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Solothurn Verwaltungsgericht 11.06.2026 VWBES.2026.33

11 giugno 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,579 parole·~18 min·4

Riassunto

Sicherungsentzug des Führerausweises

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Juni 2026       

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___, vertreten durch Pascale Köster,     

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 14. April 2025 reichte das Bürgerspital Solothurn der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK), das Formular «ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung» vom 11. April 2025, ausgefüllt von Dr. med. B.___ ein. Aus dieser Meldung ergaben sich Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms.

2. Infolgedessen verfügte die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD) mit Verfügung vom 15. April 2025 vorsorglich den Entzug des Führerausweises.

3. Mit Verfügung vom 29. April 2025 erhielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.

5. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2025.153 vom 11. Juli 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 5. Mai 2025 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die MFK wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die ärztliche Meldung vom 11. April 2025 lediglich den knappen Eintrag «Alkoholabhängigkeitssyndrom» enthielt, ohne den verkehrsmedizinisch relevanten Zustand näher zu erläutern. Daraus liessen sich weder die behauptete Diagnose noch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung nachvollziehbar ableiten. Zudem weist der Beschwerdeführer gemäss Akten einen einwandfreien automobilistischen Leumund auf; einschlägige Vorstrafen bestehen nicht. Weitere ärztliche Berichte lagen der Vorinstanz ebenfalls nicht vor. Die MFK wurde daher angewiesen, den Sachverhalt durch ergänzende Abklärungen bei der meldenden Ärztin oder dem Hausarzt zu vervollständigen und anschliessend neu zu verfügen.

6. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hob die MFK den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf und sandte dem Beschwerdeführer den Führerausweis zurück. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass das weitere Vorgehen nach Einholen einer ausführlicheren Schilderung des verkehrsmedizinisch relevanten Zustands/Krankheitsbildes verfügt werde.

7. Mit Schreiben vom 7. August 2025 teilte die MFK dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sich aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 2. August 2025 Hinweise auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik ergeben hätten. Dadurch bestünden aus verkehrsmedizini­scher Sicht Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund sei die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung einschliesslich einer Haaranalyse vorgesehen.

8. Mit Verfügung vom 20. August 2025 ordnete die MFK eine Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM-UZH), Verkehrsmedizin, innerhalb von vier Monaten an. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 19. Januar 2026 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit ab Zustellung der Verfügung. Der Führerausweis könne wiedererteilt werden, sobald ein Arzt oder eine Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung erneut bestätigte.

Begründet wurde die Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzogen habe und damit seiner Mitwirkungspflicht in Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung nicht nachgekommen sei.

10. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Köster und Rechtsanwalt Steven Winter, sowohl die MFK als auch das Verwaltungsgericht um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die MFK gewährte daraufhin mit E-Mail gleichen Datums die beantragte Akteneinsicht.

11. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2026 ein und beantragte Folgendes:

1.    «Der Sicherungsentzug des Führerausweises vom 19. Januar 2026 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.    Eventualiter, falls der Sicherungsentzug als rechtmässig qualifiziert würde, sei die Wiedererteilung des Führerausweises von der Einreichung eines Berichtes des Hausarztes, welcher die Fahreignung bestätigt, abhängig zu machen.

3.    Subeventualiter sei die Wiederherstellung des Führerausweises von einer positiven verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 3 abhängig zu machen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Zudem enthielt die Beschwerde folgenden prozessualen Antrag:

«Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis unverzüglich zurückzugeben und es sei ihm zu bestätigen, dass er ab sofort wieder fahrberechtigt sei.»

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass der Sicherungsentzug verfügt worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Vielmehr wäre die Fahreignung zunächst definitiv zu klären gewesen. Weiter hätten die Zweifel an der Fahreignung nicht durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung, sondern durch die Aufforderung zur Einreichung eines hausärztlichen Zeugnisses geklärt werden müssen. Im Eventualfall der Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs dürfe die etwaige Wiedererteilung des Führerausweises nicht von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 abhängig gemacht werden. Vielmehr wäre ein Zeugnis des Hausarztes, subeventualiter eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 3 zu verlangen.

12. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht den prozessualen Antrag, den Führerausweis sei unverzüglich zurückzugeben, ab.

