Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 15.11.2016 VSBES.2016.182

15 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,098 parole·~10 min·2

Riassunto

Festhalten an Gutachterstelle

Testo integrale

Urteil vom 15. November 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar 

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Festhalten an Gutachterstelle (Verfügung vom 27. Mai 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. September 2015 an, den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) fachärztlich (orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen (IV-St. Beleg Nr. 147).

1.2     Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 23. November 2015 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit dem beigelegten Fragenkatalog erforderlich sei (IV-Nr. 151 f.). Sodann wurde über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip die Gutachterstelle B.___ ausgewählt (IV-Nrn. 155 + 157). Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2016 mit, es seien die folgenden Gutachter vorgesehen (IV-Nr. 158):

·         Dr. med. C.___ (Innere Medizin)

·         Dr. med. D.___ (Neurologie)

·         Mag. rer. nat. E.___ (Neuropsychologie)

·         Dr. med. F.___ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie)

·         Med. pract. G.___ (Psychiatrie und Psychotherapie)

1.3     Mit Einwand vom 14. März 2016 sprach der Beschwerdeführer mag. rer. nat. E.___ sowie den Dres. D.___ und F.___ die fachliche Qualifikation als Gutachter ab und schlug vor, die Abklärung bei einer anderen Gutachterstelle – H.___, I.___ oder J.___ – durchzuführen (IV-Nr. 161 S. 1 ff.).

Die IV-Stelle hielt in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2016 an der Gutachterstelle B.___ und den vorgesehenen Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 29. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es sei die Begutachtung wegen Besorgnis der Befangenheit der Gutachterpersonen der B.___ bei einer anderen Gutachterstelle mit anderen Fachärzten durchzuführen.

b) Die Gutachterstelle und die Gutachterpersonen seien konsensorientiert zu bestimmen. Es seien die nachfolgend vom Versicherten unterbreiteten Gutachterstellenvorschläge zu berücksichtigen.

3.   Es sei festzustellen, dass mag. rer. nat. E.___ fachlich nicht geeignet ist, als neuropsychologischer Gutachter tätig zu sein und mit der Begutachtung sei ein fachlich geeigneter Neuropsychologe zu beauftragen.

4.   Es sei die fachliche Qualifikation des Dr. med. D.___ abzuklären, namentlich ob und inwiefern er über pädiatrische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und mit der Begutachtung sei ein pädiatrisch erfahrener Neurologe zu beauftragen.

5.   Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt wegen [...] eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung von zehn Tagen anzusetzen.

6.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

7.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer reicht innert erstreckter Frist keine ergänzende Beschwerdebegründung ein (s. A.S. 21).

2.2     Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet am 19. Oktober 2016 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 27 ff.), welche zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 30).

II.

1.       Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2016 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der nach dem Zufallsprinzip bestimmten Gutachterstelle B.___ sowie den Gutachtern mag. rer. nat. E.___ und Dr. med. D.___ festgehalten hat.

2.

2.1     Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2     Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

2.3     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a. BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1  Die Gutachterwahl hat bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen ausnahmslos nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510); für eine einvernehmliche Bestimmung der Experten, wie sie der Beschwerdeführer hier anstrebt, bleibt kein Raum (E. 3.2.1 S. 511). Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr die bundesgerichtlichen Vorgaben eingehalten, als sie via SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ auslosen liess.

3.1.2  Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachterstelle B.___ biete keine Gewähr für eine ergebnisoffene Begutachtung, ist ebenfalls nicht stichhaltig:

Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, sämtliche Experten der Gutachterstelle B.___ seien befangen (s. A.S. 6 Ziff. 2a). Dies ändert aber nichts daran, dass im Ergebnis diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im konkreten Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden soll. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH und Leiter der B.___, am [...] durchgeführte Vortragsveranstaltung. In der Einladung dazu, unterzeichnet von Dr. med. K.___, finden sich unter dem Titel «Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IVund UV-Leistungen» folgende Ausführungen (IV-Nr. 161 S. 24 f.):

In der Anlage senden wir Ihnen einen exemplarischen Auszug unserer detaillierten Auswertung der medizinischen Begutachtungen im Bereich Taggeldversicherung.

Die auf über 500 Datensätzen beruhenden Ergebnisse zeigen, die Mehrzahl (67 %) der Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen hält einer an den Grundregeln der Versicherungsmedizin orientierten Überprüfung nicht stand.

(…)

Auch für den Bereich der Unfall- und Invalidenversicherung zeichnet sich ein vergleichbarer, gravierender Fehleinsatz von Versicherungsleistungen ab.

Die detaillierten Ergebnisse werden wir am (…) präsentieren und dabei vor allem Möglichkeiten der zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen bereits im Vorfeld von Begutachtungen konkret aufzuzeigen.

