Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2019 VWKLA.2018.7

15 maggio 2019·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,230 parole·~11 min·1

Riassunto

Staatshaftung

Testo integrale

Urteil vom 15. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch lic.iur. Alexander Kunz, Rechtsanwalt    

Kläger

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz

Beklagter

betreffend     Staatshaftung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Rumänien stammende A.___ (geb. 1993, nachfolgend Kläger genannt) hat sich gemäss Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 13. April 2017 der versuchten schweren Körperverletzung sowie des qualifizierten Raubes schuldig gemacht und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt (abzüglich 125 Tage Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug ab 10. Juli 2015).

2. Mit Verfügung vom 19. September 2017 verweigerte das Departement des Innern (DdI) die vorzeitige Entlassung nach 2/3 der Vollzugsdauer per 27. September 2017 und verfügte, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Dagegen wandte sich der Kläger am 2. Oktober 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil VWBES.2017.388 vom 6. Dezember 2017 guthiess: Die Verfügung des DdI vom 19. September 2017 wurde aufgehoben und die Sache zur umgehenden bedingten Entlassung des Klägers an das DdI zurückgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantragte der Kläger beim DdI, ihm sei eine pauschale Entschädigung im Sinne einer Genugtuung von CHF 16'400.00 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Begründet wurde das Begehren mit einer Überhaft von 82 Tagen und einem Tagesansatz von CHF 200.00 als Entschädigung für die erlittene seelische Unbill.

5. Am 15. Dezember 2017 verfügte das DdI Folgendes:

1.    A.___ wird gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2017 am Dienstag 19. Dezember 2017, zuhanden des Migrationsamts des Kantons Solothurn – zur kontrollierten Ausreise nach Rumänien – aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Der Strafrest beträgt 384 Tage.

2.    A.___ wird eine Probezeit entsprechend dem Strafrest auferlegt. Die Probezeit endet somit am 7. Januar 2019.

3.    Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wies das DdI den Antrag des Klägers auf Ausrichtung einer pauschalen Entschädigung ab, soweit darauf einzutreten sei. Zur Prüfung eines allfälligen Haftungsanspruchs überwies das DdI die Eingabe von Rechtsanwalt Alexander Kunz vom 14. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei wies das Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2018 ab.

7. Daraufhin reichte der Kläger, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 23. Juli 2018 Klage gegen den Kanton Solothurn beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 16'400.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juli 2018 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

9. Mit Klageantwort vom 25. September 2018 schloss der Kanton Solothurn, v.d. Staatskanzlei, Legistik und Justiz, auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Am 21. Februar 2019 bat der Vizepräsident die Parteien, falls gewünscht beim Gericht die Durchführung einer Hauptverhandlung bis zum 13. März 2019 zu beantragen. Andernfalls werde Verzicht angenommen. Der Kläger teilte daraufhin dem Gericht mit, dass er auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.

11. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Der Kläger macht gegenüber dem Kanton Solothurn im Klageverfahren einen Entschädigungsanspruch aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) geltend. Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, schriftlich und begründet einzureichen (vgl. § 11 Abs. 1 VG). Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden (§ 11 Abs. 2 erster Satz VG). Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2 Das DdI lehnte mit Verfügung vom 19. Januar 2018 den mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 geltend gemachten Entschädigungsanspruch ab, soweit es darauf eintrat. Weshalb es dies in Verfügungsform und mit (falscher) Rechtsmittelbelehrung tat, und aus welchem Grund gleichzeitig eine Überweisung der Angelegenheit an die Staatskanzlei erfolgte, ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 11 VG nicht nachvollziehbar. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen: Der Forderung des Klägers ging ein Schadenersatzbegehren beim zuständigen DdI voraus, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Begehrens zuständig ist. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.

2. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer (mündlichen) Hauptverhandlung, weshalb davon abgesehen und das Urteil aufgrund der Akten gefällt wird. Entsprechend sind auch die vorgängig gestellten Beweisabnahmeanträge des Beklagten, nämlich die Befragung von drei Mitarbeiterinnen des Amtes für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, ohne Weiteres abzuweisen.

3. Nach § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt (§ 1 Abs. 3 VG). Diese sogenannte Kausalhaftung ist dann gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist (SOG 1994 Nr. 44). Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (§ 3 VG). Die Formulierung von § 3 VG entspricht jener von Art. 12 Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG/CH, SR 170.32; Urteil des Bundesgerichts 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014, E. 3.3.1).

4.1 Soweit Rechtsakte (ein Urteil, eine Verfügung etc.) in Frage stehen, setzt die Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Richters oder Beamten in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler voraus, der nicht schon vorliegt, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist; für die Korrektur rechtsfehlerhafter Verfügungen und Urteile stehen grundsätzlich die Möglichkeiten der Verwaltungsrechtspflege (primärer Rechtsschutz) zur Verfügung. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung bzw. einen Fehler begangen hat, der einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-112/2017 vom 31. August 2017, E. 3.4. mit Hinweisen, BGE 120 Ib 248, E. 2. b). Dies gilt auch für Fälle, bei denen – wie hier – geltend gemacht wird, dass aufgrund der Dauer, die zwischen dem fehlerhaften Entscheid und der oberinstanzlichen Korrektur dieses Entscheids vergangen ist, ein Schaden entstanden ist (Kaspar Plüss: Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, S. 1-22, S. 12).

4.2 In einem Rechtsstaat mit mehrstufigen Anfechtungswegen besteht stets das Risiko von Fehlentscheiden und damit verbundenen Verzögerungsschäden. Solche Schäden kommen – man denke etwa an das Baurecht – relativ oft vor: Wenn eine obere Instanz die Beschwerde eines Bauherrn gutheisst und den (fehlerhaften) Entscheid einer unteren Instanz aufhebt, steht die obsiegende Partei finanziell nicht selten schlechter da, als wenn bereits die untere Instanz richtig entschieden hätte und das Rechtsmittelverfahren hätte vermieden werden können. Müsste der Staat jeden Verzögerungsschaden ausgleichen, den fehlerhafte unterinstanzliche Entscheide verursachen, so wäre zu befürchten, dass bereits im Rahmen des primären Verwaltungsrechtsschutzes fiskalische Kriterien einfliessen würden, obwohl diese hier sachfremd sind: Untere Instanzen würden im Zweifel so entscheiden, dass keine Verzögerungsschäden entstehen, für die der Staat haftbar ist, und obere Instanzen hätten einen Anreiz, fehlerhafte unterinstanzliche Entscheide nicht aufzuheben, um Staatshaftungsansprüche zu vermeiden (vgl. Kaspar Plüss, a.a.O., S. 14).

5.1 Der Kläger wirft dem DdI Ermessensmissbrauch vor. Die Verfügung betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung habe das DdI in Anwendung willkürlicher und unsachlicher Kriterien erlassen.

5.2 Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Entscheid darüber, welche Seite überwiegt, bleibt jedoch spekulativ. Wenn dieser aus naheliegenden Gründen (Prognose) schliesslich immer auch auf unsicheren Annahmen beruhen wird, muss er doch im Beurteilungsvorgang von sachlichen Anhaltspunkten getragen sein (BGE 124 IV 193, E. 4d).

5.3 Der Kläger vermag nicht im Ansatz darzutun, worin die haftungsbegründende Widerrechtlichkeit vorliegend besteht. Die Kritik des Klägers erschöpft sich in Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Entscheides des DdI, wie es im Rahmen des primären Rechtsschutzes üblich ist. Er beschränkt sich darauf, seine Standpunkte, die er in dem diesem Prozess zugrunde liegende Verfahren eingenommen hat, zu bekräftigen und erblickt darin die Widerrechtlichkeit. Zum Kriterium der wesentlichen Amtspflichtverletzung äussert sich der Kläger mit keinem Wort. Selbst wenn das DdI sein Ermessen missbraucht haben sollte, so der Kläger, was nachträglich nicht wieder aufzurollen ist, würde dies für sich alleine keine wesentliche Amtspflichtverletzung bedeuten. Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es eben gerade nicht aus, wenn sich ein Entscheid später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist. Dies gilt umso mehr, wenn ein Ermessensentscheid wie der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zur Diskussion steht. Haltlos erweist sich auch der Vorwurf des Klägers, das DdI habe zu spät über sein Gesuch um bedingte Entlassung entschieden und damit einer Überhaft nicht vorgebeugt. Zwischen dem Gesuch um bedingte Entlassung vom 6. Juni 2017 und dem Entscheid des DdI vom 19. September 2017 vergingen bloss etwas mehr als drei Monate. Die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Berichte mussten noch eingeholt werden und eine bedingte Entlassung war frühestens am 27. September 2017 möglich. Jedenfalls fehlt es eindeutig an einer haftungsbegründenden Widerrechtlichkeit, weshalb eine Haftung des Beklagten bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen näher einzugehen.

5.4 Nicht abzustreiten ist, dass die bedingte Entlassung vorliegend um 82 Tage später stattgefunden hat, als wenn bereits das DdI so entschieden hätte. Dieser Umstand mag für den Kläger stossend sein, reicht indes für sich alleine nicht aus, um eine Haftung des Beklagten und damit einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Der Kläger übersieht schliesslich, dass auch nach Verbüssung der Dauer von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe gemäss Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für den Freiheitsentzug ein gültiger Rechtstitel in Form eines rechtskräftigen Strafurteils bestand, worauf auch der Beklagte in seiner Klageantwort zu Recht hinweist.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine wesentliche Amtspflichtverletzung weder dargetan noch ersichtlich ist und damit eine Haftung des Beklagten entfällt. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch seitens des Klägers sind somit nicht erfüllt, weshalb die Klage ohne Weiteres abzuweisen ist.

7.1 Zufolge Unterliegens des Klägers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2 Rechtsanwalt Alexander Kunz macht für die Vertretung des Klägers eine Entschädigung von total CHF 2'741.60 (13.92 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Aufwendungen vor der Klageeinreichung, so namentlich die Instruktion durch die Klientschaft, das Studium der Akten und der Rechtsfragen gehören als vorprozessuale Kosten grundsätzlich zu den Anwaltskosten. Allerdings wurde der Prozessstoff bereits in dem diesem Staatshaftungsverfahren zugrundeliegende Verfahren aufgearbeitet, wofür der Rechtsvertreter des Klägers bereits entschädigt worden ist. Mit Blick darauf erscheint der Zeitaufwand von 4 Stunden bei der Position vom 16. Mai 2018 («Recherchen, Aktenstudium») überhöht. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um 2 Stunden. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 2’395.10 (CHF 2'186.20 Honorar, CHF 40.60 Auslagen, CHF 168.30 MWST) und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

7.3 Nach § 77 VRG gilt der Grundsatz, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, ausdrücklich nur für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren hat die unterliegende Partei nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Hier war indes der Beklagte nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Entsprechend ist das Begehren des Beklagten um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF1’000.00 werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2’395.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Das Begehren des Kantons Solothurn um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWKLA.2018.7 — Solothurn Verwaltungsgericht 15.05.2019 VWKLA.2018.7 — Swissrulings