13. Mit Schreiben vom 20. Februar 2026 reichte die MFK ihre Vernehmlassung sowie die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

14. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug) verfügt hat.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde diesbezüglich zusammengefasst vor, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt worden sei. Es habe weder eine verkehrsmedizinische Untersuchung stattgefunden, noch hätte es im Strassenverkehr Vorfälle gegeben, die auf fehlende Fahreignung schliessen lassen würden. Aufgrund der Meldung von Dr. med. B.___ würden ggf. gewisse Zweifel an der Fahreignung bestehen, wobei diese nicht definitiv festgestellt hätten werden können. Es handle sich bei ihr auch um keine Verkehrsmedizinerin. Der Sicherungsentzug sei laut MFK erfolgt, weil der Beschwerdeführer sich nicht der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung gestellt habe. Der Beschwerdeführer fahre seit der Erteilung seiner Fahrerlaubnis im Jahr 1977 unfallfrei und der automobilistische Leumund sei ungetrübt. Ausserdem trenne der Beschwerdeführer seit der ersten Meldung durch Dr. med. B.___ am 11. April 2025 Alkohol und Strassenverkehr strikt. Wenn ein Fahreignungsmangel vorliegen würde, hätte der Beschwerdeführer nicht neun Monate lang unfallfrei fahren können. Viertens liege ein weiteres ärztliches Schreiben von Dr. med. C.___ vor, welches ausführe, dass hinsichtlich der Fahreignung keine Hinweise für eine Einschränkung bestehen würden. Man müsse von einer intakten Fahreignung ausgehen. Ein definitiver Sicherungsentzug sei daher nicht möglich und verstosse gegen Bundesrecht.

Weiter seien die Zweifel an der Fahreignung durch ein Zeugnis des Hausarztes zu prüfen. Dies gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss «Leitfaden Fahreignung» wäre die MFK gehalten gewesen, nach Erhalt des Berichts von Dr. med. B.___ vom 2. August 2025 die Fahreignung zunächst mittels Einforderung eines Berichts des Hausarztes abzuklären. Erst bei einer allfälligen Nichteinreichung des Berichtes, bzw. wenn dieser negativ ausgefallen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnen dürfen. Das Vorgehen der MFK verletze das Verhältnismässigkeitsgebot, das mildere gleichgeeignete Massnahmen nicht ausgeschöpft worden seien. Darüber hinaus sei auch die Zuweisung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich rechtswidrig, weil eine Verpflichtung die verkehrsmedizinische Untersuchung bei einer spezifischen Untersuchungsstelle durchzuführen, rechtlich unhaltbar sei. Vielmehr bestehe eine Wahlfreiheit.

2.3 Die MFK bringt demgegenüber vor, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung nicht nachgekommen. Dadurch habe er die Vermutung, dass er ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen sei, nicht entkräften können.

Der Sicherungsentzug könne auch dann erfolgen, wenn die Fahreignung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der betroffenen Person zum Verfügungszeitpunkt nicht effektiv geklärt hätte werden können. Die Rechtsprechung lasse zudem ausdrücklich zu, dass aus der Verweigerung der Mitwirkung an Massnahmen zur Untersuchung negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden könnten. Das Nichtablegen der bzw. das nicht mal Anmelden zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle eine solche Verweigerung der Mitwirkung dar. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Verfügung vom 20. August 2025 darauf hingewiesen worden, dass die Untersuchung der Abklärung seiner Fahreignung diene und eine Nichtbefolgung, den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zu Folge haben könnte.

Dem ärztlichen Bericht vom 2. August 2025 seien erhebliche Zweifel an der Fahreignung, die auf verkehrsrechtlich nachvollziehbare Weise begründet worden sei, zu entnehmen. Die langjährige und aktuelle Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers sei nachgewiesen. Hinzu komme, dass bis zum Zeitpunkt der Beschwerde eine Kritik an der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH ausgeblieben sei. Auch sei bis dahin die Alkoholabhängigkeit nie bestritten worden. Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte einen Bericht des Hausarztes einzureichen, selbst wenn die MFK dies nie verlangt habe. Das Risiko der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer sei aus aktueller Sicht nicht hinnehmbar.

