SOG 2008 Nr. 36
Art. 4 ATSG. Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors. Ein solcher liegt vor bei einem von einem Dressurpferd ausgeführten Bocksprung, wenn angesichts des Charakters bzw. des Temperaments des Pferdes die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion gering war und die Reiterin entsprechend wenig damit rechnen musste.
Sachverhalt:
Die Versicherte F. war bei der Z. Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen Berufs- und Nichtsberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sich am 9. August 1991 ein Zwischenfall bei einem Ausritt ereignete. Die erste ärztliche Konsultation erfolgte am 4. September 1991. Die Versicherte klagte über Kopfund Nackenschmerzen. Es wurde ein traumatisches Cervikalsyndrom nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis vom 11. September 1991 wurde die Versicherte beim Reiten von einer unerwarteten Vorwärtsbewegung ihres Pferdes überrascht, wodurch ihr Kopf heftig nach hinten geschleudert wurde. Es erfolgten diverse medizinische bzw. biomechanische Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 24. April 2007 lehnte die Z. die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels eines Unfalls ab. Auf Beschwerde hin bejaht das Versicherungsgericht das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne.
Aus den Erwägungen:
2.a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1); der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
b) Gemäss Art. 4 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Es ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 9. August 1991 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper sind unbestritten. Streitig ist hingegen, ob auch das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
Dabei ist zu beachten, dass sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber bezieht. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 118 V 61 und 283).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100; Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204; 1994 Nr. U 180 S. 38; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, U 322/02; vgl. auch Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). (...)
5.a) Die Z. stellt ihre Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 9. August 1991 per 1. April 2006 vorab mit der Begründung ein, es liege gar kein Unfall im Rechtssinne vor, wenn, wie hier, der übliche Bewegungsablauf durch keine Programmwidrigkeit gestört werde, denn es komme häufig vor, dass ein Pferd von sich aus ohne Befehl die Gangart wechsle. Mit der damit verbundenen Vor- bzw. Rückwärtsbewegung des Kopfes habe der Reiter jederzeit zu rechnen.
b) Die Versicherte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei zu bejahen, womit der fragliche Vorgang als Unfall im Rechtssinne gelte. Dabei schildert sie den Sachverhalt wie folgt: „Das Pferd, mit welchem ich im Schritt am Langen Zügel unterwegs war, hat unvorhergesehen einen heftigen Bocksprung (Kickstart) nach vorne gemacht. Meinen Kopf, welcher nach rechts gedreht war, hat es nach hinten geschleudert, dann sofort den Körper wieder nach vorne gerissen. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meiner Reiterkollegin in ein Gespräch vertieft und bin somit völlig überrascht worden. Es gab einen heftigen Schlag in den Nacken, welcher sehr schmerzhaft war (ich hatte das Gefühl, ich würde meinen Kopf verlieren, und habe meinen Pullover um den Hals gebunden als Stütze).“
6.a) Angesichts der unklaren Aktenlage legte der Instruktionsrichter dem Experten P., Mitglied der Schweizer Dressurequipe (Nationalmannschaft) und eidg. dipl. Reitlehrer, Auszüge aus den Akten vor, soweit diese eine Beschreibung des Ereignisses vom 9. August 1991 enthalten, mit der Bitte um Beantwortung folgender Expertenfragen:
a) Musste die Reiterin beim Auftauchen anderer Pferde die beschriebene Reaktion ihres Pferdes bei den gegebenen Voraussetzungen (13-jähriges, eigenes, gut trainiertes Pferd) erwarten?
b) Führt ein 13-jähriges, gut trainiertes Dressurpferd häufig Bocksprünge aus, wie sie von der Reiterin beschrieben wurden?
c) Ist der „Bocksprung“ ein bekannter Ausdruck, oder ist unter einem „Bocksprung“ Verschiedenes zu verstehen? Kann der Experte allenfalls einen „Bocksprung“ aus seiner Erfahrung beschreiben?
d) Haben Sie weitere Bemerkungen?
b) In seinem Gutachten beantwortete der Experte die genannten Fragen wie folgt:
„Im Allgemeinen kennt man sein Pferd nach einer solch langen Zeit des Zusammenseins gut genug, um einschätzen zu können, ob sein Pferd regelmässig scheut oder bei Ablenkung extrem reagiert. Deshalb war die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion eher sehr gering. Das Pferd ist aber immer auch ein Fluchttier. Wir können nie ganz sicher sein, worauf ein Pferd reagiert. Es kann auch das bravste Pferd in aussergewöhnlichen, von uns nicht einschätzbaren Situationen einmal überreagieren.
