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Solothurn Verwaltungsgericht 16.07.2026 VWBES.2025.372

16 luglio 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,354 parole·~12 min·8

Riassunto

Annullierung des Führerausweises auf Probe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juli 2026    

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Rauber    

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Tatyana Rodelli,     

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,    vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Annullierung des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 2004, wurde am 6. Februar 2023 ein Führerausweis auf Probe erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 für einen Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr, d.h. bis 5. Februar 2027. 

Am 4. Juni 2025 kam es in [...] zu einem Verkehrsunfall. Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 1. Juli 2025 fuhr der Beschwerdeführer bei Starkregen und nasser Fahrbahn im Ausserortsbereich mit einer angegebenen Geschwindigkeit von maximal 50 km/h. Auf der Höhe der Verzweigung «[...]strasse» verlor er ausgangs einer Kurve, im geraden Strassenabschnitt, die Herrschaft über sein Fahrzeug, angeblich, weil er einem «grösseren Kleintier» hatte ausweichen wollen. Er kam nach rechts von seinem Fahrstreifen ab, fuhr teilweise über die Einmündung der Querstrasse, geriet in der Folge auf die in gleicher Richtung angrenzende Wiese resp. abfallende Böschung und kam dort mit einer Verkehrssignalisation kollidierend zum Stillstand.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs annullierte das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ab Erhalt der Verfügung. Ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Erhalt dieser Verfügung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens beantragt werden, das die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei.

2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der Vorfall vom 4. Juni 2025 sei als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurden die Akten beigezogen, vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 eingefordert und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe.

3. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2025 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 liess der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mitteilen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, sowie den Verfahrenskosten von CHF 600.00 verurteilt. Er habe als Lenker des PW [...], seine Geschwindigkeit nicht an die herrschenden Verhältnisse angepasst, indem er bei Starkregen und nasser Fahrbahn mit ca. 50 km/h gefahren sei. Deshalb habe er auf Höhe der Verzweigung «[...]strasse», als er aufgrund eines angeblich von links nach rechts über die Fahrbahn rennenden Tieres eine Vollbremsung eingeleitet habe, die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, sei rechts von der Fahrbahn abgekommen, sei teilweise über die Einmündung der [...]strasse gefahren, sei daraufhin in die abfallende Böschung geraten und schliesslich mit einer Verkehrssignalisation kollidiert.

2.2 Die MFK begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG verfalle der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begehe. Der Beschwerdeführer sei wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, mit Unfallfolge, verzeigt worden. Mit Strafbefehl vom 8. August 2025 sei er u.a. in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt verbindlich festgestellt. Von einer leichten Widerhandlung könne nicht ausgegangen werden. Dies würde vor­aussetzen, dass der Lenker durch eine Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe und (kumulativ) ihn dabei nur ein leichtes Verschulden treffe. Vorliegend könne die Gefährdung nicht mehr als leicht eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeit bei Starkregen und nasser Fahrbahn nicht angepasst und habe infolgedessen, aufgrund eines angeblich über die Fahrbahn rennenden Tieres, die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Das Abkommen von der Fahrbahn und das Hinunterrutschen einer Böschung zeigten, dass das Fahrzeug zeitweise unkontrolliert gewesen sei. Auch ohne tatsächlich eingetretenen Drittschaden liege eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit vor, sodass der Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis auf Probe bereits mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert worden.

2.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe reflexartig eine Vollbremsung eingeleitet, um das die Strasse überquerende Tier nicht zu überfahren. Gleichzeitig habe er versucht, dem Tier auszuweichen. Aufgrund der nassen Fahrbahn sei das Fahrzeug aber ins Rutschen geraten und sei von der Strasse abgekommen. Er habe sein Fahrzeug bewusst in Richtung der angrenzenden Wiese gelenkt, wo es schliesslich zum Stillstand gekommen sei. Während dieses Ausweichmanövers habe er in der Überzeugung gehandelt, dass durch eine Kollision mit der Verkehrssignalanlage lediglich ein geringer Sachschaden entstehe. Dass er überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, in dieser Situation eine solch bewusste Entscheidung zu treffen, zeige, dass er nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft den Vorfall als einfache Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei als leicht zu qualifizieren. Es habe auch keine konkrete Gefährdung anderer bestanden, sondern höchstens eine abstrakte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeige, dass eine mittelschwere Widerhandlung in der Regel bei Vorfällen auf Autobahnen anzunehmen sei, wo die Gefährdung der Verkehrssicherheit naturgemäss deutlich höher sei als auf einer ausserorts gelegenen Strecke wie im vorliegenden Fall. Eine Annullierung des Führerausweises würde den Beschwerdeführer in besonderem Masse treffen, da er sich selbstständig gemacht habe und deshalb auf ein Fahrzeug zwingend angewiesen sei.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 12. August 2025 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls vom 4. Juni 2025 eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Dieses Schreiben datiert zwar nach dem Strafbefehl vom 8. August 2025 (weil dieser erst am 4. September 2025, nach Rechtskraft, bei der MFK einging). Der Beschwerdeführer, damals bereits anwaltlich vertreten, erhielt das Schreiben vom 12. August 2025 aber noch innerhalb der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. Es war ihm somit bekannt, dass er allfällige Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden im Rahmen des Strafverfahrens hätte geltend machen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Dies wird nicht in Abrede gestellt.

4. Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 erster Satz des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (Abs. 4).

Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 der Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert, d.h. bis 5. Februar 2027. Während dieser Probezeit beging er eine weitere Widerhandlung. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine mittelschwere oder – wie der Beschwerdeführer vorbringt – um eine leichte Widerhandlung handelt.  

5.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).

Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (Urteil 1C_265/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verurteilt. Damit hat er wesentliche und grundlegende Verkehrsregeln verletzt. Er hat die Geschwindigkeit bei Starkregen und nasser Fahrbahn nicht den Verhältnissen angepasst, ist – angeblich wegen eines über die Strasse rennenden Tieres – in die Wiese / Böschung geraten und mit einer Verkehrssignalisation kollidiert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zeigt dieser Unfall mit Sachschaden augenscheinlich, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass er sein Fahrzeug bewusst und kontrolliert in Richtung der angrenzenden Wiese gelenkt hat, hätte er kaum eine Kollision mit der Verkehrssignalisation in Kauf genommen. Es ist auch entgegen seinen Vorbringen kaum anzunehmen, dass er in diesem Moment daran dachte, lieber in die Verkehrssignalisation zu fahren, als zu riskieren, bei einer zu starken Lenkbewegung die Kontrolle über das Fahrzeug vollständig zu verlieren. Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.

Es ist aber auch nicht nur von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer mag zwar, wie er geltend macht, mit 50 km/h unterwegs gewesen sein, ganz offensichtlich war dies aber nicht den Verhältnissen (Starkregen, nasse Fahrbahn) angepasst, so dass es zu einem Unfall kam. Dass die Vorinstanz von einem leichten Verschulden ausgegangen wäre, wie der Beschwerdeführer in den Raum stellt, trifft so nicht zu. Sie hielt in der angefochtenen Verfügung nur fest, dass selbst dann von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen sei, wenn von einem leichten Verschulden ausgegangen würde, da die Gefährdung nicht mehr als leicht eingestuft werden könne. Nachdem für eine leichte Widerhandlung sowohl eine geringe Gefahr als auch ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen, genügte dies für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. In der Vernehmlassung vom 17. November 2025 hat sie dies dann präzisiert und darauf hingewiesen, dass nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden könne (vgl. Ausführungen S. 3).

Sollte der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Staatsanwaltschaft habe den Vorfall als einfache Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert, der Auffassung sein, sie sage damit auch, dass nur eine leichte Widerhandlung vorliege, würde dies so ebenfalls nicht zutreffen. Wie erwähnt, werden sowohl leichte als auch mittelschwere Widerhandlungen von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Die Strafbehörde hat den Beschwerdeführer verurteilt, weil er die Geschwindigkeit nicht den herrschenden Verhältnissen angepasst und die Herrschaft über das Fahrzeug verloren hatte. Ferner trifft nicht zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mittelschwere Widerhandlung in der Regel bei Vorfällen auf Autobahnen anzunehmen sei, wo die Gefährdung der Verkehrssicherheit naturgemäss deutlich höher sei als auf einer ausserorts gelegenen Strecke wie im vorliegenden Fall. Auf Autobahnen kommt es zwar oftmals zu mittelschweren Widerhandlungen, dies aber auch auf Ausserorts- oder Innerortsstrassen (vgl. dazu die Kasuistik in Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 883; aber auch beispielsweise die Urteile 1C_311/2021 vom 16. März 2022, 1C_579/2022 vom 3. März 2023, 1C_610/2022 vom 14. August 2023, 1C_51/2025 vom 24. Oktober 2025). Zudem ist festzuhalten, dass sich gerade auf einer Ausserortsstrecke schwere Unfälle ereignen können, wenn ein Fahrzeug ausser Kontrolle gerät.

5.3 Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus.

6. Dies hat zur Folge, dass der Führerausweis auf Probe mit dieser weiteren mittelschweren Widerhandlung verfällt und der Führerausweis auf Probe annulliert werden muss (vgl. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Annullierung des Führerausweises würde ihn aus beruflichen Gründen in besonderem Masse treffen. Eine Annullierung sei daher unverhältnismässig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Härtefallregelung vorsieht und der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 5 VZV nicht erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind; Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a), er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (lit b) und er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist (lit. c). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit in Kenntnis des drohenden Führerausweisentzuges aufgenommen hat. Er ist auch nicht der einzige Gesellschafter des neu gegründeten Unternehmens.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe folglich zu Recht annulliert. Nach Art. 15a Abs. 5 SVG kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein (Art. 11 Abs. 5 VZV). Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Ramseier

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