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Solothurn Verwaltungsgericht 12.05.2026 VWBES.2026.110

12 maggio 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·967 parole·~5 min·1

Riassunto

Vollzug des Führerausweisentzugs

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Mai 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Vollzug des Führerausweisentzugs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 des Bau- und Justizdepartements, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Dauer von drei Monaten entzogen. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Führerausweis spätestens am 19. März 2026 einzureichen. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Am Samstag, 7. März 2026, wurde der Beschwerdeführer an der Grenzstation in Basel angehalten. Da er fälschlicherweise im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) mit einer Führerausweissperre belegt war, wurde ihm durch die Grenzbeamten bzw. die Polizei die Weiterfahrt verweigert.

3. Am Montag, 9. März 2026, sprach der Beschwerdeführer am Schalter der MFK vor und gab seinen Führerausweis ab. Dabei informierte er gemäss Aktennotiz der MFK über die Vorkommnisse vom vergangenen Samstag und führte aus, er habe mit seiner Familie an der Grenze ca. vier Stunden warten müssen. Er akzeptiere diesen Fehler nicht und verlange, dass ihm für die Umstände bei der Entzugsdauer entgegengekommen werde. Gleichentags reichte er ein Schreiben ein und ersuchte zum einen darum, ihm die 10 Tage der vorzeitigen Einreichung an die Entzugsdauer anzurechnen (spätestes Abgabedatum war der 19. März 2026) sowie ihm aufgrund der erlittenen Umstände eine Verkürzung der Entzugsdauer zuzugestehen.

4. Am 24. März 2026 verfügte die MFK, der Führerausweisentzug gemäss Verfügung vom 19. Dezember 2026 werde, weil dem Beschwerdeführer am 7. März 2026 durch die Grenzbeamten bzw. Polizei in Basel die Weiterfahrt verweigert worden sei, wie folgt vollzogen: Vom 22. April 2025 (Abnahme des Führerausweises durch die Polizei / [1 Tag]) und vom 7. März 2026 bis und mit 5. Juni 2026.

5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus, er fordere im Minimum eine Reduktion des Führerausweisentzugs um zehn Tage. Sie hätten an der Grenze ungerechtfertigterweise ca. fünf Stunden warten müssen. Seine 1,5-jährige Tochter sei hungrig gewesen und habe geweint. Auch die anderen beiden Kinder und seine Lebenspartnerin seien über die Behandlung der Polizei schockiert gewesen.

6. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 30. April 2026 die Abweisung der Beschwerde und führte zudem aus, sie habe nicht nur die zehn Tage vom 9. bis 19. März 2026 zur Entzugsdauer hinzugezählt, sondern auch bereits die zwei Tage von der Anhaltung an der Grenze vom 7. März 2026 bis zur Abgabe des Führerausweises am 9. März 2026. Damit sei sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen.

7. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 schilderte der Beschwerdeführer erneut die Umstände seiner Anhaltung an der Grenze und gab an, er habe dort mit seiner Familie sechs bis sieben Stunden draussen warten müssen. Die MFK habe ihm lediglich eine Entschuldigung zugeschickt. Er akzeptiere das nicht und fordere eine faire Antwort und faire Gesetze dazu.

II.

1.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 setzte das Bau- und Justizdepartement die Dauer für den Führerausweisentzug auf drei Monate fest. Dies entspricht bei einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/l dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Von dieser Mindestentzugsdauer kann gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht abgewichen werden. Gegen diese Verfügung wurde innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen. Sie ist in Rechtskraft erwachsen und kann daher nicht mehr abgeändert werden.

1.2 Indem der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum ersuchte, ihm die 10 Tage der vorzeitigen Einreichung an die Entzugsdauer anzurechnen (spätestes Abgabedatum war der 19. März 2026) sowie ihm aufgrund der erlittenen Umstände eine Verkürzung der Entzugsdauer zuzugestehen, könnte es sich um ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 19. Dezember 2025, mit welcher die Entzugsdauer festgelegt worden war, gehandelt haben. Da jedoch keine Wiedererwägungsgründe vorlagen (vgl. § 28 Abs. 1 VRG), trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf dieses ein bzw. behandelte es nicht als solches, sondern sie legte die Zeit des Vollzugs in Berücksichtigung der gestellten Anträge des Beschwerdeführers fest. Dabei entsprach sie dem Antrag des Beschwerdeführers, die Zeit vom 9.  bis 19. März 2026 an die Vollzugsdauer anzurechnen und sie erkannte ihm auch zwei weitere Tage, nämlich vom 7. bis 9. März 2026 zu, da ihm am 7. März 2026 die Weiterfahrt verweigert worden war.

1.3 Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen vor Verwaltungsgericht keine neuen Begehren vorgebracht werden.

Der Beschwerdeführer beantragt nun in seiner Beschwerde, aufgrund der unrechtmässigen Hinderung an der Weiterfahrt während mehreren Stunden «im Minimum eine Reduktion der Dauer des Fahrausweisentzugs um 10 Tage». Argumentiert man, dieser Antrag gehe weiter, als das, was der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragt hatte, so ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz hatte nämlich seinem Antrag um Anrechnung der Zeit vom 9. bis 19. März 2026 entsprochen, sie hat sich beim Beschwerdeführer für die entstandenen Umstände entschuldigt und sie ist ihm gar noch um weitere zwei Tage entgegengekommen, indem sie ihm bereits die zwei Tage vor der faktischen Abgabe des Führerausweises an die Entzugsdauer angerechnet hat.

1.4 Argumentiert man hingegen, der Beschwerdeführer habe nun vor Verwaltungsgericht sein Rechtsbegehren konkretisiert, indem er nicht nur eine «Verkürzung» des Führerausweisentzuges aufgrund der erlittenen Umstände beantragt, sondern diese nun konkret auf zehn Tage festgelegt hat, so ist seine Beschwerde abzuweisen. Wie erwähnt kann nämlich die Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden und der Führerausweisentzug ist entsprechend zu vollziehen.

2. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat sich beim Beschwerdeführer für die erlittenen Umstände entschuldigt und hat sich bei der Festsetzung der Vollzugszeiten grosszügig gezeigt. Für eine weitere Reduktion der Entzugsdauer besteht kein Raum.

3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche aufgrund der Umstände auf CHF 300.00 zu reduzieren sind. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer CHF 600.00 zurückzuerstatten sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

3.    Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2026 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann

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