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Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2016 VSBES.2015.237

30 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,516 parole·~23 min·2

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 30. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Monica Armesto, Advokatin,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. August 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1957 geborene A.___ ist seit 1986 als selbstständig erwerbender Schuhmacher in [...] tätig. Am 16. August 2013 erlitt er infolge eines Treppensturzes eine Rückenverletzung (Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichte keilförmige Impression BWK 12). Am 3. Juni 2014 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Gemäss den Angaben im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 25. Juni 2014 war er vom 16. August 2013 bis Dezember 2013 zwischen 70 und 80 % und seit Dezember 2013 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 7). Am 22. Juni 2014 erlitt er mit seinem Auto einen Auffahrunfall, als ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug auf seinen Wagen auffuhr. Dabei zog er sich ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I sowie eine Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 zu. Die medizinische Behandlung erfolgte im B.___. Sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinpraktiker, diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2014 chronische Nacken-/Kopfschmerzen bei Status nach Schleudertrauma mit Verletzung der oberen Brustwirbelkörper sowie chronische Kreuzschmerzen bei Status nach Wirbelkörpereinbrüchen unter Osteoporose und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher ab 22. Juni 2014 sowie eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % ab 22. Oktober 2014 (IV-Nr. 10 S. 1 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4. August 2015 ab (IV-Nr. 21).

2.

2.1     Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 14. September 2015 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):

1.         Die Verfügung vom 4. August 2015, zugestellt am 7. August 2015, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

2.         Die Verfügung vom 4. August 2015 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.

3.         Eventualiter sei in Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen entscheide.

4.         Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5.         Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen einreichen (A.S. 18 ff.).

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten auf eine Stellungnahme verzichtet (IV-Nr. 37).

2.4     Mit Eingabe vom 10. November 2015 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (A.S. 30 bis 35 und 41).

2.5     Mit Verfügung vom 13. November 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokatin Monica Armesto, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 42).

2.6     Am 19. November 2015 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. August 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

3.       Der Beschwerdeführer lässt beantragen, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid über seinen Leistungsanspruch zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der massgebende medizinische Sachverhalt, insbesondere seine noch bestehende Arbeitsfähigkeit, sei nicht umfassend abgeklärt worden. Die Berichte des B.___ seien unvollständig und widersprüchlich. Der behandelnde Arzt des B.___ sei nicht in der Lage gewesen, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Im Folgenden ist der hier massgebliche medizinische Sachverhalt darzulegen.

3.1     Dem Notfallbericht (ambulant) des B.___, (E.___, Leitender Arzt Chirurgie; F.___, Assistenzarzt), zu Handen des Hausarztes vom 23. Juni 2014 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I; 2. Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13». Im Weiteren wurde angegeben, der Patient sei mit seinem Auto unterwegs gewesen und habe angehalten, um eine Fussgängerin über die Strasse zu lassen. Dabei sei ihm das hinter ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. Direkt nach dem Unfall seien Schmerzen lumbal aufgetreten. Dort habe er sich bereits im letzten Jahr zwei Wirbelkörperfrakturen zugezogen. Zudem habe er leichte Schmerzen bei Bewegung des Kopfes in der Halswirbelsäule angegeben. Übelkeit, Schwindel oder Erbrechen seien verneint worden. Zum Status wurde angegeben, es bestehe ein leichter Druckschmerz paravertebral rechtsseitig der HWS. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt bei Schmerzen in der endgradigen Bewegung. An der Wirbelsäule bestünden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs Klopf- und Druckschmerzen. Neurologisch sei der Patient komplett unauffällig bei isokoren Pupillen, prompt lichtreagierend, unauffälligen Hirnnerven und eingeschränkter peripherer Sensorik und Motorik.

Am 22. Juni 2014 waren ein CT der HWS angefertigt und der Übergang BWS/LWS untersucht worden. Unter «Beurteilung und Procedere» wurde schliesslich erklärt, die Beschwerden des Patienten seien als Schmerzexazerbation bei vorbestehender Fraktur des BWK 12 sowie des LWK 1 (recte: LWK 2) zu qualifizieren. Zudem bestehe ein geringgradiges kraniozervikales Beschleunigungstrauma. Dem Patienten sei eine Analgesie mit Dafalgan und Novalgin zur zusätzlich bestehenden Medikation mit Toradol verordnet worden (IV-Nr. 9 S. 8 f.).

