bildgebung keine Hinweise auf Verletzungen der Gelenke oder eine Arthrose finden kann. Die von ihr gestellten Diagnosen und das daraus resultierende Tätigkeitsprofil (keine Zwangshaltungen der HWS mit repetitivem Vor- und Rückwärtsneigen sowie repetitive Dreh- und Seitbewegungen, kein ständiger Einsatz aller Finger der linken Hand) mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 -20 % wegen der Notwendigkeit von vermehrten Pausen sind nachvollziehbar.

Ebenfalls ist die allgemeinmedizinische Beurteilung von Dr. med. L.___ in jeder Hinsicht schlüssig. Sie entspricht auch den übrigen medizinischen Berichten. Dementsprechend besteht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit ist aus allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt.

Die neurologische Beurteilung setzt sich ausgiebig mit der in der Arbeitsfähigkeit divergierenden Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. O.___. auseinander und erweist sich ebenfalls als einleuchtend. Dem Gutachter Dr. med. K.___ ist zuzustimmen, wenn er ausführt, eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der nach den Überfällen 2002 gestellten Diagnosen einer Commotio cerebri und einer Rissquetschwunde nicht nachvollziehbar, zumal in einem MRI des Neurocraniums keine morphologischen Veränderungen festzustellen gewesen seien und ein im März 2003 durchgeführtes CT einen Normalbefund ergeben habe. Auch die darauffolgenden Beurteilungen von Dr. med. O.___ hält der Gutachter für nicht stimmig. Er weist darauf hin, dass in der Folge die Diagnosen Commotio capitis und Commotio cerebri leichten Grades zu einem zweimaligen schweren Schädel-Hirntrauma uminterpretiert worden seien. Es ist ihm zuzustimmen, wenn er dies bei fehlenden organischen Veränderungen als nicht nachvollziehbar erachtet. Als schlüssig erachtete er allerdings die in einem MRI im April 2011 vorgefundene foraminale Beeinträchtigung beider C6-Nerven sowie eine kleine Diskushernie des linken Spinalnervs C7. Auch eine leichte Mononeuropathie des N. ulnaris und des Ramus superficialis N. radialis sowie eine regrediente Zervikobrachialgie bei paramedianer Diskushernie HWK 6/7 mit neurogener Kompromittierung der Nervenwurzel C7 lassen sich aus seiner Sicht bestätigen. Die von Dr. med. K.___ in der Folge aufgrund seiner Untersuchung gestellten Diagnosen sind schlüssig hergeleitet und die aus seiner Sicht daraus resultierenden mässigen Einschränkungen nachvollziehbar. Er sieht eine mässige schmerzbedingte Funktionseinschränkung der HWS, die sich lediglich in qualitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Das Gleiche gilt für die Scapula alata. Daraus resultierend sieht der Gutachter das Tätigkeitsprofil etwas eingeschränkt.

Zusammenfassend wird im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ auf nachvollziehbare Weise folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben, auf die abgestellt werden kann: repetitives Stossen schwerer Lasten mit der linken oberen Extremität ist nicht möglich. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Programmierer besteht aufgrund von vermehrt notwendigen Pausen ein Rendement von 10 - 20 %, dies bezogen auf ein Pensum von 100 %. Der Beginn dieser Einschränkung wird auf den Begutachtungszeitpunkt festgesetzt unter Hinweis auf die Vermutung, dass diese wahrscheinlich bereits seit der dritten HWS-Distorsion 2010 bestehe. Für adaptierte Tätigkeiten wird in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Durchgeführt werden könnten leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS, ohne ständigen Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand als auch ohne repetitives Stossen schwerer Lasten mit dem linken Arm.

