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Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2026 VWBES.2025.77

4 maggio 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,713 parole·~19 min·16

Riassunto

Familiennachzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2026                   

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___ 

2.    B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend   Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der im Jahr 1982 geborene kosovarische Staatsangehörige B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992 als Asylsuchender zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 19. September 1996 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 12. Mai 2000 erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit wiederholt ausländerrechtlich verwarnt wurde, wurde er mit Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 13. Juni 2008 aus der Schweiz weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge einer am 9. Oktober 2008 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton Zürich am 7. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem die Ehe am 7. Juli 2016 geschieden wurde, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen am 13. Dezember 2016 erneut aus der Schweiz weg.

2. Am 22. Dezember 2016 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Zürich mit der Schweizer Staatsbürgerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Söhne [...], geb. [...] 2019 und [...], geb.[...] 2025, hervor. Das Migrationsamt Zürich lehnte das Familiennachzugs- bzw. Widererwägungsgesuch zu Gunsten des Beschwerdeführers am 21. November 2019 rechtskräftig ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 in den Kosovo zurückkehrte. Ein erneutes Familiennachzugsgesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Juli 2021 abgewiesen.

3. Mittels persönlichem Einreisegesuch vom 12. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um abermalige Einreise in die Schweiz und dadurch sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheides des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2021. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 trat das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Februar 2024 (VWBES.2023.343) sowie das Bundesgericht mit Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 ab.

4. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und seinem Schweizer Sohn zu erteilen.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des DDI das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab.

6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 10. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

1.   Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und seinem Schweizer Sohn zu erteilen.

2.   Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Es sei den Beschwerdeführern gestützt auf § 76 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

7. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurden die Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht vorerst von der Kostenvorschusspflicht befreit.

9. Mit Eingabe vom 4. April 2025 teilten die Beschwerdeführer die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit und machten Ausführungen zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Zudem wurde die Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilten die Beschwerdeführer die Geburt von [...] mit und reichten eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters ein.

10. Mit E-Mail vom 26. Januar 2026 reichte das Migrationsamt ein Polizeiprotokoll betreffend eine vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers zu den Akten. Im Zuge eines Verkehrsunfalls sei der Beschwerdeführer durch eine Patrouille einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Baden zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Der durchgeführte Atemalkoholtest habe um 12 Uhr einen Wert von 0.9 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer sei alsdann dem Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt worden. Die durch das Migrationsamt überwiesenen Akten betreffend die vorläufige Festnahme wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2026 zu den Akten genommen.

11. Am 9. April 2026 stellten die Beschwerdeführer den sinngemässen Antrag um Gewährung des prozeduralen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer reichten ferner den Strafbefehl vom 31. März 2026 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer aufgrund Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden habe der Beschwerdeführer am Vorabend vom 24. Januar 2026 die Beschneidung seines Sohnes gefeiert und Alkohol konsumiert. Am nächsten Morgen sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch fahrunfähig sei. Um das Frühstück einzukaufen sei er zum nahen Einkaufszentrum gefahren und habe beim Einparken einen Sachschaden verursacht. Er habe mit dem Geschädigten abgemacht, er könne sein Kind nach Hause bringen und habe dies nach Zustimmung des Geschädigten gemacht und habe die Beschwerdeführerin an den Unfallort geschickt, um als Halterin des Fahrzeuges die Formalitäten zu erledigen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, am Unfallort bleiben zu müssen. Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. März 2026 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2026 in Schönenwerd unter Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.08 Gewichtspromille) und damit in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen lenkte. Aufgrund seines Zustandes sei er beim Einparken in ein Parkfeld mit einem korrekt im angrenzenden Parkfeld abgestellten Personenwagen kollidiert und habe einen Sachschaden verursacht. Der Beschwerdeführer habe sich als Lenker des PW der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkoholprobe, mit deren er aufgrund der Umstände (Unfall mit Drittschaden, vorgängiger massiver Alkoholkonsum) habe rechnen müssen, entzogen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Angehörigen von Schweizern mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird. Die Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten die Funktion der Einwanderungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.

