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Solothurn Versicherungsgericht 21.11.2016 VSBES.2016.201

21 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,739 parole·~9 min·2

Riassunto

Verrechnung von Verzugszinsen

Testo integrale

Urteil vom 21. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Gärtner + Floristen, Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Verrechnung von Verzugszinsen

(Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Mit Schreiben vom 3. April 2012 (Ausgleichskasse Beleg Nr. [AK-Nr.] 1a) setzte die Ausgleichskasse Gärtner + Floristen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 auf CHF 479.80 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest. Dies entspricht dem damals geltenden Mindestbeitrag.

1.2     Am 3. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, er habe im Steuerjahr 2011 einen Liquidationsgewinn von CHF 1‘514‘352.00 erzielt. Diese Faktoren seien durch die Steuerverwaltung berechnet, aber bis heute noch nicht in Rechnung gestellt worden (AK-Nr. 2a). Am 25. April 2013 erging die definitive Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2011 für den Liquidationsgewinn von CHF 1‘514‘300.00 (Urkunde 14 des Beschwerdeführers).

1.3     Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 setzte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2011 neu auf CHF 148‘356.00 fest. Dieser Betrag ergab sich aus einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 1‘514‘300.00. Unter Berücksichtigung des bereits fakturierten Betrags von CHF 479.80 verblieb eine Restforderung von CHF 147‘876.20 (AK-Nr. 3a).

2.      

2.1     Mit Verfügung vom 8. März 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2011 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 1‘676‘900.00 auf CHF 164‘285.40 fest. Gegenüber der bereits fakturierten Akontozahlung von CHF 148‘356.00 resultierte eine Nachforderung von CHF 15‘929.40. Die Differenz zur Akontoberechnung vom 6. Mai 2013 ergab sich daraus, dass das Einkommen auf CHF 1‘522‘595.00 beziffert wurde, davon ein Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 8‘300.00 vorgenommen wurde und persönliche Beiträge in der Höhe von CHF 162‘665.15 aufgerechnet wurden (AK-Nr. 5).

2.2     Mit derselben Verfügung vom 8. März 2016 wurden zusätzlich zur Nachforderung von CHF 15‘929.40 Verzugszinsen von CHF 7‘249.70 eingefordert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Zins von 5 % auf CHF 164‘285.40 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2. April 2012, ergebend CHF 2‘122.00, einem Zins von 5 % auf CHF 163‘805.60 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013, ergebend CHF 2‘866.60 sowie einem Zins von 5 % für die Zeit vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016 auf dem Betrag von CHF 15‘929.40, ergebend CHF 2‘261.10.

3.       Am 31. März 2016 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 8. März 2016 Einsprache erheben (Urkunde 3 des Beschwerdeführers). Er verlangte, es sei auf die Verrechnung von Verzugszinsen zu verzichten.

4.       Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie reduzierte den Verzugszins von CHF 7‘249.80 auf CHF 4‘988.00, entsprechend einem Zins von 5 % auf CHF 164‘285.40 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012 und einem Zins von 5 % auf CHF 164‘295.40 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013.

5.       Mit Zuschrift vom 27. Juli 2016 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2016 erheben. Er stellt den Antrag, auf die Verrechnung von Verzugszinsen sei vollständig zu verzichten.

6.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 (A.S. 17 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 22).

7.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht Verzugszinsen von CHF 4‘988.00 erhoben hat.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, die hier nicht gegeben sind – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 4‘998.00 fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Die umstrittenen Verzugszinsen wurden auf dem Betrag von CHF 164‘285.40 erhoben, der dem persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 (inkl. Verwaltungskosten) entspricht und als solcher unbestritten ist. Die Verzugszinsforderung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012 und vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013.

2.1     Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im AHV-Recht anwendbar gemäss Art 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.2     Laut Art. 41bis Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Verzugszinsen zu entrichten:

a.    Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode;

b.    Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;

c.    Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

d.    Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;

e.    Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

f.     Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

2.3     Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von «fälligen» Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 305 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.2 S. 205).

2.4     Der Zinsenlauf endet gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden.

2.5     Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Auch diese Bestimmung beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin festgelegte Zinssatz ist nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich (BGE 139 V 297 E. 3.3.4 S. 306 mit Hinweisen).

3.      

3.1     Bei der Beitragsforderung von CHF 164‘285.40 handelt es sich um eine Nachforderung von Beiträgen für das Jahr 2011. Die Konstellation von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV (E. II. 2.1 hiervor) liegt somit vor. Demnach besteht eine Verzugszinspflicht ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, also ab 1. Januar 2012. Da es sich um eine Beitragsnachforderung handelt, endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV; E. II. 2.2 hiervor). Hier erfolgte die Rechnungsstellung frühestens am 6. Mai 2013. Die Verzugszinspflicht endete somit nicht vor diesem Datum. Die im Einspracheentscheid festgelegte Verzugszinsdauer lässt sich somit nicht beanstanden. Der Verzugszins ist laut Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV auf dem für 2011 nachgeforderten Beitrag zu erheben. Dieser beläuft sich unbestrittenermassen auf CHF 164‘285.40. Die Verzugsberechnung ist auch diesbezüglich korrekt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Akonto-Rechnungsstellung vom 6. Mai 2013 auf einen um rund 10 % niedrigeren Betrag lautete. Rechtmässig ist – trotz des derzeitigen, wesentlich niedrigeren Zinsniveaus – auch der Zinssatz von 5 % (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

3.2     Die gegen diese Betrachtungsweise vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

Die Verzugszinsregelung, welche für die Steuerbehörden gilt, lässt sich nicht auf die AHV/IV/EO-Beiträge übertragen. Hier richtet sich die Verzugszinspflicht nach Art. 41bis AHVV (E. II. 2 hiervor). Diese Bestimmung sieht bei einer Nachforderung für ein vergangenes Jahr vor, dass ab dem Beginn des diesem Jahr folgenden Jahres Verzugszinsen geschuldet sind.

Eine Meldung der Steuerbehörden, welche bereits deutlich vor dem 6. Mai 2013 erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig. Wie sich der E-Mail-Nachricht der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2013 (AK-Nr. 2a) entnehmen lässt, hatte die Steuerverwaltung zu diesem Zeitpunkt zwar die Liquidationsfaktoren berechnet, aber noch nicht in Rechnung gestellt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte definitive Steuerrechnung (Liquidationsgewinn) für die direkte Bundessteuer 2011 erging am 25. April 2013 (Urkunde 14 des Beschwerdeführers). Die Rechnungsstellung vom 6. Mai 2013 erfolgte unmittelbar anschliessend. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungsstellung an diesem Datum auf einer durch die Beschwerdegegnerin verschuldeten Verzögerung beruhen würde.

Da für die Zeit ab 6. Mai 2013 keine Verzugszinsen mehr erhoben werden, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits bei der Bemessung der damals festgelegten Akontobeträge die Aufrechnung der persönlichen Beiträge hätte vornehmen müssen (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012, und die Übergangsbestimmung zur Änderung des AHVG vom 17. Juni 2011). Unabhängig davon wurde der Verzugszins bis zur ursprünglichen Rechnungsstellung am 6. Mai 2013 gestützt auf Art. 41bis AHVV zu Recht auf der später festgestellten, gesamten Nachforderung erhoben, denn selbst wenn man einen Fehler der Beschwerdegegnerin annehmen wollte, hätte auch ein von Anfang an korrektes Handeln zu dieser Rechtsfolge geführt.

4.      

4.1     Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.3     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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