6.2     Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___ geniesst ebenfalls umfassende Beweiskraft. Auch dieses Gutachten wurde von einem Facharzt erstellt und es beinhaltet neben einer umfassenden Aktenanalyse auch die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden. Dieser wurde eingehend untersucht, die Befundlage wurde erhoben und die darauf gestützte Beurteilung ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Auffallend und mit dieser Einschätzung in Einklang stehend ist im vorliegenden Fall insbesondere die Tatsache, dass seine subjektive Sicht, aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig zu sein, in augenscheinlichem Widerspruch zu seinen täglichen Aktivitäten steht. Trotz der Schmerzen ist er in der Lage, sich mehrmals wöchentlich für längere Zeit in der von ihm gegründeten […]schule aufzuhalten. Er kümmert sich dort um Organisatorisches und erteilt manchmal auch selber Unterricht. Er meistert seinen Haushalt selber und verfügt über ein ausreichendes soziales Netz. Dementsprechend kann der Gutachter in der Befunderhebung auch keine besonderen Auffälligkeiten feststellen. Die Konzentration und der formale Gedankengang sind nicht beeinträchtigt. Ein gedankliches Herauslösen aus dem Schmerzerleben ist möglich, Störungen des Ich-Bewusstseins liegen nicht vor. Die vom Gutachter geschilderten histrionische und zuweilen narzisstischen Persönlichkeitszüge sind ebenfalls einleuchtend. Dass diese aber nicht den Grad einer Persönlichkeitsstörung erreichen, wird schlüssig erläutert. Es wird auch kein verminderter Antrieb festgestellt, was wiederum mit dem Hinweis auf die doch intensive Beschäftigung in der […]schule korrekt erscheint. Auch ein Interessenverlust oder ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen lässt sich nicht erheben. So kommt der Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Richtigerweise weist er aber auf eine gemäss Aktenlage vorliegende rezidivierende depressive Störung leichten Grades hin, die er – im Einklang mit den bisherigen psychiatrischen Begutachtungen – als seit 2007 remittiert erachtet. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint er hingegen schlüssig mit dem Hinweis darauf, dass die Schilderung der Ereignisse im Jahr 2002 blass erscheine und der Beschwerdeführer auch mitgeteilt habe, viel weniger als früher davon zu träumen oder gedanklich in die ehemalige Situation zurückzufallen. Auch zu erwartende vegetative Reaktionen fehlen. Weiter verneint der Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Dies begründet er damit, dass die dargestellte Schmerzsymptomatik erhebliche Inkonsistenzen hinsichtlich der Schilderung der Schmerzintensität und daraus resultierenden Invalidisierung einerseits und den Fähigkeiten zur Alltagsgestaltung andererseits aufweist. Dem ist zuzustimmen. Weiter geht er nicht von einer Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms in Verknüpfung mit einem massgeblichen innerseelischen Konflikt oder einer gravierenden psychosozialen Belastung aus, was für die Diagnosestellung zu bejahen wäre. Nichtdestotrotz handelt er gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 die darin aufgestellten Indikatoren zur Frage des Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ab. Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde führt er aus, die depressive Störung sei subsyndromal bis leicht ausgeprägt. Die geklagte Schmerzsymptomatik sei nicht invalidisierend und es bestünden erhebliche Hinweise auf Selbstlimitierung. Was Behandlungserfolg oder -resistenz anbelange, bestehe nur eine geringe Veränderungsmotivation und ein Therapieerfolg stehe diametral passiven Versorgungswünschen entgegen. Der Beschwerdeführer habe sich in der letzten Eingliederungsmassnahme nicht akzeptiert erlebt und mit gekränktem Rückzug reagiert. Gravierende Komorbiditäten lägen nicht vor. Bezüglich des Komplexes der Persönlichkeit weist er darauf hin, dass der Beschwerdeführer über auseichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge, die es ihm auch ermöglichten, Willenskräfte zu mobilisieren. Im sozialen Kontext bestehe kein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer verfüge über intakte soziale Interaktionskompetenzen. Eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht vorhanden. Die Aktivitäten über die […]schule belegten unter anderem, dass ein dort gezeigtes Aktivitäts- und Interessenniveau nicht zum subjektiven Beschwerdevortrag konsistent sei. Es fänden sich Hinweise auf Selbstlimitierung. Die in Eingliederungsmassnahmen gezeigten Einschränkungen fänden sich nicht im Alltag, so dass auch hier Anhaltspunkte für Selbstlimitierung mit geringem Leidensdruck vorlägen.

Aus psychiatrischer Sicht sind dem Beschwerdeführer gemäss der beweiskräftigen Einschätzung von Dr. med. G.___ demnach sämtliche Arbeitstätigkeiten vollschichtig zumutbar. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit ist spätestens seit 2007 nicht mehr ausgewiesen.

6.3     Den Beurteilungen in den Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ und von Dr. med. G.___ vermögen auch die vorliegenden Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen nichts entgegenzusetzen. Die Gutachter setzen sich auf nachvollziehbare Weise mit diesen divergierenden Berichten auseinander. Dr. med. Q.___, Leiterin Schmerzzentrum [...], hat in ihrem Bericht selber keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt und darauf hingewiesen, dass seit der Ergreifung entsprechender infiltrativer Massnahmen eine Besserung des Zustands eingetreten sei. Der Hausarzt Dr. med. J.___ geht nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, ohne dies ausreichend zu begründen. Das Gleiche gilt für den Bericht des I.___ vom 6. August 2014. Auch die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin, Dr. med. R.___, wird in der psychiatrischen Begutachtung berücksichtigt und es wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Die behandelnde Ärztin weist denn in ihrem Bericht auch darauf hin, dass die Behandlung bei ihr erst seit kurzem begonnen habe und man sich noch in der Abklärungsphase befinde. Insofern beruht ihre Einschätzung einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers.

7.       Zusammengefasst zeigt sich gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung der Begutachtungsstelle F.___ und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___, dass beim Beschwerdeführer keine rentenrelevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Ihm ist die bisherige Tätigkeit als CNC-Programmierer mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 – 20 % vollzeitig zumutbar. In einer Verweistätigkeit (wobei leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung der HWS und ohne ständigen Einsatz des Zeige- und Mittelfingers der linken Hand gemeint sind) besteht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7. Juni 2007 nicht in rentenrelevanter Weise verschlechtert und die Beschwerdegegnerin hat ihm einen Rentenanspruch zu Recht abgesprochen. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin. Solche wären aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv als vollständig arbeitsunfähig erachtet, auch nicht zielführend. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ wird richtigerweise auf die fehlende Veränderungsmotivation hingewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wird vom nicht vertretenen Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9. hiervor) durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

VSBES.2016.219 — Solothurn Versicherungsgericht 24.04.2017 VSBES.2016.219 — Swissrulings