Für die MFK habe kein Anlass dafür bestanden, einen weiteren Bericht des Hausarztes einzuholen, da die der MFK vorliegenden Akten hinlänglich für die Anordnung eine verkehrsmedizinische Untersuchung langten. Zudem habe der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich der Anordnung der Untersuchung am IRM-UZH noch innerhalb des ihm gewährten Frist von vier Monaten diesbezüglich etwas vorgebracht. Weder habe er den Beizug einer anderen Gutachterstelle beantragt, noch habe er die verkehrsmedizinische Untersuchung in Frage gestellt. Zudem habe er bereits in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2025, auf die Verfügung des vorsorglichen Sicherentzugs hin, sich zu einer solchen Untersuchung bereiterklärt. Die daraufhin verfügte Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung in der Verfügung vom 20. August 2025 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.4 Gemäss Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Zweifel können nach Art. 15d Abs. 1 SVG namentlich auch aufgrund einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35).

2.5 Da ein Sicherungsentzug stark in den Persönlichkeitsbereich eingreift, ist eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.7 m.w.H.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um eine Massnahme des Verwaltungszwangs in Form einer Säumnisfolge handelt. Die mangelnde Kooperation des Betroffenen kann im Licht des insoweit klaren Wortlauts von Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) nur dann den Entzug des Führerausweises zur Folge haben, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss führt, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Urteil 1C_780/2021, E. 4.7).

2.6 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG) oder weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahme soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 m.w.H.). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

2.7 Trunksucht im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1; m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen im Sinn von Art. 30 VZV etwa dann angebracht, wenn der Betroffene eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten mit einer auf eine grosse Alkoholtoleranz und damit Alkoholabhängigkeit hindeutenden Blutalkoholkonzentration unternommen hat (BGE 129 II 82 E. 4.2 m.w.H.). Bedenken an der Fahreignung können allerdings auch unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes (Urteil 1C_238/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.8 Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der IRM-UZH zu unterziehen. Gleichzeitig wurde er auch darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung zu einem Sicherungsentzug führen kann. Dessen ungeachtet liess der Beschwerdeführer die zehntägige Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen. Die Verfügung vom 20. August 2025 erwuchs folglich in Rechtskraft, weshalb die Rechtmässigkeit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vorliegend nicht in Frage steht. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, die Zuweisung an das IRM-UZH sei rechtswidrig gewesen bzw. eine Untersuchung der Stufe 4 sei unangebracht bzw. es hätte zunächst ein Bericht des Hausarztes eingeholt werden müssen, richtet sich seine Kritik gegen die rechtskräftige verkehrsmedizinische Untersuchungsanordnung. Auf diese Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen, soweit sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfügung der MFK vom 19. Januar 2026 stehen.

2.9 Damit ein Sicherungsentzug vorliegend gerechtfertigt wäre, müssten bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. In den Akten befinden sich diesbezüglich die ärztliche Meldung von Dr. med. B.___ vom 11. Mai 2025, in welcher sie die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms stellte, sowie ihr ausführlicher Bericht vom 2. August 2025. Dem Bericht vom 2. August 2025 ist unter anderem zu entnehmen, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, der Beschwerdeführer sei infolge einer erheblichen Alkoholintoxikation gestürzt. Dies, nachdem er anamnestisch während längerer Zeit abstinent gewesen sei. Zudem habe sich der Sturz mutmasslich ereignet, nachdem er selbständig mit dem Auto zur Bäckerei gefahren sei. Nach Einschätzung der Ärztin sei der Alkoholkonsum bereits vor dieser Fahrt erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu seien jedoch unklar und widersprüchlich gewesen; insbesondere habe er hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge nicht die Wahrheit gesagt.

Weiter habe der Beschwerdeführer den erneuten schweren Alkoholmissbrauch sowie die damit verbundene Gefahr des Führens eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss verharmlost. Dies habe Dr. med. B.___ veranlasst, die Meldung an die MFK zu erstatten, da sie einen vorsorglichen Führerausweisentzug für gerechtfertigt erachtet habe. Gemäss den ihr vorliegenden Patientenakten sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen alkoholassoziierter Erkrankungen im Bürgerspital behandelt worden. Zudem bestünden bereits alkoholbedingte Organschäden als Hinweis auf eine langjährige Alkoholabhängigkeit. Zwar habe der Beschwerdeführer im Januar 2025 einen freiwilligen Entzug durchgeführt und weitere Stürze seien nicht dokumentiert worden. Gleichwohl sei aus ärztlicher Sicht von einem chronischen Krankheitsbild auszugehen. Es bestehe der erhebliche Verdacht, dass es auch künftig zu Alkoholkonsum kommen werde. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nicht glaubhaft von einem Fahren unter Alkoholeinfluss distanzieren können.

