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Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2016 VSBES.2015.157

30 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·12,325 parole·~1h 2min·1

Riassunto

Unfallversicherung

Testo integrale

Urteil vom 30. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch lic. iur. Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Dr. iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 29. April 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1979 geborene A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer), war im Unfallzeitpunkt vom 29. April 2012, um 01.00 Uhr, bei der [...], als Umroller/Produktionsmitarbeiter in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.2     Mit Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2012 (Suva-Nr. 4) wurde der Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Beim Bearbeiten einer Klebestelle an einer Papierrolle beim Umroller sei der Beschwerdeführer mit seinem rechten Arm zwischen Walze und Papierrolle geraten, es habe ihm den rechten Arm bis zum Schulterbereich eingezogen. Der Beschwerdeführer sei mit der Rega ins [...] geflogen worden. Er habe sich Schürfungen, Quetschungen und Prellungen an Finger, Unter- und Oberarm rechts zugezogen. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer daraufhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 8). Dem Austrittsbericht des [...]vom 16. Mai 2012 (Suva-Nr. 12) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: «Ausgedehntes Quetschtrauma mit Degloving der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm bis distaler Vorderarm und resultierendem Weichteildefekt dorsoulnar der Ellenbeuge sowie distaler Oberarm rechts».

1.3     Nach Einholen des Polizei- und Unfallrapports vom 15. bzw. 21. Mai 2012 (Suva-Nrn. 9, 40) sowie der Operationsberichte des [...] (Suva-Nrn. 12 -16) fand am 4. Juni 2012 ein Erstgespräch mit der Case Managerin B.___ statt (Suva-Nr. 21), die den Beschwerdeführer in der Folge betreute. Anschliessend übernahm die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2012 die Fahrspesen des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 23) und erteilte ihm am 26. Juni bzw. 9. Juli 2012 die Kostengutsprache für eine Ergotherapie und am 10. Juli 2012 für eine Physiotherapie (Suva-Nrn. 36, 39, 51). Anlässlich des am 16. Januar 2013 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: IV) erfolgten Gesprächs (Suva-Nr. 103) wurde vereinbart, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe eines Eingliederungsfachmannes der IV an einem geschützten Arbeitsplatz zu 20 % einzusetzen. Der Eingliederungsfachmann der IV hielt indes aufgrund des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 14. Februar 2013 fest (Suva-Nr. 121), vor einem Arbeitsversuch sei abzuklären, ob weitere Operationen stattfänden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, Kreisarzt, vom 4. März 2013 (Suva-Nr. 143) übernahm die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2012 (recte: 2013) die Kosten für eine Langzeitbehandlung mit Physiotherapie bis am 31. August 2013 (Suva-Nr. 151).

1.4     Nach der Fallbesprechung unter Einbezug des Konsiliarpsychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. März 2013 (Suva-Nr. 152), teilte die Case Managerin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 23. März 2013 mit, aufgrund der Unfallfolgen könne der Beschwerdeführer nicht mehr an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren, weshalb um Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten werde (Suva-Nr. 168). Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte sodann per 31. Mai 2013 (Suva-Nr. 192).

1.5     Am 19. März 2013 fand eine psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. D.___ statt, der die Hauptdiagnose von «schweren psychischen Anpassungsreaktionen nach dem schweren Quetschtrauma des rechten Armes vom 29. April 2012» stellte (Suva-Nr. 205) und festhielt, aus psychiatrischer Sicht stehe der Beschwerdeführer mit dem begonnenen 20 %-Pensum anlässlich des Arbeitstrainings im geschützten Rahmen bei der [...] mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Belastungsgrenze. Daraufhin wurden sowohl die Verlaufsberichte der Poliklinik Handchirurgie des [...] vom 22. Mai und 30. August 2013 (Suva-Nrn. 225, 249) als auch die vom 11. September 2013 datierenden bildgebenden Berichte (Suva-Nrn. 259, 261) eingeholt. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, [...], führte im Bericht vom 4. Oktober 2013 sodann aus, die psychische Problematik stehe seines Erachtens beim Beschwerdeführer im Vordergrund (Suva-Nr. 282). Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Oktober 2013 (Suva-Nr. 285) dem Konsiliarpsychiater Dr. med. D.___ vor, der in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 darlegte, die natürliche Kausalität der psychischen Symptome mit dem Unfall sei sicher gegeben (Suva-Nr. 286). Im Bericht vom 16. April 2014 wies Dr. med. F.___ sodann die Diagnosen einer «schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur mit sekundär narzisstischem Abwehrmodus» und «psychotraumatologische Symptome (ICD-10 F43.8)» aus (Suva-Nr. 330).

1.6     Anlässlich der durch den Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Mai 2014 wurde der Fallabschluss als aktuell von somatischer Seite her zu früh beurteilt (Suva-Nr. 339). Nach Durchführung des Arthro-MRI vom 11. Juni 2014 (Suva-Nr. 343) wurden gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ vom 23. Juni 2014 (Suva-Nr. 345) die neurologischen Berichte eingeholt, die vom 28. bzw. 29. Juli 2014 datieren (Suva-Nrn. 356, 359). Der Beschwerdeführer war sodann vom 16. Oktober bis 20. November 2014 in der Rehaklinik hospitalisiert (Suva-Nr. 395), wobei im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums ausgeführt wurde, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen) begründe (Suva-Nr. 394). Am 19. Dezember 2014 beurteilte Dr. med. H.___ den Integritätsschaden auf 33 % (Suva-Nr. 401). Nach Einholen der Unterlagen betreffend den Verdienst des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 bis 2015 (Suva-Nrn. 402, 405) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 mit (Suva-Nr. 408), aufgrund der Unfallfolgen sei eine Behandlung nicht mehr notwendig. Daher würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2015 eingestellt. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses werde der Beschwerdeführer für die bleibenden Folgen des Unfalls eine Invalidenrente erhalten. Er werde darüber schriftlich orientiert. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (Suva-Nr. 412) wurde dem Beschwerdeführer basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % ab 1. März 2015 eine Rente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 33 % eine Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt. Die dagegen durch den Beschwerdeführer am 16. März 2015 erhobene Einsprache (Suva-Nr. 416) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) teilweise gutgeheissen, indem der Invaliditätsgrad neu auf 37 % festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 26 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid der Suva vom 29. April 2015 sowie die Leistungsverfügung vom 11. Februar 2015 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Rente nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen Leistungseinschränkung von 100 % zuzusprechen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung nach Massgabe der tatsächlichen körperlichen und psychischen Versehrtheit zuzusprechen.

4.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Berichtes der polydisziplinären medizinischen Untersuchung im IV-Verfahren zu sistieren.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.       Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (A.S. 43 f.) erklärt sich die Beschwerdegegnerin mit der durch den Beschwerdeführer beantragten Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens im IV-Verfahren grundsätzlich einverstanden, obschon der Sachverhalt aus medizinischer Sicht hinreichend abgeklärt sei.

4.       Der Präsident des Versicherungsgerichts sistiert mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (A.S. 45 f.) das vorliegende Verfahren antragsgemäss bis zum Vorliegen des im IV-Verfahren am 27. April 2015 angekündigten polydisziplinären Gutachtens.

5.       Am 15. Februar 2016 (A.S. 48 f.) lässt der Beschwerdeführer das im IV-Verfahren am 10. Februar 2016 erstellte polydisziplinäre Gutachten übermitteln.

6.       Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (A.S. 50 f.) hebt der Präsident des Versicherungsgerichts die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf.

7.       Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 (A.S. 53 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

8.       Mit Replik vom 8. Juli 2016 (A.S. 74 ff.) bzw. Duplik vom 13. Juli 2016 (A.S. 82) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

9.       Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 26. August 2016 die Kostennote sowie eine Honorarvereinbarung ein (A.S. 84 ff.). Diese gehen mit Verfügung vom 29. August 2016 (A.S. 88) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_295/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3     Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).

2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2.1, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3).

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 29. April 2015 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 29. April 2015 in Bezug auf das Unfallereignis vom 29. April 2012 ab 1. März 2015 aufgrund eines IV-Grades von 37 % zu Recht eine Invalidenrente sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 33 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

5.       Es ist zunächst auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen, wobei sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:

5.1     Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des [...] vom 16. Mai 2012 (Suva-Nr. 12 S. 2 f.) ist aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. April bis 17. Mai 2012 die folgende Diagnose zu entnehmen:

Ausgedehntes Quetschtrauma mit Degloving der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm bis distaler Vorderarm und resultierendem Weichteildefekt dorsoulnar der Ellenbeuge sowie distaler Oberarm rechts

Es seien folgende Operationen durchgeführt worden: Chirurgisches Débridement und VAC-Anlage am 29. April 2012; VAC-Wechsel am 2. und 7. Mai 2012; Defektdeckung über dem Olecranon und medialen Epicondylus mit freiem mikrovaskulär gestieltem anterolateralen Thigh-Lappen von links (Direktanastomose End-zu-End eines Seitenastes der A. ulnaris und einer Begleitvene kubital rechts; Restdefektdeckung Oberarm mit gemeshter Spalthauttransplantation 1:1,5 vom Oberschenkel rechts) am 11. Mai 2012 (vgl. dazu Suva-Nrn. 13 ff.). Es werde um regelmässige Verbandswechsel durch die Spitex gebeten. Bei der Entlassung sei die Daumenkuppe noch nicht komplett demarkiert. Eventuell könne sekundär ein DMF-Lappen vom Mittelfinger oder ein dorsoulnarer Lappen vom Daumen zur Deckung der Kuppe angeschlossen werden. Während der Hospitalisation hätten physiotherapeutische bzw. ergotherapeutische Behandlungen stattgefunden.

5.2     Im Bericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des [...] vom 8. August 2012 (Suva-Nr. 58 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Zirkuläre Daumenspitzennekrose Dig. I rechts, mehrere Wundheilungsstörungen Oberarm und Vorderarm rechts bei:

-       Status nach Defektdeckung Olecranon und medialer Epicondylus mit freiem ALT-Lappen von links und Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarms mit gemischter Spalthauttransplantation vom Oberschenkel rechts am 11. Mai 2012

-       Status nach ausgedehntem Quetschtrauma mit Degloving der Haut, Subkutis und Fazie von Mitte Oberarm bis distaler Vorderarm und resultierenden Weichteil-defekten dorsoulnar der Ellenbeuge inkl. partieller Nervenschädigung N. ulnaris und N. radialis; multiple RQW’s und Ablederungen an allen Fingern der rechten Hand Dig. I-V mit entsprechenden Wundversorgungen

Nebendiagnosen seien:

-       Posttraumatische Belastungsstörung

-       Posttraumatische Anämie

Am 6. Juli 2012 seien eine Nekroseentfernung Dig. I, Defektdeckung mit ulnopalmarem Insellappen modifiziert nach Venkataswami und VHT vom Oberarm rechts durchgeführt worden (vgl. Suva-Nr. 44 S. 2 f.). Der Daumen sei reizlos. Heute würden weitere Krusten nach Venka-Taswami-Lappen entfernt. Lediglich ganz distal an der Pulpa verbleibe noch eine Krustenadhäsion. Im Bereich des Ellenbogens seien reizlose und trockene Wundverhältnisse gegeben. Die Beweglichkeit im Ellenbogen betrage F/E 90-10-0 °. Die Daumenbeweglichkeit betrage im MCP-Gelenk 40-0-0 °, im IP-Gelenk ebenfalls 40-0-0 °. Die einzelne Beweglichkeit der Fingergelenke sei heute nicht ausgemessen worden, insgesamt könne jedoch bei leicht flektiertem Handgelenk eine volle Extension aller Gelenke der Finger korreliert gehalten werden, nachdem diese passiv in Position gebracht würden. Die Hand- und Ergotherapie seien weiterzuführen. Der Beschwerdeführer trage nachts und teilweise tagsüber eine Extensionsschiene für die Langfinger und das Handgelenk korreliert. Tagsüber mache er auch eigenständige Fingermobilisation. Er sei zur Narbentherapie instruiert worden. Heute beginne die Cobanisierung des Daumens. Die Spitex sei nicht mehr notwendig, seine Frau könne die Narben am Oberarm mit Bepanthen eincremen. Die nächste klinische Kontrolle in der handchirurgischen Sprechstunde finde in vier Wochen statt.

5.3     Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie vom 19. Oktober 2012 (Suva-Nr. 64) wies PD Dr. med. I.___, Klinikdirektorin, folgende Diagnosen aus:

Deutlich eingeschränkte Rehabilitation bei Status nach Quetschablederungstrauma der rechten oberen Extremität vom 29. April 2012

-       Status nach Defektdeckung Olekranon und medialer Epicondylus mit freiem ALT-Lappen von links und Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarms mit gemischter Spalthaut vom Oberschenkel rechts vom 11. Mai 2012

-       Status nach multiplen Débridements und VAC-Wechseln

-       Status nach Nekrose-Entfernung Dig. I, Defektdeckung mit ulnopalmarem Insel-lappen modifiziert nach Venkataswami und VHT vom Oberarm rechts am 6. Juli 2012 wegen zirkulärer Daumenspitzen-Nekrose Dig. I rechts und mehreren Wundheilungsstörungen

Nebendiagnosen seien:

-    Posttraumatische Belastungsstörung

-    Posttraumatische Anämie

Knapp sechs Monate nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer 1 - 2 x / Woche in der Physiotherapie und 2 x in der Ergotherapie. Er trage stundenweise einen Kompressionsstrumpf mit Cica-Care auf den hypertroph gewordenen Narben am Lappenübergang zur ortständigen Haut in der Ellenbeuge. Sämtliche Wunden seien abgeheilt. Die Fingerkuppen seien empfindlich. Es bestünden Schwierigkeiten, aufgrund der Verkürzung der Beugesehnen oder der Muskulatur, die Finger und das Handgelenk korreliert zu strecken. Der Faustschluss und die Streckung der Langfinger seien vollständig, wobei die Kontrolle doch schwierig und die Flexion der DIP-Gelenk unvollständig sei. Dem Beschwerdeführer werde heute ein Rezept mit eingenähtem Silikonputty und Kompressionsverband verordnet. Die Physio- und Ergotherapie dürften in diesem Rhythmus beibehalten oder etwas gelockert werden. Es müsse unbedingt eine Palettenschiene angepasst werden, damit die korrelierte Extension der Finger verbessert werden könne. Im Moment sei bei korrelierter Extension der Langfinger eine Beugung im Handgelenk von 15 ° notwendig. Des Weiteren sei mit der Case Managerin besprochen worden, dass eine berufliche Abklärung des Beschwerdeführers sehr begrüsst würde und der Beschwerdeführer auch unter geschützten Verhältnissen eine geeignete Tätigkeit stunden- oder nachmittagsweise beginnen sollte. Er sei im Moment noch mehr oder weniger funktioneller Einhänder, solle aber lernen, seine rechte Hand wieder zu 50 % einzusetzen. Eine leicht belastende Tätigkeit wäre zu Beginn mit 10 -  20 % durchaus möglich. Diesbezüglich solle auch die Ergotherapie unbedingt funktionell mit dem Beschwerdeführer arbeiten. Der Aspekt der beruflichen Rehabilitation würde dem Beschwerdeführer auch helfen, seine psychische Traumaverarbeitung zu verbessern, da er dann eine etwas geordnetere Tagesstruktur haben könnte. Die Verbesserung der Tagesstruktur sei mit und ohne Tätigkeit ein wichtiges Thema, das mit Hilfe der Case Managerin angegangen werden solle. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in psychiatrischer Behandlung, was für ihn auch sehr wichtig sei. Eine nächste Kontrolle zur Überprüfung der Schiene finde in zwei Monaten statt. Eine formelle Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei dem Beschwerdeführer bis zum 30. November 2012 ausgestellt worden, wobei bei geeigneter Tätigkeit mit einer Einsatzfähigkeit von bis zu 20 % sofort begonnen werden könne.

5.4     Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie vom 27. November 2012 (Suva-Nr. 94) bestätigte PD Dr. med. I.___ die bereits im Bericht vom 19. Oktober 2012 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). In der Physiotherapie werde nun zunehmend auch der Oberschenkel links angegangen, indem der Beschwerdeführer Fahrrad fahre. Er berichte immer wieder, dass ihm dort Muskel fehle. PD Dr. med. I.___ versuche ihm jedes Mal zu erklären, dass die Lappenplastik, die am linken Oberschenkel entnommen worden sei, eine reine fasziokutane Lappenplastik ohne Entfernung von Muskel gewesen sei. Trotzdem habe er neben einer weichen, breiten Hautnarbe darunter schmerzhafte Muskelverspannungen. Immer wieder betone er, dass er alles unternehmen möchte, damit er seine rechte Hand wieder einsetzen könne, klage aber über eine extreme Kälteempfindlichkeit und über Schmerzen vor allem im Daumen. Es bestehe die bekannte Tenodese durch Verkürzung der ulnarbetonten Beugemuskeln der Langfinger III – V. PD Dr. med. I.___ versuche mit der Case Managerin Kontakt aufzunehmen, da offenbar noch kein konkreter Arbeitsversuch von 20 % habe geplant werden können. Sie merke, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Hilflosigkeit vorhanden sei, da er auf ein Telefon warten müsse, seit vier Wochen habe er aber offenbar nichts mehr gehört. Nach wie vor fände sie es wichtig, dass der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur mit einem Arbeitsprogramm erhalten könnte, um aus dem Teufelskreis der Schuldproblematik, wer diesen Unfall verursacht habe und seinem Leiden, das ihn die Hand nicht einsetzen lasse, herauszukommen. Die Schiene sei heute angepasst worden. Sie solle weiter in diesem Rhythmus getragen werden, wenn möglich eher länger. Gleichzeitig sollten in der Ergotherapie eine Semmes-Weinstein-Monofilament-Messung und allenfalls eine Allodynographie des Daumens durchgeführt werden. Die Therapie müsse unbedingt auf funktionelle Therapie gepolt werden. In der Physiotherapie solle neben der Schulter auch unbedingt der linke Oberschenkel narbenmässig behandelt werden. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 31. Januar 2013 zu 100 % verlängert, wobei bei geeigneter Tätigkeit jederzeit eine Einsatzfähigkeit von 20 % sofort in geschützter Umgebung begonnen werden könne.

5.5     Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Allgemeinpsychiatrie, Ambulatorium, Psychiatrische Dienste, [...], führten im Bericht vom 27. Februar 2013 (Suva-Nr. 139) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 28. Juni 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aufgrund der Anamnese und der Symptombeschreibung handle es sich bei ihm um eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Seit dem Arbeitsunfall am 24. April 2012 [recte: 29. April 2012] leide der Beschwerdeführer an anhaltenden Schmerzen am rechten Arm (die rechte Hand sei bis zur Mitte des Armes in einer Papierwalze eingeklemmt worden). Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall mehrere Handoperationen gehabt und reagiere seither depressiv/verzweifelt. Aus psychiatrischer Sicht führe die gesundheitliche Störung (Energiemangel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit, Insuffizienzgefühle) zu einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Einschränkung bestehe seit April 2012 (Arbeitsunfall). Der bisherige Behandlungsversuch habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptome gezeigt. Der Beschwerdeführer sei motiviert für einen Wiedereinstieg in sein berufliches Leben und erkenne dabei die Wichtigkeit von Aktivität und Struktur zwecks Verbesserung der Selbstwirksamkeit, jedoch bremse ihn sein subjektives Gefühl sehr, da mit seiner rechten Hand (Finger) auch einfachere Handlungen (Knöpfe zuknöpfen) noch nicht möglich seien. Unter der antidepressiven, schlafanstossenden Medikation mit Trittico 100 mg sei der Schlaf deutlich verbessert, jedoch zeigten sich weiterhin ein emotionaler Rückzug, eine gedrückte Stimmung und Existenzängste.

5.6     Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2013 (Suva-Nr. 157) wies Prof. Dr. med. I.___ die bereits im Bericht vom 19. Oktober 2012 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) festgestellten Diagnosen aus, wobei sie die Hauptdiagnose wie folgt ergänzte: Deutlich eingeschränkte Rehabilitation bei Status nach schwerstem Quetschablederungstrauma der rechten oberen Extremität vom 29. April 2012. Der Beschwerdeführer sei heute völlig deprimiert in der Sprechstunde erschienen, mit hängender, aber stark verkrampfter Schulter rechts, einem nicht-beugbaren Ellbogen und einer nicht-funktionierenden rechten Hand. Sie würden immer wieder darüber diskutieren, dass der Beschwerdeführer möchte, aber nicht könne, dass seine familiäre Situation schwierig sei, dass weder seine Ehefrau noch die Kinder seine Narben ansehen könnten und ihm immer wieder zu verstehen gäben, dass er körperlich inkomplett sei. Anlässlich einer nächsten Kontrolle werde zusammen mit der Ergotherapeutin ein anderes Programm zusammengestellt. Die Physiotherapie solle unbedingt in einer Langzeitverordnung, wie Prof. Dr. med. I.___ sie dem Beschwerdeführer heute mitgegeben habe, fortgesetzt werden: einmal pro Woche, währenddessen die Ergotherapie zweimal pro Woche eingesetzt werden solle. Es sei unbedingt wichtig, dass nun endlich die geschützte Arbeitsstelle aufgenommen werde, es werde sicherlich von einer weiteren Operation abgesehen, bis der Beschwerdeführer nicht endlich eine Tagesstruktur habe und etwas besser integriert sei. Es wäre extrem wichtig, dass der Psychologe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch die ganze Familie behandle, falls dies nicht schon geschehen sei.

5.7     Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kon-siliarpsychiater, hielt anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 19. März 2013 (Suva-Nr. 205) folgende Diagnosen fest:

Schwere psychische Anpassungsreaktionen nach dem schweren Quetschtrauma des rechten Armes vom 29. April 2012

-       Aktuell: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

-       Psychotraumatologische Symptome (ICD-10 F43.8) (= sonstige Reaktion auf schwere Belastung)

-       Differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Der Beschwerdeführer habe sein Arbeitstraining bei der [...] im geschützten Rahmen mit 20 % begonnen. Aus psychiatrischer Sicht stehe er mit diesem Pensum mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Belastungsgrenze. Er habe mit dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung oder einer psychosomatischen Behandlung diskutiert. Dieser möchte allerdings aktuell im Setting des Arbeitstrainings bleiben. Eine Tagesstrukturierung könne sicher dazu führen, dass der Fokus auf den Unfall etwas weggelenkt werden könne. Eine Wiedereingliederung im Betrieb sei aus psychiatrischer Sicht kontraproduktiv. Es bestehe ein Rechtsstreit und der Beschwerdeführer hadere mit dem Betrieb in einer eingeengt grübelnden Art. Sie sei auch verknüpft mit negativen Gefühlen des Ärgers und der Wut. Wie bereits mündlich diskutiert, sei ein Therapeutenwechsel zu Dr. med. F.___ geplant. Eine Intensivierung der Psychotherapie sei wichtig. Aktuell bestehe ein Setting mit Terminen etwa alle drei Wochen. Beim Beschwerdeführer bestehe bei seinem Störungsbild initial eine Notwendigkeit von ein bis zwei Sitzungen pro Woche ambulanter Psychotherapie. Ebenfalls sollte die Medikation reevaluiert werden, nachdem es unter 100 mg Trittico bisher zu keiner Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei eine sehr kontrollierte Person. Bei einer guten Distanzierung zum Betrieb und einem Ausfechten des Konflikts auf juristischer Ebene sei die Gefahr einer Eskalation des Konfliktes auf anderen Ebenen sehr gering. Die innerfamiliäre Problematik sollte in einer weiterführenden Therapie berücksichtigt werden. Eingehend auf die Ressourcen, zu denen der Beschwerdeführer während der Exploration kaum Zugang gehabt habe, führte Dr. med. D.___ weiter aus, der Beschwerdeführer habe eine sehr gute Ausbildung genossen. Es bestehe die Gefahr, dass er intellektuell unterfordert werden könnte, was seine Grübelneigung zusätzlich verstärken könnte. Eine Reevaluation der beruflichen Wiedereingliederung wäre sinnvoll. Mit seiner eingeschränkten Funktion der rechten Hand könnte es sinnvoll sein, dem Beschwerdeführer bei seinen guten, bereits vorhandenen Deutschkenntnissen, berufliche Optionen zu öffnen, die seinem Intellekt besser entsprechen könnten.

5.8     Im Verlaufsbericht vom 27. März 2013 (Suva-Nr. 201) bestätigte Prof. Dr. med. I.___ die bereits im Bericht vom Februar 2013 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) festgestellten Diagnosen. Die heutige Kontrolle habe einer Bestandesaufnahme gedient. Zwischenzeitlich habe die Case Managerin mit viel Engagement für den Beschwerdeführer eine psychiatrische Nachbehandlung organisiert. Der Konsiliarpsychiater Dr. med. D.___ habe den Beschwerdeführer sehr gut eingeschätzt. Durch die Gefahr vom Verlust des Einsatzes des Intellektes nach Einwanderung in die Schweiz und nun dem Verlust des funktionierenden Körpers durch diesen Unfall seien schwerwiegende Depressionen entstanden. Dr. med. F.___ werde nun für den Beschwerdeführer ein- bis zweimal wöchentlich die psychiatrische Behandlung übernehmen. In der [...] seien sie bereits in den Grenzbereich vorgestossen. Einerseits könne der Beschwerdeführer, trotz grossem Einsatz und Willen, diese Leistung zusammen mit all den Therapieaktionen nicht erfüllen. Dies sei wiederum eine Frustration für den Beschwerdeführer. Zusätzlich sei auch die IV nicht zufrieden, da in absehbarer Zeit keine Belastungssteigerung erkennbar sei. Es werde deswegen heute diskutiert, ob der Arbeitseinsatz in der [...] gestoppt werde und eine Psychosomatik-Gruppe mit Aktivierungstherapie besser sei. Dies werde am Montag/Mittwoch und Freitag organisiert. Gleichzeitig solle montags und mittwochs die Physiotherapie fortgesetzt werden. In der Ergotherapie werde anstelle der Narben- und funktionellen Therapie v.a. die Schulter- und Entspannungstherapie während den nächsten acht Wochen stattfinden. Dies solle mehr in der Aktivierungsgruppe erfolgen. Die Schiene solle (anstelle von einmal täglich eine Stunde) lieber ein- bis zweimal täglich während 30 Minuten getragen werden. Es sei vorgesehen, mit einer Spiegeltherapie den Intellekt des Beschwerdeführers ein wenig zu fordern. Die Psychotherapie mit Dr. med. F.___ werde nächste Woche anfangen.

Der Beschwerdeführer berichte über einen seit zwei bis drei Woche bestehenden Hautausschlag, trocken, schuppig, nicht juckend. Des Weiteren habe er seit der Aufnahme der Arbeit in der Tagesstätte vermehrt Schmerzen, sei extrem verkrampft, depressiv und «am Anschlag». Trotz Kombitherapie mit leichter Triggerpunkt-Behandlung und Tape seien die Verspannungen schwierig zu lösen. Es bestünden Schlafstörungen. Die Schmerz- und Antidepressiva seien sicherlich nicht optimal eingestellt und müssten angepasst werden. Schmerzstrategien müssten neben der Verarbeitung der Verletzung ein zentrales Thema der Therapie werden.

5.9     Im Verlaufsbericht der Poliklinik Handchirurgie vom 22. Mai 2013 (Suva-Nr. 225) hielt Prof. Dr. med. I.___ fest, der Beschwerdeführer sei etwas ruhig, nach wie vor äusserst deprimiert. Die Beschwerden hätten sich für ihn leider noch gar nicht verbessert. Er berichte über die ziehenden Narbenschmerzen im Bereich der Lappenplastik der dorsalen Seite des distalen Oberarms rechts, aber auch auf der Innenseite und in der Hand durch die Verkürzung der Beugemuskulatur. Auch die Beschwerden und Verspannung im Oberschenkel links nach Lappenentnahme seien unverändert. An Schmerzmitteln nehme der Beschwerdeführer Optifen und Dafalgan, zudem Tritticon und Lyrica (Dr. med. F.___). Einen Magenschutz habe er zwischenzeitlich wieder abgesetzt, da er diesen nicht ertragen habe. Es seien mehrere Medikamente versucht worden, welche wegen Unverträglichkeit wieder hätten abgesetzt werden müssen. Er habe ein strenges Programm mit zweimal Physiotherapie, zweimal Ergotherapie und zweimal psychosomatische Gruppentherapie; zudem sei er einmal in der Woche beim Psychiater Dr. med. F.___. Dies belaste ihn aufgrund der Schlaflosigkeit nachts schon grenzwertig. Immerhin habe er bereits neue, auch berufliche Perspektiven. Da er sehr viele Sprachen könne, bestehe die Möglichkeit einer beruflichen Zukunft als Geschichtslehrer in einem Museum oder aber als Übersetzer, da er Albanisch, Mazedonisch und Serbokroatisch könne. Es gebe gegenüber den Vorbefunden keine Änderung. Es werde abgewartet, bis noch mehr Stabilisierung eingetreten sei. Sicherlich wäre es empfehlenswert, einmal eine Narbenkorrektur und Verlängerung der verkürzten Sehnen am Vorderarm durchzuführen. Dazu müsse der Beschwerdeführer aber noch viel stabiler werden und die ganze Traumaverarbeitung besser konsolidiert sein.

5.10   Im Verlaufsbericht vom 30. August 2013 (Suva-Nr. 249) hielt Prof. Dr. med. I.___ folgende Diagnosen fest:

Eingeschränkte Rehabilitation mit Schmerzausweitung mit/bei:

-       Status nach schwerstem Quetsch-Ablederungstrauma der rechten oberen Extremität vom 29. April 2012

-       Status nach Defektdeckung Olekranon und des medialen Epicondylus mit freiem ALT-Lappen von links und Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarms mit gemeshter Spalthaut vom Oberschenkel rechts vom 11. Mai 2012

-       Status nach multiplen Débridements und VAC-Wechseln

-       Status nach Nekrose-Entfernung Dig. I, Defektdeckung mit ulnopalmarem Insel-lappen, modifiziert nach Venkataswami, und VHT vom Oberarm rechts am 6. Juli 2012 wegen zirkulärer Daumenspitzen-Nekrose Dig. I rechts und Wundheilungsstörungen

Nebendiagnose sei:

-       Zunehmende posttraumatische Belastungsstörung

Der Besuch des Beschwerdeführers stelle heute ein Trauerspiel dar. Auffallend sei, dass er immer in der Arztkontrolle völlig in sich zusammenfalle, sich die Haltung bis in den Kopf verschlechtere und die rechte obere Extremität praktisch nicht mehr eingesetzt werden könne. Dies steigere sich während seiner Berichterstattung zur kompletten Funktionslosigkeit. Auch die Ergotherapeutin des [...] berichte über dieses Phänomen und teile mit, dass der Beschwerdeführer in der Therapie deutlich besser seine rechte Hand und den Arm einsetzen könne, als es bei Prof. Dr. med. I.___ immer wieder demonstriert werde. Von der behandelnden Ergotherapeutin wisse sie, dass der Versuch im Bad im Intensivsolebecken eine Entspannung verursacht habe und der Beschwerdeführer fast nicht mehr aus dem Wasser habe gehen wollen, anschliessend aber k.o. gewesen sei. Auch werde berichtet, dass sich der Beschwerdeführer mit der vorhandenen Situation äusserst schwertue. Auch berichte sie über die Ventilwirkung ihrer Therapie, aber andererseits auch über kleine Fortschritte. Die Physiotherapie, welche einmal pro Woche gelaufen sei, sei gemäss der behandelnden Physiotherapeutin Ende August abgeschlossen worden. Statt der weiteren Physiotherapie werde der Besuch im Wellnessbad Sole Uno vorgeschlagen. Es werde ebenfalls von einer mangelnden Therapiecompliance berichtet und dass das umfassende Heimprogramm zuhause nicht angewendet werde. Kleine Fortschritte würden zeitweilig in der Therapie beschrieben, aber im Grossen hemme die fehlende Motivation und das Drehen im Kreis die wirkliche Verbesserung der Situation. Positiv berichte der Beschwerdeführer von den Konsultationen bei Dr. med. F.___, welcher aber seine Probleme nicht lösen könne. Immer wieder breche die Ungerechtigkeit des Auslösers des Unfalls über ihn herein und er könne sich dann auf nichts anderes konzentrieren. Auf die Frage hin, welche Medikamente eingenommen würden, wisse er keine Antwort. Zusammen werde dann herausgefunden, dass er regelmässig Inflamac, Ibuprofen und Mephadolor zusammen mit Pantozol einnehme. Zusätzlich habe er ein starkes Medikament von Dr. med. F.___ bekommen. Tritikon und Lyrica seien abgesetzt worden. Beim Beklagen über die jetzige Situation beschreibe er, dass der Arm wie in einer Narkose/in einem Holzklotz sei, dass er Nervenschmerzen mit Elektrisieren habe und es ihm immer schlechter gehe. Während der Beschreibung seiner Symptome verkrampfe sich der Arm zusehends und die Haltung werde schlechter.

Einmal mehr sei eine Verschlechterung trotz massivstem Therapieaufwand ambulant eingetreten. Prof. Dr. med. I.___ sehe sich ausserstande, dem Beschwerdeführer zu helfen. Entweder werde in der Rehakonferenz auf eine stationäre Behandlung insistiert oder die Therapie solle einmal ganz ausgelassen werden. Vielleicht solle Dr. med. F.___ am ehesten Stellung beziehen, inwieweit unter stationären Bedingungen auch die psychische Situation zur Ruhe gebracht werden könne. Ihr Vorschlag wäre, den Beschwerdeführer in eine MTT (Medizinische Trainingstherapie) zu integrieren und allenfalls für die Muskelverkrampfungen eine medikamentöse Therapie zusätzlich mit Siralud anzufangen. Für sie seien aber die psychischen Probleme derart vordergründig, dass ambulant eine Therapie schwierig eine Verbesserung erbringen könne. Nicht nur ihr, sondern auch den Therapeuten seien diese Hoffnungslosigkeit, die Trauer, der Frust und die Machtlosigkeit im Weg, um wirklich Fortschritte erzielen zu können. Andererseits bringe der Beschwerdeführer immer wieder den Wunsch hervor, dass er sich umschulen lassen möchte und dringend arbeiten wolle. Dies stehe im krassen Gegensatz zu seinem allgemeinen Auftreten. Dr. med. F.___ werde gebeten, Stellung zu beziehen, wie weiter fortgefahren werden soll.

5.11   Dr. med. L.___, Leitender Arzt, Allgemeine Orthopädie und Schulterchirurgie, [...], hielt im Bericht vom 4. Oktober 2013 (Suva-Nr. 282 S. 2 f.) folgende Diagnosen fest:

-       Schwere posttraumatische Überlastungsstörung bei Status nach schwerem Quetschtrauma rechte obere Extremität 29. April 2012

-       Status nach mehreren plastischen Operationen Mai - Juli 2012

Eine ausreichende Beurteilung der Situation falle bei erstem Kontakt mit dem Beschwerdeführer schwer. Nach seinem Eindruck stünden die psychischen Probleme im Vordergrund und erschwerten unter anderem die therapeutischen Fortschritte. Eine weitere Abklärung des Schultergürtels bzw. der Wirbelsäule sei aktuell nicht notwendig oder allfällig gewinnbringend. Mit einer allfälligen stationären Rehabilitation sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden, eine ambulante Physiotherapie würde er jedoch wieder aufnehmen, was Dr. med. L.___ auch dringend anrate.

5.12   Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 13. Oktober 2013 (Suva-Nr. 285) folgende Diagnosen aus:

Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) als posttraumatische Reaktion auf den Arbeitsunfall vom 29. April 2012

Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit 25. März 2013 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Schon bei der Behandlungsaufnahme sei die Vorstellung der Beschwerdegegnerin und Dr. med. F.___ gewesen, dem schwer traumatisierten Mann eine hochfrequente Psychotherapie anzubieten, doch schien Dr. med. F.___, dass sich der Beschwerdeführer damit schwer getan habe und sich darunter auch nichts habe vorstellen können. Im letzten Standortgespräch vom 9. September 2013 am [...] sei festgestellt worden, dass nach Optimierung der Medikation nun ein hochfrequentes Psychotherapiesetting notwendig werde, um die schwer eingeengte Situation mit sonst schlechter Prognose aufbrechen zu können. Seit dem 1. Oktober 2013 sehe er den Beschwerdeführer beinahe wöchentlich zweimal. Dabei sei ersichtlich, dass sich das eingeengte Gedankenkreisen minim aufzuweichen beginne und die schmerzhafte Trauer über das Geschehene und Unwiderrufbare zentrales Thema werde. Die primär zu Beginn der Behandlung vorherrschenden Gefühle wie Hass, Verzweiflung, Rache, Hoffnungslosigkeit, Ratlosigkeit, welche in der Gegenübertragung oft kaum auszuhalten seien bzw. gewesen seien, würden durch mehr «Ich-erlebte Affekte» ergänzt, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Erlebten authentischer wirke, was er sich letztlich auch so sehr wünsche. Seit kurzem erlebe Dr. med. F.___ den Beschwerdeführer in den Sitzungen etwas entspannter und weniger häufig dissoziierend. Auch wirke die Mimik etwas gelöster und er nehme öfters kurz Blickkontakt auf, was zu Beginn gänzlich unmöglich gewesen sei.

Sein Behandlungskonzept sei folgendes: von einer stationären Behandlung werde vorerst abgesehen. Dadurch wäre der Beschwerdeführer überfordert. Nebst der hochfrequenten Psychotherapie seien die Autonomie fördernde Massnahmen im familiären Kontext, wie alleine ins Sole Uno zu fahren, MTT nebst den ergotherapeutischen Sitzungen, vordringlich. Damit der Beschwerdeführer nicht in eine allzu heftige Abwehr- resp. Verweigerungshaltung komme, erscheine es wichtig, dass er den Eindruck behalte, dass er in der Behandlung mitbestimmen könne, was entsprechend viel Geduld und Zeit bedürfe.

Medikamentös sei Trittico 100 mg durch Wellbutrin XR 300 mg ersetzt worden. Da die beschriebenen Schmerzen nicht den Eindruck eines möglichen neuropathischen Schmerzes erweckt hätten, sei eine Behandlung mit Gabapentin begonnen worden, wovon der Beschwerdeführer zu profitieren scheine. Als Muskelrelaxans erhalte er eine geringe Dosis Valium zur Nacht wie auch Quetiapin, um das quälende Gedankenkreisen zumindest nachts einzudämmen. Von einer Behandlung mit Sirdalud halte Dr. med. F.___ wenig, da es v.a. schwer sediere, was sich ungünstig für eine Psychotherapie auswirke und wenig Muskelentspannung verspreche.

5.13   Dr. med. D.___, Konsiliarpsychiater, hielt in seiner Beurteilung vom 22. Oktober 2013 (Suva-Nr. 286) in Bezug auf den Fallverlauf fest, es brauche Geduld. Der Verlauf, wie ihn Dr. med. F.___ beschreibe, sei das aktuell maximal Mögliche. Es scheine ein therapeutischer Prozess begonnen zu haben. Der nächste Verlaufsbericht von Dr. med. F.___ solle in sechs Monaten kommen. Die natürliche Kausalität der psychischen Symptome mit dem Unfall sei sicher gegeben.

5.14   Im Bericht vom 16. April 2014 stellte Dr. med. F.___ (Suva-Nr. 330) die folgenden Diagnosen:

-     Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur mit sekundär narzisstischem Abwehrmodus

-     Psychotraumatologische Symptome (ICD-10 F43.8)

Insgesamt liege beim Beschwerdeführer ein komplexes psychiatrisches Störungsbild vor. Das Fortführen dieser Behandlung sei sicherlich indiziert und der Beschwerdeführer äussere sich am 26. März 2014 insofern so, dass es ihm sehr wichtig sei, diese bei Dr. med. F.___ fortzusetzen. Es müsse von einer sehr langen Psychotherapie ausgegangen werden. Die Sitzungsfrequenz liege zurzeit bei einer Sitzung pro Woche. Ob damit dem Beschwerdeführer langfristig gesehen geholfen werden könne, bleibe offen. Die Prognose werde eher als düster eingeschätzt.

5.15   Dr. med. M.___, Ärztin Radiologie, Institut für Medizinische Radiologie IMR, [...], hielt aufgrund der Arthro-MRT des Schultergelenkes vom 11. Juni 2014 (Suva-Nr. 343) folgende Befunde fest: Gute Verteilung des Kontrastmittels intraartikulär; intakte Supraspinatus-, Subscapularis- und Infraspinatussehne; keine signifikante Bursitis subacromialis/deltoidea; orthotope lange Bizepssehne normaler Bizepsanker; normaler Ligament-Labrum-Komplex; keine Nachweis einer Intervallläsion; AC-Gelenksarthrose etwas aktiviert mit Impingement; intakte Muskulatur.

5.16   Der Kreisarzt Dr. med. G.___ führte in seiner Beurteilung vom 23. Juni 2014 betreffend des MRI der rechten Schulter (vgl. E. II. 5.15 hiervor) aus (Suva-Nr. 345), es sei aufgrund des Befundes keine Behandlungsbedürftigkeit gegeben. Es liege keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit der Schulterpathologie vor, da keine strukturelle Läsion vorhanden sei. Dies sei auch nicht durch einen Schulterspezialisten abzuklären. Aktuell, ohne eine strukturelle Läsion, sei dies nicht erforderlich, da die klinische Untersuchbarkeit massiv eingeschränkt sei. Vor der abschliessenden Beurteilung müsse noch die pendente neurologische Abklärung abgewartet werden. Es sei abzuklären, ob bei der Anmeldung zum MRI explizit nach einer Plexusläsion gefragt worden sei.

5.17   Dr. med. M.___ hielt mit «Zusatzbefund vom 28. Juli 2014» (Suva-Nr. 357 S. 7) fest, es sei eine Arthro-MRT der rechten Schulter durchgeführt worden. Der Plexus axiales sei nur kurzstreckig auf der MRT der Schulter rechts mitabgebildet und in diesem Verlauf, soweit ohne i.v.-Kontrastmittel zu beurteilen, unauffällig. Weiter proximal sei der Plexus jedoch nicht dargestellt. Zur Frage der Plexusläsion werde eine zusätzliche Untersuchung des Plexus axialis/oberer Thoraxapertur empfohlen, vor oder nach i.v.-Kontrast.

5.18   Der Kreisarzt Dr. med. H.___ hielt am 5. August 2014 fest (Suva-Nr. 353), eine Abklärung anhand der vorliegenden Bilder sei nicht möglich, es müsse neuerlich ein MRI gemacht werden. Es sei zunächst das Resultat der ENMG-Abklärung vom 29. Juli 2014 seitens der Neurologin abzuwarten. Bei unauffälligem neurologischen Befund sei eine Plexusläsion unwahrscheinlich bzw. bei pathologischem Befund wahrscheinlich.

5.19   Anlässlich des «neurologischen Privat-Sprechstundenberichts vom 28. Juli 2014» (Suva-Nr. 356 S. 2 ff.) hielt Dr. med. N.___, Leitende Ärztin Neurologie, [...], im Bericht vom 28. Juli 2014 folgende Diagnosen fest:

1.    Posttraumatische neuropathische Schmerzen rechter Arm

-       Status nach schwerem Quetschtrauma rechte obere Extremität 29. April 2012 mit Degloving der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm bis distaler Oberarm, mehrere plastische Operationen Mai – Juli 2012

-      Resultierende Weichteildefekte dorso-ulnar der Ellenbeuge, partielle Schädigung N. ulnaris und N. radialis (ICD-10 G56)

-      Defektdeckung Olecranon und medialer Epicondylus mit freiem ALT Lappen links und Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarms mit gemischter Spalthauttransplantation vom Oberschenkel links am 11. Mai 2012

-      Im Verlauf mehrere Wundheilungsstörungen Oberarm und Vorderarm

-       Klinisch keine sicheren Anhaltspunkte auf komplexes regionales Schmerzsyndrom

-       Residuelle schwere Allodynie, bewegungsabhängige Schmerzen, hochgradige Funktionseinschränkung rechte Hand

-       Elektrophysiologische Diagnostik ausstehend

2.    Aktenanamnestisch posttraumatische Belastungsstörung

Die Durchsicht der Anamnese und der zur Verfügung gestellten Akten sei vereinbar mit einem schweren neuropathischen posttraumatischen Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität. Aufgrund der brennenden Schmerzen, der bewegungsabhängigen Exazerbation der Schmerzen sowie der ausgeprägten Allodynie, welche vom Beschwerdeführer angegeben werde, in Zusammenschau mit den klinisch objektivierten Trophikstörungen und der eingeschränkten Beweglichkeit, sei aus neurologischer Sicht eine intensivierte Schmerzbehandlung mittels Kombination einer schmerzdistanzierenden Medikation (bspw. Gabapentin/Pergabalin) mit der bestehenden antidepressiven Therapie, gegebenenfalls sogar in Kombination mit einem langwirksamen Opioid-Analogon dringend indiziert. Angesichts der schweren psychiatrischen Komorbidität wäre auch eine intensivierte psychotherapeutische Bemühung, gegebenenfalls unter stationären Bedingungen, zu evaluieren. Zur Objektivierung des Ausmasses der residuellen Nervenschädigung werde Dr. med. N.___, sofern schmerzbedingt durchführbar, eine detaillierte elektrophysiologische Untersuchung planen.

5.20   Dr. med. N.___ bestätigte aufgrund der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 29. Juli und 7. August 2014 im «neurologischen Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht» vom 29. Juli 2014 (Suva-Nr. 359) die bereits im Bericht vom 22. Juli 2014 festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Zusammengefasst zeige sich in Zusammenschau mit der Anamnese und der klinischen Untersuchung mit exquisiter Allodynie im Narbenbereich, bewegungsabhängiger Exazerbation der Beschwerden sowie brennendem Charakter mit intermittierendem Einschiessen von elektrisierenden Schmerzen ein schweres neuropathisches Schmerzsyndrom mit elektrophysiologisch nachweislicher sensomotorischer axonaler Schädigung des N. ulnaris rechts und des N. medianus rechts. Klinisch sichere Verdachtsmomente auf ein CRPS (Komplex regionales Schmerzsyndrom) wie bspw. eine Asymmetrie der Hauttemperatur > 1 °C, eine Veränderung der Hautfarbe oder weitere asymmetrische vegetative Funktionen bestünden nicht. Der Temperaturunterschied von < 1 °C liege in der Norm. Jedoch bestünden Trophikstörungen, die DD als posttraumatisch bedingt betrachtet werden könnten. Sollte im weiteren Verlauf eine Asymmetrie der Hauttemperatur, eine Veränderung der Hautfarbe oder ein asymmetrisches Schwitzen mit Ödembildung klinisch beobachtbar sein, empfehle Dr. med. N.___ eine Zusatzdiagnostik hinsichtlich eines etwaigen CRPS (konventionelle Röntgenaufnahme der Hände in zwei Ebenen im Seitenvergleich) sowie gegebenenfalls weiterführende radiologische Abklärungen (Knochenszintigraphie). In therapeutischer Hinsicht befürworte sie – wie bereits im Bericht vom 29. Juli 2014 [recte: 28. Juli 2014, vgl. E. II. 5.19 hiervor] empfohlen – einen dringenden Ausbau der schmerzdistanzierenden Medikation, bspw. mit Lyrica, beginnend mit 3 x 50 mg/d, zu steigern in Abhängigkeit der Wirkungen und Nebenwirkungen auf eine Zieldosis mit 3 x 100 bis 3 x 200 mg täglich. Unter Berücksichtigung der psychischen Komorbidität müsste im Verlauf eine Optimierung der schmerzdistanzierenden Medikation sogar unter stationären Bedingungen in einer hierfür geeigneten Institution evaluiert werden.

5.21   Dr. med. H.___ führte anlässlich seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. August 2014 (Suva-Nr. 367) folgendes aus: Aufgrund der Vorlage vom 12. August 2014 mit Frage nach Fallabschluss habe nach Durchsicht des Dossiers festgestellt werden müssen, dass gravierende Widersprüche in den Beurteilungen verschiedener Ärzte festzustellen seien. Dies betreffe einerseits Untersuchungsergebnisse, andererseits Diagnosen. Daher sei der Fall mit der Case Managerin heute nochmals ausführlich besprochen und folgendes vereinbart worden: 1. Kreisärztliche Untersuchung, zweite Oktoberhälfte 2014; 2. Kontaktaufnahme mit der behandelnden Ergotherapeutin zur Wiederaufnahme der Ergotherapie bis zur kreisärztlichen Untersuchung. Dies insbesondere zur Evaluation, ob es zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung oder auch Verbesserung der Belastbarkeit und Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Ergotherapeutin einen guten Kontakt gehabt und es habe eine gute Compliance bestanden. Eine verlässliche Beurteilung der Beweglichkeit und Belastbarkeit erscheine im vorliegenden Fall über einen längeren Zeitraum und nicht durch eine einmalige kurze Untersuchung sinnvoll. Im Rahmen der Ergotherapie solle über einen Zeitraum von einem Monat insbesondere Folgendes erhoben werden: Aktive und passive Beweglichkeit der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- sowie der Fingergelenke der Arm/Hand rechts. Weiter die Pro- und Supination. Zudem seien Angaben über Berührungs- und Belastungsempfindlichkeit zu machen sowie Angaben zur Kraft, gemessen mit dem Handdynamometer und auch mit dem Pinch Gauge zwischen Daumen, Zeige-, Mittel-, Ring- und Kleinfinger. Zudem sollte bis Ende Oktober 2014 eine Aussage darüber gemacht werden können, ob der Beschwerdeführer auf Lyrica angesprochen habe.

5.22   Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums vom 20. Oktober 2014 mit Folgeterminen hielt Dr. med. O.___, Oberärztin, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Rehaklinik, im Bericht vom 18. November 2014 (Suva-Nr. 394) folgende Diagnosen fest:

-    Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

-    Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

-    Akzentuierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Um einer Verschlechterung entgegenzuwirken und den Beschwerdeführer weiterhin ressourcenorientiert zu unterstützen, sei die weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung dringend indiziert. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer von seinem ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. F.___ weiterbehandelt, zu welchem er bereits Vertrauen aufgebaut habe. Die festgestellte psychiatrische Störung begründe aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Es bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch die schwer ausgeprägten affektiven und kognitiv-mnestischen Symptome. Eine Neuüberprüfung der Arbeitsfähigkeit sollte spätestens in drei Monaten durch den weiterbehandelnden Psychiater erfolgen.

5.23   Im Austrittsbericht der Rehaklinik vom 21. November 2014 (Suva-Nr. 395) stellten med. pract. P.___, Assistenzärztin, und med. pract. Q.___, Oberärztin, Fachärztin physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen:

          A. Unfall vom 29. April 2012: Rechte obere Extremität in Maschine eingeklemmt

A1 Quetschtrauma mit Degloving der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm bis zum distalen Oberarm rechts (nicht-dominante Seite)

-      11. Mai 2012 Defektdeckung Olekranon und medialer Epikondylus mit freiem ALT Lappen links und Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarms mit gemischter Spalthauttransplantation vom Oberschenkel links

-      Im Verlauf mehrere Wundheilungsstörungen Oberarm und Vorderarm

-      Mai - Juli 2012 Multiple Débridements und VAC-Wechsel

-      6. Juli 2012 Nekrosektomie Dig. I mit Defektdeckung mittels ulnopalmarem Insellappen modifiziert nach Venkataswami und Vollhauttransplantat vom Oberarm rechts bei zirkulärer Daumenspitzennekrose und Wundheilungsstörungen

A2 Posttraumatische neuropathische Schmerzen am rechten Arm, partielle Schädigung N. ulnaris und N. medianus

-      29. Juli 2014 Neurologie [...]: Schweres neuropathisches Schmerzsyndrom mit elektrophysiologisch nachweislicher sensomotorischer, gemischt axonal-demyelinisierender Neuropathie des N. ulnaris links sowie axonaler motorischer Neuropathie des N. medianus rechts. Dringender Ausbau der schmerzdistanzierenden Medikation

          B. Psychiatrische Diagnosen (November 2014 Rehaklinik)

B1 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

B2 Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

B3 Akzentuierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die Probleme beim Austritt seien: Psychische Verfassung; stark eingeschränkte Handfunktion rechts; eingeschränkte Beweglichkeit im Handgelenk, Streckdefizit der MCP und PIP rechts; brennende Sensationen im Narbenbereich Ellbogen rechts; Allodynie Daumen rechts; Taubheit des gesamten rechten Unterarms vom Ellbogen abwärts; Schweregefühl Schulter rechts; messerstichartige Schmerzen im Bereich der Narbe Oberschenkel links. Da bereits im Vorfeld der stationären Rehabilitation ein erfolgloser Versuch einer Behandlung der neuropathischen Schmerzen mit Gabapentin unternommen worden sei, werde der Hausarzt gebeten, die begonnene Medikation schrittweise auszuschleichen. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physio- und ergotherapeutische Massnahmen seien momentan nicht vorgesehen. Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes. Um einer Verschlechterung entgegenzuwirken und den Beschwerdeführer weiterhin ressourcenorientiert zu unterstützen, sei die weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung dringend indiziert. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer von seinem ambulant behandelnden Psychiater Dr. med. F.___ weiterbehandelt, zu dem er bereits Vertrauen aufgebaut habe.

Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei weitgehend auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Es bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit durch die schwer ausgeprägten affektiven und kognitiv-mnestischen Symptome. Eine Neuüberprüfung der Arbeitsfähigkeit solle spätestens in drei Monaten durch den weiteren behandelnden Psychiater erfolgen. Aus unfallkausaler Sicht ergebe sich für die berufliche Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter (Arbeitsvertrag sei nicht vorhanden): die Tätigkeit sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: Es sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit bimanuellem Einsatz nötig. Für andere berufliche Tätigkeiten: Eine leichte Arbeit wäre ganztags zumutbar, spezielle Einschränkungen: rechte Hand nur als Hilfshand einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies werde in drei Monaten neu beurteilt.

5.24   Dr. med. H.___ hielt am 19. Dezember 2014 anlässlich der Beurteilung des Integritätsschadens fest (Suva-Nr. 401), es seien folgende Diagnosen gegeben: stark eingeschränkte Funktion der rechten oberen Extremität mit posttraumatischen neuropathischen Schmerzen am Arm rechts bei partieller Schädigung N. ulnaris und N. medianus bei Status nach Quetschtrauma mit Ablederung der Haut, Subkutis und Faszie von Mitte Oberarm bis zum distalen Oberarm rechts (nicht dominante Seite). Der Integritätsschaden werde auf 33 % geschätzt. Gemäss Tabelle 3.7 würde dem Beschwerdeführer beim Verlust des linken Arms eine Integritätsentschädigung von 50 % zustehen. Aufgrund der Verletzung mit daraus resultierender Funktionseinschränkung und neuropathischer Beschwerdesymptomatik sei die Armfunktion um circa 2/3 eingeschränkt, so dass der Integritätsschaden mit 2/3 des Armwertes festgelegt werde.

5.25   Am 10. Februar 2016 liess die IV beim R.___ ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, psychiatrisch, neurologisch und handchirurgisch) verfassen (Beschwerdebeilage Nr. 3). Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen:

1. Posttraumatische neuropathische Schmerzen im rechten Arm (ICD-10 M79.50-79.54)

-       DD komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS), Typ II (ICD-10 G56.8)

-       Zustand nach schwerem Quetschtrauma der rechten oberen Extremität am 29. April 2012 mit:

- Degloving der Haut, Subcutis und Faszie von Mitte Oberarm bis zum distalen Oberarm

- mehrere plastische Operationen Mai 2012 und Juni 2012

- resultierende Weichteildefekte dorsoulnar der Ellenbeuge, partielle Schädigung N. ulnaris und N. radialis (ICD-10 G56)

- Defektdeckung Olecranon und medialer Epicondylus mit freiem ALT-Lappen links und Restdefektdeckung des Oberarms und Vorderarm mit gemischten Spalttransplantationen vom Oberschenkel links am 11. Mai 2012. Im Verlauf mehrere Wundheilungsstörungen Oberarm und Vorderarm

2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)

- auf dem Boden einer schweren Anpassungsstörung / DD: posttraumatische Belastungsstörung nach Unfallereignis mit verstümmelnder Verletzung 2012 mit Übergang in eine Major Depression

- bei Verdacht auf eine störende Persönlichkeitsänderung

- bestehend seit mindestens 2012

Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien:

1.    Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD am ehesten medikamentös-toxisch)

2.    Unklare neuropathische Schmerzen am linken Oberschenkel nach ALT-Lappenentfernung (ICD-10 M79.15)

3.    Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

Für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Papierfabrik bestehe keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Auch für sämtliche Verweistätigkeiten bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sicht bestehe in einer wechselbelastenden, primär leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Einsatzes der rechten oberen Extremität (mit Ausnahme eines Einsatzes der rechten Hand als Hilfshand) noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %, welche dem Beschwerdeführer jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden könne. Die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden seit dem Unfallereignis vom 29. April 2012 unverändert gelten. Die Psychotherapie solle, als Minimum, unbedingt aufrechterhalten werden. Ein psychotherapeutisches Setting zur Stress-, Schmerz-, und Krankheitsbewältigung sei ideal. Die aktuelle Medikation scheine ausgewogen zu sein. Zurzeit müsse man sich jedoch die Frage stellen, ob das aktuelle Setting ausreiche. Aufgrund der Schwere des Gesamtbildes scheine zusätzlich die Option einer neuerlichen stationären Rehabilitationsbehandlung mit späterem Übergang in eine teilstationäre Behandlung unter gleichzeitiger Beschäftigung in geschütztem Rahmen, inhaltlich mit einer Tätigkeit, welche dem universitären Abschluss des Beschwerdeführers zumindest etwas näher komme, mit graduierter Steigerung der Arbeitszeit und gleichzeitiger Gruppentherapie, letzteres zur Steigerung des Selbstvertrauens und der sozialen Kompetenz diskussionswürdig. Es müsse festgestellt werden, dass es sich [nicht] mehr um eine akute, sondern bereits stark chronifizierte Erkrankung handle, daher sei die Prognose fraglich. Der Gesundheitszustand aus psychischer Sicht sei aber dennoch besserungsfähig. Ergänzend empfehle sich die Etablierung einer schmerzmodulierenden Therapie, z.B. mit einem trizyklischen Antidepressivum mit stärkerer schmerzmodulierender Wirkung, z.B. Saroten oder alternativ auch Cymbalta. Die Fortsetzung der Ergotherapie zur Verbesserung der Finger-, Handgelenk-, und Ellbogenbeweglichkeit sei schwierig, da der Beschwerdeführer schon im Rahmen der stationären Rehabilitation im Jahre 2014 hierunter keine namhafte Verbesserung erlebt habe. Allenfalls könnte sich eine physiotherapeutische Behandlung als hilfreich erweisen, da sich die Beschwerden weiter auf Schultern und HWS ausgebreitet hätten. In Bezug auf die Kopfschmerzproblematik würden sich allgemeine Massnahmen empfehlen, wie ausreichende Trinkmenge mit bis zu zwei Liter pro Tag, regelmässige Ausdauertätigkeit und eine entsprechende Schlafhygiene sowie möglicherweise der Versuch einer progressiven Muskelentspannungstherapie nach Jacobsen. Bei Persistenz der Kopfschmerzen empfehle sich sicherheitshalber die Durchführung eines MRI des Schädels. Die Medikation mit Paroxetin solle reduziert oder abgesetzt werden, da diese möglicherweise für die labormässig festgestellte Hepatopathie verantwortlich zeichne. Sicherheitshalber empfehle sich aber ein serologischer Ausschluss einer chronisch-viralen Hepatitis. Gesamtmedizinisch sei insbesondere von den psychiatrischerseits vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Laufe von ein bis maximal zwei Jahren möglich. Es empfehle sich eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen mit initial niedriger Arbeitszeit, z.B. 3,2 Stunden pro Woche mit Aufbau in kleinen Schritten. Bei der Tätigkeit könne es sich um eine einfach strukturierte Arbeit mit eher kurzen, in sich abgeschlossenen Arbeitsschritten handeln, mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Pause einzulegen. Zudem sollten arbeitsbezogen keine intensiven personellen Interaktionen notwendig sein (S. 29 f.).

Unfallfremd seien die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, welche aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Die Diagnosen des posttraumatischen neuropathischen Schmerzes im rechten Arm und der mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom führten zu einer praktisch vollkommen aufgehobenen Belastbarkeit der rechten Hand, aus psychiatrischer Sicht bestünden erhebliche Störungen im zwischenmenschlichen Bereich, getriggert durch subjektive kognitive Störungen, Ängste und Befürchtungen sowie verminderte Durchhaltefähigkeit. Es müsse von einer störenden Persönlichkeitsänderung nach schwerem Unfall mit verstümmelnder Verletzung im Jahre 2012, welche den Umgang mit dem Gesundheitsschaden erschwere, ausgegangen werden (S. 31). Die beim Beschwerdeführer beobachteten Inkonsistenzen seien möglicherweise im Rahmen einer Symptomverdeutlichung bei psychiatrischer Komorbidität zu interpretieren (S. 32).

6.       Aufgrund der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Akten lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 29. April 2012 im Wesentlichen unter somatischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt und sich anschliessend jedoch relativ rasch auch eine psychische Problematik entwickelte. So ist vorliegend dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2012 – ungefähr zwei Monate nach dem Unfallereignis – in psychiatrische Behandlung begab (vgl. E. II. 5.5 hiervor).

Das Gutachten der Begutachtungsstelle R.___ vom 10. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) wurde durch die IV im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt. Es beruht auf den vollständigen Vorakten und umfassenden Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Handchirurgie. Auf dieser Grundlage gelangen die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in allen Punkten gerecht. Der Expertise ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Derartige Indizien bestehen in Bezug auf die psychiatrische und die neurologische Beurteilung von vornherein nicht, da sich die Einschätzung der Gutachter in den wesentlichen Punkten mit den früheren aktenkundigen Stellungnahmen vereinbaren lässt. Was die handchirurgische Beurteilung anbelangt, besteht insofern eine Differenz, als die Gutachter der Begutachtungsstelle R.___ zum Ergebnis gelangen, dem Beschwerdeführer sei auch eine angepasste Verweistätigkeit lediglich im Rahmen einer Restarbeitsfähigkeit von 30 - 40 % zumutbar (handchirurgisches Teilgutachten, S. 6; Hauptgutachten S. 26, S. 29). Demgegenüber hielten die Ärzte der Rehaklinik im Austrittsbericht vom 21. November 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) dafür, eine leichte Arbeit, bei der die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss, sei ganztags zumutbar. Auch diese Diskrepanz ist jedoch nicht geeignet, die Ergebnisse des der IV erstatteten polydisziplinären Gutachtens infrage zu stellen: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik von zwei Ärztinnen erstattet wurde, welche, soweit ersichtlich, über keine gezielte Spezialisierung im Bereich der Handchirurgie verfügen, während das der IV erstattete Teilgutachten von entsprechenden Spezialärzten stammt. Weiter lag die Stellungnahme der Rehaklinik den Gutachtern vor. Sie konnten diese somit bei ihrer Beurteilung berücksichtigen. Zudem wurde die Arbeitsfähigkeit auch in den Berichten der behandelnden handchirurgischen Ärzte zurückhaltender beurteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die schlüssigen Ergebnisse des Administrativgutachtens in Zweifel zu ziehen. Auf die Beurteilung der Begutachtungsstelle R.___ kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Parteien haben denn auch in ihren Rechtsschriften die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Zweifel gezogen.

7.       Nachfolgend ist zunächst auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob die aktuell beklagten Beschwerden noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. April 2012 stehen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

7.1     Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet – wie bereits unter E. II. 2.3 hiervor ausgeführt – das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 8C_398/2012 E. 5 Ingress mit Hinweisen). Bei den banalen Unfällen wie z.B. beim geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichteren Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dagegen ist er bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, die weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.

7.2     Der Hergang des Ereignisses vom 29. April 2012 ist weitgehend dokumentiert und unbestritten: Die rechte Hand des Beschwerdeführers wurde während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Umroller zwischen Tragwalze und Papierrolle erfasst und unter die Papierrolle von circa 2'200 kg gezogen (vgl. Suva-Nrn. 4, 9). Als der RSM [Rollenschneidemaschine]-Gehilfe auf die Schreie des Beschwerdeführers aufmerksam wurde, löste er die Tipptaste. Fast gleichzeitig drückte der RSM-Führer die Not-Halt-Taste. Der Arm des Beschwerdeführers befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits bis zum Ellbogen unter der Papierrolle. Der Beschwerdeführer konnte dann innerhalb weniger Minuten befreit werden, indem die Papierrolle vom RSM-Führer mit einem Gabelstapler leicht angehoben wurde (Suva-Nr. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde anschliessend mit der Rega ins [...] geflogen (Suva-Nr. 4 S. 6). Dem Unfallrapport vom 29. April 2012 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2011 bei der [...] gearbeitet habe und seither an der Papierballenzuführung als Staplerfahrer beteiligt gewesen sei. Zwei Tage vor dem Unfall habe er betriebsintern eine neue Arbeitsstelle als Gehilfe an der Rollenschneidemaschine angetreten (Suva-Nr. 9 S. 2). Unter dem Titel «Unfallursachen» wurde ferner unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei neu an diesem Arbeitsplatz und sich daher der Gefahren zu wenig bewusst gewesen (Suva-Nr. 9 S. 3).

7.3     Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte (vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1) sowie mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8C_508/2008 22. Oktober 2008 E. 5.2, 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen) hat dieser Unfall als mittelschwer im engeren Sinn zu gelten. Es kann diesbezüglich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in ähnlichen gelagerten Fällen verwiesen werden: So wurde zum einen im Urteil U 300/03 vom 30. November 2004 das Einklemmen der Hand in einer Walze, was zu einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehne dreier Finger und einer Fraktur des fünften Fingers führte, als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen eingestuft (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 64). Im Urteil U 82/00 vom 22. April 2002, wo die versicherte Person mit der linken Hand in eine Doppelwalze geriet und der ganze Arm hineingezogen zu werden drohte und sie u.a. ein schweres Quetschtrauma erlitt, wurde von einem mittelschweren Unfall ausgegangen (E. 3.1).

In Bezug auf die Qualifikation der Unfallschwere bei Handverletzungen ist auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 in E. 4.1.2 aufgeführte Kasuistik heranzuziehen: In der Praxis wurden als schwerere Fälle im mittleren Bereich etwa Amputationen an den Fingern III-V durch ein laufendes Fräsblatt (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 E. 2b/bb [U 280/97]) und die Totalamputation an den Fingern I-III mit subtotaler Amputation an den Fingern IV und V beim Kehlen beurteilt (Urteil U 233/95 vom 13. Juni 1996 E. 3b). Demgegenüber wurden folgende Handverletzungen als mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft: Beeinträchtigung der Fingerkuppen und allenfalls des Handgelenks (Carpaltunnelsyndrom) durch rotierendes Messer des Rasenmähers (Urteil U 38/00 vom 25. Januar 2002 Sachverhalt A und E. 2c); Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des Fingers V auf der Höhe der Endphalanx durch Stahlseil beim Holzführen (Urteil U 38/99 vom 7. Mai 2001 Sachverhalt A und E. 2a); Durchtrennung der Flexor pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche (Urteil U 386/06 vom 12. Januar 2007 Sachverhalt A und E. 3.2); durch Fräsmaschine erlittene Nerven- und Sehnenverletzungen an der linken Hand (Urteil U 325/04 vom 1. April 2005 Sachverhalt A.a und E. 3.2.1); Einklemmen der Hand in einer Walze, was zu einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehnen dreier Finger sowie einer Fraktur des fünften Fingers führte (Urteil U 300/03 vom 30. November 2004 Sachverhalt A und E. 3.4; vgl. oben). Als mittelschwer im engeren Sinn wurden Unfälle eingestuft, bei denen der Versicherte beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geriet und dabei ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität (Urteil U 82/00 vom 22. April 2002 Sachverhalt A und E. 3.1) oder beim Holzfräsen folgende Verletzungen erlitt: «Am Daumen subtotale Abtrennung knapp proximal des IP-Gelenks mit intakter 4 mm breiter Weichteilbrücke dorsalseits und fraglicher Zirkulation, palmarer Weichteildefekt bis in den Bereich der Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im Bereich des Grundphalanxköpfchens mit Zerstörung des IP-Gelenks; am Zeigefinger 3 cm lange, schrägverlaufende ulnopalmare Rissquetschwunde mit Durchtrennung der Profundus-Beugesehne sowie des ulnaren Superficialis-Beugesehnenzügels in der Zone II, Durchtrennung des ulnopalmaren Gefäss-Nervenbündels bei intakter Zirkulation; am Mittelfinger subtotale Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter 1 cm breiter Weichteilbrücke radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung ulnarseits bei intakter Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich der Mittelphalanxbasis mit Zerstörung von zirka der Hälfte der PIP-Gelenkfläche» (Urteil U 19/06 vom 18. Oktober 2006 Sachverhalt A und E. 3; vgl. auch die dortige Praxisübersicht). Von einem schweren oder einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren im Sinne der Gerichtspraxis kann folglich im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Das Bundesgericht hat dazu im Urteil vom 28. Februar 2005 (U 306/05 E. 3.2.2) exemplarisch Beispiele für Unfälle im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angeführt:

–     Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323);

–     Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992 [U 68/91]);

–     Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991 [U 47/90]);

Auch diese Beispiele aus der Praxis lassen deutlich werden, dass sich eine Einordnung des vorliegenden Unfallereignisses im Bereich der schwereren Unfälle – wie dies der Beschwerdeführer beantragt (A.S. 32) – nicht rechtfertigt. Daher erscheint die Einordnung der Beschwerdegegnerin des vorliegend in Frage stehenden Unfalles in den mittleren Bereich (A.S. 15) als zutreffend.

7.4     Geht man davon aus, dass das Unfallereignis vom 29. April 2012 in den mittleren Bereich im engeren Sinne einzustufen ist, lässt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen:

Als wichtigste Umstände, die als Beurteilungskriterien dienen können, nennt das Bundesgericht:

–     besondere dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

–     die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

–     ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

–     körperliche Dauerschmerzen;

–     ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

–     schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

–     Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder gar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufs. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

7.5     In Weiterentwicklung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 festgehalten, dass zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich – anders als bei einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit Hinweisen) – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung drei zu bejahende Kriterien notwendig seien. Bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien (vgl. dazu explizit Urteil des Bundesgerichts vom 8C_487/2009 7. Dezember 2009 E. 5), müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen, ansonsten die Unterscheidung zwischen mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Fällen und den Unfällen im eigentlich mittleren Bereich obsolet würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

7.6     Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens (namentlich der empfundenen Angstgefühle) der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; Urteile des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 7.1 und U 167/06 vom 31. Januar 2007 E. 5.2, 8C_318/2013 E. 5.4). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wohl jedem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit anheim liegt, kann der vorliegende Unfallhergang mit unvorhergesehenem Einzug der Hand bzw. des Arms in eine Walze und unter eine Papierrolle mit einem Gewicht von circa 2'200 kg als besonders eindrücklich bezeichnet werden, womit dieses Kriterium erfüllt ist. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer nur durch seine Hilferufe bemerkbar machen und so das Abstellen der Maschine und der Befreiung seiner rechten oberen Extremität durch seine Arbeitskollegen bewirken konnte, wobei er während einiger Zeit (wenige Minuten) eingeklemmt blieb. Obschon in den vorliegenden medizinischen Berichten teilweise festgehalten wird, es handle sich bei der rechten Hand/beim rechten Arm um die «nicht dominante Seite» des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.23 f. hiervor), kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So wurde bereits anlässlich des Erstgesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 4. Juni 2012 (Suva-Nr. 21) festgehalten, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder (S. 2). Dies ist ferner auch den Operationsberichten des [...] zu entnehmen (vgl. Suva-Nrn. 13 ff.) und wurde auch durch den Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemacht (A.S. 35). Die Beschwerdegegnerin anerkannte im Rahmen der Replik sodann, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei (A.S. 78). Es ist daher den Tatsachen Rechnung zu tragen, dass die dominante Hand bzw. der dominante Arm des Beschwerdeführers betroffen (im Urteil des EVG U 38/99 vom 7. Mai 2001 E. 2b verneint), aber kein Verlust von Fingergliedern zu verkraften war (RKUV 1999 Nr. U 346 S.428 E. 2b/bb; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2; vgl. E. II. 7.3 hiervor). Dieses Kriterium ist erfüllt, allerdings nicht in besonderer Ausprägung.

Die Rechtsprechung hat das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, bejaht bei einem Unfall mit Verbrühungen, wobei als direkte psychotraumatologische Auswirkung eine ausgeprägte phobische Störung vor Hitzequellen und als Folgeerscheinung eine komorbide mittelgradige depressive Episode vorlagen. In Bezug auf die phobische Störung vor Hitzequellen wurde das Kriterium aufgrund erhöhter psychischer Vulnerabilität der Versicherten infolge früherer Belastungen (insbesondere Krieg) sogar in besonders ausgeprägter Weise bejaht, hinsichtlich der depressiven Episode in der einfachen Form. Bejaht wurde das Kriterium ferner etwa bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde; bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; bei einer Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust, wobei die Beurteilung der Frage, ob das Kriterium aufgrund der im konkreten Fall bestandenen psychisch bedingten Prädisposition gar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei, von ergänzender medizinischer Abklärung abhängig gemacht wurde; bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungsgefahr (vgl. die Praxiszusammenfassung in BGE 140 V 356 E. 5.5.1 S. 360 f. und dem Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.1 f. [SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7]). Ebenfalls bejaht wurde das Kriterium bei einem Unfall mit Polytrauma (mit Milzruptur und Mageneinriss, Hämatopneumothorax beidseits, Rippenserienfraktur links 2-12, Rippenfraktur rechts 4 und 6, Sternumfraktur mit retrosternalem Hämatom, Lendenwirbelkörper 4-Querfortsatzfraktur, Scapulafraktur links, Claviculafraktur links, Contusio cordis mit Pericarderguss zirkulär 3 mm; erwähntes Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.1 f. [SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7]). Weiter wurde in Bezug auf Stromunfälle verschiedentlich erkannt, diese seien erfahrungsgemäss geeignet, zu psychischen Leiden zu führen, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen in solchen Fällen gegeben sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.3 und 8C_584/2010 E. 4.3.3 [SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35]). Im vorliegenden Fall erlitt der Beschwerdeführer ein ausgedehntes Quetschtrauma am gesamten rechten Arm, der praktisch vollständig zwischen die Walze und die mehr als 2'000 kg schwere Papierrolle gezogen wurde, wo er «wenige Minuten» lang eingequetscht war. Die behandelnde handchirurgische Spezialärztin Prof. Dr. med. I.___ sprach von einem «schwersten Quetschablederungstrauma» (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Der dominante rechte Arm wurde derart schwer verletzt, dass er bleibend praktisch vollständig funktionsunfähig ist. Eine derartige Verletzung bezüglich ihrer Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, den oben erwähnten Sachverhalten, in denen das Kriterium bejaht wurde, gleichzustellen. Die mit der Verletzung verbundene, fast vollständige Funktionsunfähigkeit des dominanten rechten Arms kann bei einem Versicherten, der in der Schweiz vorwiegend körperlich gearbeitet hat, neben einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage und auch zum Verlust eines wesentlichen Teils seiner Identität und seines Selbstwertgefühls führen. In einer solchen Situation liegt eine psychische Fehlentwicklung nahe. Es ist daher aufgrund der gestützt auf die vorliegende Aktenlage aus somatischer Sicht (vgl. E. II. 5.1 ff. hiervor) erlittenen Verletzungen (schweres Quetschtrauma mit Ablederung) durchaus von Verletzungen auszugehen, deren Art und Schwere geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Nicht erfüllt ist sodann aus somatischer Sicht das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So wurde der Beschwerdeführer gleich nach dem Unfall vom 29. April 2012 am [...] operiert. Es wurde ein Débridement vorgenommen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Anschliessend erfolgten während der Hospitalisation im [...] am 11. Mai 2012 weitere operative Eingriffe. Am 6. Juli 2012 wurden sodann eine Nekroseentfernung am Dig. I, eine Defektdeckung mit ulnopalmarem Insellappen und ein VHT vom Oberarm rechts durchgeführt. Gemäss den vorliegenden Akten erfolgten diese Eingriffe komplikationslos. Jedenfalls ist den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2012 hielt Prof. Dr. med. I.___ unter anderem fest, knapp sechs Monate nach dem Unfall seien sämtliche Wunden abgeheilt (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Die in den Verlaufsberichten sowohl vom 19. Oktober 2012 als auch vom 14. Februar 2013 durch Prof. Dr. med. I.___ dokumentierte, «deutlich eingeschränkte Rehabilitation» (vgl. E. II. 5.3, 5.6 hiervor), bezog sich im Wesentlichen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. So beschrieb Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer als «völlig deprimiert» und empfahl dem behandelnden Psychologen den Einbezug der ganzen Familie (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Die weiteren Behandlungen nach dem Aufenthalt im [...] richteten sich aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf die medikamentöse Schmerzbekämpfung sowie auf Ergo- und Physiotherapien. Da Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008 U 11/07 E. 5.3.1 mit Hinweisen) und die Behandlungen der psychischen Beschwerden bei der Beurteilung ausser Acht zu lassen sind, ist eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im vorliegenden Fall nicht zu erblicken. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere sein Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.3 (A.S. 33) nichts zu ändern. So wird in diesem Urteil festgehalten, dass entscheidend sein soll, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig gewesen sei. Dies ist – wie oben ausgeführt – vorliegend jedoch nicht der Fall. Überdies bezieht sich das Urteil auf Unfälle mit Schleudertrauma. Ein solcher liegt hier nicht vor.

Erfüllt ist aufgrund der durch den Beschwerdeführer beklagten unfallkausalen somatischen Beschwerden und der durch die Neurologin Dr. med. N.___ schliesslich im Juli/August 2014 diagnostizierten «posttraumatischen neuropathischen Schmerzen rechter Arm» (vgl. E. II. 5.19 f. hiervor) das Kriterium der Dauerschmerzen. Den vorliegenden medizinischen Akten ist diesbezüglich übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 29. April 2012 ohne wesentlichen Unterbruch über starke Beschwerden am rechten Arm geklagt hat. Auch das Gutachten der Begutachtungsstelle R.___ geht von posttraumatischen Schmerzen aus.

Es liegen keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten ist – trotz der ausgewiesenen Hinweise auf eine eingeschränkte Rehabilitation – auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen auszugehen.

In Bezug auf den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit stimmen die medizinischen Stellungnahmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in der Papierfabrik nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Kriterium trotzdem verneint, weil sie gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 21. November 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) davon ausging, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Verweistätigkeit ganztägig ausüben. Wie dargelegt (vgl. E. II. 6 hiervor), ist jedoch für die Zumutbarkeitsbeurteilung auf das inzwischen erstellte, durch die IV eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle R.___ vom 10. Februar 2016 (vgl. E. II. 5.25 hiervor) abzustellen, dem volle Beweiskraft zukommt. Die Gutachter gelangen zum Ergebnis, aus somatischer Sicht bestehe wegen der Folgen des Quetschtraumas vom 29. April 2012 auch in einer adaptierten Verweistätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 - 40 %. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Ende 2014. Mit einer durch somatische Unfallfolgen bedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und von 60 - 70 % in einer Verweistätigkeit, welche über den Fallabschluss hinaus andauerte, ist das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt.

7.7     Damit sind vier der objektiv erfassbaren Kriterien erfüllt und die Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden des Beschwerdeführers zum Unfallereignis vom 29. April 2012 ist daher zu bejahen (vgl. dazu E. II. 7.5 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. April 2012 und den geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zu Unrecht verneint (A.S. 18).

8.

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