3.2     Aus dem Versicherungsbericht des B.___, (PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt) zu Handen der IV-Stelle vom 27. August 2014 geht die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «Status nach Auffahrunfall vom 22.06.2014 mit HWS-Distorsion Grad I» hervor. Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht angegeben. Im Weiteren wurde vermerkt, der Patient gebe an, arbeitsfähig zu sein. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Die letzte Untersuchung sei am 22. August 2014 erfolgt. Der Patient gebe Restbeschwerden im cervico-thoracalen Übergang an. Man habe keinen Klopfschmerz und keinen Druckschmerz feststellen können und der Patient sei neurologisch unauffällig gewesen. Die Situation sei besserungsfähig. Physiotherapeutische Anwendungen seien rezeptiert worden. Der Patient nehme diese wahr. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht vorgesehen. Die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab PD Dr. med. D.___ sodann an, die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit nicht mehr aus. Die bisherige Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 9 S. 5 ff.).

3.3     Laut Sprechstundenbericht des B.___, (PD Dr. med. D.___), zu Handen des Hausarztes vom 27. August 2014 bestehen folgende Diagnosen: «Status nach Auffahrunfall und HWS-Distorsion Grad I, Verdacht auf ältere Dornfortsatzfraktur BWK 1». Unter «Anamnese und Procedere» wurde ausgeführt, nach einem Auffahrunfall im Juni 2014 habe der Patient neue Beschwerden im cervico-thoracalen Übergang entwickelt. Die seinerzeit durchgeführte Diagnostik habe einen Status nach älterer Dornfortsatzfraktur und Alignementstörung im Sinne einer Steilstellung der oberen HWS gezeigt. Sonst habe ein unauffälliger Befund bestanden. Die heutigen Beschwerden seien – wie der Patient berichte – rückläufig im thoracolumbalen Übergang. Hier habe ebenfalls vor längerer Zeit eine Wirbelfraktur BWK 12 bestanden, es seien jedoch keine wesentlichen Beschwerden mehr zu berichten. Rezidivierende Beschwerden seien noch im cervico-thoracalen Übergang nach längerer Belastung, wie z.B. längeren Autofahrten, vom Patienten geschildert worden. Insgesamt bestehe aber ein rückläufiges Beschwerdebild. Es seien noch ausreichend physiotherapeutische Anwendungen ausstehend, die der Patient wahrnehmen werde. Im Übrigen wolle er die Weiterbehandlung bei seinem Hausarzt fortsetzen (IV-Nr. 10 S. 5 f.).

3.4     Der Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinpraktiker, hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Chronische Nacken/Kopfschmerzen bei St.n. Schleudertrauma mit Verletzung der oberen Brustwirbelkörper, chronische Kreuzschmerzen bei St.n. Wirbelkörpereinbrüchen unter Osteoporose». Der Hausarzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 22. Juni 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 22. Oktober 2014. Der Hausarzt gab an, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische Abklärung seien nicht angezeigt.

Im Weiteren führte der Hausarzt zur Anamnese aus, es seien vor Jahren bereits degenerative Veränderungen der LWS beobachtet worden, später sei eine Wirbelfraktur im BWK 12 bei geringem Trauma hinzugekommen. Der Patient habe danach die Arbeitsfähigkeit immer wieder erreicht. Im Juni 2014 sei es dann zu einem Autounfall mit einem Schleudertrauma und einer Dornfortsatzfraktur BWK 1 gekommen. Dadurch hätten sich auch die Kreuzschmerzen verschlimmert und er könne seither nur noch eingeschränkt arbeiten. Der Patient gebe an, er habe Kreuzschmerzen im Sitzen nach längerem Gehen; besser sei es im Liegen. Im Liegen habe er Nackenschmerzen linksbetont. Insgesamt verstärke körperliche Anstrengung im Bereich der Arme die Beschwerden.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der Hausarzt schliesslich an, Arbeiten in gebückter Haltung lösten Schwindel und Nackenschmerzen aus, längeres Sitzen bewirke starke Kreuzschmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei noch während ein paar Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne durch die Auswahl gewisser Arbeiten und das Weglassen anderer Arbeiten bzw. die Umgestaltung der Arbeitshöhe verbessert werden. Die Arbeit könne dann mit weniger Beschwerden ausgeübt werden, die Arbeitsfähigkeit insgesamt bleibe aber eingeschränkt. Praktisch gesehen seien dem Patienten keine anderen Tätigkeiten zuzumuten (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).

