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Solothurn Versicherungsgericht 21.11.2002 VSBES.2002.292

21 novembre 2002·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·953 parole·~5 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

SOG 2003 Nr. 39

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung ist dann ungerechtfertigt, wenn dem Versicherten nicht vorgeworfen werden kann, er sei für den Zeitpunkt nach der Kündigung freiwillig das Risiko der Arbeitslosigkeit eingegangen. Konkret scheiterte das vom Versicherten ins Auge gefasste Projekt am Unfalltod der künftigen Geschäftspartnerin.

Sachverhalt:

Im April 2002 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den Versicherten T. wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. T. erhebt gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag auf Milderung der Einstelltage. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2002 als Projekt-engineer für die Firma X.. Am 30. Oktober 2001 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2002 mit der Begründung, er wolle sich beruflich neu orientieren. Da sein geplantes Projekt (Eröffnung eines Wassersportzentrums im Ausland) scheiterte, stellte er per 15. März 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

In der Rechtfertigung zu Handen der Arbeitslosenkasse führte er zur Kündigung aus, er habe sich seit längerer Zeit beruflich verändern wollen. Im Dezember 2001 sowie Januar und Februar 2002 sei er in Kuba und Frankreich zwecks Organisation eines neuen Projektes gewesen. Leider sei dieses Projekt aus verschiedenen Gründen gescheitert, weshalb er nun wieder auf seinem Beruf als Techniker TS eine Stelle suchen wolle.

In der Beschwerde führt er ergänzend aus, dass er durch seine vielen Reisen nach Kuba und seiner Liebe zu diesem Land seit über einem Jahr mit einer in Kuba wohnhaften, gebürtigen Französin am Planen eines Wassersportzentrums gewesen sei. Dieses hätte angrenzend an eine bestehende Hotelanlage in der Nähe von Santiago zu stehen kommen sollen. Da er noch Ferien und Überzeit habe beziehen können, sei er bereits im Dezember 2001 und Januar 2002 zwecks letzter Abklärungen in Kuba gewesen. Leider habe seine Partnerin während dieser Zeit einen tödlichen Autounfall erlitten. Nach diesem Erlebnis habe ihm die Motivation, der finanzielle Anteil und die gute Ortskenntnis der Partnerin gefehlt, weshalb er es bevorzugt habe, das Projekt nicht zu realisieren.

2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (SR 837.02) insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.

Von Amtes wegen zu beachten ist, dass am 17. Oktober 1991 für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 in Kraft trat. Dessen Art. 20 lit. c sieht vor, dass die Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden können, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat (BGE 124 V 234 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist Art. 44 lit. b AVIV mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens vereinbar, weshalb der Anwendbarkeit von Art. 44 lit. b AVIV keine Bestimmung des Völkerrechts entgegenstehe. Der Begriff der Unzumutbarkeit sei im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, da nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der staatsvertragskonformen Auslegung gelte. Demnach werde staatsvertraglich nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Dies bedeute mit anderen Worten, dass dort, wo ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt werde, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden könne. Gleiches gelte für den Fall, dass der Versicherte für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermöge (BGE 124 V 234 Erw. 3 und 4).

3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der X. Schweiz AG nicht gekündigt hat, weil sie ihm nicht mehr zumutbar gewesen wäre, sondern weil er zusammen mit seiner Partnerin in Kuba ein Wassersportzentrum eröffnen wollte. Mit der Realisierung dieses Projekts hat er sich schon seit längerer Zeit befasst und die Kündigungsfrist, während der er bereits nach Kuba gereist war, sollte ihm dazu dienen, die letzten Abklärungen zu treffen. Das fragliche Projekt hätte er mit einer Frau, die in Kuba wohnte, realisieren wollen. Der Beschwerdeführer wollte somit nicht nur für eine kurze Zeit ins Ausland reisen, sondern gedachte, sich in Kuba beruflich neu zu orientieren. Dass das Projekt schliesslich scheiterte, war gemäss eigener Angaben darauf zurückzuführen, dass seine Partnerin zum Zeitpunkt, als er bereits zwecks letzter Abklärungen nach Kuba gereist war und seine Stelle bei der Firma X. Schweiz AG gekündigt hatte, bei einem Verkehrsunfall starb. Aus diesem Grunde fehlten ihm, wie er in der Beschwerde glaubhaft vorbringt, zur Realisierung des Projektes die Motivation sowie der finanzielle Anteil und die Ortskenntnisse seiner Partnerin. Er sah sich deshalb gezwungen, in die Schweiz zurückzukehren und hier in seinem angestammten Beruf eine Stelle zu suchen. Dies ist unter den gegebenen Umständen verständlich, weshalb sich keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der freiwilligen Aufgabe der Stelle bei der Firma X. Schweiz AG rechtfertigt. Denn beim Tod seiner Partnerin, von der die Realisierung des Projektes abhing, handelt es sich um ein Schicksal, mit dem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die zurückbehaltenen Taggelder nachzuvergüten.

Versicherungsgericht; Urteil vom 21. November 2002 (VSBES.2002.292)

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