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Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2026 VWBES.2026.81

2 luglio 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,466 parole·~12 min·9

Riassunto

Akteneinsicht

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Oberamt Olten-Gösgen Alimentenbevorschussung und Inkasso,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Vater von [...] (geb.  2006). Mit Urteil des Kreisgerichts Gaster-See vom 8. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Unterhalt für seine Tochter zu bezahlen, bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung, allenfalls über ihre Mündigkeit hinaus. [...] ist inzwischen volljährig und befindet sich in einer Lehre, welche sie voraussichtlich per 31. Juli 2026 abschliessen wird.

2. Das Oberamt Olten-Gösgen bevorschusste die vom Beschwerdeführer geschuldeten Kinderalimente von April 2024 bis Juli 2024 und erneut seit Oktober 2025. Zudem leistet das Oberamt bei nichtbevorschussten Unterhaltsbeiträgen Inkassohilfe. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2024 und Dezember 2025 jeweils informiert.

3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 und 19. Januar 2026 stellte das Oberamt dem Beschwerdeführer den Lehrvertrag von [...], eine Bestätigung ihres Arbeitgebers sowie eine Aufstellung der seit April 2024 bevorschussten Alimente zu.

4. Am 9. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht. Dieses wurde mit Entscheid vom 4. März 2026 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Alimentenbevorschussungsverfahrens sei. Jenes Verfahren laufe nur zwischen der gesuchstellenden Partei, d.h. der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers, und der zuständigen staatlichen Stelle. Einzig an den Unterlagen, welche seine Unterhaltspflicht beträfen, habe er ein schutzwürdiges Interesse. Daher seien ihm der Lehrvertrag sowie die Bestätigung des Arbeitgebers der Tochter betreffend die Dauer der Lehre bereits im Januar 2026 zur Verfügung gestellt worden.

5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt:

1.    «Die angefochtene Verfügung des Oberamts Olten-Gösgen vom 4. März 2026 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.    Das Oberamt Olten-Gösgen sein anzuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche Akten des Verfahrens [...] zu gewähren, insbesondere in:

a)    Die genehmigte Fassung des Lehrvertrags von [...] inkl. behördlichem Genehmigungsschreiben gemäss Ziff. 15 des Lehrvertrags;

b)    Sämtliche Schulzeugnisse und Ausbildungsnachweise von [...];

c)    Die gesamte Korrespondenz zwischen dem Oberamt und [...], [...], einem allfälligen Beistand sowie dem Ausbildungsbetrieb [...];

d)    sämtliche Unterlagen betreffend das Gesuch von [...] um Alimentenbevorschussung, dessen Rückzug per 31. Juli 2024 sowie die erneute Einreichung vermutlich im Dezember 2025;

e)    allfällige Unterlagen zu einer Auflösung, Unterbrechung oder Änderung des Lehrvertrags.

3.    Eventualiter sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtigem im Verfahren betreffend Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe das Akteneinsichtsrecht nach § 24 VRG/SO in Bezug auf sämtliche seine Unterhaltspflicht berührenden Unterlagen ungekürzt zusteht.

4.    Die Prozesskosten seien ungeachtet des Ausgangs in der Sache vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen, da die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten im gesamten Verfahren sowie die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer Anlass zur Prozessführung gegeben hat (§ 77 VRG/So i.V.m. Art. 106-109 ZPO).»

6. Mit Eingabe vom 30. März 2026 beantragte das Oberamt Olten-Gösgen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend verwies es auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und wiederholte, dass der Beschwerdeführer keine Parteistellung im Alimentenbevorschussungsverfahren habe.

7. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, genauer seines Akteneinsichtsrechts.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wozu auch das Recht auf Einsicht in die Akten gehört. Das Akteneinsichtsrecht der Parteien bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 S. 435 E. 3.1 f.). In das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Solothurn (VRG, SR 124.11) wurde ausdrücklich aufgenommen, dass den Parteien das Recht auf Akteneinsichtnahme zusteht (§ 24 Abs. 1 VRG). Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen (§ 24 Abs. 2 VRG).

2.3 Sowohl die Regelung in der Bundesverfassung als auch jene im VRG beziehen sich ausdrücklich auf die Parteien des Verfahrens. Personen, denen keine Parteistellung zukommt, haben demgegenüber grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsichtnahme. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können (BGE 147 II 227 S. 239 E. 5.4.5.2; 129 I 249 S. 253 E. 3).

2.4 Dem Beschwerdeführer ist somit zwar zuzustimmen, dass das Akteneinsichtsrecht auch ohne Parteistellung bestehen kann. Die Voraussetzungen und der Umfang sind jedoch abhängig von der Parteistellung. Während einer Partei grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren sind und eine Behörde begründen muss, weshalb die Einsicht verweigert wird, ist es bei Personen ohne Parteistellung genau umgekehrt. Hier hat die aussenstehende Person zu begründen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in gewisse Aktenstücke hat. Es ist daher zuerst die Frage nach der Parteistellung des Beschwerdeführers im Alimentenbevorschussungsverfahren zu klären.

3.1 Gemäss § 11bis VRG ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann.

3.2 Das Oberamt Olten-Gösgen verneint die Parteistellung des Beschwerdeführers im Alimentenbevorschussungsverfahren von [...] mit Verweis auf SOG 1984 Nr. 44. In jenem Entscheid wurde festgehalten, dass dem zahlungspflichtigen Kindesvater kein Recht zustehe, Beschwerde gegen die Alimentenbevorschussungsverfügung des Oberamtes zu erheben, da ihm in jenem Verfahren keine Parteistellung im Sinne von § 12 VRG zukomme.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die kantonale Rechtsprechung aus dem Jahr 1984 nicht die aktuell geltende Bundesverfassung und damit das seiner Ansicht nach bestehende Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV derogieren könne. Der Beschwerdeführer sieht sich als direkt und unmittelbar Betroffenen der Entscheidungen und Massnahmen des Oberamts, da dieses erhebliche Forderungen gegen ihn geltend mache und ihm mit Betreibung, Lohnpfändung und Strafklagen gemäss Art. 217 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) drohe.

3.4 Dem Gesetz kann zum Alimentenbevorschussungsverfahren folgendes entnommen werden: Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich (Art. 131 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Art. 131a Abs. 1 ZGB). Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).

3.5 Gemäss Art. 94 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bezweckt die Alimentenbevorschussung die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird. Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind (§ 95 Abs. 3 SG). Die zuständige Fachstelle treibt die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsschuldnerin ein, wobei sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft (§ 99 Abs. 1 und 2 SG).

3.6 Ob [...] ihren Unterhaltsanspruch selbst gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht oder ob sie ihn sich vom Oberamt bevorschussen lässt, hat demnach keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. In dem Mass, in dem das Oberamt Olten-Gösgen den Unterhalt für [...] bevorschusst, geht ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf das Oberamt über. Bevorschusst das Gemeinwesen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge subrogiert es gestützt auf Art. 131a Abs. 2 oder Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch (Entscheid des BGER 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022, E. 2). Das Gemeinwesen subrogiert in die tatsächlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge, nicht in das Stammrecht. In diesem Sinn macht auch das Oberamt lediglich [...] rechtskräftig verfügten und durchsetzbaren Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. Es geht um dieselbe Forderung, die einfach an einen anderen Gläubiger bezahlt werden muss. Das Alimentenbevorschussungsverfahren aber betrifft nur die Frage, ob [...] einen Anspruch darauf hatte, die vom Beschwerdeführer nicht geleisteten aber rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge durch das Oberamt bevorschusst zu erhalten.