2.10 Aus diesem Bericht ergeben sich erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer möglichen Alkoholabhängigkeit. Die MFK war daher grundsätzlich berechtigt, gestützt auf diese Erkenntnisse eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, man habe seine Fahreignung nicht abschliessend untersucht. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass gerade die von ihm verweigerte verkehrsmedizinische Untersuchung an der IRM-UZH dazu gedient hätte, diese Frage abschliessend zu klären. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung hätte ein Gespräch zu der Gesundheit des Beschwerdeführers stattgefunden und er wäre zu seinem Alkoholkonsum und seiner Fahrpraxis befragt worden. Zudem wäre eine körperliche Untersuchung erfolgt und allenfalls noch Blut-, Urin- und Haaranalysen durchgeführt worden. Falls erforderlich hätte man mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers zusätzliche Berichte so auch vom Hausarzt eingeholt (vgl. Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung (Stufe 3 und 4): https://www.irm.uzh.ch/de/dienstleistung/vm/verkehrsmedizinische-begutachtung-%28Stufe-4%29.html (zuletzt besucht am 5. Juni 2026). Die verkehrsmedizinische Untersuchung wäre somit geeignet gewesen, die Frage zu beantworten, ob beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch oder eine andere die Fahreignung beeinträchtigende Problematik vorliegt. Dass ein entsprechender Bericht bzw. ein solches Gutachten fehlt, ist ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer der rechtskräftig angeordneten Untersuchung nicht nachgekommen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.5) darf die Administrativbehörde unter solchen Umständen aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht Schlüsse zu Ungunsten der Fahreignung ziehen, insbesondere wenn bereits konkrete Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel bestehen. Solche ergaben sich vorliegend aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___. Der MFK kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sicherungsentzug ohne genügende tatsächliche Grundlage angeordnet.

3.2 Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 20. August 2025 der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit angedroht. Zudem erhielt er im Rahmen des Schreibens vom 22. Dezember 2025 der MFK das rechtliche Gehör bezüglich des bevorstehenden Sicherungsentzugs gewährt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Weder vor der MFK noch vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer Belege beigebracht, welche seine Fahreignung bestätigen würden bzw. die Zweifel an seiner Fahreignung widerlegen könnten. Aus dem Bericht von Dr. med. C.___ kann der Beschwerdeführer auch Nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser Bericht versehentlich zu den Akten gelangte und eine andere Person betrifft. Zwar wird das Verwaltungsverfahren vom Offizialprinzip (§ 14 Abs. 1 VRG) beherrscht. Die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB bleiben jedoch als Regeln über die Folgen der Beweislosigkeit anwendbar. Sie kommen zum Tragen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt trotz gehöriger Sachverhaltsabklärung nicht festgestellt werden kann (Urteil 8C_794/2016 vom 28. April 2017, E.4.3.1.). Die selbstverschuldete Beweislosigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu seinen Ungunsten zu werten.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die MFK gestützt auf die vorliegenden Umstände berechtigt war, die Fahreignung des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff in seine persönliche Freiheit erweist sich angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit als erforderlich und verhältnismässig. Daran mag auch der Umstand, dass er seit Jahrzehnten unfallfrei fährt und einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat, nichts ändern. Beim Sicherungsentzug steht nicht die Würdigung des bisherigen Fahrverhaltens, sondern die Beurteilung der aktuellen und künftigen Fahreignung im Vordergrund. Bestehen aufgrund der festgestellten Umstände erhebliche Zweifel an der Fahreignung, kommt dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein höheres Gewicht zu als dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Besitz des Führerausweises.

4.1 Der Beschwerdeführer ficht weiter Ziff. 5 der Verfügung vom 19. Januar 2026 an. Ziff. 5 der Verfügung hält fest, dass der Ausweis wiedererteilt wird, wenn ein Arzt oder eine Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätigt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, das Mittel zur Klärung der Fahreignung sei in erster Linie das Einholen eines Berichts des Hausarztes, welcher sich zur Alkoholproblematik äussere. Sofern der Sicherungsentzug aufrechterhalten bleiben solle, sei die Wiedererteilung eventualiter von einem Zeugnis des Hausarztes abhängig zu machen. Subeventualiter sei die Wiederherstellung von einer positiven verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 abhängig zu machen. Indem die MFK eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 voraussetze, sei sie ohne Anlass zu streng. Eine Untersuchung auf dieser Stufe sei nur dann anzuordnen, wenn die betroffene Person, tatsächlich ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt hätte (Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG). Ein solcher Fall liege vorliegend aber nicht vor. Auch Art. 5abis Abs. 1 lit. c VZV halte fest, dass verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG, also nach einer Meldung einer Ärztin ausserhalb des Strassenverkehrs, von einem Arzt oder Ärztin der Anerkennungstufe 3 durchzuführen wären. Eine Untersuchung der Stufe 4 sei vorliegend daher nicht erforderlich und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

4.2 Die MFK bringt demgegenüber vor, dass es im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liege, das Mass der notwendigen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung im Einzelfall festzulegen. Dies betreffe auch die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden müsse. Im «Leitfaden Fahreignung» werde in Fällen wie dem vorliegendem eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4 empfohlen. Eine solche Anordnung setze nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person tatsächlich unter Alkoholeinfluss stehe.

4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus Art. 5abis Abs. 1 lit. c VZV, dass verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG grundsätzlich dem Tätigkeitsbereich von Ärztinnen und Ärzten der Anerkennungsstufe 3 zugeordnet sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Entzugsbehörde in solchen Fällen unter allen Umständen auf eine Untersuchung dieser Anerkennungsstufe beschränkt wäre oder eine Untersuchung der Stufe 4 nicht anordnen dürfte. Dies verdeutlicht auch die Regelung in Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV. Diese hält fest, dass die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt mindestens über die Anerkennungsstufe 3 verfügen muss. Die Vorschrift schliesst somit weitergehende Abklärungen durch Fachpersonen der Anerkennungsstufe 4 nicht aus.

4.4 Die MFK als Entzugsbehörde bleibt befugt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls weitergehende Fahreignungsabklärungen anzuordnen, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen. Vorliegend ergaben sich aus der ärztlichen Meldung konkrete Hinweise auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die dadurch begründeten Zweifel an seiner Fahreignung wurden bislang nicht ausgeräumt. Insbesondere verweigerte der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der rechtskräftig angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4. Unter diesen Umständen durfte die MFK die Wiedererteilung des Führerausweises davon abhängig machen, dass der Beschwerdeführer seine Fahreignung mittels einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Anerkennungsstufe 4 nachweist. Angesichts der konkreten Hinweise auf eine mögliche Alkoholproblematik erscheint eine spezialisierte verkehrsmedizinische Begutachtung auch geeignet und erforderlich, um die Fahreignung zuverlässig zu beurteilen.

4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt die Anordnung einer vertieften verkehrsmedizinischen Begutachtung auch nicht voraus, dass bereits nachgewiesen wäre, dass ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt wurde. Die Fahreignungsabklärung dient vielmehr der vorgängigen Klärung, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die sichere Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigen können. Die MFK hat sich hierbei richtigerweise an die Empfehlung des Leitfadens Fahreignung der ASTRA vom 27. November 2020 (abrufbar unter www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, zuletzt besucht am 5. Juni 2026) orientiert. In Ziffer 8 lit. b des Leitfadens wird ausgeführt, dass selbst bei einer Drittmeldung ohne Ereignis im Strassenverkehr eine Fahreignungsabklärung mindestens der Stufe 3, empfohlen Stufe 4, angezeigt sei. Ziffer 4 des Leitfadens führt zudem auch aus, dass bei hirnorganischen Erkrankungen mit oder ohne Unfall, wozu auch der langjährige Alkoholmissbrauch gehöre, in der Regel eine Fahreignungsabklärung (Stufe 4) mit einem vorsorglichen Ausweisentzug zur Folge hätten. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (Urteil 1_A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3). Weiter hat das Verwaltungsgericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet und im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liegt (vgl. Urteil VWBES.2022.261 des Verwaltungsgerichts Kanton Solothurn vom 12. September 2022). Angesichts der konkreten Hinweise auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit sowie der verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Anerkennungsstufe 4 als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00 festzusetzen sind. Entsprechend ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Nadarajah

VWBES.2026.33 — Solothurn Verwaltungsgericht 11.06.2026 VWBES.2026.33 — Swissrulings