Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde seit Dezember 2013 durch die Sozialregion Olten in administrativen und finanziellen Belangen unterstützt. Am 21. November 2024 teilte die Sozialregion der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend KESB) mit, der Beschwerdeführer beziehe nun eine IV-Rente und der Antrag auf Ergänzungsleistungen sei pendent. Sobald die Ergänzungsleistungen gesprochen seien, werde er wahrscheinlich von der Sozialhilfe abgelöst. Da er nicht in der Lage sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen, habe er sich entschieden, ergänzende Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund stellten sie gemeinsam mit ihm den Antrag auf eine freiwillige Beistandschaft im Rahmen einer Finanzverwaltung und Unterstützung bei IV- und EL-Angelegenheiten. Mit Entscheid der KESB vom 22. Januar 2025 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet. Als Beistand wurde B.___, [...], eingesetzt.
1.2 Am 11. Februar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an die KESB. Er sei aufgrund verschiedener Handlungen / Unterlassungen und Aussagen seines Beistands irritiert und bitte um eine Beratung und Überprüfung. Am 13. Februar 2026 schickte er ein weiteres Mail an die KESB, in dem er Probleme in der Zusammenarbeit mit seinem Beistand schilderte. Die KESB eröffnete darauf ein Verfahren zur Prüfung eines Mandatsträgerwechsels und teilte dem Beschwerdeführer mit, es werde zunächst der Beistand um eine Stellungnahme gebeten und anschliessend werde er weiter informiert.
Mit Schreiben vom 18. März 2026 nahm der Beistand Stellung. Am 19. März 2026 reichte er der KESB soeben zugestellte Unterlagen der IV-Stelle weiter.
Am 25. März 2026 teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit, es zeige sich, dass die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beistand schwierig sei. Die Gründe dafür lägen jedoch nicht in einem grundsätzlichen Fehlverhalten des Beistands, sondern vor allem in den sehr begrenzten finanziellen Möglichkeiten seinerseits. Ein Wechsel der Beistandsperson würde an dieser Situation voraussichtlich nichts ändern. Die KESB beabsichtige daher, die Beistandschaft unverändert weiterzuführen.
Auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers fand am 16. April 2026 eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers bei der KESB in Anwesenheit des Beistands statt. Am Schluss des Gesprächs legte die KESB zwei Varianten dar. Bei der ersten käme es zu einem Neustart und einem Wechsel des Beistands. Bei der zweiten würde die KESB die erste Berichts- und Rechnungsablage abwarten, um zu prüfen, wie sich die Situation entwickelt habe und ob es Auffälligkeiten in der Buchhaltung gebe. So hätten der Beschwerdeführer und der Beistand noch einmal Zeit, an der Zusammenarbeit zu arbeiten. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass für ihn nur die erste Variante in Frage komme.
1.3 Mit Entscheid vom 6. Mai 2026 wies die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Wechsel des Beistands ab.
2. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ am 5. Juni 2025 (Posteingang) an die KESB, welche das Schreiben als sinngemässe Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht mehr in der Lage zu sein, mit seinem Beistand zusammenzuarbeiten. Er fühle sich nicht ernst genommen.
3. Die KESB beantragte am 16. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet. Der Beistand liess sich nicht vernehmen.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (weitergeleitet an das Verwaltungsgericht). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die KESB begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, es bestünden zwar erhebliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Beistand im Verständnis des angemessenen Vorgehens im Rahmen der Vermögensverwaltung. Schwerwiegende oder anhaltende Pflichtverletzungen des Beistands hätten jedoch nicht festgestellt werden können. Vielmehr liege die Ursache des Konflikts offenbar im unzureichenden Verständnis des Beschwerdeführers für eine langfristige Finanzplanung sowie in erheblichen Schwierigkeiten bei der Einhaltung eines Budgets. Diese Einschätzung werde u.a. dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausgehe, bei einer anderen Beistandsperson über mehr finanzielle Mittel verfügen zu können. Das in der bestehenden Arbeitsbeziehung fehlende Vertrauen könnte daher voraussichtlich auch im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einer anderen Mandatsperson nicht aufgebaut werden. Ein Wechsel der Mandatsperson erweise sich somit nicht als geeignet, den subjektiven Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht zu werden.
2.2 Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, der Beistand komme den finanziellen Verpflichtungen nicht nach, weswegen zum Beispiel Mahngebühren erhoben worden seien. Termine, die dringend wären, würden ignoriert, er werde nicht recht informiert und es würden ihm Mittel vorenthalten, um die Wohnung möblieren zu können (Sofa, richtiges Bett). Der Beistand habe in seiner Stellungnahme auch Aussagen gemacht, die nicht zuträfen, z.B. in Bezug auf das GA. Er wolle nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten, er sei nicht in der Lage, einen solchen Stress auszuhalten.
3. Nach Art. 423 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt kein Fehlverhalten der Beistandsperson voraus, sondern lediglich eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen der betroffenen Person. Für die Entlassung aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein der Beistandsperson zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte. Die Behörde verfügt bei der Anwendung von Art. 423 Abs. 1 ZGB sowohl in Bezug auf die Eignung als auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes über ein grosses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen).