2.3 Der Begriff der wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde in der VZAE nicht weiter konkretisiert (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, erwies sich unter Würdigung der Gesamtumstände als wichtiger Grund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2). Schliesslich kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der nachträgliche Familiennachzug eine Ehegattin betrifft, deren Bewilligung aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts unbeabsichtigt erloschen ist, sofern die Ehegemeinschaft intakt geblieben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_696/2023 vom 24. September 2024 E. 3.5; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3). In Bezug auf den Nachzug eines Ehegatten kommen als wichtige familiäre Gründe etwa der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland in Betracht. Die Betreuung betagter Eltern stellt nur dann einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, wenn die ernsthafte Suche nach einer alternativen Betreuung erfolglos geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014 vom 11. März 2015, E. 3.2). Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1).

3.1 Die Beschwerdeführer sind laut ihrer Beschwerdeschrift der Auffassung, es sei offensichtlich, dass die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG nach einer erfolgten Wegweisung nicht zu laufen beginnen könne, wenn dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz verwehrt bleibe. Vorliegend habe der Familiennachzug nicht fristgerecht geltend gemacht werden können, weil der Beschwerdeführer rechtskräftig des Landes verwiesen worden sei und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach fünf Jahren ein neues Gesuch um Familiennachzug gestellt werden könne. EU/EFTA-Angehörige in vergleichbaren Situationen seien an keine Fristen gebunden. Die damit einhergehende Inländerdiskriminierung entbehre einer sachlichen Grundlage. Die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG habe im Falle des Beschwerdeführers frühstens nach Ablauf der fünfjährigen Phase des Wohlverhaltens, in casu am 4. November 2019, zu laufen begonnen, weshalb das vorliegende Gesuch um Familiennachzug nicht verspätet erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer seit fünf Jahren und vier Monaten wohl verhalten. Aufgrund des klaglosen Verhaltens des Beschwerdeführers bestünde ein Anspruch auf Neubeurteilung des Familiennachzuges. Das Bundesgericht erkenne implizit an, dass das Abwarten der Bewährungsfrist von fünf Jahren einen wichtigen Grund für eine Neuprüfung darstelle. Der Beschwerdeführer habe eine biographische Kehrtwende geschafft, von ihm gehe keine Gefahr aus und eine gelungene Integration sei wahrscheinlich. In der Schweiz könne der Beschwerdeführer umgehend eine Anstellung antreten. Die übrigen Nachzugsvoraussetzungen habe die Vorinstanz nicht überprüft, seien jedoch als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdeführer hätten mit Gesuchen um Familiennachzug vom 18. November 2019, 17. Dezember 2020 und 12. Juli 2023 zum Ausdruck gebracht, künftig als Familie im gemeinsamen Haushalt leben zu wollen. Die anhaltende Trennung der Familie sei allein der Wegweisung des Beschwerdeführers sowie der abzuwartenden Frist von fünf Jahren geschuldet. Es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, bringe diese vor, die Ehe der Beschwerdeführer sei in Kenntnis des zukünftigen Getrenntlebens geschlossen worden. Nach der Heirat am 22. Dezember 2016 und noch vor der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers hätten die Beschwerdeführer um Familiennachzug ersucht. Die Beschwerdeführer seien somit die Ehe eingegangen, als der Beschwerdeführer noch im Besitz einer gültigen Verfügung (recte: wohl Bewilligung) gewesen sei. Auch der erste Sohn sei vor der rechtskräftigen Wegweisung geboren worden. Die anhaltende Deliktsfreiheit seit dem Jahr 2019 und die positive Legalprognose sei im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen. Einem Schweizer Kind könne nicht zugemutet werden, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem ins Ausland zu folgen. Ein Familienleben sei in casu nur in der Schweiz möglich. Die Söhne hätten ein erhebliches Interesse, mit beiden Elternteilen zusammen aufzuwachsen. Auch besage die Reneja-Praxis, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung habe.

