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Solothurn Versicherungsgericht 05.12.2016 VSBES.2015.232

5 dicembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,461 parole·~17 min·1

Riassunto

Unfallversicherung

Testo integrale

Versicherungsgericht    

Urteil vom 5. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Dr. iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2015)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1980 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er am 24. September 2005 beim Fussballspielen auf die linke Schulter stürzte und sich eine AC-Gelenksluxation zuzog (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.] 1, 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

1.2     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) sprach dem Beschwerdeführer am 28. August 2007 (Suva-Nr. 94) die Kosten für eine Umschulung zum Lastwagen- und Car-Chauffeur bei der Autofahrschule B.___ vom 24. Juli bis 31. Dezember 2007 zu (vgl. dazu Suva-Nrn. 100 f.). Aufgrund des Abschlussberichts der Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle vom 14. Dezember 2007 (Suva-Nr. 107), in dem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe die Ausbildung am 7. November 2007 mit der letzten Prüfung abgeschlossen, verfügte die IV-Stelle am 26. Februar 2008 (Suva-Nr. 111) den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Am 27. März 2008 (Suva-Nr. 113) erfolgte bei der Beschwerdegegnerin eine Abschlussbesprechung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, er habe ab 1. März 2008 bei der C.___ eine Festanstellung als Lastwagenchauffeur (vgl. auch Arbeitsvertrag, Suva-Nr. 122).

1.3     Nach Einholen des Rahmenarbeitsvertrages der D.___, [...], sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2009 (Suva-Nr. 136) während der Probezeit vom 1. März bis 31. Mai 2008 bei der Firma C.___ ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % zu. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Suva-Nr. 162) wurde dem Beschwerdeführer schliesslich für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 24. September 2005 mit Wirkung ab 1. März 2008 aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 13 % eine Rente zugesprochen.

2.       Im Januar 2011 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, er sei seit März 2010 selbständig als Fahrlehrer tätig (Suva-Nrn. 167, 170).

2.1     Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (Suva-Nr. 201) rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Zudem forderte sie die für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2013 ausgerichteten Zahlungen von insgesamt CHF 20'920.00 zurück.

2.2     Daraufhin sprach der Beschwerdeführer am 19. November 2013 (Suva-Nr. 202 S. 6) persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Es wurde ein Einsprache-Protokoll erstellt. In der Folge behandelte die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als Einsprache, sondern als Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 20'920.00 (Suva-Nr. 202 S. 4 f.). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 213) bestätigte sie diese Einschätzung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 21. Januar 2015 (VSBES.2014.321, Suva-Nr. 220) dahingehend gut, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie die protokollierten mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 19. November 2013 als Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 und gegen die Rückforderung als solche behandle und darüber entscheide (vgl. VSBES.2014.321 E. II. 5.2 unten; Suva-Nr. 220 S. 7).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 23. Oktober 2013 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

4.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2015 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 21. Juli 2015 sei aufzuheben.

2.      Es sei festzustellen, dass für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 kein Revisionsgrund bestand und der Bezug der UVG-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 rechtens war. Entsprechend sei die Rückforderung auf einen Betrag von CHF 5'320.00 zu reduzieren.

3.      Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (A.S. 16 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6.       Der Präsident des Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (A.S. 23 f.) von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Frischkopf, Rechtsanwalt, Kenntnis.

7.       Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (A.S. 32 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet.

8.       Am 18. Januar 2016 lässt der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote einreichen (A.S. 34 ff.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (A.S. 37) zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Zudem werden die Akten im Verfahren VSBES.2014.231 von Amtes wegen beigezogen.

9.       Mit Eingabe vom 29. August 2016 (A.S. 40) lässt der Beschwerdeführer an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhalten.

10.

10.1   Mit Verfügung vom 1. September 2016 (A.S. 45 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 1. Dezember 2016, 14:00 Uhr, vorgeladen.

10.2   Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau zu den Akten geben, in dem diese als Arbeitnehmerin den mit ihm als Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag per 31. Dezember 2015 kündigt. Dieses Schriftstück wird zu den Akten genommen (A.S. 49). Der Beschwerdeführer lässt weiter mitteilen, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit per Februar 2016 aufgegeben und sei nunmehr beim [...] angestellt. Sein Einkommen sei ungefähr gleich hoch wie vorher. Der sinngemäss gestellte Beweisantrag, es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu belegen, wird abgewiesen mit dem Vorbehalt, allenfalls darauf zurückzukommen, falls sich dieser Umstand als relevant erweisen sollte. Anschliessend wird das Beweisverfahren geschlossen. In ihren Parteivorträgen bestätigen die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 50 f.).

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Mit der Beschwerde wird verlangt, die Rückforderung von CHF 20'920.00 sei auf CHF 5'320.00 zu reduzieren. Der Streitwert beträgt somit CHF 15'600.00 und liegt unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Sache fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Suva-Nr. 162) zugesprochene Invalidenrente von 13 % zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2011 aufgehoben hat.

2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Erzielt eine versicherte Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen, das erheblich höher ist als das der bisherigen Anspruchsbeurteilung zugrunde gelegte Invalideneinkommen, liegt eine relevante Veränderung und damit ein Revisionsgrund vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2).

2.4     Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87, 133 V 545 E. 6.2 S. 547).

2.5     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff., vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1).

3.       Die Parteien bringen zusammengefasst Folgendes vor:

3.1     Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2015 (A.S. 1 ff.) aus, zwischen dem Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2009 und der Verfügung vom 23. Oktober 2013 sei aufgrund der geänderten erwerblichen Situation des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche die Aufhebung der Invalidenrente mit Wirkung per 1. Januar 2011 rechtfertige. So zeige die Bemessungsperiode 2010/2011 deutlich auf, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. Januar 2011 in der Lage gewesen sei, seine finanzielle Situation aus eigenem Antrieb dauerhaft zu verbessern. Der Vergleich des Einkommens als selbständiger Fahrlehrer in der Höhe von CHF 80'224.00 mit dem Valideneinkommen von jährlich CHF 73'193.00 zeige, dass spätestens ab dem 1. Januar 2011 keine unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr vorgelegen habe. Da somit gegenüber der erstmaligen Rentenfestsetzung eine erhebliche Veränderung vorliege und nun keine anspruchsrelevante Invalidität mehr gegeben sei, sei die Rente von 13 % zu Recht per 1. Januar 2011 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe daher (spätestens) seit dem 1. Januar 2011 bis 31. August 2013 zu Unrecht Rentenleistungen in unbestrittener Höhe von CHF 20'920.00 bezogen, weshalb ein Rückforderungsanspruch bestehe. Dieser sei innert der relativen und der absoluten Verwirkungsfrist von einem bzw. fünf Jahren geltend gemacht worden.

3.2     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. September 2015 (A.S. 9 ff.) auf den Standpunkt, in den Jahren 2011 und 2012 habe noch kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden können. Er habe sich in den Jahren 2011 und 2012 eindeutig noch in der Aufbauphase befunden, nachdem er erst im Jahr 2010 die Motorradfahrlehrerprüfung absolviert und sich auch erst im Jahre 2010 als Fahrlehrer selbständig gemacht habe. Dabei sei er auf die Aufbauhilfe seiner Ehefrau angewiesen gewesen. Sie habe ihn bei der Planung, unter anderem der Fahrstunden, unterstützt und die ganze Buchhaltung sowie sämtliche Korrespondenz erledigt. Diese unbezahlte Mitarbeit der Ehefrau, die invaliditätsbedingt zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig gewesen sei, sei in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen. Wenn man berücksichtige, dass im Jahr 2010 noch ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von nur gerade CHF 53'886.00 erzielt worden sei und unter Berücksichtigung einer längeren Zeitspanne, vorliegend mindestens drei Jahre, so ergebe sich für die Jahre 2010 bis 2012 ein Durchschnittsverdienst von CHF 70'921.00. Dabei seien die für den Aufbau der Fahrlehrertätigkeit notwendigen Auslagen für die Ausbildung zum Autofahrlehrer (2008) und zum Motorradfahrlehrer (2010) von gesamthaft CHF 32'000.00 in Abzug zu bringen, so dass noch von einem Durchschnittsverdienst von CHF 60'255.00 auszugehen sei. Ebenso sei die Mitarbeit der Ehefrau lohnmässig mit einem Betrag von CHF 25'572.00 zu berücksichtigen. Damit sei offensichtlich, dass für die Anfangsphase 2010 bis 2012 jedenfalls nicht von einer rentenausschliessenden Einkommenserzielung auszugehen und die Rentenaufhebung zumindest für die Jahre 2011 bis 2012 nicht rechtskonform sei.

