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Solothurn Verwaltungsgericht 16.07.2026 VWBES.2025.464

16 luglio 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,655 parole·~13 min·8

Riassunto

Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juli 2026          

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann  

Oberrichterin Weber

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,   

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit E-Mail vom 6. November 2025 meldete Dr. med. B.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Bürgerspital Solothurn, der Motofahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK), dass bei A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht bestehe. Sie habe am 3. Oktober 2024 ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Anlässlich einer neuropsychologischen Untersuchung am 17. September 2025 hätten sich teilweise unter den Mindestanforderungen liegende Ergebnisse in den Leistungsbereichen Geteilte Aufmerksamkeit, Visuelle Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit sowie Wahrnehmungsgeschwindigkeit ergeben. Daher werde eine Fahreignungsabklärung empfohlen. Eine Fahrprobe habe nicht durchgeführt werden können, da sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Anwalt nicht auf die Modalitäten hätten einigen können.

2. Mit Schreiben vom 7. November 2025 teilte die MFK der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, sie auf ihre Kosten einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM-UZH) zuzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, beantragt im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. November 2025 auf die verkehrsmedizinische Abklärung Level 4 in Zürich sei zu verzichten und stattdessen eine Probefahrt anzuordnen. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin seit 50 Jahren unfallfrei fahre und es nie zu einer Administrativmassnahme gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe nach dem schweren Schädel-Hirn-Trauma ihr Auto nur noch für Fahrten zum Arzt oder zu Besuchen ihrer Enkelkinder im Bucheggberg benutzt. Ihr Neurologe Dr. C.___ habe ihr ausserdem im Anschluss an einen neuropsychologischen Test an 5. Mai 2025 mündlich erklärt, dass sie weiterhin Autofahren dürfe. Sie habe sich später auch einer verkehrspsychologischen Testung unterzogen. Da sie sich aber nicht gewohnt sei, am Computer zu arbeiten, seien einige Einzeltests ihr nicht gelungen. Dr. med. B.___ habe den neuropsychologischen Bericht vom 6. November 2025 in seiner E-Mail grundsätzlich korrekt wiedergeben. Lic. phil. D.___, Leiter der Neuropsychologie, habe eine Fahrprobe durchführen wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber nur in ihrem eigenen Fahrzeug und in Begleitung ihres Anwaltes die Fahrprobe unterziehen wollen. Die Fahrprobe sei anschliessend an der Bedingung der Begleitung durch ihren Anwalt gescheitert. Die MFK könne aber auch eine Fahrprobe anordnen. In diesem Falle würde sie nicht auf die Begleitung durch ihren Anwalt beharren. Dieses Vorgehen gebiete nicht nur das Verhältnismässigkeitsprinzip, sondern auch die von der Rechtsprechung verlangte Respekt gegenüber älteren Personen.

4. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 ordnete die MFK eine Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM-UZH), Verkehrsmedizin, innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Erhalt der Verfügung, an.

5. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2025 ein und beantragte Folgendes:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2025 sei aufzuheben.

2.    Von einer Administrativmassnahme sei abzusehen.

3.    Eventuell: Anstelle der verkehrsmedizinischen Abklärung der Stufe 4 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich sei eine Verkehrsabklärung Stufe 1, subeventuell mit Probefahrt durch die Beschwerdegegnerin anzuordnen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass die zunächst mildeste Massnahme geprüft und durchgeführt werde. Dies wäre eine Abklärung der Stufe 1, welche die Beschwerdeführerin bei einem Arzt oder einer Ärztin ihrer Wahl durchführen lassen könne, eventuell gefolgt von einer behördlichen Kontrollfahrt, je nach Einschätzung des Arztes.

6. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 reichte die MFK ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 6. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Weiter beantragte sie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen der bidisziplinären Begutachtung bei der E.___ im Auftrag der Unfallversicherung der F.___ Versicherungs-Gesellschaft AG zu sistieren.

