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Solothurn Versicherungsgericht 28.09.2016 VSBES.2016.154

28 settembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,291 parole·~6 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV

Testo integrale

Urteil vom 28. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

C.___

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 29. April 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 22. März 2015 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Februar 2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von monatlich CHF 434.00 für das Jahr 2014 und monatlich CHF 452.00 ab 1. Januar 2015 zu (Ausgleichskasse-Beleg Nr. [AK-Nr.] 16). In den Erwägungen wurde festgehalten, man habe die Anmeldung vom 21. Februar 2014 (vgl. AK-Nr. 1) geprüft und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen seien erfüllt.

2.       Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 18) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 auf CHF 471.00 pro Monat festgelegt.

3.      

3.1     Am 26. Mai 2015 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 20 S. 1). Es handelt sich um ein Anmeldeformular mit Datum «im Januar 2012» und der Unterschrift der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 17).

3.2     Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dieses Anmeldeformular, von dem nur vier Seiten eingereicht worden seien, während die Seiten fünf und sechs fehlten, begründe keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 (AK-Nr. 20).

3.3     Am 26. Februar 2016 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Sie machte geltend, sie habe die Anmeldung Anfang 2012 abgegeben (AK-Nr. 23).

4.       Mit Verfügung vom 7. März 2016 (AK-Nr. 27) entschied die Beschwerdegegnerin neu über den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2014. Sie hielt fest, es erfolge eine Neuberechnung wegen einer Erbschaft. Die Höhe der Ergänzungsleistung bleibe jedoch unverändert. Für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, denn es sei davon auszugehen, dass vor dem 21. Februar 2014 keine Anmeldung erfolgt sei.

5.       Am 19. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2016. Sie beantragte, ihr sei rückwirkend ab Anfang 2012 eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 29).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie erwog, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung vom 21. Februar 2014 (AK-Nr. 1) geltend gemacht worden sei.

7.       Am 27. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2016 erheben. Sie verlangt die rückwirkende Zusprechung einer Ergänzungsleistung ab Januar 2012. Die Beschwerde wurde am 29. Juni 2016 ergänzend begründet.

8.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Auf die Beschwerde ist einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin bereits ab 1. Januar 2012 (und nicht erst ab 1. Februar 2014) Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente hat.

2.      

2.1     Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30).

2.2     Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch das Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht (Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweig­stelle einzureichen (§ 83 kantonales Sozialgesetz, BGS 831.1).

3.       Umstritten ist, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung geltend gemacht wurde, die von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 unterzeichnet wurde und am 21. Februar 2014 bei der AHV-Zweigstelle D.___ eintraf (AK-Nr. 1), oder ob die Beschwerdegegnerin bereits im Januar 2012 das von ihr eingereichte Anmeldeformular (AK-Nr. 17) bei der Zweigstelle abgegeben hatte.

4.

4.1     Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe das Formular mit der Datierung «im Januar 2012» (AK-Nr. 17) im Januar 2012 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingereicht. In ihrer Eingabe vom 29. Juni 2016 teilt sie mit, es gebe keine Belege, welche die Einreichung der Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle D.___ im Januar 2012 eindeutig belegen könnten. Seitens der Zweigstelle sei anscheinend das Formular unterschrieben, aber das Eingangsdatum nicht festgehalten worden. Es liege somit ein Versäumnis vor, welches der Beschwerdegegnerin anzurechnen sei.

4.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, eine vor Februar 2014 erfolgte Anmeldung sei nicht nachgewiesen. Dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten Computerausdruck (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdegegnerin selbst im Januar 2012 zwar ein Antrag auf Prämienverbilligung, aber kein solcher auf Ergänzungsleistungen eingegangen ist. Eine EL-Anmeldung wird erst am 27. Februar 2014 erwähnt. Laut einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016 ergab eine Nachfrage bei den Sozialen Diensten D.___, dass im Jahr 2012 keine Anmeldung und auch keine sonstigen Unterlagen eingereicht worden seien. Die ältesten Unterlagen, über welche die Zweigstelle verfüge, seien aus dem Jahr 2014 (AK-Nr. 23). Aus dem gleichzeitig eingereichten leeren Anmeldeformular vom Juni 2010 (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort), das Anfang 2012 gültig war, ergibt sich (wie auch aus der Anmeldung vom 21. Februar 2014, AK-Nr. 1), dass dieses Dokument insgesamt sechs Seiten umfasste. Auf Seite 5 hatte die Zweigstelle u.a. das Eingangsdatum zu vermerken. Das durch die Beschwerdeführerin eingereichte Formular (AK-Nr. 17) weist dagegen nur 4 Seiten auf und unterscheidet sich auch sonst vom Formular vom Juni 2010.

4.3     Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Anmeldeformular (AK-Nr. 17) im Januar 2012 bei der zuständigen Zweigstelle eingereicht, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Das damals geltende amtliche Formular enthielt eine Rubrik, in der die Zweigstelle das Eingangsdatum festzuhalten hatte, und ermöglichte somit auf einfache Weise den entsprechenden Nachweis. Ein Formular mit diesem Eintrag liegt jedoch nicht vor. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte, von Januar 2012 datierte Anmeldeformular (AK-Nr. 17) entspricht nicht dem Dokument, das damals üblich war. Bei der Beschwerdegegnerin ist für Januar 2012 wohl ein Prämienverbilligungs-Antrag, nicht aber ein Ergänzungsleistungs-Antrag registriert. Die Zweigstelle gab auf Nachfrage an, bei ihr gebe es aus der Zeit vor 2014 keine Unterlagen. Entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 29. Juni 2016 trägt das von der Beschwerdeführerin eingereichte Anmeldeformular (AK-Nr. 17) keine Unterschrift einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle. Die Beschwerdegegnerin macht auch nicht geltend, sie habe sich während des Zeitraums zwischen Januar 2012, als die Anmeldung angeblich eingereicht wurde, und Februar 2014 bei der Zweigstelle oder der Beschwerdegegnerin nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht als völlig ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2012 ein Anmeldeformular bei der Zweigstelle eingereicht haben könnte. Die Anhaltspunkte, welche für das Gegenteil sprechen, erscheinen jedoch als gewichtiger. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin vor Februar 2014 einen EL-Antrag eingereicht hat.

5.       Nach dem Gesagten ist eine vor Februar 2014 erfolgte Anmeldung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht daher erst ab Februar 2014. Der Einspracheentscheid ist zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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