4.       Mit der Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Suva-Nr. 162) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. März 2008 eine Invalidenrente von 13 % zugesprochen. Dieser Invaliditätsgrad basierte auf einem Valideneinkommen von CHF 71'555.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 62'075.00 (entsprechend dem damals tatsächlich erzielten Lohn als angestellter Chauffeur bei der C.___). Wie aus den vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Parteien hervorgeht, ist im vorliegenden Verfahren, das den Rentenanspruch ab 1. Januar 2011 betrifft, einzig das Invalideneinkommen umstritten. Unbestritten ist sowohl das Valideneinkommen, welches sich für das Jahr 2011 auf CHF 73'193.00 beläuft, als auch der Umstand, dass eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, welche die Rentenaufhebung per 1. Januar 2011 rechtfertigt, falls sich das von der Beschwerdegegnerin auf CHF 80'224.00 festgesetzte Invalideneinkommen und der daraus abgeleitete Invaliditätsgrad von 0 % als korrekt erweisen. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 korrekt festgelegt hat.

5.

5.1     Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2011 telefonisch, er arbeite als selbständiger Fahrlehrer (Suva-Nr. 167), was er sodann mit Telefonat vom 12. September 2011 bestätigte (Suva-Nr. 170), wobei er zusätzlich ausführte, er sei bis im Februar 2010 bei der C.___ als Chauffeur angestellt gewesen und ab März 2010 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Ihm lägen indes zurzeit noch keine relevanten Einkommenszahlen vor. Aus der definitiven Steuerveranlagung 2010 geht hervor, dass er aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2010 CHF 53'886.00 (Suva-Nr. 176 S. 2) verdiente. Der Veranlagung für das Steuerjahr 2011 lässt sich sodann entnehmen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 insgesamt CHF 80'224.00 betrug (Suva-Nr. 195 S. 3). Diesen Betrag bestätigte der Beschwerdeführer sodann auch anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2013 (Suva-Nr. 197), wobei er ausführte, er habe für das Jahr 2012 ein ähnliches Resultat erzielen können und sei auch für jetzt finanziell wieder gut unterwegs.

5.2     Die Beschwerdegegnerin hat das steuerbare Einkommen des Jahres 2011 von CHF 80'224.00 mit dem Invalideneinkommen gleichgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Bemessung des Invalideneinkommens müsse vom steuerlich massgebenden Verdienst abgewichen werden: Erstens sei nicht vom Ergebnis eines einzelnen Jahres, sondern vom Durchschnitt der Jahre 2010 - 2012 auszugehen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das erwähnte Einkommen nur dank der unentgeltlichen administrativen Mitarbeit der Ehefrau habe realisiert werden können. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein Lohn der Ehefrau in Abzug zu bringen. Schliesslich seien die in den Jahren 2008 und 2010 angefallenen Kosten für die Ausbildung zum Autofahrlehrer und zum Motorradfahrlehrer einkommensmindernd zu berücksichtigen.

