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Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2011 VSBES.2011.108

29 novembre 2011·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·424 parole·~2 min·3

Riassunto

Hilfsmittel Invalidenversicherung

Testo integrale

SOG 2011 Nr. 38

Art. 21 Abs. 1 IVG. Eine für den Fahrlehrer in das Auto eingebaute Stossbremse stellt ein Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung dar, obwohl diese Vorrichtung nicht vom Versicherten, sondern einem Dritten bedient wird.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer leidet an einer Dysmelie der oberen Extremitäten, d.h. an verkürzten Armen. Die IV-Stelle erteilte ihm Kostengutsprache für diverse invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto, lehnte indes die Kostenübernahme für den Ein- und Ausbau einer vom Fahrlehrer zu bedienenden Stossbremse ab. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3.b) Beim Auto des Beschwerdeführers wurde die serienmässige Handbremse durch einen Hubspindelmotor mit automatischer Druckendabschaltung ersetzt. Damit war es für die Begleitperson bei Lernfahrten nicht mehr möglich, die Handbremse leicht zu erreichen. Die Motorfahrzeugkontrolle ordnete deshalb den Einbau eines zusätzlichen Bremshebels mit direkter Verbindung zur Fussbremse an, der nach der bestandenen Fahrprüfung wieder demontiert wurde.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Änderungen an seinem Motorfahrzeug hat. Sie wendet jedoch unter Berufung auf BGE 131 V 13 ein, Hilfsmittel könne nur sein, was den Ausfall von Körperteilen oder Körperfunktionen ausgleiche. Bei der Stossbremse treffe dies für den Fahrlehrer nicht zu. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Wegen der Behinderung des Beschwerdeführers musste die Handbremse in seinem Auto durch eine angepasste Konstruktion ersetzt werden. Dies wiederum führte dazu, dass der Fahrlehrer nicht mehr in der Lage war, im Notfall die Bremse zu betätigen. Die separate Stossbremse war also behinderungsbedingt erforderlich, damit der Beschwerdeführer sein Auto für Fahrstunden verwenden und überhaupt das Autofahren erlernen konnte. Der vom Gesetz vorgeschriebene Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Änderung am Fahrzeug ist damit gegeben. Der Umstand, dass die Stossbremse vom Fahrlehrer und nicht vom Beschwerdeführer zu bedienen war, ist unerheblich. Es können nämlich praxisgemäss auch Vorrichtungen als Hilfsmittel anerkannt werden, welche nicht vom Versicherten selber zu bedienen sind, z.B. eine Rampe, um ein behindertes Kind ins Auto setzen zu können (BGE 121 V 258). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Ausbau der Bremse könne auch dann nicht bezahlt werden, wenn diese als Hilfsmittel anerkannt würde, ist nicht stichhaltig. Im zitierten Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (I 788/03) ging es um den Ausbau von Vorrichtungen, da das Fahrzeug an eine nicht behinderte Person verkauft werden sollte, was natürlich mit dem Eingliederungszweck des Gesetzes nichts zu tun hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber um den Ausbau einer behinderungsbedingten Vorrichtung, die von vornherein nur vorübergehend erforderlich war.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Stossbremse.

Versicherungsgericht, Urteil vom 29.11.2011 (VSBES.2011.108)

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