Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 26. August 2025 gewährte der Zweckverband Sozialregion Thierstein (nachfolgend Sozialregion) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 17. Juni 2025 (recte 16. Juli 2025) die sozialhilferechtliche Unterstützung von monatlich CHF 2'025.85, abzüglich allfälliger Einnahmen. Zudem erteilte sie der Beschwerdeführerin diverse Auflagen (monatliche Einreichung der Kontoauszüge, Einreichung von Arztzeugnissen bei Arbeitsunfähigkeit, monatliches Einreichen von Wohnungsbemühungen, Hinterlegung der Nummernschilder ihres Autos, Einreichung von monatlich acht Arbeitsbemühungen sowie Annahme einer angebotenen Arbeitsstelle). Sofern die Beschwerdeführerin sich nicht an die Auflagen halte, wurden ihr Kürzungen angedroht.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2025 beim Departement des Innern (nachfolgend DDI) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung vom 26. August 2025. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass diverse Angaben in der Verfügung fehlerbehaftet seien (z.B. Antragsdatum, bis dato überwiesene Sozialhilfe etc.). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, die berücksichtigte Grundmiete betrage nicht CHF 1'240.00, sondern CHF 1'040.00. Eine Mietzinszahlung sei noch ausstehend. Weiter liege ihr Auto unter dem Vermögensfreibetrag. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Fotografin auf das Auto angewiesen. Die erteilten Auflagen sowie die angedrohten Kürzungen von Sozialhilfeleistungen seien rechtswidrig. Schliesslich sei entgegen den Ausführungen der Sozialregion keine ihrer noch offenen Prämien der Krankenversicherung beglichen worden.
3. Mit Eingabe vom 30. September 2025 liess die Sozialregion dem DDI ihre Vernehmlassung sowie die Akten zukommen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte sie aus, eine korrigierte Verfügung erlassen zu wollen.
4. Am 2. Oktober 2025 erliess die Sozialregion eine neue bereinigte Verfügung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2025 stellte das DDI fest, dass die Verfügung der Sozialregion vom 2. Oktober 2025 diejenige vom 26. August 2025 ersetze und das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 2. Oktober 2025 weitergeführt werde und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit diesbezüglich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 nochmals vernehmen und hielt im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.
5. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. November 2025 hiess das DDI die Beschwerde vom 4. September 2025 aus formellen Gründen teilweise gut und änderte die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Oktober 2025 wie gefolgt ab: «Frau A.___ wird ab 16. Juli 2025 eine monatliche Unterstützung in der Höhe von CHF 2'265.85, abzgl. allfälliger Einnahmen, ausgerichtet. Das beiliegende Grundlagenbudget bildet integrierenden Bestandteil der Verfügung.» Weiter wies das DDI die Sozialregion an, ein korrigiertes Grundlagenbudget zu erstellen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
6. Gegen diesen Entscheid des DDI vom 21. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt zusammengefasst und sinngemäss, den Entscheid des DDI aufzuheben und ihr die weitere Nutzung des Autos zu gestatten. Sie sei berufsbedingt (Fotografin) auf das Fahrzeug angewiesen. Die Sozialregion halte sich nicht an den Entscheid des DDI bezüglich der Mietkürzungen und habe ihr zum 16. Januar 2026 Kürzungen angedroht, obwohl diese erst per 1. März 2026 zulässig wären. Weiter habe die Sozialregion ein falsches Grundlagenbudget erstellt, indem ab 16. Januar 2026 bereits CHF 40.00 an überschüssigen Mietkosten abgezogen würden. Das DDI hätte weiter vollumfänglich auf ihre Beschwerde eintreten müssen. Zudem habe die Sozialregion ihr zehn Prozent der Zahnarztkosten vom 25. November 2025 abgezogen, obwohl ein Notfall und eine Schmerzbehandlung vorgelegen hätte und die Kosten dennoch sehr geringgehalten worden seien.
7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 reichte das DDI ihre Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
8. Die Sozialregion liess sich mit Eingabe vom 12. Januar 2026 ebenfalls vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Am 16. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein Schreiben ein, in dem sie sich gegen ein Grundlagenbudget der Sozialregion vom 10. März 2026 zur Wehr setzte. Mit Schreiben vom 17. März 2026 überwies das DDI dem Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin gleichen Inhalts und brachte unter anderem vor, dass das Grundlagenbudget vom 10. März 2026 keinen Verfügungscharakter aufweise, sondern vielmehr als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verstehen sei. Es sei daher (noch) nicht anfechtbar. Die Sozialregion habe eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die anschliessend von der Beschwerdeführerin angefochten werden könne. Eine allfällige Kürzung bzw. Herabsetzung der Wohnkosten müsse in jedem Fall separat verfügt werden und dürfe nicht automatisch ab einem festgelegten Datum erfolgen.
10. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid des DDI vom 21. November 2025 grundsätzlich beschwert und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Das DDI ist auf die Beschwerde grösstenteils nicht eingetreten. Die Beschwerdelegitimation wurde lediglich hinsichtlich der Höhe der sozialhilferechtlichen Unterstützung gemäss dem Grundlagenbudget bejaht und die Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gutgeheissen (vgl. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). Die Gutheissung betraf das am 17. August 2025 erstellte Budget, welches integrierender Bestandteil der Verfügung vom 2. Oktober 2025 war und bereits eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 240.00 aufgrund der als zu hoch erachteten Wohnkosten vorsah. Effektiv vollzogen wurde diese Kürzung jedoch nicht. Das DDI wies die zuständige Sozialregion mit seinem Entscheid an, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Oktober 2025 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren und ein angepasstes Grundlagenbudget zu erstellen (vgl. Ziff. 2 und 3 des Entscheiddispositivs). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 stellte der zuständige Sozialberater der Beschwerdeführerin ein entsprechend korrigiertes Globalbudget zu. Gleichzeitig übermittelte er ihr jedoch auch ein Budget, aus welchem eine Mietzinskürzung hervorgeht, die ab dem 16. Januar 2026 gelten soll. Dieses Datum ist offensichtlich unzutreffend, wäre doch eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen aufgrund der Miete erst auf den 1. März 2026 hin möglich. Dass diese Mitteilung bei der Beschwerdeführerin zu Unmut führte, ist daher nachvollziehbar, allerdings für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht von Relevanz. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des DDI vom 21. November 2025. Bei der Mitteilung vom 2. Dezember 2025 handelt es sich demgegenüber um einen neuen Sachverhalt, der im Übrigen auch keinen Verfügungscharakter aufweist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass seit dem 16. Januar 2026 tatsächlich eine Kürzung vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin Einwände gegen diese Mitteilung erhebt, kann darauf nicht eingetreten werden.
1.3 Auch auf das Vorbringen betreffend den Abzug des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt aufgrund der Zahnarztkosten vom 25. November 2025 ist nicht einzutreten. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neue Begehren unzulässig (§ 68 Abs. 3 VRG). Sowohl der Entscheid des DDI vom 21. November 2025 als auch die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2025 haben die Zahnarztkosten nicht zum Inhalt. Das diesbezügliche Verfahren ist, wie der Stellungnahme des DDI vom 12. Januar 2026 zu entnehmen ist, noch beim DDI hängig.
1.4 Ebenso ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. März 2026 nicht einzutreten. Diese beziehen sich auf ein Grundlagenbudget vom 10. März 2026 und damit auf eine Sachlage, die erst nach Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2025 entstanden ist. Vor DDI wurde dieser Sachverhalt noch gar nicht behandelt. Diese Vorbringen können, ungeachtet des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Eingabe vom 16. März 2025 noch keine anfechtbare Verfügung vorlag, folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, welches sich auf die Überprüfung des Entscheides des DDI vom 21. November 2025 sowie in diesem Zusammenhang der Verfügung der Sozialregion vom 2. Oktober 2025 beschränkt.
2.1 Die Ausführungen des DDI betreffend den Beginn der Ausrichtung der sozialhilferechtlichen Unterstützung sowie die Krankenkasse bzw. die Prämienverbilligung werden von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Vor Verwaltungsgericht ist daher noch zu prüfen, ob das DDI zu Recht nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten ist, soweit diese die Auflagen zur Mietzinsreduktion sowie den Personenwagen bzw. die Hinterlegung der Kontrollschilder betreffen.
Die umstrittenen Auflagen der Sozialregion lauten wie folgt:
(…)
4. «Frau A.___ wird angewiesen, sofern sie keine Mietkürzungen erleiden möchte (Mietgrenzwert liegt über dem Grenzwert vom Kanton Solothurn), innert 6 Monaten, spätestens per 1. März 2026, nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Wohnung zu angemessenen Kosten zu suchen. Die Suchbemühungen (Wohnungsinserate, Besichtigungstermine, Absagen) sind monatlich, jeweils bis zum 25. des Monats dem Sozialdienst vorzulegen.
5. Frau A.___ besitzt einen Personenwagen, mit den Kontrollschildern SO [..], der unter dem Vermögensfreibetrag liegt. Frau A.___ ist weder aus beruflichen noch aus medizinischen Gründen auf den Personenwagen angewiesen, weshalb Frau A.___ verpflichtet wird, die Kontrollschilder SO […] innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung bei der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn zu hinterlegen und den Nachweis an die Sozialen Dienste einzureichen. Widrigenfalls werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt werden.»
(…)
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie habe sämtliche Vorgaben der Verfügung, insbesondere die Einreichung von Kontoauszügen und Bewerbungsnachweisen, stets fristgerecht und vollständig erfüllt. Die Hinterlegung der Kontrollschilder habe sie hingegen mehrfach bestritten. Das Fahrzeug habe sie für CHF 1'800.00 erworben. Weshalb sie die Kontrollschilder abgeben müsse, sei nicht ersichtlich, zumal es sich dabei nicht um einen Vermögensgegenstand handle. Zudem sei sie als Fotografin auf ein Fahrzeug angewiesen, da in ihrer Branche häufig längere Fahrten sowie Einsätze bis spät in die Nacht erforderlich seien und eine Anstellung ohne Auto oft nicht in Betracht komme. Ein Umstieg auf den öffentlichen Verkehr würde höhere Kosten verursachen. Schliesslich sei die Finanzierung des Fahrzeugs bereits bis März 2026 abgeschlossen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Abmeldung der Kontrollschilder zusätzliche Kosten verursachen würde.
2.3 Bezüglich der Wohnkosten macht die Beschwerdeführerin geltend, der zuständige Sozialberater habe sich nicht an die im Entscheid des DDI vom 21. November 2025 festgelegten Vorgaben gehalten, indem er bereits per 16. Januar 2026 anstelle von 1. März 2026 eine Kürzung in Aussicht gestellt habe. Zudem habe das DDI festgehalten, dass CHF 200.00 für Heiz- und Nebenkosten nicht als Mietzins anzurechnen seien. Eine günstigere Wohnung sei im Kanton Solothurn kaum zu finden. Ein Umzug erscheine zudem nicht sinnvoll, solange unklar sei, in welcher Region sie eine neue Stelle finden werde. Schliesslich verfüge sie über keine finanziellen Mittel, um die Kosten eines Umzugs zu tragen.
3.1 Nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3.2 Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung (§ 148 Abs. 1 SG). Die hilfesuchende Person kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischenverfügungen können jedoch dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom 14. Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Das Verwaltungsgericht hat daher bereits in seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, dass im Bereich der Sozialhilfe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erst dann vorliegt, wenn die betroffene Person die Auflagen nicht befolgt hat und die angedrohte Kürzung der Sozialhilfe tatsächlich erfolgt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES. 2024.152 vom 17. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2019.301 vom 6. April 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2024.62 vom 29. Februar 2024).
3.3 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam das DDI im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführerin erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb es auf die Beschwerde nur teilweise eintrat. Gleichzeitig hielt es fest, eine allfällige Kürzung der Sozialhilfeleistungen wegen Nichtbefolgens der Auflagen sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Sozialregion – wie diese in der angefochtenen Verfügung festhalte – gegebenenfalls separat zu verfügen und dürfe nicht «automatisch» vorgenommen werden. Gegen eine allfällige Kürzungsverfügung stehe der Beschwerdeführerin wiederum der Beschwerdeweg offen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage würde durch das DDI im Rahmen einer allfälligen Anfechtung der Kürzungsverfügung geprüft. Die Auflagen würden daher noch keinen unmittelbaren, nicht zu wiedergutmachenden Nachteil bewirken. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könne. Daher sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Auflagen nicht einzutreten.
3.4 Soweit das DDI in seinem Entscheid vom 21. November 2025 darlegt, unter welchen Umständen eine sozialhilferechtlich unterstützte Person trotz Nutzung des Fahrzeugs keine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zu erwarten hat bzw. unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Kürzung abgesehen werden kann (vgl. Ziff. 1.4.4 des Entscheids), handelt es sich dabei lediglich um allgemeine Hinweise und nicht um eine einlässliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Dasselbe gilt für die Ausführungen des DDI zur Auflage betreffend Wohnen bzw. Wohnkosten in Ziff. 2.7 des Entscheids. Das DDI weist lediglich auf die gesetzlichen Grundlagen sowie der Praxis im Kanton Solothurn hin. Insbesondere hat das DDI – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – weder darüber befunden, ob die Heiz- und Nebenkosten im Umfang von CHF 200.00 zum Mietzins angerechnet werden dürfen, noch beurteilt, ob sich der Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt.
3.5 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung bezüglich des Nichteintretens des DDI ein und bringt erneut materielle Gründe vor, weshalb sie auf das Auto angewiesen sei bzw. wieso sie nicht eine neue Wohnung suchen könne. Es sind zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachweislich noch keine Kürzungen aufgrund der Nichtbefolgung der Auflagen erfolgt. Die Gründe, welche die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht vorbringt, sind daher erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Sozialregion bzw. in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren vor dem DDI von Relevanz. Nämlich dann, wenn die Sozialregion die Sozialhilfeleistungen aufgrund der Verletzung der in der Verfügung vom 2. Oktober 2025 erfolgten Auflagen tatsächlich kürzen sollte. Für das vorliegende Verfahren zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil widerfahren würde, weil die Vorinstanz auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 teilweise nicht eingetreten ist. Sie legt auch nicht dar, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde, wenn das DDI auf ihre Beschwerde gegen die angeordnete Weisung eingetreten wäre.
3.6 Die Beschwerdeführerin erfährt durch die angeordneten Auflagen, mit welcher ihr Nachteile erst angedroht, aber noch nicht angeordnet wurden, noch keine Nachteile, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf ihre Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist.
3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keinen Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah