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Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.167

11 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,392 parole·~12 min·1

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV

Testo integrale

Urteil vom 11. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1967 geborene Versicherte A.___ stellte am 1. Juni 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (Akten AKSO [AK-Nr.] 1). Der Versicherte lebt zusammen mit seiner Ehefrau (Jahrgang 1980) sowie vier Kindern (Jahrgang 1997, 2001, 2011 und 2013).

2.       Mit Verfügung vom 3. Oktober 2015 (AK-Nr. 28) gewährte die AKSO dem Versicherten für die Periode vom 1. August bis 31. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 1‘897.00, vom 1. Januar bis 31. Juli 2015 monatlich CHF 1‘919.00 und ab dem 1. August 2015 einen monatlichen Betrag von CHF 1‘989.00. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Der Versicherte wurde auf der letzten Seite der Verfügung (mit einem expliziten Verweis darauf auf der ersten Seite der Verfügung) darauf aufmerksam gemacht, dass er unter Berücksichtigung seines IV-Grades von 70 % im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich in diesem Umfang um die Kinderbetreuung kümmern könnte. Von Gesetzes wegen hätten beide Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Seine Ehefrau sei nicht invalide, weshalb ein hypothetisches Mindesteinkommen, berechnet auf der Basis der abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung, mindestens aber CHF 24‘000.00, in der Berechnung zu berücksichtigen sei. Damit künftig von einer Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens aber abgesehen werden könne, würden Kopien von monatlich mindestens sechs qualitativ hochwertigen Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen, das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen» der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) sowie die Bestätigung über die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV benötigt. Diese Unterlagen seien in Abständen von sechs Monaten bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen erfolge die Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistungen, indem für die Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 24‘000.00 in die Berechnung genommen werde. Die Herabsetzung werde erst nach sechs Monaten, d.h. per 1. April 2016 mit Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

3.       Mit Verfügung vom 20. Dezember 2015 (AK-Nr. 38) nahm die AKSO aufgrund der Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträgen eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor, wodurch sich der EL-Anspruch für das Jahr 2015 nachträglich leicht erhöhte und ab 1. Januar 2016 auf CHF 1‘916.00 festgesetzt wurde.

4.       Nachdem der Versicherte bzw. dessen Ehefrau der Aufforderung bzgl. Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht nachgekommen war, erfolgte, wie bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2015 angekündigt, per 1. April 2016 eine Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV [AK-Nr. 41]), wobei nun für die Ehefrau ein hypothetisches Mindesteinkommen von CHF 24‘000.00 berücksichtigt wurde. Aufgrund dieser Neuberechnung reduzierte sich der EL-Anspruch des Beschwerdeführers auf monatlich CHF 582.00. Die entsprechende Verfügung erliess die AKSO am 1. April 2016 (AK-Nr. 42).

5.       Der Versicherte erhob innert Frist Einsprache gegen diese Verfügung (AK-Nr. 43) und machte geltend, es sei aufgrund der gesundheitlichen Situation (Operation) nicht möglich gewesen, die Arbeitsbemühungen einzureichen. Des Weiteren bat der Versicherte darum zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, die Arbeitsbemühungen einzufordern und das hypothetische Einkommen von CHF 24‘000.00 anzurechnen. Die Gesamtbelastung mit der Krankheit des Versicherten sowie den vier Kindern würden eine sehr grosse Herausforderung und Belastung für die Ehefrau und Mutter darstellen. Es werde darum gebeten, dies zu berücksichtigen.

6.       Die AKSO bestätigte mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 ihre Verfügung vom 1. April 2016 (AK-Nr. 45 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Sie führte dazu aus, dass gemäss telefonischer Rückfrage bei der AHV-Zweigstelle der Sozialregion [...], [...], bis zum 18. März 2016 keine Nachweise erfolgloser Arbeitsbemühungen der Ehefrau eingereicht worden seien.

7.       Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) ficht den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 (A.S. 5) an. Darin macht er geltend, er und seine Ehefrau seien beim RAV angemeldet gewesen. Sie hätten auch Bewerbungen geschrieben, die sie beim RAV in […] abgegeben hätten. In der Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer diverse Absageschreiben von Unternehmen ein, bei denen sich die Ehefrau um eine Stelle beworben hatte.

