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Solothurn Versicherungsgericht 06.01.2017 VSBES.2015.160

6 gennaio 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,971 parole·~25 min·2

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 6. Januar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer 

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann 

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 22. Mai 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1983, wurde mit Verfügung der F.___ vom 7. November 2013 ab dem 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die F.___ stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2013 (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 72.8 S. 1 ff.), welcher eine leichtgradige rezidivierend depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine Alkoholabhängigkeit (derzeit weitgehend abstinent) und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert hatte.

2.

2.1     Am 20. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter der Angabe eines Rückenschadens und einer Abhängigkeitserkrankung wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 73), diesmal bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Unterlagen reichte sie keine ein.

2.2     Die Beschwerdegegnerin erliess am 22. April 2015 einen Vorbescheid (IV-Nr. 77), gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen könne, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen.

2.3     Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 79) reichten die C.___ für die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen ein. Diese gingen am 15. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein.

3.       Am 22. Mai 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 9. Juni (A.S. 3) bzw. mit Ergänzungen vom 19. Juni (A.S. 11 ff.) und 14. Juli 2015 (A.S. 19 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

          1.  Die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Mai 2015 sei aufzuheben.

          2.  Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen zu veranlassen.

          3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich hierzu am 20. November 2015 (A.S. 47 f.) noch einmal vernehmen.

6.       Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Januar 2016 eine Kostennote zu den Akten (A.S. 51 ff.).

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 37 ff.) dar, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten. Auch die eingereichten Unterlagen vermöchten eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft darzulegen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen könne. Von einer Rückweisung der Sache sei aber selbst bei einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Behandlung nicht vereinbar wäre. Vorliegend sei daher von der Rückweisung der Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Gemäss den im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichten der C.___ sei die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 7. November 2013 mehrmals in der D.___ hospitalisiert gewesen, letztmals im Dezember 2014. Grund für die Kurzhospitalisationen sei jeweils ein Alkoholrückfall gewesen. Am 21. / 22. Februar 2015 sei es zu einem weiteren Alkohol-Rückfall gekommen. Die Abstinenz habe am 25. Februar 2015 jedoch umgehend wiederhergestellt werden können, ohne dass eine weitere Hospitalisation notwendig gewesen wäre. In den nachfolgenden suchtspezifischen Therapiesitzungen habe sich bis und mit 11. Mai 2015 ein positiver Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei demnach im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in Bezug auf die Abhängigkeit abstinent gewesen. Da auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte keine Hinweise auf einen weiteren, seit Februar 2015 eingetretenen Rückfall des Alkoholmissbrauchs enthielten, könne von einer bis heute andauernden weitgehenden Abstinenz ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand sei somit im Vergleich zur Verfügung vom 7. November 2013 identisch. Als Entscheidgrundlage habe das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 8. Januar 2013 gedient. Dieser habe eine rezidivierend depressive Störung, leichtgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom, eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert. Die Suchterkrankung habe er vor dem Hintergrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung als sekundär beurteilt. In der Verfügung vom 7. November 2013 sei ein Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt worden, weil die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 wieder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die bestehende Rückenproblematik vermöge keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die bisher ausgeübten Tätigkeiten hätten weitgehend dem von Dr. med. E.___ (Hausärztin) als zumutbar postulierten Tätigkeitsprofil entsprochen.

