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Solothurn Versicherungsgericht 15.09.2016 VSBES.2016.133

15 settembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·6,999 parole·~35 min·2

Riassunto

Unfallversicherung

Testo integrale

Urteil vom 15. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 26. April 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1961 geborene A.___, (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. September 2013 bei der B.___ als Elektromonteur (Automatiker) 100 % angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.1     Mit Schadenmeldung UVG vom 25. November 2013 (S.A. [Suva-Akten] 1) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 20. September 2013 im [...] während der Arbeit mit zwei 20 kg schweren Koffern in den Händen gestolpert, wobei er sich im Oberschenkel und Knie links und rechts einen Muskelriss zugezogen habe und seither unter Schmerzen beim Laufen und Absitzen leide. Im «Kurzbericht ambulant» vom 23. September 2013 wurden im Spital [...] die Diagnosen «Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus medialis-Zerrung links» ausgewiesen (S.A. 16). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen und richtete dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013 ein Taggeld aus (vgl. S.A. 6).

1.2     Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Januar 2015 (S.A. 47) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 17. September 2014 einen Rückfall erlitten, da er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Unfalls vom 20. September 2013 einer Operation am Handgelenk links habe unterziehen müssen. Der operative Eingriff bestand gemäss Operationsrapport vom 17. September 2014 in einer Tumorexzision dorsal und palmar am Daumen links (vgl. S.A. 53). Gemäss Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. Februar 2015 (S.A. 54) sei die Kausalität in Bezug auf den linken Daumen wie folgt zu beurteilen: In den zeitnahen Arztberichten sei keine Verletzung des linken Daumens erwähnt worden, daher sei dies überwiegend wahrscheinlich Folge einer Operation von 2007. Die Kausalität in Bezug auf die Oberschenkel-Muskulatur sei überwiegend wahrscheinlich. Gestützt auf diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2015 (S.A. 56) mitgeteilt, es bestehe zwischen den geltend gemachten Daumen-beschwerden links und der beim anerkannten Schadenfall erlittenen Gesundheitsschädigung kein sicherer oder überwiegender Kausalzusammenhang, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei. Für die Kosten der Behandlungen der Oberschenkel-Muskulatur komme sie weiterhin auf.

1.3     Zu den eingeholten medizinischen Akten liess die Beschwerdegegnerin die Kreisärztin Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, am 15. September 2015 (S.A. 93) Stellung nehmen. Gemäss Dr. med. D.___ werde in den Berichten immer eine Zerrung dokumentiert, ob eine bildgebende Weichteil-Diagnostik Sonographie oder eine MRI durchgeführt worden sei, sei nicht zu erkennen. Dies sei abzuklären und falls dies nicht der Fall sei, sei eine Sonographie der Ober- und Unterschenkel-muskulatur links (Hamstringmuskulatur und Wade) durchzuführen. In der Folge wurden am 8. September 2016 eine MRT der LWS und des ISG sowie eine Beckenübersichtsaufnahme (S.A. 94) angefertigt und der Beschwerdeführer wurde zur Sonographie angemeldet (vgl. S.A. 111). Die MRI-Untersuchungen des linken Oberschenkels sowie beider Unterschenkel erfolgten sodann am 21. und 25. Januar 2016 (S.A. 122, 124). Am 22. Februar 2016 (S.A. 128) nahm Dr. med. C.___, Kreisarzt, zu diesen Stellung (S.A. 128), wobei er in Bezug auf die Muskulatur von Ober- und Unterschenkel ausführte, es seien in den MRI keine Unfallfolgen nachweisbar. Zudem sei die Arbeitsunfähigkeit vom 31. Juli bis 14. August 2015 und ab dem 19. November 2015 bis auf weiteres medizinisch nicht mehr ausgewiesen und nicht mehr auf den Unfall vom 17. September 2014 zurückzuführen. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 (S.A. 130), aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes seien die heute bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Der Status quo sine sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 31. Dezember 2015 erreicht gewesen. Die Versicherungsleistungen würden daher ab diesem Datum eingestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2016 Einsprache (S.A. 133). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. med. C.___ eine «ärztliche Beurteilung» ein, die vom 4. April 2016 datiert (S.A. 138). Demnach sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom 20. September 2013 nicht mehr ausgewiesen.

1.4     Der am 20. April 2016 durch den Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Integritätsentschädigung (S.A. 159) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2016 (S.A. 163) abgewiesen, da gemäss ärztlicher Beurteilung vom 20. April 2016 [recte: 4. April 2016] keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2016 Einsprache (S.A. 164 f.).

2.       Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen des Beschwerdeführers ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

3.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde (A.S. 9 ff.). Er beantragt sinngemäss, es seien ihm durch die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen auszurichten, da die Kausalität zwischen dem ersten Unfallereignis und den Beschwerden in den Hüften und in der Wirbelsäule (L3 bis L5) zu bejahen sei. Zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung von 80  bis 100 % auszurichten.

4.       Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Eingang: 17. Mai 2016) reicht der Beschwerdeführer die Behandlungseinträge von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. August 2011 bis 18. August 2015 ein (Beschwerdebeilage Nr. 13).

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 (A.S. 20 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6.       Im Rahmen der Replik vom 10. Juli 2016 (A.S. 28 f.) bzw. der Duplik vom 16. August 2016 (A.S. 33) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 24. April 2016 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre im Anschluss an das Unfallereignis vom September 2013 ausgerichteten Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Einspracheentscheid vom 26. April 2016 zu Recht per 31. Dezem-ber 2015 eingestellt hat.

5.       Es ist zunächst auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein-zugehen, wobei sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:

5.1     Im «Kurzbericht ambulant» vom 23. September 2013 (S.A. 16) stellten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Stationsarzt, Spital [...], aufgrund der ambulanten Behandlung vom 20. September 2013 folgende Diagnosen:

Adduktoren-, Gastrocnemius- & Vastus medialis-Zerrung links

Der Beschwerdeführer sei mit zwei 20 kg schweren Koffern in den Händen gestolpert und habe sich dabei eine Zerrung der Muskulatur zugezogen. Er habe seither Schmerzen beim Absitzen und Laufen. Es bestünden keine Voroperationen am Knie oder an der Hüfte. Beim Röntgen des Knies ap/lateral und der Patella axial seien keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion feststellbar. Es werde die regelmässige Anwendung von Sportusal-Salbenverbänden und die körperliche Schonung empfohlen. Bei Beschwerdepersistenz werde eine erneute Vorstellung beim Hausarzt und gegebenenfalls eine weitere Abklärung der ischio-cruralen Muskulatur empfohlen, um eine (partial-) Ruptur nicht zu verpassen. Der Beschwerdeführer könne sich an den Namen des Hausarztes nicht erinnern. Vom 21. bis 25. September 2013 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

5.2     Im Bericht vom 11. Oktober 2013 (S.A. 11) diagnostizierte Dr. med. H.___, [...], eine «Zerrung der Hamstring-Muskulatur links» und eine «Zerrung der linken Wade». Der Beschwerdeführer habe sich am 20. September 2013 in der Schweiz auf der Arbeit einen Muskelfaserriss im linken dorsalen Oberschenkel und in der Wade zugezogen. Seitdem habe er Beschwerden und könne nicht mehr richtig laufen und in die Hocke gehen. Der Beschwerdeführer sei vom 20. September bis voraussichtlich 29. Oktober 2013 arbeitsunfähig (S.A. 12).

5.3     Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Januar 2014 (S.A. 15) folgende Diagnosen fest:

Adduktoren-, Gastrocnemiuszerrung und Vastus medialis-Zerrung links und rechts

Am 20. September 2013 sei ein Treppensturz erfolgt, die Erstbehandlung habe im Spital stattgefunden. Die Prognose sei gut. Es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen können (z.B. frühere Erkrankungen, Unfälle, soziale Umstände). Gegenwärtig finde eine Physiotherapie statt. In Bezug auf das weitere Prozedere könnten keine Vorschläge gemacht werden. Es seien keine weiteren Konsultationen vorgesehen. Die Arbeit habe am 9. Januar 2014 zu 100 % wieder aufgenommen werden können.

5.4     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. Februar 2014 (S.A. 24) bestätigte Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, die Diagnosen im Bericht von Dr. med. E.___ vom 13. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Das letzte Konsilium habe am 21. Dezember 2013 stattgefunden. Es seien noch Schmerzen am linken Knie vorhanden, nach Wochen der Arbeit auf der Baustelle. Die Prognose sei gut, eine vollständige Erholung sei wahrscheinlich. Besondere Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen würden, gebe es nicht. Im Januar 2014 werde eine Physiotherapie durchgeführt. Die Konsultationen würden in Abständen von ein bis zwei Monaten stattfinden. Die Behandlung sei abgeschlossen und der Beschwerdeführer habe seine Arbeit am 7. Januar 2014 zu 100 % aufgenommen.

5.5     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 6. Mai 2014 (S.A. 45) aufgrund der Untersuchung vom 5. Mai 2014 die Diagnose einer «kleinen ossären Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links» auf. Der Beschwerdeführer habe wahrscheinlich anlässlich des Sturzes vom 20. September 2013 auch eine Verletzung am linken Daumen erlitten, welche jetzt, nach Absetzen der Analgetika zum Tragen komme. Klinisch finde man eine Druckdolenz dorsal auf Höhe des IP-Gelenkes und gelegentlich Schmerzen palmar und radial am IP-Gelenk. Dort werde auch ein verschiebliches Knötchen palpiert. Radiologisch finde man eine kleine ossäre Absprengung radialseitig und aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk [Interphalangealgelenk] des Daumens, ohne dass aber die Gelenkfläche betroffen wäre. Vorgesehen sei sowohl die Revision radial mit Entfernung der Knochenschuppe und auch dorsalseitig die Abtragung des ossären Fragments. Allenfalls könnte auch noch ein Ganglion vorhanden sein. Der Beschwerdeführer wünsche den Eingriff erst im Herbst 2014 durchzuführen, was entsprechend geplant werde. Die Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt gegeben.

5.6     Dr. med. K.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt im Bericht vom 20. Juni 2014 (S.A. 31) fest, sie kenne den Beschwerdeführer nicht gut, habe ihn in einer Ferienvertretung ihrer Kollegin und Hausärztin des Beschwerdeführers gesehen. Er beklage kurzzeitig vermehrte Schmerzen im linken Knie, die er auf eine passagere Mehrbelastung bei der Arbeit zurückführe. Das Knie sei in der Tat bei der Untersuchung druckdolent und leicht geschwollen, ansonsten aber nicht massiv verändert. In Unkenntnis der Situation, allerdings bei glaubhaften Schmerzen, habe sie den Beschwerdeführer vom 23. Mai bis 3. Juni 2014 krankgeschrieben. Gleichzeitig seien eine Physiotherapie und Paracetamol verordnet worden. Da sie seither vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört habe, gehe sie davon aus, dass er die Arbeit am 4. Juni 2014 wieder aufgenommen habe.

5.7     Im Bericht vom 17. September 2014 (S.A. 37) führte Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer beklage erneut Knieschmerzen links, weshalb er einige Tage nicht habe arbeiten können. Aus organisatorischen Gründen habe der Beschwerdeführer leider erst einige Tage später beurteilt werden können. Ein klinischer pathologischer Befund habe bis dahin nicht mehr erhoben werden können. Ausnahmsweise (Beschwerdeführer habe sich rechtzeitig wegen der Schmerzen gemeldet) habe sie die Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Eine Physio-therapie sei nicht verordnet worden und der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich bei der Hausärztin vorzustellen, falls die Schmerzen wieder auftreten sollten. Vom 18. bis 22. August sei er krankgeschrieben gewesen. Bis zur Konsultation habe er die Arbeit wieder aufgenommen gehabt.

5.8     Im Operationsrapport vom 17. September 2014 (S.A. 53) wies Dr. med. J.___ folgende Diagnosen aus:

-     Weisslich tumoröse Veränderungen Endglied Daumen links dorsal und palmar

-     Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht circa 2007

Es sei eine Tumorexzision dorsal und palmar am Daumen links durchgeführt worden. Der Daumen sei hochzulagern, der erste Verbandswechsel habe nach zwei bis drei Tagen zu erfolgen, dann könne die Schiene weggelassen und mit der Mobilisation begonnen werden. Der Faden sei zehn bis 14 Tage postoperativ zu entfernen. Das Prozedere sei in Abhängigkeit vom definitiven histologischen Befund anzupassen.

5.9     Im histopathologischen Befundbericht vom 19. September 2014 (S.A. 38 S. 2) wies Dr. med. L.___, Facharzt für Pathologie, folgende Diagnosen aus:

          Exzisat palmar Dig. I links (1):

          Kollagenfaserreiches, palmares Bindegewebe mit Inseln eines reifen Knorpels

          Kein Malignitätsnachweis

          Exzisat dorsal Dig. I links (2):

          Kollagenfaserreiches, ligamentäres Bindegewebe mit Inseln eines reifen Knorpels

          Kein Malignitätsnachweis

Unter Berücksichtigung der klinischen Angaben sei die Befundkonstellation am ehesten mit einer sekundären Chondromatose bei Zustand nach Voroperation vereinbar. Hinweise auf wesentliche Entzündungsinfiltrate oder ein invasives Tumorwachstum fänden sich nicht.

5.10   Dr. med. J.___ hielt im Bericht vom 26. September 2014 (S.A. 38 S. 1) die bereits im Operationsbericht vom 17. September 2014 ausgewiesenen Diagnosen fest (vgl. E. II. 5.8 hiervor) und führte aus, dass bei ihm keine weiteren regulären Kontrollen vorgesehen seien. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. bis 30. September 2014 sei abgegeben worden.

5.11   Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 16. Februar 2015 (S.A. 54) fest, die Kausalität bezüglich der Oberschenkel-Muskulatur sei gegeben (überwiegend wahrscheinlich). In Bezug auf den linken Daumen bestehe indes keine Kausalität zum Unfall. So sei in den zeitnahen Arztberichten keine Verletzung des linken Daumens erwähnt worden, diese sei überwiegend wahrscheinlich Folge einer Operation von 2007.

5.12   Dr. med. M.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 6. März 2015 (S.A. 67) aus, das Arbeitsunfähigkeitszeugnis (100 % arbeitsunfähig) vom 17. (!) bis 21. Februar 2014 habe sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 19. Februar 2015 ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe damals berichtet, er habe noch immer Schmerzen im linken Knie lateral oberhalb der Patella. Nun habe er seit einem Monat BWS Schmerzen rechts, da er wegen der Knieschmerzen hinke und damit auch eine Fehlbelastung der Wirbelsäule resultiere. Da die Schmerzen zugenommen hätten, habe er nicht mehr arbeiten können. Befund: ausgeprägter Muskelhartspann paravertebral rechts untere BWS und LWS, keine Klopfdolenz der Wirbelsäule; Vastus lateral links distal fluktuierende CHF 5.00 grosse Schwellung, druckdolent. Es werde eine Physiotherapie-verordnung ausgestellt und eine chiropraktische Behandlung der BWS (Facettengelenkluxation) empfohlen.

5.13   Mit Schreiben vom 26. März 2015 (S.A. 68, 86) hielt Dr. med. M.___ fest, die Rezepte, die sie im Verlauf von 2014 und im Februar 2015 ausgestellt habe (NSAR, Flector etc.), seien aufgrund der Beinschmerzen links (Unfall vom 20. September 2013) erstellt worden. Auch die Physiotherapieverordnungen in diesem Zeitraum seien wegen obengenannten Beschwerden ausgestellt worden.

5.14   Dr. med. N.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Schreiben vom 18. August 2015 (S.A. 84) fest, die von ihnen ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten würden alle den Unfall vom September 2013/Treppensturz betreffen. Für den Unfall am Daumen seien bei ihnen keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden.

