Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136

10 gennaio 2005·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,404 parole·~7 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

SOG 2005 Nr. 29

Art. 26 Abs. 1 IVV. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist im Falle, dass die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzten Werte abzustellen.

Sachverhalt:

Am 2. Februar 2004 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige ganze IV-Rente von M. auf Ende des folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde, da der Invaliditätsgrad neu 68,33 % betrage. Demgegenüber sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2004 dem Versicherten ab 1. April 2004 eine ganze (richtig wohl ¾-) Rente im Betrage von Fr. 1'056.-- pro Monat zu.

Gegen beide Verfügungen liess der Versicherte am 24. Februar 2004 Einsprache erheben, welche die IV-Stelle am 2. April 2004 abwies.

Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragt, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente, entsprechend einem IV-Grad von 70 %, zu entrichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des Validen­einkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) sei zu beachten, dass der Medianwert gemäss LSE (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) jeweils einen standardisierten Monatslohn, basierend auf einer 40-Stunden-Woche, wiedergebe, währenddem die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 41,7 Stunden betrage. Auch bei Frühinvaliden seien die Tabellenlöhne diesem Wert anzupassen. Bei einem Validen­einkommen von Fr. 72'508.-- (12 x Fr. 5'796.-- / 40 x 41.7) und einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-- betrage die Einbusse Fr. 50'500.-- bzw. 69,65 %, was auf 70 % aufzurunden sei und nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente begründe. In Berücksichtigung der per 2003 eingetretenen Lohnerhöhung von 1,4 % gemäss Effektivlohnerhöhungen der wichtigsten Sozialpartner im GAV-Bereich resultiere gar ein IV-Grad von 70,068 % bzw. gerundet 70 %.

In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 beantragt die IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Invalideneinkommen sowie das Abstellen auf Art. 26 Abs. 2 IVV für das Valideneinkommen unbestritten seien. Eine Anpassung an die Teuerung sei nicht vorgesehen. Auch eine Aufrechnung der Wochenstunden sei nicht zulässig. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist die Frage, ob die IV-Stelle die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.

2.a) Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die angefochtenen Verfügungen nach dem 1. Januar 2003 bzw. am 2. und 16. Februar 2004 erlassen worden sind.

b) Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20).

c) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

d) Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:

Nach Vollendung von Altersjahren

Vor Vollendung von Altersjahren

Prozentsatz

-

21

70

21

25

80

25

30

90

30

-

100

3.a) Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).

b) Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Tabellenlöhne, welche auf einer 40-Stunden-Woche basierten, nach der Gerichtspraxis jeweils auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet würden, was grundsätzlich zutrifft. Allerdings ist im vorliegenden Fall für die Bemessung der Invalidität bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens unbestrittenermassen Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. Darin wird einzig auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss LSE verwiesen. Im Jahre 2002 beträgt der Zentralwert (= Medianwert) für Männer insgesamt Fr. 5'796.-- (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 43, TA1), was einem Jahreseinkommen von Fr. 69'552.-- (5'796 x 12) entspricht.

c) Demgegenüber hat die IV-Stelle bei der Bestimmung des Validen­einkommens auf ein aktuell massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-- abgestellt, mit der Begründung, dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das massgebende durchschnittliche Vergleichseinkommen jährlich festsetze und dieses in der AHI-Praxis veröffentliche. Den Ausführungen des BSV in AHI-Praxis 5/2003 (Oktober/November 2003), S. 356, lässt sich denn auch entnehmen, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bleibt, mithin bis auf weiteres Fr. 69'500.-- im Jahr beträgt.

Seither scheint das BSV keine Änderung dieses Betrages vorgenommen zu haben, ansonsten eine solche publiziert worden wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV in Fällen, wo die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, als richtig bestätigt und bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV publizierten Zahlen abgestellt (vgl. Urteil EVG vom 4. Februar 2003 i.S. L., I 651/02 und vom 10. Februar 2003 i.S. D., I 472/02). Aus Gründen der Rechtsgleichheit in solchen Fällen ist auch im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV festgesetzten Werte und nicht – wie der Beschwerdeführer beantragt hat – auf eine Berechnung mit verschiedenen Komponenten abzustellen. Immerhin stimmt das nach wie vor gültige, auf Art. 26 Abs. 1 IVV gestützte Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-- mit dem vorstehend angeführten Zentralwert nach LSE 2002 beinahe überein. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Medianwert i.S. von Art. 26 Abs. 1 IVV auf irgendeine Weise – und wie durch den Beschwerdeführer verlangt – anzupassen wäre, besteht im Übrigen nicht. Dazu kommt, dass der aktuell gültige, durch das BSV festgesetzte Wert von Fr. 69'500.--, dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer entspricht (vgl. AHI-Praxis 5/2003, a.a.O.), währenddem das in lit. b hiervor angeführte Jahreseinkommen von Fr. 69'552.-- jenem der Männer gemäss dem Medianwert nach LSE entspricht und damit deutlich höher liegt als das durchschnittliche Einkommen von Männern und Frauen von Fr. 5'379.-- pro Monat bzw. Fr. 64'546.-- pro Jahr (vgl. LSE 2002, a.a.O.). Daraus ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit der durch die IV-Stelle angewandten Regelung keine „Schlechterstellung” erfährt. Schliesslich ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer herangezogenen LSE-Tabellen der Festsetzung hypothetischer Vergleichseinkommen in denjenigen Fällen dienen, in denen die betroffene versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist. In diesen Fällen geht es darum, die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person einem (oder mehreren) Berufszweig(en) zuzuordnen und das entsprechende Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeit in dieser Branche festzusetzen. Bei einer Person, die zufolge ihrer Invalidität nie erwerbstätig gewesen ist, stellt sich die Frage einer Branchenzuteilung nicht, weshalb eine uneingeschränkte Anwendung der LSE-Zahlen nicht zwingend ist. Zudem ist keineswegs erstellt, dass der Betrag von Fr. 69'500.-- tatsächlich auf einer 40-Stunden-Woche beruht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Eine telefonische Nachfrage beim BSV hat vielmehr ergeben, dass der vom BSV ermittelte Betrag auf einer komplexen Berechnung beruhe, die sämtlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes Rechnung trage (Geschlecht, Religionen, Alter, Berufsniveau etc.).

d) Folglich beträgt die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-- pro Jahr Fr. 47'493.-- und folglich der Invaliditätsgrad abgerundet 68 % (vgl. BGE I 730/03).

4. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV hat, und zwar mit Wirkung ab 1. April 2004 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2005 (VSBES.2004.136)

VSBES.2004.136 — Solothurn Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136 — Swissrulings