3.7 Ob und wie das Oberamt die bevorschussten Beträge vom Beschwerdeführer zurückfordern kann, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Alimentenbevorschussungsverfahren. Diese Frage wäre in einem allfälligen Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren zu behandeln, welches das Oberamt gestützt auf das Urteil des Kreisgericht Gaster-See vom 8. Februar 2007 einleiten könnte, um seine Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein auflösend bedingtes Forderungsrecht vor, wenn der Unterhaltstitel – wie vorliegend das Urteil des Kreisgericht Gaster-See vom 8. Februar 2007 – festhält, dass Unterhalt an das Kind bis zum Ende von dessen beruflicher Ausbildung zu leisten ist (BGE 144 III 193 S. 195 E. 2.2). In einem allfälligen Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren wäre es somit am Beschwerdeführer nachzuweisen, dass [...] ihre Erstausbildung bereits abgeschlossen hat bzw. keine solche macht, womit seine Unterhaltspflicht erloschen wäre. In diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer Parteistellung. Dieses Verfahren ist aber nicht initiiert und der Beschwerdeführer hat noch die Gelegenheit es abzuwenden in dem er die allem Anschein nach tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträge freiwillig an das Oberamt zurückerstattet.

3.8 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten durch die Alimentenbevorschussung nicht in seinen Rechten berührt wird, hat er in Bezug auf die Verfügung der Alimentenbevorschussung richtigerweise keine Parteistellung. Der Entscheid SOG 1984 Nr. 44, auf welchen sich das Oberamt in seinem Entscheid bezieht, hat auch vor der aktuellen Verfassungsund Gesetzeslage Bestand.

3.9 Aufgrund seiner fehlenden Parteistellung steht dem Beschwerdeführer kein umfassendes Akteneinsichtsrecht im Alimentenbevorschussungsverfahren zu. Er hat daher von vornherein keinen Anspruch auf ein Verzeichnis aller Akten jenes Verfahrens oder eine Begründung des Oberamts für jedes einzelne Aktenstück, weshalb es ihm nicht herausgegeben werde. Genauso wenig musste das Oberamt prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls geschwärzte Akten hätten zugestellt werden können. Die Beschwerde ist in diesem Punkten somit unbegründet.

4.1 Will der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Alimentenbevorschussungsverfahren nehmen, so hat er mangels Parteistellung ein besonders schützenswertes Interesse an konkreten Aktenstücken glaubhaft zu machen. Als konkretes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht bringt er im Wesentlichen vor, dass er seine Unterhaltspflicht überprüfen wolle. Diese besteht für die bevorschussten Unterhaltsbeiträge nämlich nur, falls [...] tatsächlich eine Erstausbildung absolviert.

4.2 Das Oberamt bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an Informationen haben könnte, die seine Unterhaltspflicht betreffen. Es hat dem Beschwerdeführer daher den Lehrvertrag von [...] sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers von [...] betreffend die Dauer der Lehre zugestellt, womit seine Unterhaltspflicht nachgewiesen sei.

4.3 Gemäss Entscheid des Kreisgericht Gaster-See vom 8. Februar 2007 hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2013 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, allenfalls auch über die Mündigkeit hinaus, monatlich CHF 850.00 Unterhalt für [...] zu bezahlen. Es wurde eine Formel für die jährliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge anhand des Landesindex der Konsumentenpreise vereinbart. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist. Er bestreitet auch die Höhe der Beträge nicht.

4.5 [...] wurde am [...] 2006 geboren und ist somit seit dem [...] 2024 volljährig. Das Alimentenbevorschussungsverfahren betrifft nur Unterhaltsbeiträge nach der Volljährigkeit von [...]. Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers besteht für diese Zeit nur, wenn und solange [...] in einer Erstausbildung ist. Der Beschwerdeführer hat somit ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in den Lehrvertrag von [...].

4.6. Dem Beschwerdeführer liegt spätestens seit Erhalt des Schreibens vom 8. Januar 2026 der Lehrvertrag von [...] mit dem [...] vor. Er bestreitet dessen Gültigkeit, da sowohl Lehrvertrags- als auch Lehrbetriebsnummer sowie Ort, Datum und Stempel der zuständigen Behörde für die Genehmigung fehlen würden. Auch das Genehmigungsschreiben, welches gemäss Hinweis auf dem Lehrvertrag Gültigkeitsvoraussetzung sei, sei ihm nie zugestellt worden. Weiter würden die Adressen von [...] und deren Mutter sowie der Beruf der Berufsbildnerin fehlen und die Emailadresse der gesetzlichen Vertreterin sei falsch geschrieben.