3.5     Die RAD-Ärztin, med. pract. E.___, praktische Ärztin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen fest, der Versicherte habe im August 2013 einen Unfall erlitten und sich dabei zwei Rückenwirbel gebrochen. Dieses Leiden sei konservativ behandelt worden. Im Juni 2014 habe er bei einem Auffahrunfall ein leichtgradiges Schleudertrauma erlitten, welches die chronischen Rückenschmerzen während kurzer Zeit verstärkt habe. Im August 2014 sei eine deutliche Besserung festgestellt worden. Der Versicherte sei zwar noch weiterhin in Therapie gewesen, es sei ihm aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schuhmacher attestiert worden. Es handle sich hier um Rückenschmerzen, welche man durch adäquate medizinische Massnahmen ausreichend verbessern und verhindern könne. Es bestehe keine erhebliche Leistungseinbusse. Seit dem 22. August 2014 bestünden keine wesentlichen Beschwerden mehr. In der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit. Die angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit des Hausarztes könne nicht übernommen werden, da fachärztlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Es werde in somatischer Hinsicht keine erhebliche Leistungseinschränkung begründet. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 12 S. 2 f.).

3.6     In der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abgegebenen weiteren Stellungnahme vom 18. Mai 2015 hielt die RAD-Ärztin noch fest, es werde übersehen, dass ergänzend zum Bericht vom 27. August 2014 der ambulante Notfallbericht vom 23. Juni 2014 eingereicht worden sei, in welchem die erlittene Kompressionsfraktur (Treppensturz 2013) sehr wohl erwähnt sei. Es bestehe somit eine ausreichende Dokumentation über das gesundheitliche Problem des Versicherten. Ausserdem basierten die fachärztlichen Angaben vom August 2014 auf den Untersuchungen vom Juni 2014, bei welchen die BWS/LWS ebenfalls geröntgt und beurteilt worden sei. Es seien somit keine weiteren medizinischen Unterlagen einzufordern. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Eine Begutachtung sei nicht angezeigt (IV-Nr. 20 S. 2).

4.

4.1     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, im Notfallbericht des B.___ vom 23. Juni 2014 sei keine Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Die Berichte des B.___ vom 27. August 2014 erwähnten als Diagnose lediglich das anlässlich des Verkehrsunfalls erlittene Schleudertrauma. Insbesondere seien im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 27. August 2014 weder unter den Diagnosen mit, noch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Kompressionsfrakturen, welche er beim Treppensturz vom 16. August 2013 erlitten habe, erwähnt. Dennoch attestiere der Orthopäde eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei er aber keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehme, sondern lediglich ausführe, der Patient gebe an, er sei arbeitsfähig. Eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht vorgenommen worden. Es sei nicht klar, ob der beurteilende Facharzt überhaupt Kenntnis von den erlittenen Kompressionsfrakturen gehabt habe. Da diese im Bericht nicht aufgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass sie nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 12).