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde und den dazugehörigen Ergänzungen sowie Stellungnahmen (A.S. 3, 11 ff., 19 ff. und 47 f.) entgegenhalten, sie sei seit Erlass der letzten Verfügung am 7. November 2013 sechsmal hospitalisiert gewesen. Schon allein deswegen sei klarerweise von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Im Austrittsbericht der C.___ vom 14. Januar 2015 würden die Diagnosen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms und einer anamnestisch rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, gestellt. Diese Diagnosen seien zwar bereits anlässlich der Zusprechung der befristeten Rente gestellt worden, jedoch hätten sich diese nachweislich verschlechtert. Die depressive Episode sei nicht mehr leicht-, sondern mittelgradig. Von Alkoholabstinenz könne keine Rede mehr sein. Die Beschwerdeführerin leide an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, obwohl sie ersichtlich gewillt sei, das Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Die Sucht werde invalidenrechtlich bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, welchem Krankheitswert zukomme. Bei der Beschwerdeführerin sei die Alkoholabhängigkeit vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zu sehen. Die Alkoholsucht sei daher invalidenrechtlich bedeutsam. Seit der letzten Verfügung habe sich das Problem nachweislich verschlechtert. Zudem seien weitere Diagnosen hinzugekommen, so die alte Deckplattenimpression LWK 1 (MRI vom 15. November 2013) und eine Diskushernie L4 / L5 und L5 / S1 ohne sensomotorische Ausfälle (MRI vom 15. November 2013). Diese Diagnosen seien im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. November 2013 nicht gestellt worden. Bereits aufgrund der von den C.___ eingereichten Unterlagen hätte die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung als eingetreten sehen und weitere Abklärungen vornehmen müssen. Aufgrund der Angabe des Rückenschadens hätte sie die Beschwerdeführerin mindestens dazu auffordern müssen, weitere Arztberichte einzureichen. Die von Dr. med. E.___ eingereichten Arztberichte würden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen. Die Beschwerdegegnerin habe diese aber nachweislich nicht berücksichtigt. Der Grund dafür liege vor allem im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der 30-tägigen Frist verfügt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass der Bericht erst am 29. Mai 2015 eingegangen sei. Der Bericht datiere vom 18. Mai 2015 und es sei davon auszugehen, dass er vor dem 26. Mai 2015 eingegangen sei. Abgesehen davon sei für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt der Postaufgabe massgebend. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, nach Ablauf der 30-tägigen Frist ein paar Tage zuzuwarten. Die von Dr. med. E.___ eingereichten Berichte zeigten nachweislich auf, dass sich bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten Verfügung Rückenschmerzen manifestiert hätten. Aufgrund der genannten Beschwerden sei die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit mit wechselnder Körperposition angewiesen und es sei eine Gewichtseinschränkung von 15 kg zu beachten. Die von Dr. med. E.___ angeführten Diagnosen seien auch den Arztberichten der C.___ zu entnehmen. Es sei zu betonen, dass eine Verschlechterung lediglich glaubhaft gemacht werden müsse. Vorliegend seien seit der letzten rechtskräftigen Verfügung rund eineinhalb Jahre vergangen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt. Zunächst sei das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt worden. Der Vorbescheid datiere vom 22. April 2015. Die Beschwerdeführerin habe diesen frühestens am 23. April 2015 erhalten können. Entsprechend habe die 30-tägige Frist, um Einwendungen zu erheben, am 24. April 2015 zu laufen begonnen und am 26. Mai 2015 geendet. Die Beschwerdegegnerin habe aber die ablehnende Verfügung bereits am 22. Mai 2015 erlassen. Zudem werde in der Verfügung auf die diversen im Einwandverfahren eingereichten Berichte mit keiner Silbe eingegangen. Dem Gehörsanspruch sei nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger eine Stellungnahme und die eingereichten Beweismittel lediglich pro forma zur Kenntnis nehme. Vorliegend sei noch nicht einmal dies geschehen. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das rechtliche Gehör werde sodann unheilbar verletzt, wenn trotz Einwänden des Versicherten die Verfügung den identischen Wortlaut aufweise wie der Vorbescheid.

Die Beschwerdegegnerin anerkenne die Verletzung des rechtlichen Gehörs offenbar selbst. Nun würden krampfhaft Gründe gesucht, die offensichtlich lückenhafte Abklärung zu rechtfertigen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, da die vorliegenden ärztlichen Berichte sowohl in der Diagnosestellung als auch in quantitativer Hinsicht offensichtlich eine Verschlechterung auswiesen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen generieren könne und die bisherige Tätigkeit dem ärztlichen Anforderungsprofil entspreche, seien weder belegt noch richtig. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass sie unter Leistungsdruck dekompensiert sei und eine Arbeitsstelle nicht halten könne.

3.       In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vor Ablauf der mit dem Vorbescheid gewährten Frist von 30 Tagen für Einwanderhebungen erlassen habe.