5.3     Der Beschwerdeführer verlangt (A.S. 11), die für den Aufbau der Fahrlehrertätigkeit notwendigen Auslagen für die Ausbildung zum Autofahrlehrer (2008) und zum Motorradfahrlehrer (2010) von gesamthaft CHF 32'000.00 seien zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom steuerbaren Einkommen von CHF 80'224.00 in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte jedoch erst für die Zeit ab 1. Januar 2011 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Die bereits im Jahr 2008 getätigten Ausgaben fielen deutlich früher an, wirkten sich nicht auf das Einkommen im Jahr 2011 aus und können daher nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Kosten betreffend die Ausbildung zum Motorradfahrlehrer im Jahr 2010, denn die Beschwerdegegnerin liess das Jahr 2010, in welchem sich der Beschwerdeführer selbständig machte (vgl. E. II. 5.1 hiervor), noch unberücksichtigt und richtete dem Beschwerdeführer daher im 2010 noch eine ungekürzte Invalidenrente aus. Es ist ferner nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern diese früher angefallenen, einmaligen Aufwendungen bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden sollten. Wollte man in diesem Sinne entscheiden, müssten generell und bei beiden Vergleichseinkommen jeweils Kosten, die für eine Ausbildung aufgewendet wurden, berücksichtigt werden. Dies wäre weder sachgerecht noch besteht hierfür eine Grundlage in der Rechtsprechung. Seitens der Sozialversicherungsträger bietet die Invalidenversicherung in diesem Zusammenhang Leistungen in Form von Umschulung und allenfalls einer Kapitalhilfe an. Für eine Berücksichtigung entsprechender Kosten im Rahmen der Invaliditätsbemessung späterer Jahre besteht dagegen keine Grundlage.

5.4     Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei für seine Ehefrau, die ihn in der Planung, unter anderem der Fahrstunden, beim Erledigen der Buchhaltung sowie sämtlicher Korrespondenzen unterstützt habe, lohnmässig ein Betrag von CHF 25'572.00 zu berücksichtigen (A.S. 11 f.). Als Belege für die Tätigkeit der Ehefrau werden Arbeitsrapporte für die Jahre 2011 bis 2013 eingereicht (Beilagen zu Suva-Nr. 215). Entlöhnt wurde die Ehefrau in dieser Zeit unbestrittenermassen nicht. Laut einem gleichzeitig aufgelegten Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2014 war sie dagegen ab 1. Januar 2014 beim Beschwerdeführer angestellt, wobei das Pensum auf 17 Stunden pro Woche (bei 5 Wochen Ferien) und der Bruttolohn auf CHF 2'131.00 festgesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer genannte Summe von CHF 25'572.00 entspricht diesem Betrag, hochgerechnet auf ein Jahr.

Zur Begründung seines Standpunkts lässt der Beschwerdeführer ausführen, bei der Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen mit und ohne Gesundheitsschaden seien diejenigen Einkommensbestandteile auszuscheiden, die von mitarbeitenden Familienmitgliedern erwirtschaftet wurden, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Hilfspersonen gegen Entgelt oder gratis mitarbeiteten. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts I 981/06 vom 18. Januar 2008 E. 8.5.1 und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 120/03 vom 21. Januar 2004 E. 5.3. Seine Argumentation übersieht jedoch, dass sich die erwähnten Urteile ausdrücklich auf die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) beziehen. Nach dieser Norm sind die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich demnach auf Personen, die mit Familiengliedern «einen Betrieb bewirtschaften». Gemeint sind, wie aus dieser Formulierung hervorgeht, in erster Linie Familienbetriebe in der Landwirtschaft (vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a IVG N 150 mit Hinweisen). Das erwähnte Urteil I 981/06 bezieht sich denn auch auf einen Weinbaubetrieb, den zwei Brüder bewirtschafteten, während das Urteil I 120/03 einen von einem Ehepaar gemeinsam geführten Landwirtschaftsbetrieb betrifft. Hier ist keine derartige Konstellation gegeben. Die Tätigkeit eines selbständig erwerbenden Fahrlehrers ist typischerweise nicht durch ein Zusammenwirken verschiedener Personen gekennzeichnet. Von einer Familie, welche gemeinsam einen Betrieb bewirtschaftet, kann nicht gesprochen werden. Es ist auch keineswegs die Regel, dass ein selbständig erwerbender Fahrlehrer eine kaufmännische Angestellte beschäftigt. Wie aus den Arbeitsrapporten für das Jahr 2011 (Beilagen zu Suva-Nr. 215; im Jahr 2012 erschöpft sich die Beschreibung in der Bezeichnung «Diverses Büro») hervorgeht, beschäftigte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils an Samstagen mit dem Nachtragen von Rapporten und Listen, mit Zahlungen und mit Archivierungen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche nicht mit der eigentlichen operativen Tätigkeit zusammenhängen, aber auch keine kaufmännische Ausbildung voraussetzen und welche der Beschwerdeführer ohne weiteres selbst hätte erledigen können. Es kann also nicht gesagt werden, durch den Einsatz der Ehefrau sei der Lohn für eine Bürokraft gespart worden, die andernfalls zwingend hätte eingestellt werden müssen. Die Ehefrau ging im Übrigen, wie aus der Steuerveranlagung 2011 (Suva-Nr. 195) hervorgeht, in diesem Jahr in erheblichem Ausmass einer bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und erzielte ein steuerbares Erwerbseinkommen von CHF 57'586.00 (plus Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 6'812.00).

