Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Wey,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der aus Ungarn stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 2022 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
2. Am 12. September 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Einwohnergemeinde […] ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner drei Kinder B.___ (geb. [...]), C.___ (geb. [...]) und D.___ (geb. [...]) ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass die Kinder sich bereits seit dem 13. August 2024 in der Schweiz aufhalten.
3. Das Migrationsamt holte Unterlagen ein und tätigte diverse Sachverhaltsabklärungen.
4. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 25. April 2024 der Kindsmutter die elterliche Sorge insgesamt sowie dem sorgeberechtigten Vater gewisse Bereiche der elterlichen Sorge (das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Schulfürsorge, die Gesundheitsfürsorge, das Recht auf Regelung des Umgangs und das Antragsrecht für Jugendhilfemassnahmen) entzogen hat. Die entzogenen Rechte wurden auf das Kreisjugendamt für den Landkreis Oberallgäu als Ergänzungspfleger übertragen. Das Kreisjugendamt bevollmächtigte wiederum den Kindsvater mit Vollmacht vom 2. September 2024 den Ergänzungspfleger in allen Aufenthaltsgelegenheiten, allen Gesundheitsangelegenheiten sowie allen Schulangelegenheiten zu vertreten. Gemäss Schreiben des Kreisjugendamts vom 27. September 2024 hat es dem Beschwerdeführer in der Schweiz die Kinder zugeführt, da die Kindsmutter nicht in der Lage sei, für das Kindswohl Sorge zu tragen. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter hängig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Kinder mit Verfügung vom 8. Mai 2025 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Beschwerdeführers gestellt.
5. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens mit. Zur Begründung führte das Migrationsamt an, es sei noch der Ausgang des Sorgerechtsverfahrens abzuwarten. Das Migrationsamt bestätigte die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Sorgerechtsurteils mit Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom 2. Juli 2025.
6. Der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt E.___, gelangte mit Beschwerde vom 10. Juli 2025 ans Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Juli 2025 betreffend die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich über das Familiennachzugsgesuch zu befinden.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zwar sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten, unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
8. In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2025 beantragte das Migrationsamt namens des Departments des Innern (DDI) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Mittels Verfügung vom 7. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Gregor Wey gewährt.
10. Mit Eingabe vom 13. August 2025 reichte der Rechtsbeistand seine Kostennote ein.
11. Mit Eingabe vom 19. August 2025 informierte der Beschwerdeführer, im Verfahren um die elterliche Sorge (Abänderung des Ehescheidungsurteils) sei die angesetzte Gerichtsverhandlung abgesetzt worden, weshalb in diesem Verfahren mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen sei.
12. In seiner Stellungnahme vom 28. August 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI erneut die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet eine Zwischenverfügung des DDI (vertreten durch das Migrationsamt). Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug ist für den Beschwerdeführer insofern von erheblichem Nachteil, als sein Anspruch auf Familiennachzug vorläufig nicht geprüft wird. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Migrationsamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, bei Minderjährigen habe der nachziehende Ehegatte die zivilrechtliche Verantwortung für die Kinder zu tragen, d.h. er müsse entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils verfügen. Das Migrationsamt verwies auf den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. April 2024, mit welchem der Kindsmutter die elterliche Sorge entzogen und dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Schulfürsorge, die Gesundheitsfürsorge, das Recht auf Regelung des Umgangs und das Antragsrecht für Jugendhilfemassnahmen entzogen worden seien. Die entzogenen Rechte des Beschwerdeführers seien auf einen Ergänzungspfleger übertragen worden, welcher wiederum den Beschwerdeführer zur Vertretung in allen Aufenthaltsangelegenheiten, allen Gesundheitsangelegenheiten sowie allen Schulangelegenheiten bevollmächtigte. Weiter sei festgestellt worden, das Sorgerecht der drei Kinder sei noch hängig. Gemäss Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Mai 2025 würden die Kinder während der Dauer des Verfahrens vorübergehend unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Beschwerdeführers gestellt. Das Verfahren betreffend Familiennachzug müsse bis zum Abschluss des rechtskräftigen Entscheids über das Sorgerecht sistiert werden. Schliesslich führte das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2025 aus, das Kindeswohl sei bis zum Abschluss eines Sorgerechtsentscheids nicht gefährdet, zumal die Kinder eingeschult seien und keine Entfernungsmassnahme drohe. Dies könne mit einer Duldung bestätigt werden.
3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die zivilrechtliche Verantwortung über seine Kinder. Zum einen trage er gestützt auf die Vollmacht des Amtsbeistands vom 2. September 2024 die zivilrechtliche Verantwortung für seine Kinder. Der aktuelle Sorgerechtsinhaber – das Kreisjugendamt in Deutschland – habe dem Aufenthaltswechsel zugestimmt und entsprechende Vollmachten erteilt. Dennoch habe das Migrationsamt den Entscheid mit der Begründung, die elterliche Sorge sei unklar geregelt, verzögert. Dies führe zu erheblichen administrativen Problemen. So könne er keine Kinderzulagen beantragen oder die definitive Anmeldung bei der Gemeinde nicht vornehmen. Deshalb habe er beim Richteramt Solothurn-Lebern beantragt, die Kinder vorsorglich unter seine alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen. Wenn die Vorinstanz das Gesuch bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Sorgerechtsentscheides sistieren wolle, widerspreche dies dem tatsächlichen Sachverhalt. Ein Sorgerechtsentscheid liege vor. Überdies könne der Entscheid des Richteramts Solothurn-Lebern in der Hauptsache nicht abgewartet werden, da sich dieser über Jahre hinziehen könnte. Die Klärung des ausländerrechtlichen Status könne nicht so lange hinausgezögert werden. Der Beschwerdeführer verweist mit Eingabe vom 19. August 2025 auf die Absetzung der bereits angesetzten Verhandlung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern, womit feststehe, dass in diesem Verfahren mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen sei.
4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Migrationsamt namens des DDI zu Recht das Familiennachzugsverfahren zugunsten der drei Kinder B.___, C.___ und D.___ mit Verweis auf ein noch hängiges Verfahren betreffend die elterliche Sorge sistiert hat.
5. Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ein Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BSR 101]; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1). Eine Sistierung erfordert somit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Sistierung und dem Interesse an der Beschleunigung sowie eine Berücksichtigung des Grads der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens (Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 126 N 4).
6. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Anhang I FZA erhalten nachgezogene Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis mit der gleichen Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. Als Familienangehörige gelten u. a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Bei Minderjährigen hat der nachziehende Ehegatte bzw. Elternteil die zivilrechtliche Verantwortung für das Kind zu tragen, d.h., er muss entweder über das Sorgerecht ober bei geteiltem Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2020 vom 12. November 2020 E. 3). Dadurch soll verhindert werden, ein minderjähriges Kind gegen den Willen der sorgeberechtigten Person zu entziehen (Urteil des BVGer F-2860 vom 5. Dezember 2015 E. 6.1).
7. Vorliegend gewichtete das Migrationsamt in seiner Zwischenverfügung aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern sinngemäss das Interesse an der Sistierung höher als das Interesse an einem beschleunigten Verfahrensgang, wobei es im vorliegenden Fall eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kindswohl vermissen liess. Obwohl gemäss dem Migrationsamt keine Entfernungsmassnahme droht, besteht durch die Sistierung auf absehbare Zeit hinaus keine Klarheit hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Kinder. Dies führt zwangsläufig zu Schwierigkeiten bei administrativen Angelegenheiten, Behördengängen oder aber bei möglichen finanziellen Ansprüchen wie z.B. bei den Familienzulagen. Zudem bedeutet es eine massive psychische Belastung von Vater und Kindern, wird damit doch automatisch impliziert, es hänge auf unbestimmte Zeit in der Luft, ob das Nachzugsgesuch des Vaters bewilligt werde oder nicht. Eine längere Phase einer solchen Ungewissheit stellt ohne Zweifel eine Belastung des Kindswohls dar, womit dem Beschleunigungsgebot vorliegend hohe Beachtung zu schenken ist. Hinzuweisen ist weiter auf den Umstand, dass Familienangehörige von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich gestützt auf Art. 7 lit. d FZA sowie Art. 3 Anhang I FZA einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, womit auch eine Beurteilung des Anspruchs einhergeht.
8. Das Migrationsamt hatte im Rahmen des Erlasses seiner Zwischenverfügung eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Sistierung und dem Interesse an der Beschleunigung sowie eine Berücksichtigung des Grads der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens vorzunehmen. Diese ist sehr knapp ausgefallen. Insbesondere äusserte sich das Migrationsamt nicht hinsichtlich der Verfahrensdauer des hängigen Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern. Gemäss den vorliegenden Akten war eine Neuansetzung der Einigungsverhandlung pendent, wobei nicht aktenkundig ist, wann bzw. ob diese mittlerweile durchgeführt werden konnte. Sofern anlässlich einer Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, wird das Verfahren kontradiktorisch im vereinfachten Verfahren fortgesetzt (Art. 291 Abs. 3 ZPO) Diesbezüglich ist es dem Instruktionsrichter bei Erforderlichkeit der Verhältnisse freigestellt, einen Schriftenwechsel anzuordnen oder eine Instruktionsverhandlung durchzuführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Kindsmutter im Ausland Wohnsitz hat und gemäss Eingabe ihres gesetzlichen Betreuers in Deutschland vom 5. August 2025 gar nicht in der Lage, ihre Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies sind alles Umstände, die das Verfahren zusätzlich zeitlich verlängern können und eine Prognoseeinschätzung erschweren. Auch im Falle eines zeitnahen kontradiktorischen Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern betreffend die elterliche Sorge könnte ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ergriffen werden, was wiederum den rechtskräftigen Abschluss auf ungewisse Zeit verzögern würde.
9. Ergänzend ist was folgt hinsichtlich des noch hängigen Verfahrens betreffend die elterliche Sorge auszuführen: Bereits der vom Amtsgericht Kempten eingesetzte Ergänzungspfleger hat den Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 2. September 2024 bevollmächtigt, den Ergänzungspfleger u.a. in allen Aufenthaltsangelegenheiten zu vertreten. Weiter hat das Richteramt Solothurn-Lebern dem Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vom 8. Mai 2025 die alleinige elterliche Sorge für die Dauer des Verfahrens erteilt. Der Beschwerdeführer hat somit zurzeit die alleinige elterliche Sorge für die drei Kinder. Die elterliche Sorge schliesst sodann das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 272]). Folglich kann der Beschwerdeführer aktuell allein über den Aufenthaltsort der betroffenen Kinder bestimmen. Die Gefahr des Entzugs der Kinder vom sorgeberechtigten Elternteil besteht somit nicht. Es trifft zu, dass das Richteramt die alleinige elterliche Sorge vorerst lediglich für die Dauer des Verfahrens verfügt hat. Aufgrund des noch hängigen Verfahrens kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Eltern schlussendlich die elterliche Sorge gemeinsam erhalten. Da die Kindsmutter in Deutschland jedoch gemäss dem Betreuerausweis in den meisten Angelegenheiten (auch in familienrechtlichen Angelegenheiten) gesetzlich durch einen Betreuer vertreten wird und der Beschwerdeführer die Kinder aufgrund des gänzlichen Entzugs des Sorgerechts der Kindsmutter durch die deutschen Behörden zu sich in die Schweiz geholt hat, scheint dies nach aktuellem Kenntnisstand unrealistisch. So wurde durch das Amtsgericht Kempten unter anderem gestützt auf ein Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2023 die Erziehungsunfähigkeit der Mutter festgestellt. Auch das Richteramt Solothurn-Lebern hat wohl diese Umstände berücksichtigt, als es dem Beschwerdeführer vorsorglich die alleinige elterliche Sorge übertragen hat. Denn die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Regelfall dar (Art. 296 Abs. 2 ZGB), von der nur ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 1 ZGB). Weiter ist festzuhalten, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, welche die definitive Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater aufgrund von Defiziten auf seiner Seite als mit gewisser Wahrscheinlichkeit möglich erachten lassen. So kann einem Schreiben des Kreisjugendamts vom 27. September 2024 an das Migrationsamt (AS 76) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Jugendamtes, des Ergänzungspflegers, der Verfahrensbeiständin und nach Aussage eines familienpsychologischen Gutachtens in der Lage sei, sich um seine Kinder und deren Kindswohl zu sorgen. Aus dem gleichen Schreiben geht hervor, dass der Vater vorher aufgrund des verweigernden Verhaltens der Kindsmutter fast nur telefonischen Kontakt mit den Kindern hatte und nicht aus auf seiner Seite liegenden Gründen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es ungerechtfertigt, wenn das Migrationsamt das Familiennachzugsverfahren mit dem Hinweis auf das hängige Verfahren sistiert, ohne die vorgenannten Umstände zu würdigen. Im Übrigen würde es dem Migrationsamt offenstehen, den Beschwerdeführer im Falle einer Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs aufzufordern, das Sorgerechtsurteil umgehend nach Ergehen nachzureichen und im Falle eines Entfalls der elterlichen Sorge eine Neuprüfung vorzunehmen. Damit sind die öffentlichen Interessen hinreichend gewahrt und die Notwendigkeit einer Sistierung nicht vorhanden.
10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Migrationsamt hat das Familiennachzugsverfahren wieder an die Hand zu nehmen und beförderlich darüber zu entscheiden.
11. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwalt Gregor Wey macht mit Kostennote vom 13. August 2024 ein Honorar von insgesamt CHF 1'160.90 (inkl. Auslagen von CHF 47.90 und MwSt. von CHF 87.00) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 2. Juli 2025 wird aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, das Familiennachzugsverfahren weiterzuführen und darüber beförderlich zu entscheiden.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'160.90 (inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner von Salis