8.       Die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 8. Juli 2016 vernehmen (A.S. 10 f.). In ihrer Beschwerdeantwort führt sie u.a. aus, die detailliert dargelegten Erfordernisse für einen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Mindest(erwerbs)einkommens gemäss der Begründung in der Verfügung vom 3. Oktober 2015 würden nach wie vor nicht erfüllt. Zudem habe sich die Ehefrau per 2. April 2016 beim RAV […] abgemeldet, wie aus der beigelegten Abmeldebestätigung vom 11. April 2016 (A.S. 12 f.) hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9.       Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 28. Juli 2016 (A.S. 17) und führt dabei aus, seine Ehefrau habe sich per 2. April 2016 beim RAV abgemeldet, weil sie sich am 4. April 2016 einer Magenoperation habe unterziehen müssen und infolgedessen in der nächsten Zeit nicht vermittelbar gewesen wäre. Zwischenzeitlich hätten sie sich jedoch wieder angemeldet. Der Beschwerdeführer überlässt dem Gericht in der Beilage die entsprechende Anmeldebestätigung. Die Unterstützung durch die Ergänzungsleistungsbeiträge bedeute ihnen sehr viel und sie könnten ohne diese Beiträge nur sehr schlecht überleben. Nach Bezahlung sämtlicher Rechnungen bleibe jeweils nur sehr wenig Geld für Lebensmittel und Kleidung übrig. Seit April 2016 sei es sehr hart gewesen und er bitte darum, die Situation nochmals zu prüfen und Unterstützung zu gewähren bis er oder seine Frau eine Stelle gefunden hätten.

10.     Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik und teilt mit, sie halte am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (A.S. 19).

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA, AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids – hier: 24. Mai 2016 – eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_657/2014 vom 14. April 2015 E. 3.3, mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 nach den ab 1. Januar 2012 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung).

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer entsprechend einem IV-Grad von 70 % seit dem 1. August 2014 eine ganze IV-Rente bezieht (vgl. AK-Nr. 1 S. 5 und AK-Nr. 28 S. 3).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 5 ELG).

4.       Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG; Art. 8 Abs. 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

5.      

5.1     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran ändert eine (Teil-) Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 88 E. 1 S. 90). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2010 S. 48, 9C_184/2009 E. 2.2; Urteile des Bundegerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1; 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2).

5.2     Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist (hier: sechs Monate) für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3; 9C_676/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2).

5.3     Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, RZ 3482.03).

Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung» abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen ist der Freibetrag abzuziehen und vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen, wenn das hypothetische Einkommen nur während eines Teils des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird (WEL RZ 3482.04).

6.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. April 2016 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau von CHF 24'000.00 berücksichtigt hat.

6.1     Der Beschwerdeführer wurde mittels rechtskräftiger Verfügung vom 3. Oktober 2015 ausführlich darauf aufmerksam gemacht, dass künftig bei der Berechnung des EL-Anspruchs für die nicht invalide Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 24‘000.00 berücksichtigt werde, sofern sie nicht Kopien von monatlich mindestens sechs Arbeitsbemühungen, das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen» sowie eine Bestätigung über die Anmeldung beim RAV bei der zuständigen AHV-Zweigstelle einreiche. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen, erfolge die Herabsetzung der laufenden EL. Die Herabsetzung würde jedoch erst nach sechs Monaten, d.h. per 1. April 2016, mit Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

6.2     Zwar ist den vom Beschwerdeführer eingereichten Absageschreiben zu entnehmen, dass sich seine Ehefrau ganz offensichtlich um Arbeit bemüht hat, doch hat sie die Kopien ihrer Bewerbungsschreiben gemäss Rückmeldung der AHV-Zweigstelle der Sozialregion [...], [...], dieser nicht eingereicht. Vom Beschwerdeführer wird dies in seiner Beschwerdeschrift sodann auch nicht bestritten. Vielmehr schreibt er selber, sie hätten die Unterlagen beim RAV […] abgegeben. Weiter kommt hinzu, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 2. April 2016 beim RAV abgemeldet hat. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Abmeldung sei erfolgt, weil sich seine Ehefrau einer Operation habe unterziehen müssen und daher in der Folge nicht vermittelbar gewesen sei, verzichtet jedoch darauf, Unterlagen einzureichen, welche diese Behauptung belegen würden. Ungeachtet dessen verhält es sich aber so, dass die Voraussetzungen, um von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens absehen zu können, kumulativ erfüllt sein müssen. Dies war im bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2015 bekanntgegebenen Zeitpunkt, nämlich dem 1. April 2016, jedoch nicht der Fall.

6.3     Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers somit zu Recht für dessen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Die Frist von sechs Monaten (zwischen der Verfügung vom 3. Oktober 2015 und dem Anpassungszeitpunkt 1. April 2016) erscheint angemessen.

Gemäss der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), betrug das Jahreseinkommen einer Frau im Rahmen einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Tabelle T1_tirage_skill_level, 2012, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Teuerung [2012: 102.0; 2015: 104.1]) im Jahr 2015 (Zahlen für das Jahr 2016 noch nicht bekannt) CHF 53‘976.00. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 24‘000.00 entspricht somit nicht nur dem praxisüblichen Mindestbetrag, sondern ist auch mit Blick auf die Tabellenlöhne nicht zu beanstanden.

7.       Die Beschwerde ist somit unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

VSBES.2016.167 — Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.167 — Swissrulings