Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Galli
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.___ (geb. 3. Februar 2009). Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt.
2. Am 18. Juni 2024, 26. Juni 2024, 13. August 2024 und am 3. Februar 2025 gingen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein Meldungen betreffend C.___ (nachfolgend C.___ genannt) ein.
3. Nach der Meldung der mittlerweile anwaltlich vertretenen A.___ vom 12. August 2024 eröffnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 14. August 2024 ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen für C.___ und beauftragte den zuständigen Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit der Abklärung der Situation. In derselben Meldung beantragte Rechtsanwältin Stephanie Selig für ihre Mandantin die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Am 20. Januar 2026 fällte die 2. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein folgenden Entscheid:
3.1 Von der Errichtung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme für C.___ wird abgesehen.
3.2 Die Gesuche von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2026 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3.2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2026 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2026 schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. April 2026 und reichte ihre Honorarnote ein.
8. Für die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Im vorliegenden Fall erfolgte der Entscheid über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erst mit Abschluss des ihm zugrunde liegenden materiellen Verfahrens. Demnach unterliegt der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selbst. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, ob die KESB Thal-Gäu/Dorneck im angefochtenen Entscheid vom 20. Januar 2026 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat. Dass der Beschwerdeführerin und Kindsmutter im Verwaltungsverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist unbestritten.
3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, in Kinderschutzbelangen werde von der KESB von Amtes wegen gehandelt. Das Kindswohl werde demnach gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen überprüft. In der vorliegenden zwar langen Verfahrenszeit seien zu keinem Zeitpunkt die Rechte der Kindsmutter stark betroffen oder eingeschränkt gewesen. In der Abklärung sei es weder um die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhutsregelung noch des Besuchsrechts der Kindsmutter gegangen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin Selig in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2025). In einem solchen Fall könne sich eine Partei rechtlich vor der KESB vertreten lassen, es sei allerdings nicht notwendig. Des Weiteren sei die erfolgte Abklärung zum selben Schluss wie die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gelangt, dass keine Notwendigkeit einer kindesschutzrechtlichen Massnahme bestehe. Somit liege vorliegend kein Grund für eine notwendige Rechtsvertretung für das geführte Verfahren vor.
4. In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, Mitte Juni 2024 sei die Beschwerdeführerin seitens des Spitals Langenthal dahingehend alarmiert worden, dass sich C.___ aufgrund einer massiven Essstörung in einem gesundheitlich prekären Zustand befinde und dringender Handlungsbedarf bestehe. Eine ambulante Behandlung von C.___ reiche nicht länger aus. Aufgrund dieser Alarmierung seitens des Spitals Langenthal habe sich die Beschwerdeführerin veranlasst gesehen, am 22. Juni 2024 eine Gefährdungsmeldung zuhanden der KESB zu lancieren. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise geübt in der Erstellung von Schriftstücken. In der Folge habe man die Gefährdungsmeldung nicht hinreichend ernst genommen. Als Reaktion seitens der KESB sei ein Schreiben vom 1. Juli 2024 gefolgt, adressiert an beide Elternteile, in welchem darauf hingewiesen worden sei, dass die KESB keine Streitschlichtungsstelle sei. Man interveniere nur, wenn durch die Uneinigkeit der Eltern das Wohl des Kindes konkret und erheblich gefährdet sei. Da dies nicht gesehen werde, verzichte man einstweilen auf ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen. Da die Beschwerdeführerin in grosser Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter gewesen sei, habe sie die unterzeichnete Anwältin kontaktiert. Nach erfolgter Akteneinsicht habe diese mit Eingabe vom 12. August 2024 erneut eine Gefährdungsmeldung abgefasst und bereits an dieser Stelle die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 14. August 2024 sei seitens der KESB dann doch ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen eröffnet worden. Im Abklärungsbericht vom 6. März 2025 sei C.___ eine Anorexia nervosa sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Rund eineinhalb Jahre später – nach erfolgtem Abklärungsbericht, mehrfachem Austausch mit involvierten Fachpersonen und einer mehrmonatigen stationären Unterbringung von C.___ – sei dann am 20. Januar 2026 die streitgegenständliche Verfügung ergangen. Darin komme die Vorinstanz zum finalen Entscheid, dass keine kindesschutzrechtlichen Massnahmen mehr nötig seien. In Anbetracht der Entwicklung in den letzten eineinhalb Jahren werde gegen diesen Schlussentscheid nicht opponiert. Inakzeptabel sei aber, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – nota bene am Verfahrensende – abgewiesen worden sei. Die Notwendigkeit des beigezogenen Rechtsbeistandes ergebe sich bereits offenkundig aus dem Verfahrensablauf selbst. Weil das Anliegen der Beschwerdeführerin keinerlei ernsthaftes rechtliches Gehör gefunden habe, habe sie sich entschlossen, rechtliche Unterstützung beizuziehen. Das eigenständige Vorgehen der Beschwerdeführerin habe offensichtlich nicht ausgereicht, um ein behördliches Tätigwerden auszulösen. Die Beschwerdeführerin habe sich in einer äusserst schwierigen Ausgangslage befunden. Ihr Verhältnis sowohl zum Kindsvater als auch zur Tochter sei erheblich belastet gewesen. Sowohl der Kindsvater als auch die Tochter hätten die Sorge und das Interesse der Beschwerdeführerin am Gesundheitszustand von C.___ als reine Einmischung wahrgenommen, die sie nichts angehe. Als mitsorgeberechtigte Mutter habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den Gesundheitszustand ihrer Tochter im Auge zu behalten und sich um deren Wohl zu sorgen. Angesichts der Komplexität und Dringlichkeit sei das Verfahren für die Beschwerdeführerin ohne rechtliche Unterstützung nicht zu bewältigen gewesen.
5.1 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Wahrung der Rechte einer Partei eine Verbeiständung notwendig, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.3.1. m.w.H.).
5.3 Die Anwendbarkeit des Offizial- oder Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.3.2. m.w.H.).
5.4 Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 17. Juni 2024 (act. 105) sowie mit Gefährdungsmeldung per Formular vom 22. Juni 2024 (act. 106) an die KESB und bat darum, einen Beistand für ihre Tochter einzusetzen. Den Meldungen ist namentlich zu entnehmen, dass die Tochter seit drei Jahren auf eigenen Wunsch beim Kindsvater lebe. Kontakte zu C.___ seien selten gewesen und sie habe vom Kindsvater nie wichtige Informationen über ihre Tochter erhalten. Er habe ihre Tochter von ihr ferngehalten. Erst am 10. Mai 2024 habe der Kindsvater sie informiert, dass C.___ krankheitshalber (Essstörung und Depression) die Schule nicht mehr besuche. Sie sei in grosser Sorge, dass C.___ Krankheit lebensbedrohlich werde. Die Vorinstanz hat darauf reagiert, indem sie beiden Elternteilen einen Brief zukommen liess, worin sie ausführte, dass die KESB keine Streitschlichtungsstelle in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sei. Sie sei auch nicht dafür zuständig, allfällige «Verstösse» festzustellen oder zu ahnden. Sie hätten sich als Eltern zum Wohl ihres Kindes selbstständig, eigenverantwortlich und rechtzeitig zu einigen und gegenseitig zu informieren. Man verzichte gegenwärtig darauf, ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen zu eröffnen.
5.5 Die KESB ging demnach offensichtlich nicht von einer möglichen Kindswohlgefährdung, sondern lediglich von einem Elternkonflikt aus. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihren Meldungen eine blockierte Kommunikation mit dem Kindsvater beschrieb, war Anlass der Intervention klarerweise das Schutzbedürfnis von C.___. Der Gefährdungsmeldung vom 22. Juni 2024 lag im Übrigen ein Schreiben des Spitals Langenthal bei, wonach C.___ zur stationären Therapie in die Psychiatrie Baselland überwiesen werde. Vor dem Hintergrund der geschilderten Situation durch die Beschwerdeführerin lagen jedenfalls Hinweise auf eine mögliche Gefährdung von C.___ vor, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass die KESB anfänglich lediglich an eine Sozialberatung verwiesen hat. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin mit den beiden Eingaben an die Vorinstanz gezeigt hat, dass sie selbst im Stande ist, eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Allerdings war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die KESB zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen zu bringen. Erst die anwaltliche Intervention am 12. August 2024 löste ein behördliches Tätigwerden aus. Entsprechend kann vorliegend nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Beizug einer Rechtsvertretung angewiesen war.
5.6 Der Umstand, dass die Vorinstanz schliesslich auf die Errichtung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet hat, lässt das Verfahren zudem nicht rückwirkend als unnötig erscheinen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit des beigezogenen Rechtsbeistandes aus dem konkreten Verfahrensablauf. Daran vermag auch die Geltung des Untersuchungs- bzw. Offizialgrundsatzes nichts ändern. Einerseits obliegen den Parteien selbst unter Geltung dieser Verfahrensgrundsätze bei der Aufarbeitung des Sachverhalts Mitwirkungspflichten. Andererseits kann die KESB, worauf sie in ihrer Vernehmlassung hinweist, zwar grundsätzlich immer von Amtes wegen einschreiten, praxisgemäss dürfte bei einer Ausgangslage, wie sie hier vorliegt, jeweils ein Antrag auf Regelung durch einen Elternteil notwendig sein. Die Rechtsprechung zeigt schliesslich, dass die Verneinung der Notwendigkeit, eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft einzusetzen, stets einzelfallabhängig ist und nicht bloss, so die Vorinstanz, per se verneint werden kann, wenn es nicht um die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhutsregelung oder das Besuchsrecht gehe.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen: Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids vom 20. Januar 2026 ist aufzuheben und die Sache an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, welche die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geprüft hat, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
7.1 Der Kanton Solothurn hat bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Das gestellte Gesuch wird damit gegenstandslos und der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung auszurichten.
7.2 Die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Selig ist entsprechend der am 8. April 2026 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'177.95 (12.25 h à CHF 190.00 nebst CHF 91.00 Auslagen und CHF 163.20 MWST) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2026 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Kindesschutzverfahren im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückgewiesen.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'177.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Galli