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Solothurn Versicherungsgericht 18.05.2004 VSBES.2004.36

18 maggio 2004·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·730 parole·~4 min·3

Riassunto

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

Testo integrale

SOG 2004 Nr. 36

Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Beiträge. Wartet die Ausgleichskasse mehr als ein Jahr zu, bis sie die Beiträge für eine durch den Arbeitgeber unterlassene Abrechnung einfordert, stellt dies ein gravierendes Selbstverschulden dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine frühere Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber zum Erfolg geführt hätte.

Sachverhalt:

M. war seit 1993 für die X. AG im Aussendienst tätig. Vom 22. September 1999 bis 28. August 2000 war er als Geschäftsführer der X. plus GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse M. zur Bezahlung von Fr. 16'403.05 Schadenersatz für entgangene Beiträge. Dagegen erhob M. Einsprache, welche die Ausgleichskasse abwies. M. gelangt an das Versicherungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

5. c) Eine Schadenersatzforderung entfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausgleichskasse ein grobes Selbstverschulden trifft. Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Kasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung oder des Beitragsbezuges verletzt und so die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens verursacht hat (BGE 122 V 185 ff.), z.B. durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso (Pra 2002, Nr. 79).

Die X. plus GmbH rechnete trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mit der Ausgleichskasse ab, weshalb sich die Beitragsrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 bis am 2. Mai 2001 verzögerten. Nachdem diese Rechnungen unbezahlt blieben, erfolgte am 27. Juni 2001 eine Mahnung, welche jedoch nichts fruchtete. Von weiteren Inkassomassnahmen sah die Ausgleichskasse ab. Ihr ist einerseits vorzuwerfen, dass sie angesichts der fehlenden Abrechnung und der erfolglosen Mahnungen mehr als ein Jahr zuwartete, anstatt die geschuldeten Beiträge gemäss Art. 38 AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) in einer Veranlagungsverfügung festzusetzen. (...) (SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5a). Andererseits ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse untätig blieb, als ihre Rechnungen vom 2. Mai 2001 trotz Mahnung nicht beglichen wurden. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) sind fruchtlos gemahnte Beiträge unverzüglich auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, sofern keine Verrechnung möglich ist. Die WBB (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO) präzisiert dies dahingehend, dass die Betreibung spätestens 60 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach der Rechnungsstellung (Rz 5014 WBB) erfolgen muss, sofern kein ausdrücklicher Zahlungsaufschub gewährt wird (Rz 5015 WBB). Die Ausgleichskasse wäre daher gehalten gewesen, innert zweier Monate ab der Rechnung vom 2. Mai 2001, also im Juli 2001, die Betreibung einzuleiten. Zwar begründet nicht jede Missachtung dieser Frist stets ein schwerwiegendes Selbstverschulden; hier ist allerdings zu beachten, dass die Ausgleichskasse bereits bei der Rechnungsstellung ungehörig viel Zeit verloren hatte und sich daher keine weiteren Verzögerungen erlauben durfte. Im Juli 2001 existierte zudem nach der Aktenlage noch kein Verlustschein gegen die X. plus GmbH – oder ein anderer Hinweis auf deren Zahlungsunfähigkeit –, welcher es der Ausgleichskasse gestattet hätte, von der Zwangsvollstreckung abzusehen (vgl. Ziff. 3a); die Auflösung der Gesellschaft wegen Verlust des Domizils (s. Ziff. 3a) ist hier unbeachtlich, weil dies erst im Jahr 2002 geschah und ohnehin nur vorübergehend war. Der Betreibungsregisterauszug zeigt nun, dass zwei Betreibungen vom 27. November und 13. Dezember 2002 über insgesamt Fr. 65'013.90 zu einer Pfändung mit genügender Deckung führten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die X. plus GmbH bis ins Jahr 2002 über ausreichend pfändbares Vermögen verfügt hätte, um in einer Betreibung die Beiträge von knapp Fr. 17'000.-- beizubringen. Sollte es sich aber so verhalten, dass eine Zwangsvollstreckung im Juli 2001 erfolgreich gewesen wäre, so hätte die Ausgleichskasse den Beitragsausfall mit ihrem Verzicht auf eine Betreibung selber herbeigeführt; dies gilt in analoger Weise für den Fall, dass die X. plus GmbH im Rechnungszeitpunkt schon zahlungsunfähig war, die Ausgleichskasse die Beiträge aber früher hätte einfordern können, als das Unternehmen noch liquid war, wenn sie weniger lange auf die Abrechnung gewartet hätte. Bei diesen Konstellationen hätte sich das – im Prinzip unbestreitbare – Versäumnis des Beschwerdeführers, die Abrechnung sofort vorzunehmen, gar nicht ausgewirkt, wenn die Ausgleichskasse ihrerseits pflichtgemäss gehandelt und die Beiträge zügiger eingetrieben hätte (vgl. SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5b). Da aber nähere Angaben zur finanziellen Lage der X. plus GmbH in den Jahren 1999 bis 2002 fehlen, ist der Sachverhalt unvollständig festgestellt, so dass keine abschliessende Beurteilung möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse zu weisen. Diese hat abzuklären, inwieweit die X. plus GmbH 1999 bis 2002 noch über Vermögen verfügte, und sodann neu zu entscheiden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 18. Mai 2004 (VSBES.2004.36)

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