Dazu ist festzuhalten, dass im Notfallbericht des B.___, vom 23. Juni 2014 (Untersuchung vom 22. Juni 2014) neben dem unter Ziff. 1 diagnostizierten «kraniozervikalen Beschleunigungstrauma Grad I» auch eine «Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13» diagnostiziert wurde (Ziff. 2). Von der Halswirbelsäule wurde sodann eine Computertomographie (CT) angefertigt und der Übergang Brustwirbelsäule/Lendenwir-belsäule wurde ebenfalls eingehend untersucht. Die Ärzte der Notfallstation stellten bezüglich der BWS/LWS im Vergleich zum 4. Februar 2014 eine unveränderte Deckplattenkompression des LWK 2 und des BWK 12 älteren Datums fest, wobei keine erneute Fraktur erfolgt sei. Die Beschwerden des Patienten wurden als Schmerzexazerbation bei vorbestehender Fraktur des BWK 12 sowie des LWK 1 (recte: LWK 2) beurteilt (IV-Nr. 9 S. 8 f.). In seinem Versicherungsbericht zu Handen der IV-Stelle vom 27. August 2014 (Untersuchung vom 22. August 2014) bezog sich der behandelnde Facharzt PD Dr. med., Leitender Arzt für den Bereich «Wirbelsäule», ausdrücklich auf die Behandlungen des Patienten vom 22. Juni und 22. August 2014, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die im Rahmen der ambulanten Konsultation auf der Notfallstation vom 22. Juni 2014 gestellten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse sowie die abschliessende Beurteilung der Notfall-Ärzte gemäss ihrem Bericht vom 23. Juni 2014 bekannt sein mussten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der behandelnde Wirbelsäulenspezialist in seinem Sprechstundenbericht gleichen Datums zu Handen des Hausarztes Dr. med. C.___ hinsichtlich der in der Untersuchung vom 22. August 2014 festgestellten aktuellen Beschwerdesymptomatik darauf hinwies, der Patient berichte, die Beschwerden seien rückläufig im thoraco-lumbalen Übergang, hier habe ebenfalls vor längerer Zeit eine Wirbelfraktur BWK 12 bestanden; es seien jedoch keine wesentlichen Beschwerden mehr zu berichten. Rezidivierende Beschwerden seien noch im cervico-thoracalen Übergang nach längerer Belastung, wie z.B. längeren Autofahrten, vom Patienten geschildert worden. Insgesamt bestehe aber ein rückläufiges Beschwerdebild (IV-Nr. 10 S. 5). Angesichts dieser einstweilen abschliessenden fachärztlichen Beurteilung des behandelnden Wirbelsäulenspezialisten – die weitere Behandlung erfolgte durch den Hausarzt –, insbesondere seines Hinweises auf die vor längerer Zeit erlittene Wirbelfraktur des BWK 12, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die Diagnose «Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13» sei vom behandelnden Facharzt vergessen oder nicht beachtet und damit im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Es besteht kein Hinweis, dass der behandelnde Wirbelsäulenspezialist nach der zwei Monate zuvor auf der Notfallstation des gleichen Spitals erfolgten bildgebenden Untersuchung über die gestellten Diagnosen nicht im Bilde war. Daran ändert der Umstand nichts, dass die fragliche Diagnose in den Versicherungs- und Sprechstundenberichten vom 27. August 2014 unter dem Titel «Diagnosen» nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Ebenso wenig der Umstand, dass die Diagnose «Status nach Auffahrunfall vom 22.06.2014 mit HWS-Distorsion Grad I» im Versicherungsbericht vom 27. August 2014 offenbar irrtümlicherweise unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Aus diesem Bericht geht klar hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem am 22. Juni 2014 erlittenen Schleudertrauma in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hat. Der Beschwerdeführer leidet – mit Ausnahme von Restbeschwerden im cervico-thorakalen Übergang – unter keinen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden mehr. Der behandelnde Facharzt bestätigte ausdrücklich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher. Anhaltspunkte für ernsthafte Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Facharzt und dem seit 1978 in der Schweiz lebenden, seit 1986 als selbstständiger Schuhmacher tätigen Beschwerdeführer (vgl. IV-Nr. 2 ff.) liegen nicht vor. Auch die Angaben in den übrigen Arztberichten lassen auf eine hinreichende sprachliche Verständigung schliessen.

4.2     Es trifft sodann zu, dass PD Dr. med. D.___ im Versicherungsbericht vom 27. August 2014 zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit angab, «Herr gibt an arbeitsfähig zu sein». Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht nur diese Aussage des Patienten zur Arbeits(un)fähigkeit vor. So kann dem Beiblatt zum Arztbericht (Seite 3) entnommen werden, dass der behandelnde Facharzt die ihm gestellte Frage, wie sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit auswirke, folgendermassen beantwortete: «Wirkt sich nicht mehr aus». Die bisherige Tätigkeit (als selbstständig erwerbender Schuhmacher) sei vollschichtig zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 9 S. 7). Diese Angaben stehen denn auch nicht im Widerspruch mit seinen übrigen Angaben, wonach der Gesundheitszustand des Patienten besserungsfähig sei, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische (physiotherapeutische) Massnahmen verbessert werden könne und keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien; eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Der Patient klage noch über Restbeschwerden im cervico-thoracalen Übergang, es bestehe jedoch weder ein Klopf- noch ein Druckschmerz und der Patient sei neurologisch unauffällig. Die Situation sei besserungsfähig, physiotherapeutische Anwendungen seien rezeptiert und der Patient nehme diese wahr. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht vorgesehen. Die Weiterbehandlung erfolge in der allgemeinmedizinischen Praxis des Hausarztes (IV-Nr. 9 S. 5 ff.). Demnach nahm der Experte zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich und klar Stellung. Es kann somit nicht gesagt werden, der behandelnde Arzt beschränke sich lediglich auf die Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers. Eine umfassende und klare fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor und der massgebliche medizinische Sachverhalt wurde genügend abgeklärt.

4.3     Dem Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» des RAD-Arztes Dr. med. F.___ sowie des Sachbearbeiters vom 25. Juni 2014 (Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 24. Juni 2014) kann entnommen werden, dass vom 16. August 2014 (recte: 2013) bis Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 und 80 % bestanden haben soll und seit Dezember 2013 bis auf weiteres angeblich eine solche von 50 % besteht. Zur medizinischen Situation wurde ausgeführt, die Physiotherapie habe nach 5 Sitzungen erfolglos abgebrochen werden müssen. Seither klage der Versicherte über starke und dauernde Rückenbeschwerden im Lendenbereich. Als es ihm langsam besser gegangen sei, sei er am 21. (recte: 22.) Juni 2014 unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt worden. Erste Untersuchungen hätten keine weiteren Rückenläsionen ergeben. Sein Hauptproblem seien die ständigen und therapieresistenten Rückenbeschwerden, welche sich seit August 2013 nur minim gebessert hätten. Wegen der ungünstigen Körperhaltung (sitzend mit gekrümmtem Rücken) bei der Arbeit müsse er alle 2 Stunden eine stündige Pause einlegen, um einigermassen auf ein 50 %-Pensum zu kommen. Im August 2014 erfolge die nächste Verlaufskontrolle im B.___. Ansonsten seien keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden. Trotz Rückgang der Beschwerden sei aktuell noch keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich (IV-Nr. 7). Die nächste Kontrolle im B.___ wurde dann am 22. August 2014 durchgeführt. Gemäss dem Sprechstundenbericht vom 27. August 2014 waren die aktuellen Beschwerden im thoraco-lumbalen Übergang nach den Angaben des Patienten rückläufig. Hier habe vor längerer Zeit eine Wirbelfraktur BWK 12 bestanden, der Versicherte berichte jedoch über keine wesentlichen Beschwerden mehr. Insgesamt bestehe ein rückläufiges Beschwerdebild (IV-Nr. 10 S. 5). Dementsprechend wurde im Versicherungsbericht gleichen Datums zu Handen der IV-Stelle angegeben, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, physiotherapeutische Anwendungen seien rezeptiert und würden vom Patienten wahrgenommen. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht vorgesehen. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher nicht mehr aus, weshalb sie vollschichtig und ohne Leistungsminderung zumutbar sei (IV-Nr. 9 S. 5 ff.).