Daraus lässt sich indes nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Einerseits bezieht sich das fragliche Schreiben weder konkret auf den Fall des Beschwerdeführers noch auf dessen hiesigen Vertreter. Andererseits hat keiner der hier vorgesehenen Experten das Schreiben (mit)unterzeichnet; auch eine Beteiligung an der Auswertung der Daten und / oder der Präsentation derselben ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.290 vom 29. September 2016 E. 3.2; s.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2 f.).  Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, die freischaffenden Gutachter und Konsiliarärzte, welche die Gutachterstelle B.___ beiziehe, seien faktisch gezwungen, die versichertenfeindliche Einstellung von Dr. med. K.___ zu übernehmen. Entgegen dieser Auffassung trifft es jedoch keineswegs zu, dass die Sachverständigen der Gutachterstelle B.___ selten bis nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestieren. Gemäss SuisseMED@P Reporting 2014 Teil 2 (s. unter http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/, eingesehen am 11. November 2016) wurde von 222 Gutachten für die Invalidenversicherung in 37 Fällen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 90 % attestiert und in 24 Fällen eine solche von 41 bis 50 % (S. 106). Mit anderen Worten: In jedem vierten Fall ergab sich eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 %. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, es bestehe der objektive Anschein, dass die in casu vorgesehenen Experten von vornherein nicht ergebnisoffen begutachten werden. Der Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2014/447 vom 8. Februar 2016 ist unbehelflich: Einerseits ging es dort um ein Gutachten, an dem Dr. med. K.___ als Experte beteiligt war (IV-Nr. 161 S. 11 lit. A.e), andererseits liess das Gericht ausdrücklich offen, ob auf Grund der besagten Vortragsveranstaltung wirklich eine Befangenheit anzunehmen war (IV-Nr. 161 S. 17 E. 3.3).

3.2     Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass zwei der Gutachterpersonen die Sachkunde für eine beweiskräftige Begutachtung fehle.

3.2.1  Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2).

3.2.2  Mag. rer. nat. E.___ schloss an der Universität [...] das Diplomstudium Psychologie ab, welches ein Praktikum und eine Diplomarbeit in Neuropsychologie beinhaltete (IV-Nr. 165 S. 5 + 6). Anschliessend durchlief er das Curriculum Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie sowie das Curriculum Neuropsychologie (IV-Nrn. 165 S. 5 + 164 S. 4). Die besuchten Fortbildungsveranstaltungen (IV-Nr. 163 S. 4 ff.) hatten u.a. Neuropädiatrie für Neuropsychologen (S. 4 f.), die Neuropsychologie psychischer Erkrankungen (S. 14 f.) sowie die Erstellung neuropsychologischer Gutachten (S. 9, 13, 19 und 24) zum Gegenstand. Seit 2013 betätigt sich mag. rer. nat. E.___ als selbständiger Psychologe, dies nicht nur als Therapeut, sondern auch als neuropsychologischer Gutachter (IV-Nr. 165 S. 4). Er ist Mitautor einiger wissenschaftliche Publikationen (IV-Nr. 165 S. 6) und Mitglied der Gesellschaft für Neuropsychologie [...] (IV-Nr. 164 S. 3).

Vor diesem Hintergrund ist mag. rer. nat. E.___ ohne weiteres zu einer neuropsychologischen Begutachtung befähigt, wobei es keine Rolle spielt, dass die entsprechende Ausbildung im Ausland erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4). Er besitzt sowohl das theoretische Rüstzeug als auch die praktische Erfahrung für die Begutachtung neuropsychologischer Störungen. Das Fehlen eines Doktortitels ist unerheblich, denn ein solcher ist kein Kriterium zur Beurteilung der fachlichen Befähigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an der erforderlichen fachlichen Qualifikation als neuropsychologischer Experte, ist daher nicht stichhaltig. Das angerufene Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 15 vom 7. März 2016 betraf einen anderen Sachverhalt, denn dort hatte die als Expertin beigezogene Psychologin weder in der Schweiz noch im Ausland eine neuropsychologische Weiterbildung absolviert (IV-Nr. 161 S. 30 f. E. 3.2).

3.2.3  Dr. med. D.___ erwarb in [...] den neurologischen Facharzttitel, welcher mittlerweile in der Schweiz anerkannt wurde (s. unter https://www.medregom.admin.ch/, eingesehen am 11. November 2016). In seinem Fachgebiet ist er nicht nur als Gutachter und universitärer Lehrbeauftragter tätig, sondern auch als Leitender Arzt (s. unter [...], eingesehen am 11. November 2016). Er verfügt daher sowohl theoretisch als auch praktisch über eine breite Erfahrung als Neurologe und erscheint ohne weiteres als Gutachter geeignet, auch wenn sich spezifisch pädiatrische Fragen stellen. Der Beizug eines spezialisierten Neuropädiaters ist umso weniger angezeigt, als im Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts vom 29. September 2015 keine solchen Vorgaben gemacht wurden.

3.3     Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung an der Gutachterstelle B.___ sowie den beiden Gutachterpersonen E.___ und D.___ festhielt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101). Von einer Partei- und Zeugenbefragung wiederum sind keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2016.182 — Solothurn Versicherungsgericht 15.11.2016 VSBES.2016.182 — Swissrulings