5.15   Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin (SAMM), hielt im Bericht vom 3. September 2015 (S.A. 90) folgende Diagnose fest:

Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, bei Status nach Treppensturz am 20. September 2013

Der Beschwerdeführer habe am 20. September 2013 bei einem Stolpersturz auf einer Treppe während der Arbeit nach eigenen Angaben multiple Kontusionen erlitten und in der Folge Probleme beim Gehen gehabt. Im Bericht der Notfallstation des Spital [...] seien Weichteilbefunde und als Diagnose eine Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus medialis-Zerrung links erwähnt worden. Im Befund seien Druckdolenzen im Bereich des rechten (?) Oberschenkels erwähnt worden. Eine Röntgenuntersuchung des Kniegelenkes (Seite unklar) habe eine Fraktur ausgeschlossen. In der Folge hätten offensichtlich immer wieder Schmerzen im linken Bein bestanden, welche von distal nach proximal in die Lendenwirbelsäulenregion ausgestrahlt hätten und vor allem nach körperlich belastenderen Tätigkeiten, insbesondere häufigen Bückbewegungen aufgetreten seien. Zeitweise sei der Beschwerdeführer jeweils wieder längere Zeit beschwerdefrei gewesen. Kürzlich hätten die Schmerzen nach belastenden Tätigkeiten in der Firma [...] in [...] wieder an Intensität zugenommen.

Bei der Untersuchung von Dr. med. O.___ bestehe klinisch ein leichtes lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom, sichere Hinweise für eine radikuläre Symptomatik würden fehlen. Daneben falle bei der Untersuchung eine eingeschränkte IR [Innenrotation] des linken Hüftgelenkes gegenüber rechts auf, wobei die Bewegungstests allerdings schmerzfrei seien. Aufgrund der offensichtlich wiederholten Arbeitsunfähigkeit und der insgesamt doch etwas unklaren Situation, habe Dr. med. O.___ dem Beschwerdeführer die Durchführung einer MRI-Unter-suchung der LWS sowie ein Beckenröntgenbild zur Abklärung der linken Hüfte empfohlen. Ein entsprechender Untersuchungstermin werde vom [...] direkt mit dem Beschwerdeführer vereinbart. Eine Besprechung der Untersuchungsresultate und allenfalls auch die Einleitung therapeutischer Massnahmen seien geplant.

5.16   Dr. med. P.___, Chirurg/Phlebologie/Hausarzt, hielt im Bericht vom 8. September 2015 (S.A. 92) fest, der Beschwerdeführer habe sich in seiner chirurgisch-, bzw. phlebologischen Behandlung befunden. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 18. Januar 2014 stellte Dr. med. P.___ die Diagnose «8. Januar 2014: Zustand nach Muskelfaserriss links (Ober/Unterschenkel)». Betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 17. Oktober 2014 wies er die Diagnose «1. Oktober 2014 Zustand nach Ganglion-OP linker Daumen» aus.

5.17   In der Beurteilung vom 15. September 2015 (S.A. 93) stellte die Kreisärztin Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, fest, in den Berichten werde immer eine Zerrung dokumentiert – ob eine bildgebende Weichteil-Diagnostik Sonographie oder eine MRI durchgeführt worden sei, sei nicht zu erkennen. Dies sei abzuklären und falls nicht erstellt, sei eine Sonographie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links (Hamstringmuskulatur und Wade) durchzuführen.

5.18   Die Durchführung der MRT der LWS und die Beckenübersichtsaufnahme, beide vom 8. September 2015 (S.A. 94), führten zu folgender Beurteilung von Dr. med. Q.___, Facharzt für Radiologie FMH, in Bezug auf die MR der LWS: Mögliche Irritation der Wurzel L5 links im Rahmen einer leichten diskoarthroligamentären rezessalen Enge L4/5. Grundsätzlich auch denkbare Irritation der Wurzel L4 links unmittelbar extraforaminal im Rahmen eines Anulus fibrosus Risses der Bandscheibe mit flacher Diskusprotrusion. Das Röntgen des Beckens beurteilte Dr. med. Q.___ wie folgt: Anterosuperiore Pfannenrandprominenz/leichte Retroversion des Azetabulums in den Hüftgelenken beidseits als prädisponierender Faktor für ein femoroazetabuläres Impingement vom Pincer-Typ.

5.19   Dr. med. O.___ hielt im Bericht vom 15. September 2015 (S.A. 99) fest, er habe den Beschwerdeführer am 14. September 2015 in seiner Sprechstunde gesehen. Dabei stellte er folgende Diagnosen:

            Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei

-         Status nach Treppensturz mit Rückenkontusion am 20. September 2013

möglicher L5-Wurzel-Irritation links bei leichter diskoarthroligamentärer rezessaler Stenose L4/5 (MRI vom 8. September 2015)

im MRI fehlenden Hinweisen für posttraumatische Veränderungen

-         Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance

Die zwischenzeitlich durchgeführte Röntgenuntersuchung des Beckens habe eine antero-superiore Pfannenrandprominenz resp. eine leichte Retroversion des   Acetabulums beidseits als anatomisch prädisponierenden Faktor für ein femoroacetabuläres Impingement gezeigt. Die MRI-Untersuchung der LWS habe eine diskoarthroligamentäre rezessale Enge L4/5 mit möglicher L5-Wurzel-Irritation zur Darstellung gebracht. Sichere posttraumatische Veränderungen oder auch Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen hätten sich nicht nachweisen lassen. Bei zwar etwas eingeschränkter linksseitiger Hüftgelenksbeweglichkeit jedoch schmerzfreien Bewegungstests, interpretierte Dr. med. O.___ die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Einen Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Unfall vom 20. September 2013 könne Dr. med. O.___ nicht sicher feststellen, unter Umständen wären diesbezüglich Berichte betreffend frühere ärztliche Behandlungen hilfreich.

Im Moment habe Dr. med. O.___ dem Beschwerdeführer empfohlen, eine rückenorientierte Physiotherapie mit manueller LWS-Mobilisation, Instruktion von dehnenden und kräftigenden Gymnastikübungen sowie je nach Beschwerden auch passiven detonisierenden resp. analgetischen Massnahmen durchzuführen. Eine medikamentöse Therapie habe der Beschwerdeführer im Moment abgelehnt. Am rechten Ringfinger sei der Beschwerdeführer kürzlich von einem Handchirurgen operiert worden. Auch hier bestehe ein posttraumatischer Zustand, von dem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung nichts erzählt habe. Was genau operiert worden sei, sei unbekannt.

5.20   Dr. med. O.___ hielt im Bericht vom 16. Dezember 2015 (S.A. 116) aufgrund der Sprechstunde vom 11. Dezember 2015 folgende Diagnosen fest:

            Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei

-         Status nach Treppensturz mit Rückenkontusion am 20. September 2013

möglicher L5-Wurzel-Irritation links bei leichter diskoarthroligamentärer rezessaler Stenose L4/5 (MRI vom 8. September 2015)

im MRI fehlenden Hinweisen für posttraumatische Veränderungen

-         Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance

Status nach operativer Intervention im Bereiche des PIP-G IV rechts (?)

Unter «Beurteilung und Procedere» führte Dr. med. O.___ aus, dass sich bezüglich der Rückenproblematik insgesamt eine Regredienz der ursprünglichen Beschwerden bei recht ordentlicher Wirbelsäulenbeweglichkeit zeige. Weiterhin würden Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder auch andere «red flags» fehlen. Dr. med. O.___ habe dem Beschwerdeführer nochmals eine Therapieverordnung mitgegeben und ihn ermuntert, die in der Physiotherapie erlernten Gymnastikübungen selbständig weiterzuführen. Von Seiten der Rückenproblematik halte Dr. med. O.___ den Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Arbeit theoretisch für arbeitsfähig. Als Elektromonteur gebe der Beschwerdeführer an, immer wieder schwer gearbeitet zu haben, was möglicherweise aufgrund der andauernden Rückenbeschwerden längerfristig nicht mehr möglich sei.

5.21   Das am 21. Januar 2016 durchgeführte MRI des linken Oberschenkels nativ und mit Kontrastmittel (S.A. 122) beurteilte Dr. med. R.___, Leitende Ärztin Radiologie, wie folgt: Kein Anhalt für Myositis bzw. für Tendinopathie im Bereich des linken Oberschenkels vor allem seitensymmetrische Darstellung der proximalen Hamstring-Sehnen links; im linken Femurkopf etwas unklare Struktur, mit KM-Anreicherungen. Auf gleicher Höhe T2 hyperintense Signalalterationen des angrenzenden Labrums azetabuli; somit DD in erster Linie degenerativ im Rahmen eines Impingements, DD morphologisch wäre auch eine Raumforderung, z.B. Enchondrom denkbar. Es empfehle sich eine konventionelle Röntgenaufnahme des linken Hüftgelenkes und bei der Erstdokumentation gegebenenfalls ein Verlaufs-MRI in drei bis vier Monaten.

5.22   Dr. med. S.___, Radiologe, hielt aufgrund des durchgeführten MRI der Unterschenkel vom 25. Januar 2016 (S.A. 124) folgende Beurteilung fest: Normale MRI-Untersuchung beider Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement.

5.23   Dr. med. T.___, CA - Stv. Radiologie, hielt aufgrund der Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ap, lat, schräg bds., Dens ap im Bericht vom 25. Januar 2016 (S.A. 126) die folgenden Befunde fest: Degenerativ bedingtes Ventralgleiten von C4 auf 5 um 3 mm, ansonsten erhaltenes Alignement. Deutliche Osteochondrose mit auch dorsaler Spondylose sowie Unkovertebralarthrose und Spondylarthrose C5/C6, was zu einer rechtsbetonten Einengung des Neuroforamens führe. (Zur Beurteilung der neuralen Strukturen sei je nach Klinik/Verlauf eine ergänzende MRI zu diskutieren). Die übrigen Neuroforamina seien normal weit. Keine Fraktur. Keine Verbreiterung der prävertebralen Weichteile. Pathologische Verkalkungen lägen nicht vor.

5.24   Dr. med. C.___, Kreisarzt, hielt in seiner Beurteilung vom 22. Februar 2016 fest (S.A. 128), es sei am 17. September 2014 kein Unfallereignis ersichtlich. Damals habe lediglich eine Operation am Dig. I links stattgefunden (bzgl. Kausalität siehe dazu die kreisärztliche Beurteilung vom 16. Februar 2015; vgl. E. II. 5.11 hiervor). Bezüglich der Muskulatur des Ober- und Unterschenkels seien keine Unfallfolgen in den MRI nachgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeiten vom 31. Juli bis 14. August 2015 und ab dem 19. November 2015 bis auf weiteres seien weder medizinisch ausgewiesen noch auf das Ereignis vom 17. September 2014 zurückzuführen.