4. Der Beistand hat gegenüber der KESB in einem Schreiben vom 18. März 2026 Stellung genommen. Gemäss dessen Bericht könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS-Erkrankung und der Einschränkungen in seiner Denk- und Merkfähigkeit keine zielgerichteten Aufgaben ausführen, die ein komplexes Handeln erforderten. Er könne nicht planen, zu welchem Zeitpunkt Rechnungen fällig seien oder wieviel Geld für den Lebensunterhalt monatlich benötigt werde. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei aussergewöhnlich zeitaufwändig. Er komme auch alle ein bis zwei Wochen unabgesprochen in die Büros und fordere Geld. Mehrfach pro Woche melde er sich telefonisch, per WhatsApp, SMS oder E-Mail und wünsche mehr Geld. Das Angebot einer freiwilligen Vermögensverwaltung wäre für ihn definitiv nicht geeignet. Da der Beschwerdeführer nur über geringe Mittel verfüge, könne durch die Beistandschaft sichergestellt werden, dass er in keine finanzielle Notlage gerate. Bei den geplanten monatlichen Gesprächen lägen dem Beschwerdeführer die aktuellen Kontoauszüge vor und das Budget und die gesamte aktuelle finanzielle Situation werde besprochen. Bei ungeplanten Besuchen werde er in der Regel abgewiesen oder es fänden nur ganz kurze Gespräche statt. Er fordere immer, dass er (der Beistand) sämtliche Beträge, die zum Ende eines Monats auf dem Verwaltungskonto seien, an ihn überwiesen würden und bleibe in Bezug auf das Zahlen von Rechnungen uneinsichtig.
Aus der Telefonnotiz vom 24. März 2026 über das Gespräch zwischen C.___, KESB, und dem Beistand, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer immer der Wunsch um mehr Geld im Fokus sei. Es sei schon alles versucht worden. Er (der Beistand) habe auch kommunikativ schon sehr viel versucht, von sehr verständnisvoll bis sehr direkt. Er denke, dass er nicht immer das Feindbild sei; nur wenn der Beschwerdeführer ein Nein höre. Dies sei leider häufig der Fall, weil er nicht mehr Geld habe. Ansonsten gebe es auch Momente, in denen er denke, dass der Beschwerdeführer froh sei, einen Beistand zu haben. Er sei sich sicher, dass ein Wechsel der Beistandsperson keinen Unterschied darstelle.
5. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer nicht mit allen Handlungen seines Beistands einverstanden ist und er sich von diesem bisweilen nicht verstanden fühlt. Eine Pflichtverletzung seitens des Beistands ist aber nicht zu erkennen und schon gar keine schwerwiegende. Der Beistand hat gegenüber der KESB ausführlich geschildert, welchen Schwierigkeiten er bei seiner Tätigkeit mit dem Beschwerdeführer begegnet, insbesondere, dass dieser nicht mit Geld umgehen könne. Die KESB geht aufgrund dieser Ausgangslage zu Recht davon aus, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beistand darauf zurückzuführen ist und deswegen damit zu rechnen ist, dass sich mit einer anderen Beistandsperson innert kurzer Zeit die gleichen Probleme und Konflikte einstellen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe finanzielle Mittel, versteht aber offenbar nicht, dass ihm deswegen nur ein beschränkter Spielraum zum Ausgeben dieser Mittel zur Verfügung steht. So will er gemäss Ausführungen des Beistands Leistungen, für die er eine Rechnung erhält, nicht bezahlen, sondern gegen einen Verlustschein eintauschen, oder er erwartet Geld für Kleidung, Restaurantbesuche und für kostspielige Ausflüge mit seinem Sohn, das ihm nicht in ausreichendem Mass zur Verfügung steht. Dass dies zu Problemen mit dem Beistand führen kann, liegt auf der Hand. Unter diesen Umständen wären aber dieselben Schwierigkeiten auch mit einer anderen Beistandsperson zu erwarten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass gewisse Probleme, die der Beschwerdeführer mit seinem Beistand hat, auch auf äussere Umstände zurückzuführen sind, die nicht der Beistand zu verantworten hat, und die sich lösen liessen oder lassen. So war zum Beispiel bezüglich der (separaten) Führung des Privat- und Verwaltungskontos des Beschwerdeführers ein Buchungsfehler im System aufgetreten, der bereinigt werden konnte (Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 16. April 2026) oder die Bank hatte vier Monate gebraucht, um das Verwaltungskonto des Beistands zu eröffnen (Aktennotiz vom 24. März 2026). Hinsichtlich der Kontoauszüge hat der Beistand bestätigt, dass er diese dem Beschwerdeführer offen lege (Anhörungsprotokoll vom 16. April 2026).
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit weder eine grobe Nachlässigkeit durch den Beistand noch ein von diesem verschuldetes Handeln oder Unterlassen darzulegen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung darstellen würde. Aus den Akten ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand seine Aufgabe nicht pflichtgemäss wahrgenommen haben sollte. Auch bei einer anderen Beistandsperson würde dem Beschwerdeführer nicht mehr Geld zur Verfügung stehen als jetzt und er müsste lernen, das Geld einzuteilen. Die bestehenden Schwierigkeiten würden mit einem Wechsel des Beistands somit nicht aus dem Weg geräumt, sondern es ist damit zu rechnen, dass sie bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang erneut eintreten würden.
Ergänzend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Beistand per 31. Januar 2027 bei der zuständigen Sozialregion einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft sowie eine Rechnung einzureichen hat; dies zur anschliessenden Weiterleitung und Genehmigung durch die KESB (vgl. Entscheid der KESB vom 22. Januar 2026 Ziff. 3). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird dessen Arbeit somit genauer geprüft.
Die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandschaft sind folglich nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00 festzusetzen sind. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier