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Solothurn Versicherungsgericht 30.01.2014 VSBES.2013.159

30 gennaio 2014·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·819 parole·~4 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (Lohnforderungen)

Testo integrale

SOG 2014 Nr. 29

Art. 27 Abs. 1 ATSG. Aufklärungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Missverständlicher Internetauftritt der Behörde.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, welcher Insolvenzentschädigung beantragen wollte, lud auf der Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn aus Versehen nicht das dafür vorgesehene amtliche Formular, sondern stattdessen das Formular «Konkursamt Lohnforderungsanmeldung im Konkurs» herunter und reichte dieses beim Konkursamt ein. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Antragsfrist für die Insolvenzentschädigung mit dieser Eingabe nicht gewahrt worden sei, der Beschwerdeführer sich aber angesichts des unklaren Internetauftritts auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne.

Aus den Erwägungen:

2.3.2 Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476), in der heutigen Zeit aber namentlich auch über das Internet (vgl. Gabriela Riemer-Kafka: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, S. 318 N 721). Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten unrichtigen Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotenen Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV. ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (bzw. angepasst an die vorliegenden Konstellation: Die Behörde hat zu einer bestimmten Frage der Allgemeinheit zugängliche Informationen bereitgestellt).

Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

Der Beschwerdeführer gelangte wie folgt zum Formular, welches er beim Konkursamt einreichte: Nachdem er orientiert worden war, dass er sich an die Arbeitslosenversicherung wenden müsse, ging er auf die Website des Amts für Wirtschaft und Arbeit, klickte dort das Inhaltsverzeichnis an und wählte die Rubrik «Insolvenzentschädigung» aus. Auf dieser Seite fand sich sodann einmal der Hinweis, dass das Antragsformular für die Insolvenzentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn bezogen werden könne. Weiter bestanden unter der Überschrift «Formulare» die zwei folgenden Links:

SECO Formulare (Staatssekretariat für Wirtschaft)

Anmeldung Lohnforderung Konkurs

Der Beschwerdeführer wählte den zweiten Link und erhielt das Formular «Konkursamt Lohnforderungsanmeldung im Konkurs», welches er dem Konkursamt sandte, nachdem auf diesem Dokument von der Arbeitslosenversicherung keine Rede war. Das korrekte Formular für die Insolvenzentschädigung erreicht man indes über den ersten Link. Angesichts dieser Gestaltung der Website ist es nachvollziehbar, dass ein Laie wie der Beschwerdeführer versehentlich das falsche Formular abruft. Ihrer Überschrift nach widmet sich die betreffende Seite der Insolvenzentschädigung, d.h. es war nicht zu erwarten, dass ein Formular verlinkt ist, welches damit nichts zu tun hat. Andererseits ist es verständlich, wenn ein Laie nicht erkennt, dass er mit der Lohnforderungsanmeldung beim Konkursamt das falsche Formular vor sich hat, hängt die Insolvenzentschädigung doch mit dem Konkurs des Arbeitgebers sowie den ausstehenden Lohnansprüchen des Versicherten zusammen; ein Hinweis, dass die Insolvenzentschädigung separat beantragt werden muss, fehlt auf dem konkursamtlichen Formular. Hinzu kommt, dass der Link zum richtigen Formular sehr unspezifisch betitelt ist, d.h. weder von «Insolvenzentschädigung» noch von «Arbeitslosenkasse» spricht, sondern vielmehr das SECO erwähnt, von dem sonst auf der Seite keine Rede ist; vor diesem Hintergrund ist es für eine unkundige Person alles andere als naheliegend, diesem Link zu folgen. Mit anderen Worten: Der Internetauftritt der zuständigen Behörde trug entscheidend dazu bei, dass der Beschwerdeführer zum falschen Formular gelangte, und der Umstand, dass er dies nicht bemerkte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Er traf sodann eine nachteilige Disposition, indem er es unterliess, sich rechtzeitig mit dem offiziellen Formular bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Da auch die Rechtslage keine Änderung erfuhr, ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen zu schützen, er habe den Anspruch mit den Schreiben vom 29. August und 11. Oktober 2012 fristgerecht (sogar noch vor der Konkurspublika­tion) geltend gemacht und müsse nichts mehr weiter vorkehren.

Zum gleichen Resultat führt die Argumentation, dass die verwirkte Frist im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG wiederhergestellt werden muss, weil den Beschwerdeführer kein Verschulden an seinem Versäumnis trifft, nachdem sein Irrtum massgeblich durch behördliches Verhalten hervorgerufen wurde (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_953/2009 E. 6.4.2 und U 283/06 E. 9.3.1).

Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 (VSBES.2013.159)

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