3.1

3.1.1  Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

3.1.2  Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2009 vom 30. August 2010 E. 7.2; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.2     Im vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2015 einen Vorbescheid (IV-Nr. 77) und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb einer 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) einreichen könne, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Die Zustellform dieses Vorbescheids ist unklar. Davon ausgehend, dass ihr das Schreiben per A-Post zugestellt wurde, konnte die Beschwerdeführerin es frühestens am Donnerstag, 23. April 2015 in Empfang nehmen. Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2015 erhielt diese am selbigen Tag einen Anruf von der Beschwerdeführerin, in welchem diese auf den Vorbescheid Bezug nahm. Spätestens am 27. April 2015 musste diese also Kenntnis vom Vorbescheid haben. Das bedeutet, dass die Einwandfrist von 30 Tagen am 28. April 2015 mit Sicherheit zu laufen begann. Frühestens beginnen konnte sie am 24. April 2015, wobei nicht erstellt ist, dass der Vorbescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits am 23. April 2015 zugestellt wurde. Es ist für den Beginn der Einwandfrist daher auf den 28. April 2015 abzustellen. Damit endete diese Frist am 27. Mai 2015. Am 15. Mai 2015 erhielt die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen der C.___ zur Kenntnis, am 22. Mai 2015 erging die angefochtene Verfügung. Nach Erlass derselben reichte die Hausärztin, Dr. med. E.___, einen Bericht mit diversen Beilagen ein (IV-Nr. 83). Der Bericht datiert vom 18. Mai 2015, gemäss Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin ging dieser indessen erst am 29. Mai 2015 ein. Ob der Bericht der Beschwerdegegnerin tatsächlich erst neun Tage nach dessen Datierung zukam, lässt sich nicht klären. Fest steht aber, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vor Ablauf der 30-tägigen Einwandfrist erlassen hat. Sie hätte mindestens bis am 29. Mai 2015 zuwarten müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin den Vorbescheid bereits einen Tag nach dessen Erstellung erhalten hätte, hätte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erst am Montag, 25. Mai 2015 erlassen dürfen. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

3.3     Die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Versicherungsgericht geheilt werden kann, erübrigt sich im vorliegenden Fall, weil die Beschwerdegegnerin schon aufgrund der Unterlagen, die ihr am 15.  Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurden, auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.2]).

5.

5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6.

6.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1, mit Verweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

6.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Bei einer Neuanmeldung, die beispielsweise mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt, sind nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (BGE 130 V 64 E. 6.2).

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/201 vom 19. November 2014 E. 2, mit Hinweisen).

7.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2015 hätte eintreten müssen bzw. ob diese eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

7.1     Die F.___, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2013 ab dem 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zusprach, stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 8. Januar 2013 (IV-Nr. 72.8 S. 1 ff.). Der Beweiswert dieses Gutachtens ist unbestritten geblieben und gegeben, weshalb auch im vorliegenden Fall darauf abgestellt werden kann. Demgemäss präsentierte sich der medizinische Sachverhalt zum fraglichen Zeitpunkt wie folgt:

Dr. med. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          -    rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01),

          -    Alkoholabhängigkeit, derzeit weitgehend abstinent (ICD-10 F10.20),

          -    emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31).

Die Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychiatrischer Erkrankungen begrenzt. Die Suchterkrankung (Alkohol) sei vor dem Hintergrund der Impulskontrolle-Verluste zu beurteilen. Komorbid bestehe eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierend depressiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen, deren Profil ihrem Leistungsprofil entgegenkomme. Angesichts der feststellbaren Einschränkungen sei von einer weiterhin wechselhaften Leistungsfähigkeit auszugehen. Dem Verlaufscharakter der Störung entsprechend sei von einer «durchschnittlichen» Leistungsminderung von mindestens 20 % auszugehen. Berufliche Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht sinnvoll. Die Störung sei schwerwiegend, bestehe bereits seit vielen Jahren und sei weitgehend chronifiziert. Erfahrungsgemäss sei die Prognose als reserviert zu beurteilen. Die Suchterkrankung sei als sekundär zu beurteilen, dies vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus.

Die F.___ ging sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, weil sie ab diesem Zeitpunkt diverse Tätigkeiten zu einem 100 % Pensum habe aufnehmen können. Sie befristete daher die Rente (IV-Nr. 72.9).

7.2     Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 sind die folgenden medizinischen Berichte relevant:

7.2.1  Gemäss Austrittsbericht der C.___ vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 79 S. 2 ff.) seien bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu stellen:

          -    anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1),

          -    psychosoziale Belastungssituation bei schwieriger familiärer Konstellation und unklarer Arbeitsachse (ICD-10 Z56 / Z60),

          -    Status nach Entzugsdelir 10/2013,

          -    aktenanamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31),

          -    alte Deckplattenimpression LWK 1 (MRI vom 15. November 2013),

          -    Diskushernien L4 / L5 ohne sensomotorische Ausfälle (MRI vom 15. November 2013),

          -    Status nach Magenbypass 2009.