Selbst wenn man, entgegen dem soeben Gesagten, die Mitarbeit der Ehefrau im vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn berücksichtigen wollte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Nicht gefolgt werden kann namentlich der Auffassung, der hypothetische Verdienst der Ehefrau sei analog zum vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2014 (Beilage zu Suva-Nr. 215) festzusetzen. Dieser Vertrag, der mit Wirkung ab 1. Januar 2014 abgeschlossen wurde, sieht eine Arbeitszeit von 17 Stunden pro Woche bei 5 Ferienwochen pro Jahr und einen Lohn von brutto CHF 2'131.00 vor. Laut den gleichzeitig eingereichten Arbeitsrapporten für die Monate Juli 2010 bis Dezember 2012 war die Ehefrau in diesem Zeitraum in einem wesentlich geringeren zeitlichen Umfang für den Beschwerdeführer tätig. Die Rapporte von 2011 weisen in der Regel drei monatliche Einsätze an Samstagen aus. Insgesamt belief sich der Aufwand im Jahr 2011 laut diesen Arbeitsrapporten auf 178 Stunden. Dies entspricht knapp 15 Stunden pro Monat (nicht pro Woche) oder einem Pensum von weniger als 10 %. Übernimmt man das im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2014 vereinbarte Lohnniveau, ergibt sich für das ganze Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen in der Grössenordnung von höchstens CHF 6'000.00. Selbst wenn man diesen Betrag im Sinne von (hypothetischen) Gewinnungskosten anerkennen und vom Einkommen von CHF 80'224.00 in Abzug bringen wollte – was, wie vorstehend dargelegt, abzulehnen ist –, verbliebe ein Invalideneinkommen, welches höher ist als das unbestrittene Valideneinkommen von CHF 73'193.00. Für das Jahr 2012, in dem laut den Arbeitsrapporten 236.75 Stunden geleistet wurden, wäre das Einkommen auf höchstens rund CHF 8'000.00 anzusetzen. Auch damit ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.5     Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung, für die Bemessung des Invalideneinkommens müsse auf das Durchschnittseinkommen der Jahr 2010 - 2012 abgestellt werden. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich bei Selbständigerwerbenden dann, wenn ein Einkommen während längerer Zeit stark schwankt, so dass der während eines Jahres erzielte Verdienst von Zufälligkeiten geprägt ist und nicht als repräsentativ gelten kann. So verhält es sich hier nicht. Die Differenz zwischen dem versteuerten Einkommen des Jahres 2011 von CHF 80'224.00 und des Jahres 2012 von CHF 78'655.00 ist sehr gering, von einem stark schwankenden Verdienst kann nicht gesprochen werden.

6.

6.1     Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab 1. Januar 2011 zu Recht auf CHF 80'224.00 beziffert hat. Bei einem Invalideneinkommen von CHF 73'193.00 liegt keine Invalidität mehr vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente somit zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. Damit steht auch fest, dass die Ausrichtung der entsprechenden Rentenzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 20'920.00 zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten.

6.2     Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren, ob die Rückforderung zu erlassen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Darüber wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls noch zu entscheiden haben.

7.       Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

3.    Eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi