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Solothurn Versicherungsgericht 19.06.2017 VSBES.2015.316

19 giugno 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,793 parole·~24 min·2

Riassunto

Medizinische Massnahme

Testo integrale

Urteil vom 19. Juni 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

1.    CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin

2.    A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

Beigeladener

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Medizinische Massnahme (Verfügung vom 10. November 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___, geboren 2007, wurde am 22. März 2015 von seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, B.___, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). A.___ sei seit März 2013 wegen eines Geburtsgebrechens (Aufmerksamkeitsdefizitstörung, Verhaltensauffälligkeiten in Form von grosser Mühe im sozialen Kontakt, tiefer Frustrationstoleranz, starker Impulsivität und Weinerlichkeit) in der Kinderklinik C.___ in Behandlung. Die Beeinträchtigung bestehe seit der Geburt.

1.2     Nach Eingang mehrerer Berichte von Msc. D.___, Kinderklinik C.___, Abteilung Neuropsychologie, vom 18. Februar, 16. März und 15. April 2015 (IV-Nrn. 4, 6 und 10 S. 2 ff.), kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) am 30. April 2015 (IV-Nr. 8 S. 3 ff.) zum Schluss, es müssten zur Prüfung des geltend gemachten Geburtsgebrechens auditive Wahrnehmungstests durchgeführt werden.

1.3     Ein in der Folge durchgeführter auditiver Wahrnehmungstest verlief gemäss Berichterstattung der Kinderklinik C.___ vom 6. August 2015 (IV-Nr. 14) unauffällig. Gemäss Einschätzung des RAD vom 4. September 2015 (IV-Nr. 16 S. 2 f.) sei das entsprechende Geburtsgebrechen (Ziffer 404 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]) nicht ausgewiesen, da keine Hinweise auf visuelle Wahrnehmungs- oder Merkfähigkeitsprobleme bestünden. Somit seien nicht alle Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens erfüllt.

2.       Mit Vorbescheid vom 11. September 2015 (IV-Nr. 17) stellte die Beschwerdegegnerin der gesetzlichen Vertreterin von A.___ in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob die CSS Krankenversicherung, welcher der Vorbescheid in Kopie zugestellt worden war, als betroffener Versicherungsträger am 7. Oktober 2015 Einwand (IV-Nr. 20) mit der Begründung, das unauffällige Resultat beim auditiven Wahrnehmungstest sei nur wegen der Gabe von Ritalin unauffällig gewesen.

3.       Mit Verfügung vom 10. November 2015 (IV-Nr. 24; Aktenseite [A.S. 1 f.)]) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren von A.___ in Bezug auf die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ab.

4.       Gegen die genannte Verfügung erhebt die CSS Krankenversicherung am 10. Dezember 2015 (A.S. 3 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.       Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. November 2015 i.S. A.___ aufzuheben und die IV-Stelle Solothurn zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang anzuerkennen.

2.       Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung der auditiven Wahrnehmung ohne Ritalingabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (A.S. 14 f.) die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 18. April 2016 (A.S. 28 f.) noch einmal vernehmen.

6.       Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 36 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, der behandelnden Neuropsychologin, Msc. D.___ vier Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten sowie bei Dr. med. F.___, Leiter Abteilung Neuropädiatrie und Entwicklungspädiatrie, G.___, ein Aktengutachten einzuholen. Nachdem die Parteien die Gelegenheit ergriffen haben, sich zum vorgeschlagenen Vorgehen und Gutachter zu äussern sowie Ergänzungsfragen zu formulieren (A.S. 40 und 41), werden die an Msc. D.___ gestellten Fragen von dieser mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (A.S. 50 f.) beantwortet. Dr. med. F.___ erstattet sein Gutachten am 2. April 2017 (A.S. 56 ff.).

7.       Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (A.S. 67 ff.) zum Gutachten Stellung, die Beschwerdegegnerin äussert sich am 2. Juni 2017 (A.S. 74 f.).