Es handle sich um die sechste Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen Verschlechterung der Symptomatik zum Schutz vor weiterem Alkoholkonsum und zur Stressreduktion. Es sei ein Alkoholentzug mit Valium als Reservemedikation durchgeführt worden. Dieser habe sich problemlos gestaltet.

7.2.2  Fünf weiteren Austrittsberichten (IV-Nr. 79 S. 5 ff., S. 8 f., 13 f., 15 f., 29 ff.) inkl. dazugehörigen Beilagen lassen sich im Wesentlichen die gleichen Diagnosen entnehmen, wobei die rezidivierende depressive Störung teilweise als remittiert qualifiziert wird. Die erste Hospitalisation fand vom 10. Oktober bis 15. November 2013 statt. Gemäss Austrittsbericht vom 3. Dezember 2013 (IV-Nr. 79 S. 29 ff) habe die Beschwerdeführerin an den Therapieangeboten teilgenommen, intermittierend über Rückenschmerzen geklagt und sich in der Ergotherapie sehr unmotiviert gezeigt. Angeblich sei sie vor einigen Monaten auf den Rücken gefallen und habe seither Schmerzen tieflumbal, manchmal mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel. Im Status und anamnestisch seien keine sensomotorischen Ausfälle aufgefallen. Es sei ein MRI veranlasst worden, das eine ältere Deckplattenimpression LWK 1 ohne Hinterkantenbeteiligung gezeigt habe. Zudem sei eine paramedian betonte Diskushernie L4/L5 und ebenfalls eine paramedian linksbetonte kleine Diskushernie L5/S1 ohne nachweisliche Kompression neuraler Strukturen aufgefallen. Diesbezüglich seien ärztliche Verlaufskontrollen angezeigt. Gemäss Austrittsbericht vom 22. September 2014 zur fünften Hospitalisation (IV-Nr. 79 S. 5 ff.) habe die Beschwerdeführerin nach dem letzten Klinikaustritt bald wieder begonnen Alkohol zu konsumieren, bis zu vier Flaschen Wein täglich. Mit Alkohol lindere sie die Schmerzen und Schlafprobleme. Sie leide seit Jahren an einer Wirbelsäulenproblematik, habe schon drei Schmerzspritzen bekommen. Nun komme nur noch eine Operation in Frage, wovor sie aber grosse Angst habe. Jeweils nach der Spritze fühle sie sich besser, trinke dann fast nichts mehr und die Schlafqualität sei besser. Während des kurzen Klinikaufenthaltes sei festzustellen gewesen, dass die Alkoholproblematik durch eine Schmerzproblematik bei schon seit Jahren bekannter Rückenproblematik verkompliziert sei.

7.3     Vergleicht man die von Dr. med. B.___ in seinem Gutachten vom 8. Januar 2013 gestellten Diagnosen mit denjenigen der C.___, so fällt einerseits auf, dass die rezidivierende depressive Störung im Rahmen der letzten Hospitalisation als mittelgradig ausgeprägt beschrieben wurde, während dem Dr. med. B.___ von einer leichtgradigen depressiven Störung sprach. Bezüglich der Alkoholabhängigkeit deklarierte Dr. med. B.___ eine derzeitig weitgehende Abstinenz. In Anbetracht der häufigen und regelmässigen Rückfälle, die mit den Berichten der C.___ dokumentiert sind, kann von einer weitgehenden Abstinenz nicht mehr gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit abstinent gewesen, da sich ihr Gesundheitszustand seit Februar 2015 stabilisiert habe. Da auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen keinen Hinweis auf einen Rückfall beinhalteten, sei von einer bis heute andauernden weitgehenden Abstinenz auszugehen. Laut Verlaufsprotokoll der ambulanten Dienste der C.___ (Behandlungszentrum für Angst und Depression, IV-Nr. 79 S. 17 ff.) sei es der Beschwerdeführerin nach der letzten Hospitalisation gelungen, abstinent zu bleiben (Einträge vom 29. Dezember 2014 und 12. Januar 2014 [recte: 2015], S. 26). Am 21. / 22.  Februar 2015 hatte sie dann aber offensichtlich einen Rückfall (Eintrag vom 24. Februar 2015, S. 26), wobei eine Hospitalisation nicht notwendig wurde und die Beschwerdeführerin sich selber wieder fangen konnte. Es mag der Beschwerdegegnerin darin beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abstinent gewesen sein dürfte, die Berichte der C.___ zeigen aber deutlich, dass es ihr nicht zu gelingen scheint, dies über längere Zeit hinweg zu bleiben. Die Suchtproblematik ist gemäss dem Gutachter Dr. med. B.___ vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus als sekundär zu beurteilen. Damit ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch IV-rechtlich relevant, da sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2012 E. 2). Die Persönlichkeitsstörung besteht nach wie vor und die Alkoholproblematik ist weiterhin in Zusammenhang mit dieser zu sehen. Gesamthaft gesehen scheint es nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass sich die bekannte psychische Problematik verschlechtert hat. Auf jeden Fall ist eine Verschlechterung im Sinne der bei einer Neuanmeldung geltenden Beweisanforderungen mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, zumal seit der letzten IV-Verfügung 17 Monate vergangen und daher keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind.

7.4     Schliesslich sind gegenüber der Rentenverfügung der F.___ vom 7. November 2013 auch neue, somatische Diagnosen hinzugetreten, so eine alte Deckplattenimpression LWK 1 und Diskushernien L4 / L5 sowie L5 / S1 ohne sensomotorische Ausfälle, wie ein MRI vom 15. November 2013 offensichtlich zu Tage gefördert hat. Zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2013 waren keine Rückenbeschwerden bekannt. Bereits den vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Unterlagen der C.___ liessen sich die genannten Diagnosen entnehmen. Zudem wird darin erwähnt, dass am 15. November 2013 ein MRI gemacht wurde. Dies allein hätte die Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, weitere Abklärungen in diese Richtung zu tätigen. Wenn sie nun mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 18. Mai 2015 geltend macht, die Rückenproblematik vermöge keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführerin aufgrund der lumbalen Beschwerden Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition, ohne Heben von Lasten über 15 kg, zumutbar seien, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie aufgrund ihres eigenen Versäumnisses zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gar nicht im Besitz des entsprechenden Berichts war. Dr. med. E.___ erläutert darin (IV-Nr. 83 S. 1 ff.), zur Behandlung der Rückenbeschwerden seien Infiltrationen durchgeführt worden, die jeweils nur zu einer vorübergehenden Linderung der Schmerzen geführt hätten. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung seien eine Tätigkeit mit wechselnder Körperposition sowie eine Gewichtseinschränkung für das Heben von Lasten von 15 kg zu beachten. Mit diesen neuen Diagnosen ist eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft gemacht und weitere Abklärungen können nicht mit dem Argument verweigert werden, dass die Beschwerdeführerin bis anhin sowieso nur Arbeiten mit einem solchen Anforderungsprofil ausgeübt habe. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 18. Januar 2016 (A.S. 52 f.) eine Kostennote eingereicht, worin er einen Zeitaufwand von 12,37 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 681.80 (inkl. Kostenvorschuss von CHF 600.00) geltend macht. Der zeitliche Aufwand ist in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen, jedoch sind die Positionen «Brief an Klientin» vom 23.  Juni 2015, 21. Juli 2015, 18. September 2015, 9. Oktober 2015, 2. November 2015, 26. November 2015 und 4. Januar 2016 (jeweils 0,17 Stunden, Kopien von Verfügungen des Versicherungsgerichts, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme geschickt wurden) zu streichen, da es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist und daher nicht gesondert entschädigt wird. Der Aufwand verringert sich damit um 1,19 Stunden auf 11,18 Stunden. Die Auslagen sind ausgewiesen. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Ziff. 9 nachstehend). Der Stundenansatz ist antragsgemäss auf CHF 250.00 anzusetzen (§ 160 Abs. 2 GebT-SO). Die Parteientschädigung beläuft sich folglich auf CHF 3'106.95 (inkl. Auslagen von CHF 81.80 und 8 % MwSt).

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter (vgl. Kostennote vom 18. Januar 2016, A.S. 52 f.) geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihr bzw. ihm zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen auf das Leistungsbegehren eintrete.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], eine Parteientschädigung von CHF 3'106.95 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Weber

VSBES.2015.160 — Solothurn Versicherungsgericht 06.01.2017 VSBES.2015.160 — Swissrulings