4.7 Dem Lehrvertrag kann unter Punkt 15 entnommen werden, dass eine elektronische Genehmigung durch das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen vorliege. Diese kantonale Behörde prüft, ob der Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Bildung in beruflicher Praxis erfüllt (Wolfgang Portmann / Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2025, Art. 344a N 10). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Lehrvertrag rechtskonform zustande gekommen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte betreffen denn auch nicht den vom Gesetz vorgeschriebenen zwingenden Inhalt eines Lehrvertrags (Art und Dauer der der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit oder die Ferien, vgl. Art. 344a Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 220]). Vor allem zusammen mit dem Bestätigungsschreiben des Lehrbetriebs vom 19. Januar 2026 bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich [...] tatsächlich noch bis zum 31. Juli 2026 in einer Erstausbildung befindet. Hinweise für einen Abbruch derselben liegen keine vor. Der Beschwerdeführer ist mit dem ihm vorliegenden Lehrvertrag von [...] inkl. dem Bestätigungsschreiben des Lehrbetriebs in der Lage, seine Unterhaltspflicht zu überprüfen. Seine Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer verlangt darüber hinaus Einsicht in die Schulzeugnisse und Ausbildungsnachweise sowie in die Korrespondenz mit dem Lehrbetrieb von [...]. Da diese Unterlagen keinen Einfluss auf die Tatsache haben, dass sich [...] in ihrer Erstausbildung befindet, hat der Beschwerdeführer an der Einsicht in diese Unterlagen kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.1 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, ein Recht auf Einsicht in die von [...] gestellten Anträge auf Alimentenbevorschussung bzw. deren Rückzug zu haben, da sich die Forderungen des Oberamts auf diese stützen würden.

6.2 Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Unterhaltsforderungen von [...] gegenüber dem Beschwerdeführer stützen sich auf das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Gaster-See vom 8. Februar 2007 und gingen in dem Moment auf das Oberamt über, als dieses den Unterhalt anstelle des Beschwerdeführers an [...] ausbezahlt hat (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Kommt das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Unterhaltsbeiträge (und nicht das Stammrecht) auf dieses über (vgl. BGE 151 III 249 E. 4.1 m.w.H.). Das Oberamt trat somit mit der Zahlung von Gesetzes wegen im Umfang der ausbezahlten Beträge in die Rechtsposition von [...] ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Zahlungen für Alimente nur noch gültig an das Oberamt leisten könne. Er war und ist damit in der Lage, die Legitimation der Oberamts zu prüfen. Die Einsicht in die Gesuche um Alimentenbevorschussung bzw. in den Rückzug eines der Gesuche ist für diese Prüfung nicht notwendig. Die Gründe für die Gesuche oder deren Rückzug sind für die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers irrelevant, weshalb er kein schutzwürdiges Interesse an deren Kenntnis hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich eine Debitorenübersicht, da er die vom Oberamt geforderten Beträge nicht nachvollziehen könne. Gleichzeitig reicht er selbst die Debitorenübersichten der Jahre 2024, 2025 und 2026 ein, welche er vom Oberamt offenbar schon erhalten hat. Auf seine Nachfrage vom 14. Januar 2026 hat ihm das Oberamt mit Antwort vom 19. Januar 2026 zusätzlich erklärt, wie die zurückgeforderten Beträge zustande kamen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit auch diesbezüglich nicht verletzt, kann er doch die geforderten Beträge anhand der ihm vorliegenden Unterlagen überprüfen bzw. von einer Fach- oder Vertrauensperson überprüfen lassen.

8.1 Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, seine Unterhaltspflicht, die Legitimation des Oberamts sowie die Höhe der geforderten Beträge zu überprüfen. Das Oberamt hat ihm Einsicht in sämtliche Dokumente gewährt, die hierzu nötig sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des Alimentenbevorschussungsverfahrens bzw. vermag kein solches glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und wird abgewiesen.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Straumann

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