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Die angefochtene Verfügung wurde im vorliegenden Fall dem Krankenversicherer zugestellt, dieser ist zur Beschwerde befugt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 14 f.) dar, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 könne anerkannt werden, wenn vor dem neunten Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Symptome müssten kumulativ ausgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein. Sie könnten unter Umständen sukzessive auftreten. Ausserdem müssten die Störungen vor dem neunten Lebensjahr behandelt worden sein. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 sei vorliegend nicht ausgewiesen, weil nicht alle erforderlichen Kriterien zur Anerkennung erfüllt seien. Aus der Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. E.___, Spezialist FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 19. Februar 2016 gehe hervor, dass eine Störung der auditiven Wahrnehmung zu keinem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gewesen sei. Tests nach Mottier und «Zahlennachsprechen» liessen nicht ohne weiteres auf Defizite der auditiven Wahrnehmung schliessen. Zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der Empfehlung des RAD durchgeführt worden. Die ergänzende neuropsychologische Untersuchung der auditiven Wahrnehmung habe unter Ritalingabe und somit ohne störende, das Untersuchungsergebnis verfälschende Aufmerksamkeitsprobleme oder motorische Unruhe durchgeführt werden können. Es sei möglich gewesen, die auditive Wahrnehmung als solche zu beurteilen. Eine direkte Wirkung von Ritalin auf die auditive Wahrnehmung sei nicht belegt. In der neuropsychologischen Abklärung vom 5. August 2015 seien keine auffälligen Befunde im Bereich der auditiven Wahrnehmung erhoben worden. In den vorgängigen Untersuchungen habe es auch keine Hinweise auf visuelle Wahrnehmungs- oder Merkfähigkeitsprobleme gegeben. Eine Störung des Erfassens sei somit nicht ausgewiesen. Damit seien nicht alle zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV erforderlichen Kriterien erfüllt.

2.2     Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) und einer weiteren Stellungnahme (A.S. 28 f.) entgegen, A.___ habe schon seit mehreren Jahren vor allem starke Verhaltensauffälligkeiten. Die erneute neuropsychologische Untersuchung vom 19. Januar 2015 habe Defizite in allen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 erforderlichen Störungen der Aufmerksamkeit, des Antriebs, der Konzentration, der Merkfähigkeit und auch des Erfassens ergeben. So habe A.___ beim Zahlennachsprechen unterdurchschnittlich abgeschnitten. Trotz Fehlens eines anerkannten Tests zur akustischen Wahrnehmung habe die Kinderklinik C.___ das Geburtsgebrechen Ziff. 404 als ausgewiesen erachtet und es sei eine entsprechende Anmeldung für medizinische Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin erfolgt. Der nachträglich durchgeführte auditive Wahrnehmungstest sei unter Ritalingabe und deshalb in guter Kooperation und Konzentration erfolgt. Ritalin habe eine stimulierende Wirkung. Die Konzentration sei nach der Einnahme erhöht. Dass die Untersuchung vom 5. August 2015 unter Ritalingabe kein auffälliges Testresultat hervorgebracht habe, sei nicht weiter verwunderlich. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehe die Wirkung der Stimulanzien mit Ritalin in einer Besserung der Aufmerksamkeitsleistungen und einer Abnahme der Hyperaktivität und des störenden Verhaltens. Ein solches Testresultat bleibe hinsichtlich der Frage nach einem ADHS / POS untauglich und sei schlicht nicht verwertbar. A.___ habe anlässlich der Voruntersuchung vor Therapiebeginn am 19. Januar 2015 sehr wohl auch Störungen des Erfassens mit Mühe beim Nachsprechen von Zahlen und beim Merken von Anweisungen gezeigt. Aus den klinischen Untersuchungsergebnissen und der Mühe beim Mottier-Test könne durchaus auf das Vorliegen einer Störung des Erfassens geschlossen werden. Das Testresultat vom 5. August 2015 sei durch die bereits durchgeführten und offenbar erfolgreichen Therapien verfälscht worden. Eine Diagnose müsse vor der Therapie gestellt werden und nicht umgekehrt.

3.       In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt, hier den 10. November 2015, ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Massgebend für die Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf medizinische Massnahmen seit der Anmeldung im März 2015 sind vorliegend demnach die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision.

4.

4.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b). Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13 (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (BGE 139 V 115 E. 2.1).

4.3     Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, als solche im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 4bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Art. 2 Abs. 3 GgV) (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1).

4.4     Die Umschreibung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV lautet wie folgt: Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum neunten Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV nicht erfüllt. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV (Anhang 7) effektiv erfüllt sind (RZ 404.5 Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Silvia Bucher: Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, 2011, Bern, RZ 196).