8. Mit Schreiben vom 25. März 2026 reichte die MFK ihre Duplik ein und beantragte das Sistierungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

9. Mit Verfügung vom 27. März 2026 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsbegehren ab.

10. Mit Schreiben vom 17. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme ein.

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Umstritten ist, ob zu Recht eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 angeordnet wurde.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst vor, bei der neuropsychologischen Abklärung am Bürgerspital Solothurn seien nur einzelne Aspekte wie «Geteilte Aufmerksamkeit, visuelle Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Wahrnehmungsgeschwindigkeit etc.» abgeklärt worden. Überhaupt nicht gefragt gewesen seien die allgemeinen Aspekte wie Vorliegen von Augenproblemen, Herz- Kreislaufbeschwerden, Epilepsie, Demenz etc. Zwar sei bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung an IRM-UZH ebenfalls eine allgemeinärztliche Untersuchung zu erwarten, indessen biete auch die Abklärung der Stufe 1, wie sie beispielsweise für Seniorinnen und Senioren ab dem Alter von 75 Jahren praktiziert werde, das gleiche Abklärungsprogramm. Weiter habe der neurologische Dienst des Bürgerspitals Solothurn eine Probefahrt durchführen wollen. Die Beschwerdeführerin sei damit auch einverstanden gewesen. Offensichtlich seien sich alle Beteiligten einig gewesen, dass eine Kontrollfahrt als erste Massnahme ausreichend gewesen wäre. Die MFK sei auch befugt solche Kontrollfahrten anzuordnen. Die gesetzliche Grundlage sei gestützt auf Art. 29 SVG i.V.m. Art. 5j VZV gegeben. An einer solchen Kontrollfahrt würde ebenfalls ein Verkehrsexperte und ein Arzt oder eine Ärztin mit Anerkennungstufe 4 teilnehmen. Die MFK begründe nicht, weshalb eine solche Kontrollfahrt nicht möglich sein solle. Ausserdem nehme die Beschwerdeführerin auch seit über einem Jahr nach den festgestellten Einschränkungen klaglos am Verkehr teil. Aus der Sicht der Familie meistere sie die Autofahrten souverän, selbst bei Regen oder schlechter Sicht. Die Beschwerdeführerin könne die Einschränkungen im Alltag gut kompensieren. Die nun angeordnete Abklärung erfolge daher viel zu spät. Auch sei zu erwähnen, dass die Abklärungen erst rund ein Jahr nach dem Unfall gestartet hätten.

3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Alltag auf das Auto angewiesen, so beispielsweise für die Betreuungseinsätzte von Enkelkindern, die in mit dem öffentlichen Verkehr schwer erreichbaren Orten im Bucheggberg wohnen würden, für Einkäufe, Arzt- und Therapiebesuche, für die Begleitung ihres Ehemannes, der gesundheitsbedingt auf das Lenken von Autos verzichte und letztlich zur Pflege von sozialen Kontakten. Ein Verlust des Führerausweises würde sie hart treffen. Ausserdem würden es auch die Garantie der persönlichen Freiheit und das Willkürverbot gebieten, gerade älteren Personen der Gesellschaft mit der gebotenen Rücksicht und mit Respekt gegenüberzutreten. Die Beschwerdeführerin habe es nicht verdient, dass sie in eine Abklärungsmühle geschickt werde, bei welcher ein Scheitern vorprogrammiert sei.

3.3 Die von der MFK vorgebrachten Zweifel seien irrelevant, solange keine Probefahrt durchgeführt worden sei, stelle dies doch einen zwingenden Bestandteil der Sachverhaltsabklärung dar. Dass die Durchführung der Probefahrt gescheitert sei, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Sie habe diese nicht verweigert, sondern an die Bedingung geknüpft, dass ihr Anwalt daran teilnehme. Warum eine Teilnahme unzulässig sein solle, sei nicht begründet worden. Es handle sich dabei immerhin um eine Beweisaufnahme. Dass Dr. med. B.___ eine Anerkennung der Stufe 3 besitze, sei irrelevant, habe er doch die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht. Die Berufung auf die Empfehlungen des Leitfadens sei seines Erachtens untauglich, da Richtlinien nicht den Rang von Gesetzen oder Verfassung hätten.

4.1 Die MFK bringt demgegenüber vor, dass der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführe, in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 Bst. d und e SVG mindestens über eine Anerkennung der Stufe 3 verfügen müsse. Der Leitfaden Fahreignung empfehle in diesen Fällen eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4. Von dieser Empfehlung könne in Anbetracht des Resultats der bisherigen Untersuchungen nicht abgewichen werden. Die Untersuchung auf Stufe 4 sei vorliegend umso mehr angezeigt, als dass Dr. med. B.___, Arzt mit verkehrsmedizinischer Ausbildung und Anerkennung der Stufe 3, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers meldete. Eine Zuweisung zu einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin mit der Anerkennungstufe 3 wäre nicht zielführend, auf Stufe 1 oder 2 sei gar ausgeschlossen.