Aufgrund dieser fachärztlichen Feststellungen in den Berichten des B.___ vom 23. Juni und 27. August 2014 ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die infolge des Auffahrunfalls vom 22. Juni 2014 entstandene Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16. August 2013 zurückgebildet hatte und – ausser den vom Beschwerdeführer angegebenen Restbeschwerden im cervico-thoracalen Übergang – keine relevanten Beschwerden mehr bestanden, welche die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher dauernd einschränkten. Diese Auffassung vertritt auch die RAD-Ärztin med. pract. E.___ praktische Ärztin FMH, in ihren Stellungnahmen vom 23. Januar und 18. Mai 2015, wonach keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Sein gesundheitliches Problem sei ausreichend dokumentiert (IV-Nr. 12 S. 2 f. und 20 S. 2). Soweit vor dem 22. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben sollte, wäre jedenfalls von einem wesentlichen Unterbruch (Art. 29ter IVV) auszugehen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 24. Oktober 2014, wonach der Beschwerdeführer nach früheren Vorfällen die Arbeitsfähigkeit immer wieder erreicht habe.

Vor diesem Hintergrund vermag die vom Hausarzt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2014 abgegebene Arbeitsunfähigkeitseinschätzung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit («100 % ab 22. Juni 2014, 50 % ab 22. Oktober 2014») nicht zu überzeugen. Der im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 25. Juni 2014 enthaltene Hinweis, der Beschwerdeführer müsse bei seiner Tätigkeit als Schuhmacher - sitzend mit gekrümmten Rücken - jeweils nach 2 Stunden eine einstündige Pause einlegen, «um einigermassen auf ein 50 %-Pensum zu kommen», kann nicht nachvollzogen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmacher nicht zuzumuten wäre, seine Arbeitszeiten den noch bestehenden Rückenbeschwerden anzupassen. Ein Arbeitstag von z.B. 8.5 Stunden pro Tag (entspricht einem Vollzeitpensum von 42.5 Std. pro Woche) könnte mit einer einstündigen Arbeitspause nach jeweils zwei Stunden Arbeit ohne Reduktion des Arbeitspensums entsprechend eingeteilt werden (z.B. Arbeitszeiten von 07.15 bis 09.15 und 10.15 bis 12.15 sowie von 13.15 bis 15.15 und 16.15 bis 18.45), zumal sich die Werkstatt des Beschwerdeführers an der gleichen Adresse wie sein Wohnsitz befindet und er ausschliesslich Schuhe im Auftrag von Boutiquen repariert, somit keinen Kontakt zur Laufkundschaft hat (vgl. IV-Nr. 7 S. 4). Dies würde zu keiner Einschränkung seines 100 %-Arbeitspensums führen und wäre ihm angesichts der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 4, S. 33 Rz. 57) auch zuzumuten, zumal eine solche Massnahme – mit Blick auf das fachärztlich bestätigte rückläufige Beschwerdebild – wohl nur vorübergehend notwendig wäre. Der Beweiswert des Hausarztberichts bezüglich der attestierten andauernden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Ausmass von 50 % seit 22. Oktober 2014 ist auch deshalb zu relativieren, weil darin die Restarbeitsfähigkeit («ein paar Stunden pro Tag») ungenau angegeben wird. Im Weiteren weist der Hausarzt selber darauf hin, durch die Auswahl gewisser Arbeiten und das Weglassen anderer Arbeiten bzw. die Umgestaltung der Arbeitshöhe könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (IV-Nr. 10 S. 3).

5.       Nach dem Gesagten bestehen angesichts der vorliegenden fachärztlichen Berichte keine Zweifel an der dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumutenden vollen Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher. Der massgebliche medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt. Weitere medizinische und/oder berufliche Abklärungen sind nicht angezeigt. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. August 2015, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1     Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Dem Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 13. November 2015; A.S. 42).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 19. November 2015 ihre Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1‘332.40 (Honorar: 6 Std. und 30 Min. zu einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von insgesamt CHF 63.70) geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Der geltend gemacht Zeitaufwand von 6.5 Std. sowie die beanspruchten Auslagen erscheinen angemessen und sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist der Kostenersatz damit auf insgesamt CHF 1‘332.40 festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2.    Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Monica Armesto, Advokatin [...], wird auf CHF 1‘332.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2015.237 — Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2016 VSBES.2015.237 — Swissrulings