5.25   Dr. med. U.___, Ärztin, und PD Dr. med. V.___, Chefarzt, führten am 8. Februar 2016 eine orthopädische Sprechstunde durch (S.A. 129), aufgrund deren sie im Bericht vom 12. Februar 2016 folgende Hauptdiagnosen auswiesen:

1. Degenerativ bedingtes Impingement Hüfte links mit/bei:

- Impingementzyste im Bereich des Femurs

2. Beginnende mediale Gonarthrose bei Varusbeinachse (6 °) links

Nebendiagnosen seien:

3. Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei:

- nach Treppensturz 2013 mit/bei:

- möglicher L5-Wurzelirritation

4. Anamnestisch: Status nach Muskelfaserriss 2011 nach Trauma

5. Status nach Quetschung Dig III und IV rechts mit Abspringen eines kleinen Knochenfragments der distalen Phalanx Dig IV (November 2012)

6. Anamnestisch: Status nach Sturz 3. Etagen 2013 ohne Frakturen

Radiologisch und in der klinischen Untersuchung zeigten sich Zeichen für ein   Impingement der linken Hüfte. Der Beschwerdeführer sei darüber aufgeklärt worden, dass dies nicht im Zusammenhang mit dem Trauma stehe, sondern degenerativ bedingt sei. Als Behandlungsmöglichkeit sei dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass zum einen durch die Einnahme von Condrosulf eine Förderung des Knorpels versucht werden könne. Zur Schmerzlinderung könne eine Infiltration des Hüftgelenks erfolgen. Ebenfalls möglich wäre eine palliative Arthroskopie. Als einzige therapeutische Möglichkeit ergäbe sich im längeren Verlauf die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese. Beim derzeitigen Beschwerdeausmass bestehe dazu jedoch noch nicht die Indikation. Die Gehbeschwerden sähen die Ärzte im Rahmen einer beginnenden medialen Gonarthrose bei varischer Beinachse, dies sei nicht unfallbedingt, sondern degenerativ. Zur Veränderung der Belastungszone werde eine laterale Schuhranderhöhung rezeptiert. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, diese Therapiemöglichkeit auszuprobieren. Bei Beschwerdepersistenz oder Aggravation könne er sich dann erneut vorstellen. Bezüglich der persistierenden Beschwerden an der Hand rechts werde der Handchirurg Dr. med. W.___ gebeten, den Beschwerdeführer in der Handsprechstunde aufzubieten.

5.26   In der «ärztlichen Beurteilung vom 4. April 2016» (S.A. 138) hielt der Kreisarzt Dr. med. C.___ folgende Beurteilung fest: Im Bereich der Wirbelsäule seien nur degenerative Veränderungen feststellbar. Die Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und im Bereich des linken Knies seien, wie auch im Bericht des [...] vom 12. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) klar nachzulesen sei, ebenfalls nur degenerativ bedingt und nicht unfallkausal. Somit sei aufgrund der bildgebenden Diagnostik gesichert, dass im Bereich der Ober- und Unterschenkelmuskulatur keine strukturelle, unfallbedingte Läsion aufgetreten sei und wie bereits die Sonographie der Muskulatur von Dr. med. P.___ vom 8. Januar 2014 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) gezeigt habe und dies durch die MRI-Untersuchungen vom Januar 2016 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) habe bestätigt werden können, sei die Zerrung folgenlos ausgeheilt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom 20. September 2013 sei nicht mehr ausgewiesen.

6.       Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht im Wesentlichen unbestritten ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis vom September 2013 hauptsächlich über Schmerzen in der linken unteren Extremität geklagt hat.

7.       Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (A.S. 1 ff.) korrekterweise auf die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) gestützt hat.

7.1     Bei Berichten versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp. hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit geschlossen werden; aber sofern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun-gen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2). Dieser Grundsatz ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1).

7.2     Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein voll-ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1, 8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5, 8C_792/2009 vom 1. Januar 2010 E. 5; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d).

7.3     Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 7.2 hiervor) grundsätzlich gerecht: So gibt Dr. med. C.___ zunächst den aktenmässigen Verlauf in ausführlicher Weise wieder, der sich in Übereinstimmung mit der vorliegend präsentierenden Aktenlage als korrekt erweist. Dieser ist als lückenlos und – wie bereits in E. II. 6 beschrieben – in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unbestritten zu qualifizieren. Somit ist bei Dr. med. C.___ von der Kenntnis der Vorakten (Anamnese) auszugehen. Anschliessend geht er auf das Unfallereignis vom 20. Septem-ber 2013 ein, das gemäss den vorliegenden Akten ebenfalls korrekt wiedergegeben wird: So führt Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei am 20. September 2013 nach eigenen Angaben mit zwei schweren 20 kg Koffern in den Händen gestolpert. Dies entspricht weitgehend dem durch den Beschwerdeführer in der Schadenmeldung UVG vom 25. November 2013 beschriebenen Unfallhergang (vgl. S.A. 1) sowie den Angaben im Rahmen der «Anamnese» im Kurzbericht des Spitals [...] vom 23. September 2013, wo die Erstbehandlung stattfand (vgl. E. II. 5.1 hiervor). In Bezug auf den in den medizinischen Akten teilweise formulierten Unfallhergang mit Stolpersturz (vgl. E. II. 5.3, 5.5, 5.14 f., 5.19 f., 5.25 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang die Beweismaxime heranzuziehen ist, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 115 V 133 E. 8c S. 143; Urteil des Bundesgerichts 8C_850/2015 vom 19. April 2016 E. 3.3).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2016 (A.S. 9), wonach er nach dem Unfallereignis vom 20. September 2013 bewusstlos gewesen sei und ihn die Arbeiter zunächst ins Spital und dann nach Hause gebracht hätten, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht verifizieren. So sind dem «Kurzbericht ambulant» des Spitals [...] vom 23. September 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) betreffend die ambulante Behandlung vom 20. September 2013 keine entsprechenden Angaben zu entnehmen. Daran vermag auch der Hinweis, wonach sich der Beschwerdeführer an den Namen des Hausarztes nicht habe erinnern können (S.A. 16 S. 1), nichts zu ändern. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Bewusstlosigkeit oder einen – wie vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachten (A.S. 9) – Schock schliessen.