Bei Störungen des Erfassens stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund. Eine Störung des Erfassens liegt auch vor bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Für die Abklärung der akustischen Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich-akustische Tests, wie zum Beispiel Zahlennachsprechen, Wortreihen oder der Mottier-Test, in Frage. Es gilt, qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierung, die auf eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmung schliessen lässt, darzustellen. Zusätzliche Abklärungen wie der Wortunterscheidungstest WUT oder die Wortpaarliste nach Nickisch können auditiv perzeptive Teilleistungsstörungen belegen. Beim Fehlen von Störungen des Erfassens ist eine Zusprache des Geburtsgebrechens 404 nicht möglich (Ziff. 2.1.3 Anhang 7 KSME).

5.

5.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001, S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003, U 487, S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2 und 9C_585/2013 vom 21. März 2014 E. 4).

6.       Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2015 (A.S. 1 f.) einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Rahmen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu Recht abgelehnt hat, weil bei A.___ keine Störung des Erfassens vorliege, wie es als Kriterium verlangt ist. Hierfür sind zunächst folgende medizinischen Unterlagen relevant:

6.1     Gemäss Bericht der Kinderklinik C.___ über die Sprechstunde Entwicklungsneurologie vom 6. März 2013 (IV-Nr. 10 S. 8 ff.) sei bei A.___ eine durchschnittliche Intelligenz im Normalbereich (ICD-10 Z13.4) zu diagnostizieren, mit / bei Verhaltensauffälligkeiten (Hyperaktivität, erhöhte Ablenkbarkeit), Auffälligkeiten im Schlafverhalten. Differentialdiagnostisch wird von einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ausgegangen. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein altersentsprechendes kognitives Niveau gezeigt. Die visuo-motorischen Fähigkeiten seien unauffällig gewesen. Die Aufmerksamkeit habe sich vor allem klinisch auffällig gezeigt. Es würden eine Unterstützung mit Psychomotoriktherapie sowie vermehrte Bewegung empfohlen.

6.2     Im Bericht über die Sprechstunde Neuropsychologie vom 18. Februar 2015 von Msc. D.___ (IV-Nr. 10 S. 2 ff) wird folgende Diagnose gestellt:

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität (whs im Sinne eines POS GgV 404) mit / bei:

-       altersentsprechendem kognitivem Leistungsprofil,

-       starken Verhaltensauffälligkeiten (Impulsivität, Grenzenlosigkeit, sehr tiefe Frustrationstoleranz) ICD-10 F90.0.

Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung zeige ein stabiles kognitives Leistungsprofil bei guten Ressourcen. Im verbalen und nonverbalen Lernen, der Visuomotorik und in der verbalen Ideenproduktion zeigten sich altersentsprechende Leistungen. Deutliche Auffälligkeiten zeigten sich in der Aufmerksamkeit und im Verhalten. Insgesamt zeige sich sowohl klinisch als auch testpsychologisch eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität. Aufgrund des zunehmenden sozialen Leidensdrucks werde die Einleitung weiterer Massnahmen dringend empfohlen, unter anderem ein Therapieversuch mit Stimulanzien.

6.3     Im Arztbericht von Msc. D.___ vom 16. März 2015 (IV-Nr. 4) wird dargelegt, inwiefern sich die Störungen bei A.___ auswirkten. In Bezug auf das Verhalten wirke dieser getrieben, von innerer Unruhe geleitet, es bestünden eine Distanzminderung und oppositionelles sowie verweigerndes Verhalten. Bezüglich des Antriebs wird festgehalten, A.___ arbeite sehr schnell bei relativ hoher Fehlerzahl und müsse oft zur Ruhe und Kontrolle der eigenen Arbeit aufgefordert werden. Die Störungen des Erfassens bestünden in mühevollem Nachsprechen von Zahlen, der Mottier-Test sei aufgrund von Verweigerung nicht durchführbar gewesen, A.___ könne sich nur kurze Anweisungen merken. Mit der Konzentrationsfähigkeit habe er grosse Mühe, er lasse sich rasch ablenken. Auch die Testverfahren seien dementsprechend verlaufen. Was die Merkfähigkeit anbelange, so zeige sich A.___ beim Zahlennachsprechen und Mottier auffällig. Im Erlernen der Wörter des VLMT habe er Mühe, er verliere im Lernverlauf Informationen, die er schon gelernt habe.

In einem weiteren Arztbericht vom 15. April 2015 (IV-Nr. 6) erachtet Msc. D.___ das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss GgV als gegeben. A.___ benötige eine medikamentöse Therapie, Psychotherapie für das Verhalten und evtl. Ergotherapie.

6.4     Laut Bericht von Msc. D.___ vom 6. August 2015 (IV-Nr. 14) wurde am 5. August 2015 ein Testverfahren zur auditiven Wahrnehmung durchgeführt. Sie hält in diesem Zusammenhang fest, seit der Einleitung einer medikamentösen Unterstützung habe sich eine rasche Besserung des Verhaltens eingestellt. Die Testresultate (Nickisch: 1 Fehler; WUT: kein Fehler) zur Kurzevaluation der auditiven Wahrnehmung seien unauffällig. A.___ sei aufmerksam und konzentriert gewesen.

6.5     Auf Veranlassung des Versicherungsgerichts beantwortete Msc. D.___ mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (A.S. 50 f.) verschiedene Fragen. Sie erklärte unter anderem, im Detail seien bei A.___ folgende neuropsychologische sowie neurologische Untertests durchgeführt worden: WISC IV komplett, WPPSI III komplett, K-ABC Handbewegung und Zahlennachsprechen, Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung, Continous-Performance-Test II, TEA-CH, D-KEFS verbal fluency, Beery VMI, VP und MC; Rey- Figur, VLMT. Therapien würden seit Beginn der ersten Klasse im Sommer 2014 durchgeführt werden, im Februar 2015 habe die medikamentöse Therapie eingesetzt.

7.

7.1     Das Versicherungsgericht hat im vorliegenden Fall bei Dr. med. F.___ ein Aktengutachten eingeholt. Dieses datiert vom 2. April 2017 (A.S. 56 ff.). Der Gutachter kommt darin zu folgenden Erkenntnissen: Bei A.___ habe sich im Subtest Zahlennachsprechen aus dem KABC vom 26. Februar 2013 ein Normbefund ergeben, ebenso bei der Nachkontrolle am 19. Januar 2015. Solche Normbefunde seien nicht hinweisend für eine auditive Wahrnehmungsstörung. Im Rahmen der Elternfragebögen über Entwicklungsprobleme aus dem Jahr 2013 seien keine Sprachentwicklungsstörungen ausgewiesen worden. Bei einer Vielzahl von Kindern mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung fänden sich allerdings solche. Sowohl 2013 als auch 2015 hätten die Eltern in den Fragebögen eine unauffällige Geräuschüberempfindlichkeit ausgewiesen. Bei Kindern mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung bekomme man dagegen häufig den anamnestischen Hinweis einer erhöhten Geräuschempfindlichkeit (Störung der Klanggeräuschdifferenzierung als Grundlage). Zusammenfassend seien alle drei Befunde damit nicht sehr wegweisend für das Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung, allerdings würden diese eine solche auch nicht ausschliessen.

Zur Frage, ob die bei A.___ durchgeführten Therapien die auditive Wahrnehmung beeinflusst hätten, lägen bislang drei wissenschaftliche Arbeiten vor. In der einen habe über die Gabe von Methylphenidat eine Verbesserung der auditorischen Leistung in auditorischen Verhaltenstests dokumentiert werden können. Dagegen habe sich in einer anderen nach der Einnahme von Methylphenidat eine Verbesserung der auditiven Aufmerksamkeit (auditorischer Continuous-Performance-Test), nicht allerdings der Subtests zur Erfassung der zentral auditiven Wahrnehmung gezeigt. Die derzeit gültige deutschsprachige «Leitlinie Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung» der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften folge dabei der Argumentation der letzteren Studie, wonach empfohlen werde, Kinder mit einem ADHS ihre Medikation vor der Testung der auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsleistung einnehmen zu lassen, um eine Interferenz der auditiven Leistungen durch eine Aufmerksamkeitsstörung zu verhindern. Auch wenn in den anderen Arbeiten ein Effekt der Methylphenidat-Gabe auf die Leistung in den Tests zur Erfassung der auditiven Wahrnehmung dokumentiert worden sei, sei damit allerdings nicht ausgeschlossen, dass die verbesserte Leistung durch den Ausschluss der Interferenz der Aufmerksamkeitsstörung bedingt sei.

Versuche man auf der neurobiologischen Ebene zu einer Klärung der Frage zu kommen, müsse man argumentieren, dass die Merkmale der zentral-auditiven Wahrnehmung insbesondere im Bereich des Schläfenlappens lokalisiert seien, die Hauptwirkung von Methylphenidat allerdings über das dopaminerge System vermittelt werde und dieses primär neuroanatomisch funktionell im Bereich der Basalganglien und der Stirnhirnsowie der Parietalregion lokalisiert sei. Eine Wirkung von Methylphenidat auf die genuine auditive Wahrnehmung sei daher nicht zu erwarten. Zwar sei in einer Arbeit von Korostenskaja u.a. (2008) ein Effekt von Methylphenidat auf die auditive Wahrnehmung bei gesunden Personen elektrophysiologisch nachgewiesen worden, allerdings nicht im Bereich des Schläfenlappens, so dass anzunehmen sei, dass dieser Effekt über neuronale Netzwerke des Aufmerksamkeitssystems vermittelt sei. Zusammenfassend sei die Frage letztendlich nicht auf der Grundlage der (spärlichen) wissenschaftlichen Literatur abschliessend beurteilbar, auch wenn im gegebenen Fall nach Einschätzung des Gutachters aufgrund der fehlenden anamnestischen Hinweise für eine auditive Wahrnehmungsstörung (und den subjektiven Erfahrungen des Gutachters, dass die auditive Wahrnehmung sich nicht unter der Gabe von Methylphenidat bessern lasse) das Vorliegen einer solchen zu verneinen sei. Sollte eine definitive Klärung angestrebt werden, müsste gemäss der oben genannten Leitlinie eine weitergehende Diagnostik unter Einnahme von Methylphenidat erfolgen, wobei hier vor allem die Messung des Sprachverstehens und der Phonemdifferenzierung unter Störgeräuschbedingungen als zuverlässiges Kriterium gelte. Allgemeiner Konsens sei, dass für die Frage des Vorliegens einer auditiven Wahrnehmungsstörung eine Kombination von Untersuchungsverfahren erforderlich sei, welche die verschiedenen Teilaspekte der auditiven Wahrnehmung ausreichend valide erfasse. Zu empfehlen wäre die Durchführung einer pädaudiologischen Diagnostik unter Einnahme von Methylphenidat, um Interferenzen durch eine gestörte Aufmerksamkeit auszuschliessen und in diesem Rahmen das Hören im Störschall, das dichotische Hören und die Phonemdiskrimination als minimale Anforderungen zu erfassen. Im vorliegenden Fall sei eine solche Erweiterung der Diagnostik zu empfehlen.

Zusammenfassend geht der Gutachter davon aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben (normale Sprachentwicklung, keine übermässige Geräuschempfindlichkeit), der testpsychologischen Ergebnisse vor Methylphenidat-Therapie (unauffällige Testergebnisse im Zahlennachsprechen) sowie unter Methylphenidat (Nickisch und WUT) eher nicht von einer eigenständigen auditiven Wahrnehmungsstörung auszugehen ist. Die bisher durchgeführte Diagnostik entspreche dabei durchaus den Richtlinien der IV, nicht aber der deutschsprachigen Leitlinie. Da derzeit aufgrund der wissenschaftlichen Literatur in der Folge keine eindeutige Entscheidung zwischen den Argumenten der Parteien getroffen werden könne, sollte gemäss der deutschsprachigen Leitlinie eine erweiterte Diagnostik durchgeführt werden, insbesondere mit einer pädaudiologischen Diagnostik (Messung des Hörens im Störschall, dichotisches Hören und anderes) unter vorheriger Einnahme von Methylphenidat, um Interferenzen mit der Aufmerksamkeit auszuschliessen.

7.2     Auf Veranlassung des Versicherungsgerichts beantwortete Msc. D.___ mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (A.S. 50 f.) die Frage, ob ihrer Meinung nach das Medikament Ritalin die auditive Wahrnehmung eines Patienten beeinflusse, dahingehend, dass aufgrund der Ritalingabe die Konzentrationsfähigkeit und Verhaltenskontrolle eines Patienten deutlich verbessert und hierdurch die Leistungen in gewissen Untertests verändert werden könnten. Daher sei es möglich, dass Tests zur auditiven Wahrnehmung unter Stimulanzien besser ausfielen, als wenn diese ohne Stimulanzien durchgeführt würden. Bei A.___ sei wahrscheinlich die starke Verweigerungshaltung bei für ihn sehr schwierigen Tests (z.B. Mottier, etc.) unter Medikation verbessert worden. Unter der Ritalingabe sei bei ihm eine eindrückliche Verbesserung der Verhaltenssymptomatik und Konzentrationsfähigkeit sowie Ausdauer und Antriebsproblematik zu sehen.

8.       Streitig ist unter den Parteien einzig die Frage, ob eine für das zur Bejahung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 notwendige Störung des Erfassens vorliegt. Dass die übrigen Voraussetzungen, die Ziff. 404 GgV verlangt, gegeben sind, ist unbestritten und gestützt auf die Aktenlage zu bejahen. Ebenfalls sind die Symptome vor dem neunten Geburtstag von A.___ festgestellt und therapeutisch angegangen worden.

Für die Frage, ob eine Störung des Erfassens gegeben ist, kann auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ abgestellt werden. Das von ihm erstellte Aktengutachten erfüllt alle Anforderungen an eine beweiskräftige Begutachtung. Der Gutachter verfügte über die vollständigen Akten und hat seine inhaltlich nachvollziehbare Einschätzung sorgfältig abgegeben. Der Beweiswert des Gutachtens wird von den Parteien im Wesentlichen auch nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, es seien bei A.___ am 19. Januar 2015 sehr wohl Beeinträchtigungen festgestellt worden, so sei das Zahlennachsprechen nur im unteren Durchschnitt gewesen. Nicht nachvollziehbar ist ihre Behauptung, A.___ habe im Mottier-Test ein auffälliges Ergebnis erzielt, denn er hat diesen Test verweigert, weshalb er gar nicht durchgeführt werden konnte. Auch ist eine rasche Ablenkbarkeit nicht zwingend in einer vorliegenden Geräuschempfindlichkeit begründet. Unbehilflich ist sodann der Einwand, gemäss Auflistung des Gutachters sprächen sich drei Studien für eine Verbesserung der auditorischen Leistung in auditorischen Verhaltenstests aus, während nur in einer dieser Effekt verneint werde. Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Hauptargumentation zur Thematik der Auswirkungen von Ritalin auf die entsprechenden Testverfahren, dass der Gutachter im vorliegenden Fall das Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung nicht hauptsächlich aufgrund der Testergebnisse vom 5. August 2015 verneint, sondern wegen der klinischen Befunde vor Beginn der Ritalin-Therapie. So fehlt es anamnestisch an einer zu erwartenden Sprachentwicklungsstörung, ebenfalls wird eine Geräuschüberempfindlichkeit nicht angegeben. Hinzu kommt, dass die Werte im Subtest Zahlennachsprechen aus dem KABC am 19. Januar 2015 zwar unterdurchschnittlich (7 Wertepunkte, vgl. Beiblatt zum Bericht vom 18. Februar 2015, IV-Nr. 9 S. 5), aber noch nicht auffällig ausgefallen sind. Im Test vom 26. Februar 2013 ergab sich sogar ein Normbefund im durchschnittlichen Bereich (11 Wertepunkte). Insbesondere daraus schliesst der Gutachter, dass bei A.___ alle drei Befunde damit nicht sehr wegweisend für das Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung seien. Damit kann nicht mit dem zu verlangenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass bei A.___ eine auditive Wahrnehmungsstörung vorliegt. Diese Einschätzung wird sodann durch das Untersuchungsergebnis vom 5. August 2015 (IV-Nr. 14) gestützt. Die behandelnde Neuropsychologin testete mit dem Wortunterscheidungstest WUT und der Wortpaarliste nach Nickisch, beides Testverfahren, die sich gemäss Anhang 7 KSME für die Abklärung einer auditiven Wahrnehmungsstörung eignen. Die Resultate waren unauffällig (Nickisch: 1 Fehler; WUT: kein Fehler). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, das Resultat sei im vorliegenden Fall durch die Einnahme von Ritalin verfälscht worden. Einerseits ist daran zu erinnern, dass das Ergebnis beim Subtest Zahlennachsprechen aus dem KABC ebenfalls nicht auffällig ausgefallen ist, obwohl A.___ zu den fraglichen Zeitpunkten im Februar 2013 und Januar 2015 noch kein Ritalin eingenommen hatte. Andererseits ist der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, weder der Gutachter noch der RAD könnten belegen, dass die verbesserten Testresultate durch eine medikamentös verbesserte Aufmerksamkeitsleistung zu erklären seien, entgegenzuhalten, dass ihre Einschätzung, die Gabe von Methylphenidat bzw. Ritalin beeinflusse die auditorischen Leistung, auch eine blosse Behauptung bleibt, was den vorliegenden Fall betrifft. Wie bereits erwähnt, spielt diese Frage hier keine tragende Rolle, denn das Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung wird gutachterlich nicht ausschliesslich oder hauptsächlich auf das Testresultat vom 5. August 2015 gestützt. Ob der einen oder anderen Literaturmeinung zu folgen ist, kann dementsprechend offen bleiben. Der Vollständigkeit halber kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die gutachterlichen Ausführungen auf der neurobiologischen Ebene (Lokalisierung der Merkmale der zentral-auditiven Wahrnehmung im Bereich des Schläfenlappens, während die Hauptwirkung von Methylphenidat über das dopaminerge System vermittelt wird und dieses primär neuroanatomisch funktionell im Bereich der Basalganglien und der Stirnhirnsowie der Parietalregion lokalisiert ist), durchaus nachvollziehbar erscheinen und sich in der Erfahrung des Gutachters selber bestätigt haben. Die von ihm vorgeschlagene weitergehende Diagnostik, die seiner Ansicht nach zur definitiven Klärung der Frage, ob die Einnahme von Ritalin bei A.___ einen wesentlichen Einfluss auf die Testergebnisse bei der Prüfung einer auditiven Wahrnehmungsstörung hat, beitragen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht weiterführend. Wie der Gutachter zu Recht erwähnt, wurden bei A.___ bereits Testungen durchgeführt, die den in der KSME aufgestellten Kriterien vollumfänglich genügen. Weiterführende Untersuchungen sind daher nicht angezeigt. Auch die Beschwerdeführerin selbst erachtet solche als nicht zielführend, weil nunmehr seit über zwei Jahren eine POS-spezifische Therapie durchgeführt werde und keine «unbeeinflussten» Abklärungsresultate (wie sie sich das wünschen würde) zu erwarten seien. Gestützt auf die einleuchtende Einschätzung von Dr. med. F.___ liegt bei A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Störung des Erfassens vor. Dementsprechend fehlt es an einer Voraussetzung zur Bejahung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 und die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

11.     Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu übernehmen, wenn dieses notwendig wurde, weil der relevante Sachverhalt im Verwaltungsverfahren nicht in der für die Entscheidfällung notwendigen Weise abgeklärt worden war (vgl. BGE 139 V 396 E. 4.4 S. 502). Dies trifft hier zu. Die bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten liessen eine Beurteilung, ob die auditive Wahrnehmung eines Patienten durch die Gabe von Ritalin verbessert wird bzw. ob bei A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine auditive Wahrnehmungsstörung vorliegt, nicht zu. Die Meinungen der involvierten Fachpersonen gingen diesbezüglich auseinander und keine Meinung erschien überzeugend genug, um ihr vorbehaltlos zu folgen. Vor diesem Hintergrund war es unumgänglich, bei Msc. D.___ einen Kurzbericht zum bisherigen Therapieverlauf sowie bei Dr. med. F.___ ein Aktengutachten zu den sich konkret stellenden medizinischen Fragen einzuholen. Anders wäre eine zuverlässige Beurteilung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___, G.___ vom 21. April 2017 in der Höhe von CHF 945.00 gehen daher zulasten der Beschwerdegegnerin.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4.    Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 21. April 2017 in der Höhe von CHF 945.00 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Weber