Ob ein Pferd häufig Bocksprünge ausführt, liegt weder am Alter des Pferdes noch an seinem Verwendungszweck noch an seinem Trainings-Zustand. Da geht es mehr um die Charakter- und Temperamentseigenschaften eines individuellen Pferdes. Wie ich den Vorgang interpretiere, war die Wahrscheinlichkeit dieses Bocksprungs eher gering.
Der Bocksprung ist ein bekannter Begriff. Je nach Charakter und Temperament des Pferdes kommt er auch häufiger vor, nimmt aber in der Regel im Alter und bei entsprechender Ausbildung eher ab. Die Formen des Bocksprungs sind je nach Pferd verschieden. Allgemein ist es ein Sprung nach oben aus dem Stand, aber auch aus den drei Grundgangarten, in verschiedener Heftigkeit, oft mit einer Drehung oder auch Seitwärtsbewegung. In extremer Form sehen Sie das z.B. in einem Rodeo-Wettbewerb.
Extreme Reaktionen des Pferdes sind nie ganz auszuschliessen. Dabei werden starke Kräfte des Pferdes freigesetzt. Ist man als Reiter darauf nicht vorbereitet, können diese immer extrem auf den unvorbereiteten Körper des Reiters wirken.“
7.a) In den vorliegenden und dem Experten vorgelegten Unterlagen spricht die Versicherte immer wieder und übereinstimmend davon, dass ihr Pferd anlässlich des fraglichen Ereignisses einen „Bocksprung“ ausgeführt habe (...). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall war und nicht lediglich ein Gangartwechsel stattfand.
Die Z. stützt sich betreffend den relevanten Sachverhalt dagegen vollumfänglich auf die Angaben, welche die Versicherte selbst beim ersten Arztbesuch am 4. September 1991 gegenüber dem Hausarzt gemacht haben soll (Aussage der ersten Stunde), und bestreitet mithin einen „Bocksprung“. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe/Interpretation der ersten Sachverhaltsdarstellung der Versicherten durch den Hausarzt, dem die in der Folge von der Versicherten selbst gemachten, wiederholten und übereinstimmenden Angaben, dass ihr Pferd einen Bocksprung ausgeführt habe (...), vorgehen.
b) Gemäss den schlüssigen Darlegungen des Gerichtsexperten P. war angesichts des Charakters bzw. des Temperaments die Wahrscheinlichkeit der vom Pferd der Versicherten gezeigten Reaktion (Bocksprung) eher gering. Entsprechend wenig hatte die Versicherte damit zu rechnen.
Es kann somit im vorliegenden Fall von einem ungewöhnlichen Vorgang gesprochen werden, der gerade nicht in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des fraglichen Pferdes fällt und mithin im fraglichen Lebensbereich etwas Ungewöhnliches bzw. „Programmwidriges“ darstellt.
c) Beim vorliegenden Ereignis handelt es sich somit um einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG), da der übliche Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges gestört wurde und damit das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen ist. (Siehe auch Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Februar 2006, U 296/05. In diesem Fall verneinte das EVG bei einem Stolpern des Pferdes das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit mit der Begründung, dass dies häufig vorkomme und es sich dabei um einen gewöhnlichen Vorgang handle, mit welchem ein Reiter zu rechnen habe. Im Gegensatz dazu war der Bocksprung im vorliegenden Fall eher nicht zu erwarten bzw. die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion eher sehr gering.)
Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2008 (VSBES.2007.191)