3.2 Das Migrationsamt stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer bis spätestens am 21. Dezember 2021 ein Familiennachzug hätten stellen müssen. Das am 3. Januar 2024 eingereichte Gesuch sei deshalb verspätet. Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG lägen nicht vor, was bereits das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2023.343 vom 1. März 2024 rechtskräftig festgestellt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer (Wohlverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des rund sechsjährigen straffreien Leumunds, mögliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz, fehlende vertiefte soziale und familiäre Bindung im Kosovo) würden keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug darstellen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 mehrfach straffällig geworden, habe mehrere Monate im Gefängnis verbracht und sei notabene bereits im Jahr 2008 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dass die Ehe vor der Rechtskraft der Wegweisung geschlossen worden sei, könne nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. Die Beschwerdeführer hätten eine Familie im Wissen gegründet, dass das Familienleben lediglich eingeschränkt und über Distanz gelebt werden könnte. Zwar stelle die Tatsache, dass die Schweizer Ehefrau und die Kinder in der Schweiz leben, gewichtige private Interessen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Jedoch hätten die Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft gegründet, obschon der Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, wieder in die Schweiz zu kommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Straffälligkeit weggewiesen worden und habe somit die Trennung der Familie selbst verschuldet.

4.1 Das Familienverhältnis der Beschwerdeführer entstand durch die Heirat am 22. Dezember 2016, was ebenso den fünfjährigen Fristenlauf nach Art. 47 Abs. 1 AIG auslöste (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte deshalb spätestens bis am 22. Dezember 2021 gestellt werden müssen, wodurch das hier zu beurteilende Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025, wie bereits das vorherige Gesuch vom 12. Juli 2023 analog des Verwaltungsgerichtsurteils VWBES.2023.343, zu spät erfolgte. Inwiefern das Bundesgericht das Abwarten der (fünfjährigen) Bewährungsfrist als Grund für eine Neubeurteilung implizit anerkenne, erschliesst sich nicht. Ein Unterbruch des Fristenlaufs infolge Abwartens der (fünfjährigen) Bewährungsfrist sieht weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer geht dahingehend fehl, indem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Wiedererwägungsgesuch nach Ablauf der Bewährungsfrist materiell zu prüfen ist, was das Migrationsamt im vorliegenden Fall betreffend das Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025 entgegen dem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023 gemacht hat. Das Migrationsamt ist zwar auf das Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025 eingetreten, hat dieses jedoch aufgrund der verpassten Nachzugsfrist abgewiesen. Indem die Beschwerdeführer vorbringen, die Frist nach Art. 47 AIG hätte nach Ablauf des fünfjährigen Wohlverhaltens, also ab dem 4. November 2019 begonnen, verkennen sie sowohl die gesetzlichen Fristen nach Art. 47 AIG als auch die vorgesehenen Einwanderungsbeschränkungen als Zweck der Nachzugsfristen. Die (fünfjährige) Bewährungsfrist wirkt sich nicht fristenhemmend auf die Fristen nach Art. 47 AIG aus. Selbst wenn im Hinblick auf die Fristen nach Art. 47 AIG eine Inländerdiskriminierung vonstattengeht, welche das Bundesgericht bereits im Jahr 2010 festhielt (vgl. BGE 13 II 12) und eine parlamentarische Initiative diese Differenz beseitigen will (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190464, zuletzt besucht am 29. April 2026), haben die Bestimmungen nach Art. 47 AIG betreffend den Fristenlauf eines Familiennachzuges weiterhin ihre Geltung. Dass die Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Familiennachzug am 18. November 2019 gestellt haben und somit nach Entstehung des Familienverhältnisses zwei Jahre lang die Nachzugsfrist untätig verstreichen liessen, müssen sie sich zu ihren Ungunsten vorhalten lassen. Ferner kann dem Beschwerdeführer auch seine wiederholte Straffälligkeit vorgeworfen werden, was überhaupt zum Verstreichen der Frist für ein Familiennachzugsgesuch führte. Das Familiennachzugsgesuch vom 3. Januar 2025 ist somit verspätet, weshalb es nachfolgend zu prüfen gilt, ob Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.

4.2 Betreffend die Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG kann auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (VWBES.2023.343 E. 3.2). Das Abwarten der (fünfjährigen) Bewährungsfrist zählt nicht als wichtiger familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug, hat der Beschwerdeführer in casu mit seiner Delinquenz doch bewusst sein Verbleiberecht in der Schweiz und damit einhergehend ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz gefährdet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hielt bereits das Bundesgericht im Urteil 2C_69/2019 vom 4. November 2019 fest, dass angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens, der Beschwerdeführer und seine zweite Ehefrau im Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens nicht haben davon ausgehen können, dieses in der Schweiz führen zu können. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts könne die Ehefrau ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Kosovo, der in wenigen Stunden und vergleichsweise günstig erreicht werden könne, auch über Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten (E. 4.2). Auch das Verwaltungsgericht Zürich hielt im Urteil vom 13. Februar 2020 fest, dass die Beschwerdeführer trotz der Zeugung des ersten Sohnes nicht damit haben rechnen können, das Familienleben in der Schweiz leben zu können. Indem der Beschwerdeführer dennoch ein Kind gezeugt habe, habe er bewusst in Kauf genommen, dass er künftig getrennt von diesem leben und die Beziehung eingeschränkt gepflegt werden müsse (AS 33, ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2015 vom 15. Februar 2016 E. 4.2). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hielt in seinem Urteil VWBES.2023.343 vom 29. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführer eine Familie sehr wohl im Wissen darum gegründet hätten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben wolle und der Beschwerdeführer nicht sicher habe damit rechnen können, auch in die Schweiz kommen zu können. So sei er im Zeitpunkt der Heirat bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt und mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden. Selbst wenn die Beschwerdeführer über Jahre hinweg ihr Interesse an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz mittels diverser Familiennachzugsgesuche zum Ausdruck brachten, musste es ihnen von Anfang an bewusst gewesen sein, dass sie den Kontakt und das Familienleben allenfalls nur über die Distanz hinweg pflegen können. Eine Rechtskraft des (Wegweisungs-) Entscheides braucht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, ist bei einem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren die Gefahr eines abschlägigen Entscheides immanent und die Chance einer Wegweisung gleichermassen gegeben, wie die eines Entscheides hinsichtlich eines Verbleiberechts. Es geht nicht an, im vorliegenden Verfahren nun erneut in Frage stellen zu wollen, ob es den Beschwerdeführern möglich ist, das Familienleben auf Distanz zu leben, bzw. ob dies auch verhältnismässig ist, da sich diverse Instanzen und Gerichte mit diesem Umstand bereits auseinandergesetzt haben. Auch zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer abermals auf die sogenannte «Reneja»-Praxis, wonach einer ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde, selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer oder gar nicht zuzumuten ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit Hinweisen). Diese Praxis besagt nicht, dass im Fall von Strafen unter zwei Jahren zwingend ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei, wenn Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist. Die Grenze von zwei Jahren stellt lediglich einen Richtwert dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013). Zudem liegen weiterhin gewichtige öffentliche Fernhalteinteressen vor, da der Beschwerdeführer trotz der Wegweisung im Jahr 2016 während seines Aufenthaltes in der Schweiz im Februar 2019 und im Januar 2026 erneut straffällig wurde, indem er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt und deshalb zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (AS 3398). Zudem hat er gemäss Strafbefehl vom 31. März 2026 unter Trunkenheit ein Auto geführt und wurde deshalb strafrechtlich mittels Strafbefehles sanktioniert. Gemäss Akten besteht auf Seiten des Beschwerdeführers eine Alkoholproblematik, welche gemäss seinen Aussagen zufolge wiederholt zur Delinquenz geführt hat (AS 1589,1690, 2555-2572, 3186-3189). Die erneute Straftat, begangen unter erheblichem Alkoholeinfluss, fällt demnach schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, wobei er nicht nur die öffentliche Sicherheit gefährdete, sondern auch die Sicherheit seines Sohnes, welcher sich Angaben der Beschwerdeführer zufolge zum Tatzeitpunkt mit im Auto befand. Offensichtlich hält sich der Beschwerdeführer nicht an die hiesigen Gepflogenheiten und es hat entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer keine tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung stattgefunden, dies zeigt der Vorfall vom Januar 2026 eindrücklich. Das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren und die bisherigen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Sanktionen haben den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren. Durch sein Verhalten hat er erneut bewusst die Trennung von seiner Familie in Kauf genommen. Durch die fehlende Verhaltensänderung durch die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, auch trotz hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens, liegen erhebliche gewichtige öffentliche (Fernhalte-)Interessen vor, welche das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegen. In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführer im Alter von 6 ½ Jahren und sechs Monaten, welche wie die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht besitzen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zu ihrem Vater weiterhin über Distanz zu leben. Allerdings hat der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens die Trennung von seiner Familie selbst zu verantworten. Zudem durften die Beschwerdeführer, wie bereits obgenannt erwähnt, im Zeitpunkt der Zeugung ihrer Söhne nicht mit einem Zusammenleben in der Schweiz rechnen. Den Beschwerdeführern ist es trotz der Geburt des zweiten Sohnes weiterhin zumutbar, den gegenseitigen Kontakt mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss wird damit dem Kindeswohl selbst bei jüngeren Kindern noch genügend Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7 mit Hinweisen). Zudem steht es der Beschwerdeführerin weiterhin frei – wie das Bundesgericht bereits festhielt – ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu verlegen, da sich die Söhne der Beschwerdeführer noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Das übergeordnete Interesse der Söhne steht der Abweisung des Familiennachzuges somit nicht entgegen. Aufgrund des fehlenden Eingriffs in Art. 8 EMRK stellt das Kindswohl der Söhne ebenso keinen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Infolge der fehlenden Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG wird ebenso der Antrag vom 9. April 2026 um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts für den Beschwerdeführer abgewiesen.

6.1 Die Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Spätestens ab Zeitpunkt der Eingabe vom 9. April 2026 betreffend den neusten Strafbefehl vom 31. März 2026 stellt sich die Frage, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu qualifizieren sei. Da die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführenden eingreift und sich in vorliegender Fallkonstellation wohl auch eine vernünftige Drittpartei aufgrund der privaten Interessen der Beschwerdeführer für die Erhebung einer Beschwerde entschliessen würde, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs gerade noch erfüllt.

6.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, macht mit Kostennote vom 14. November 2025 ein Honorar von CHF 2'160.25 (8 Stunden und 50 Minuten x CHF 220.00) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Ermessensweise wird für die Eingabe vom 9. April 2026 ein Aufwand von 20 Minuten entschädigt. Zu entschädigen sind somit 9 Stunden und 10 Minuten zu CHF 190.00, ausmachend CHF 1'741.50 zzgl. Auslagen von CHF 55.00 und MwSt., insgesamt CHF 1'942.00. Dieser Betrag ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Dominik Züsli durch den Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Dominik Züsli von CHF 275.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 220.00/h), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Antrag um Gewährung des prozeduralen Aufenthaltes für A.___ vom 9. April 2026 wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden A.___ und B.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ dazu in der Lage sind.

5.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Dominik Züsli, wird auf CHF 1'942.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 275.00, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

6.    Die Eingabe von Rechtsanwalt Dominik Züsli vom 9. April 2026 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                               Law

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