4.2 Vorliegend fehle es an einem abschliessenden medizinischen Befund, der eine zuverlässige Beurteilung der Fahreignung erlauben würde. Solange keine Beurteilung auf Stufe 4 vorliege, sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die Massnahme diene unmittelbar der Klärung einer offenen und verkehrsrelevanten Frage und sei zur Zweckserreichung geeignet. Eine mildere Massnahme komme nicht in Betracht. Insbesondere könne die gesetzlich geforderte Abklärungspflicht nicht durch alternative Massnahmen ersetzt werden. Die Anordnung sei daher erforderlich gewesen. Auch sei die Untersuchung für die Beschwerdeführerin zumutbar. Eine 50-jährige unfallfreie Fahrpraxis könne eine medizinische Abklärung nicht ersetzen.

4.3 Bezüglich dem Subeventualantrag der Beschwerdeführerin bringt die MFK vor, dass sie eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt nur in den Fällen nach Art. 5j Abs. 2 VZV anordnen dürfe. Ob der Verkehrsmediziner eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung beantragen werde, sei offen.

5.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Ausweises nicht mehr bestehen oder werden die im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, ist der Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

5.2 Gemäss Art. 15d Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15 Abs. 1 lit. e SVG). In Bezug auf solche Meldungen sind Ärzte vom Berufsgeheimnis entbunden und können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG). Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG ist zwingender Natur, das heisst dass wenn eine Meldung vorliegt, die Behörde eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen hat, dies ohne weitere Einzelfallprüfung und selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Bickel in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N. 15ff.).

5.3 Mit der Bestimmung in Art. 15d SVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) wollte der Gesetzgeber zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr beitragen (vgl. JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Genf 2022, N. 538). Die Bestimmung verfolgt unter anderem den Zweck, Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Überprüfung der Fahreignung bereitzustellen. Die auf dieser Grundlage anzuordnenden Abklärungen erfolgen typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises. Unter diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei der Bestimmung von Art. 15d SVG um eine Ausprägung der Untersuchungsmaxime (vgl. BICKEL, a.a.O., N 7 zu Art. 15d SVG).

5.4 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während beim Sicherungsentzug ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.5 Gemäss den geltenden strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen (medizinische Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]) dürfen bei einem Motorfahrzeuglenker oder einer Motorfahrzeuglenkerin keine Krankheiten und Störungen bestehen «mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsversmögen oder andere Hirnleistungsstörungen». Vorliegend meldete Dr. med. B.___, Arzt mit verkehrsmedizinischer Ausbildung, der MFK  Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Anlass hierzu bildeten die Ergebnisse des neuropsychologischen Berichts vom 6. November 2025 am Bürgerspital Solothurn. Dr. med. B.___ zieht zusammengefasst folgende Schlüsse aus diesem Bericht: Die Beschwerdeführerin habe am 3. Oktober 2024 ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wurden in mehreren für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges wesentlichen Leistungsbereichen Resultate unterhalb der Mindestanforderungen festgestellt. Betroffen waren insbesondere die geteilte Aufmerksamkeit, die visuelle Orientierung, die Konzentrationsfähigkeit, die Belastbarkeit sowie die Wahrnehmungsgeschwindigkeit. Gestützt auf diese Befunde wurde von ihm eine Fahreignungsabklärung empfohlen. Damit waren mehrere Leistungsbereiche betroffen, die ausdrücklich von den medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VZV erfasst werden und geeignet sind, Zweifel an der Fahreignung zu begründen.

5.6 Dem Verwaltungsgericht liegt der neuropsychologische Bericht zwar nicht vor, doch bestätigt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die MFK vom 25. November 2025 selbst, dass Dr. med. B.___ den Bericht korrekt wiedergegeben habe. Unbeachtlich ist auch, dass der meldende Arzt die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht hat, wird doch dies von ihm auch nicht behauptet und gibt er doch als Verkehrsmediziner nur die verkehrsrelevanten Punkte aus dem Bericht im E-Mail an die MFK wieder.

5.7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen damit sehr wohl konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte, welche ihre Fahreignung in Frage stellen. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist, wie bereits oben in E. 5.3 geschildert, nicht erforderlich, dass die fehlende Fahreignung bereits feststeht oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Die hier strittige Untersuchung dient vielmehr gerade dazu, bestehende Zweifel abzuklären. Die MFK war daher gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG gehalten, eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen.

5.8 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätte zunächst eine Kontrollfahrt durchgeführt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, muss gemäss Art. 15d Abs.1 lit. e SVG nach einer ärztlichen Meldung, wie sie hier vorliegt, eine Fahreignungsuntersuchung zwingend angeordnet werden. Ein Verzicht darauf ist nicht möglich. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Auffälligkeiten betreffen ausserdem verschiedene neuropsychologische Leistungsbereiche und damit die medizinischen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges. Eine Kontrollfahrt alleine vermag die Zweifel an der Fahreignung und damit die Frage, ob die medizinischen und kognitiven Voraussetzungen für eine sichere Verkehrsteilnahme dauerhaft gegeben sind, nicht abschliessend zu beantworten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Fahrprobe ursprünglich in Betracht gezogen wurde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine solche nicht verweigert haben sollte, wäre eine Kontrollfahrt nicht geeignet gewesen, die festgestellten neuropsychologischen Auffälligkeiten abschliessend zu beurteilen. Die MFK weist zudem zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine Kontrollfahrt gestützt auf Art. 5j Abs. 2 VZV erst angeordnet werden kann, wenn ein Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 bei der zuständigen kantonalen Behörde eine solche beantragt. Die Kontrollfahrt dient dann ebenfalls der Überprüfung der Fahreignung und erfolgt unter Teilnahme eines Arztes mit Anerkennung der Stufe 4 sowie eines Verkehrsexperten.

5.9 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie nehme seit längerer Zeit unfallfrei am Strassenverkehr teil und werde von ihren Angehörigen als sichere Fahrzeuglenkerin wahrgenommen. Für die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung als solche ist dies jedoch unbeachtlich. Denn auch eine langjährige unauffällige Fahrpraxis schliesst das Vorliegen fahreignungsrelevanter gesundheitlicher Einschränkungen nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die Meldung im Zusammenhang mit einem erst im Herbst 2024 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma erfolgte und schliesslich hirnorganische Auffälligkeiten aufzeigte, welche die Fahreignung der Beschwerdeführerin beeinträchtigen können.

5.10 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die MFK eine Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 anordnete. Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b muss der Arzt, welcher die Fahreignungsuntersuchung durchführt, mindestens eine Anerkennung der Stufe 3 verfügen. Im Leitfaden Fahreignung des ASTRA vom 27. November 2020 (abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/dam/de/sd-web/CQBXQE7zFVrA/leitfaden-fahreignung.pdf, zuletzt besucht am 7. Juli 2026) wird auf Seite 20 ausgeführt, dass hirnorganische Erkrankungen, wozu auch die Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas gehören, in der Regel eine Fahreignungsuntersuchung auf Stufe 4 voraussetzen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (Urteil 1_A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3). Weiter hat das Verwaltungsgericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet und im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde liegt (vgl. Urteil VWBES.2022.261 des Verwaltungsgerichts Kanton Solothurn vom 12. September 2022). Angesichts der konkreten Hinweise auf relevante medizinische Auffälligkeiten, welche die Fahreignung beeinträchtigen könnten, erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Anerkennungsstufe 4 als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig.

5.11 Auch handelt es sich bei der verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Anerkennungsstufe 4 nicht um einen rein computergestützten Test. Im Rahmen der Untersuchung findet zunächst ein Gespräch über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin statt; zudem wird sie zu ihrer Fahrpraxis befragt. Weiter erfolgen eine körperliche Untersuchung einschliesslich eines Sehtests sowie gegebenenfalls Blut-, Urinoder Haaranalysen. Soweit erforderlich, werden mit Einverständnis der Beschwerdeführerin ergänzende Berichte der Hausärztin oder des Hausarztes sowie weiterer behandelnder Fachpersonen eingeholt (vgl. Verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung [Stufe 3 und 4], Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, abrufbar unter: https://www.irm.uzh.ch/de/dienstleistung/vm/verkehrsmedizinische-begutachtung-%28Stufe-4%29.html, zuletzt besucht am 7. Juli 2026).

5.12 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten im Umgang mit moderner Technik die Durchführung der Untersuchung beeinträchtigen sollten. Ebenso wenig kann von einer Respektlosigkeit gegenüber ihrem Alter gesprochen werden. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung knüpft nicht an das Alter einer Person an, sondern erfolgt bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte bei Zweifeln an der Fahreignung. Die angeordnete Untersuchung erweist sich damit als geeignet, erforderlich und der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin, von weiteren Abklärungen verschont zu bleiben.

5.13 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Nadarajah

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