Damit erweist sich die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 als grundsätzlich beweistauglich. Eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C.___ war somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 10, 29) – nicht erforderlich.

7.4     Wie nachfolgend darzulegen ist, schmälern die übrigen medizinischen Berichte die grundsätzlich beweiswertigen Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 4. April 2016 nicht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Beurteilung der Kausalität einzugehen:

7.4.1  Gemäss Dr. med. C.___ seien anlässlich des Unfallereignisses vom 20. September 2013 keine strukturellen Läsionen aufgetreten (S.A. 138 S. 6). Diese Darlegung überzeugt aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten: So wurden im ambulanten Kurzbericht vom 23. September 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor), der zugleich als zeitlich erster verfasster medizinischer Bericht nach dem Unfallereignis zu qualifizieren ist, die Diagnosen «Adduktoren-, Gastrocnemius und Vastus medialis-Zerrung links» festgestellt. Diese weisen auf eine muskuläre Problematik am linken Oberschenkel und an der linken Wade des Beschwerdeführers hin. Diese Diagnosestellungen wurden in der Folge auch von anderen Ärzten bestätigt (vgl. u.a. E. II. 5.2  - 5.4 hiervor). Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der in den medizinischen Akten angesprochenen «Hamstring-Muskelgruppe» (vgl. z.B. E. II. 5.2 hiervor) um die ischiocrurale Muskulatur handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Ischiocrurale_Muskulatur, besucht am 8. September 2016) und diese Begriffe folglich identisch sind. Strukturelle Läsionen sind indes nicht dokumentiert. So brachte die ebenfalls im Spital [...] anlässlich der ambulanten Erstbehandlung vom 20. September 2013 durchgeführte Röntgenuntersuchung des Knies ap und der Patella axial keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion zum Vorschein (S.A. 16 S. 1). Darauf wies denn auch Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 3. September 2015 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) entsprechend hin. Seine weitere Ausführung, wonach unklar sei, auf welche Seite sich die Röntgenuntersuchung bezogen habe, vermag unter Heranziehung des ambulanten Kurzberichts zwar korrekt zu sein, da dort eine genaue Seitenangabe fehlt. Da sich jedoch sämtliche der gestellten Diagnosen auf die linke Körperseite des Beschwerdeführers beziehen, ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass folglich auch die linke Körperseite geröntgt wurde. Eine ähnliche Beurteilung gab Dr. med. O.___ sodann auch in Bezug auf die Befunde der am 8. September 2015 durchgeführten MRT der LWS und ISG ab (vgl. E. II. 5.18 hiervor), indem er in seinem Bericht vom 15. September 2015 unter anderem festhielt, im MRI würden Hinweise für posttraumatische Veränderungen fehlen (vgl. E. II. 5.19 hiervor). So seien sichere posttraumatische Veränderungen oder auch der Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen nicht nachweisbar. Dies bestätigte Dr. med. O.___ sodann anlässlich der Sprechstunde vom 11. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.20 hiervor). Auch bei dem am 25. Januar 2016 durchgeführten MRI des Unterschenkels wurde eine normale MRI-Untersuchung beider Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement festgestellt (vgl. E. II. 5.22 hiervor). Ein entsprechender Hinweis findet sich ferner im orthopädischen Sprechstundenbericht vom 8. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor), wo im Rahmen der Nebendiagnosen festgehalten wurde: anamnestisch: Status nach Sturz 3. Etagen 2013 «ohne Frakturen». Gestützt auf diese Ausführungen erweist sich die Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach durch das Unfallereignis vom 20. September 2013 keine strukturellen Läsionen hervorgerufen worden seien, als schlüssig und nachvollziehbar.

Aufgrund dieser Darlegungen vermag ferner auch die Ausführung von Dr. med. C.___ zu überzeugen, wonach die Zerrung beim Beschwerdeführer folgenlos ausgeheilt sei (S.A. 138 S. 6). So erhellt gestützt auf die sich präsentierenden Akten zum einen, dass das Unfallereignis vom September 2013 beim Beschwerdeführer unmittelbar zu Muskelzerrungen in der Wade und im Oberschenkel links geführt hat, was mittels der durchgeführten bildgebenden Verfahren auch objektiviert werden konnte (vgl. oben). Anlässlich der orthopädischen Sprechstunde vom 8. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) waren diese Verletzungen jedoch nicht mehr feststellbar. So führten die Ärzte im entsprechenden Bericht vom 12. Februar 2016 aus, es würden sich radiologisch und in der klinischen Untersuchung Zeichen für ein Impingement der linken Hüfte zeigen. Dies stehe indes nicht im Zusammenhang mit dem Trauma, sondern sei degenerativ bedingt. Auch die Gehbeschwerden seien im Rahmen einer beginnenden Gonarthrose bei varischer Beinachse zu sehen, was ebenfalls nicht unfallbedingt, sondern degenerativ sei. Diese Einschätzungen decken sich mit den Befunden des am 25. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.22 hiervor) durchgeführten MRI des Unterschenkels, welche als «normale MRI-Untersuchung beider Unterschenkel ohne pathologisches KM-Enhancement» beurteilt wurden. Es ist folglich gestützt auf die durchgeführten bildgebenden Verfahren und die entsprechenden ärztlichen Beurteilungen zu Beginn des Jahres 2016 beim Beschwerdeführer im Wesentlichen von degenerativen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Damit kann der Einschätzung von Dr. med. C.___, wonach die Zerrung folgenlos ausgeheilt sei, gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Ärzte die Prognose der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Zerrungen von Anfang an als «gut» qualifizierten und darauf hinwiesen, dass es keine besonderen Umstände gebe, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten (z.B. frühere Erkrankungen, Unfälle, soziale Umstände). Daher gingen sie von einer wahrscheinlich vollständigen Erholung aus (vgl. E. II. 5.2 und 5.4 hiervor), die in der Folge – wie oben dargelegt – gemäss Dr. med. C.___ spätestens Ende Dezember 2015 auch eingetreten ist.

7.4.2  In Bezug auf die in den medizinischen Akten ausgewiesene gesundheitliche Problematik an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass entsprechende Beschwerden nicht unmittelbar nach dem Geschehnis vom 20. Septem-ber 2013 vorgebracht wurden, sondern erstmals im Bericht vom 6. März 2015 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 19. Februar 2015 und somit ungefähr 1.5 Jahre nach dem Unfallereignis dokumentiert worden sind. So habe der Beschwerdeführer damals seit einem Monat Schmerzen an der Brustwirbelsäule rechts beklagt. Die diesbezügliche Einschätzung von Dr. med. M.___, wonach die Beschwerden mit dem Hinken aufgrund der Knieschmerzen und der damit verbundenen Fehlbelastung der Wirbelsäule einhergehen würden, erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel. Das im August 2015 bei Dr. med. P.___ durchgeführte Röntgen der LWS (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 11 S. 4) in zwei Ebenen zeigte ausserdem erhebliche degenerative Veränderungen L3 bis L5. Es kommt hinzu, dass auch Dr. med. O.___ im Bericht vom 3. September 2015 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) ausführte, die immer wieder bestehenden Schmerzen im linken Bein würden von distal nach proximal in die Lendenwirbelsäulenregion ausstrahlen. Damit sind die Rückenbeschwerden Folge der Fehlbelastung/-haltung wegen der degenerativ bedingten Knieschmerzen. Daher überzeugt die von Dr. med. O.___ im Bericht vom 16. Dezember 2015 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) ausgewiesene Diagnose eines «Status nach Treppensturz mit Rückenkontusion am 20. September 2013» nicht. So wurden – wie bereits oben dargelegt – unfallnah durch den Beschwerdeführer keine entsprechenden Beschwerden im Rückenbereich vorgetragen und aufgrund der vorliegenden Akten ist anstelle eines «Treppensturzes» mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem «Stolpern» auszugehen (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Da Dr. med. T.___ im Bericht vom 25. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) aufgrund der Röntgenuntersuchung an der Halswirbelsäule ap, lat, schräg bds., Dens ap einzig degenerative Beeinträchtigungen feststellen konnte, leuchtet die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ im Rahmen seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. April 2016 ein. Demnach sei zum einen eine Verletzung im Bereich der Wirbelsäule aufgrund des angegebenen und bagatellären Unfallmechanismus nicht möglich und zum anderen seien in diesem Bereich nur degenerative Veränderungen feststellbar (S.A. 138 S. 6).

7.4.3  Eingehend auf die Gesundheitsproblematik am linken Daumen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die bei der Untersuchung vom 5. Mai 2014 durch Dr. med. J.___ erstmals diagnostizierte «kleine ossäre Absprengung radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links» (vgl. E. II. 5.5 hiervor) weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. April 2016 noch der Verfügungen vom 1. März 2016 bzw. 21. April 2016 bildete und damit auch nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand in vorliegendem Verfahren gehört. Daher ist darauf nicht näher einzugehen. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt erkannt (A.S. 25), wobei sie ferner darauf hinwies, dass über diese Frage noch zu verfügen sei. Es ist in diesem Zusammenhang deshalb ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieses Urteils nicht auf die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte einzugehen ist.

7.4.4  Zusammenfassend wird die Einschätzung von Dr. med. C.___ in seinem ärztlichen Bericht vom 4. April 2016 durch die übrigen medizinischen Akten erhärtet. Daher stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. April 2016 korrekterweise auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 4. April 2016. Es ist somit auch seiner Einschätzung betreffend die Kausalität zu folgen, wonach die geklagten Beschwerden am linken Knie nicht als unfallbedingt zu werten seien und der Status quo sine eingetreten sei. Die Beschwerden an der Wirbelsäule seien ausserdem nicht unfallkausal. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. März 2016 zu Recht per Ende Dezember 2015 eingestellt.

Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beantragte Integritätsentschädigung von 80 bis 100 % (A.S. 11) abgelehnt hat. Denn gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hätte ein Versicherter dann Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Von einer «dauerhaften Schädigung» kann beim Beschwerdeführer infolge des Erreichens des Status quo sine am 31. Dezember 2015 nicht ausgegangen werden.

8.       Damit ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_856/2016 vom 5. Januar 2017 nicht ein.

VSBES.2016.133 — Solothurn Versicherungsgericht 15.09.2016 VSBES.2016.133 — Swissrulings