Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 18.03.2026 VWBES.2025.190

18 marzo 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,767 parole·~9 min·1

Riassunto

Familiennachzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. März 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1999, schweizerischer Staatsangehöriger mit somalischen Wurzeln, heiratete am [...] April 2024 im somalischen Konsulat in [...], Saudi-Arabien, die somalische Staatsangehörige B.___ (nachfolgend Ehefrau), geb. [...] 2000 (AS 7). Am 12. November 2024 ging beim Migrationsamt (MISA) ein Gesuch der Ehefrau um langfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein (AS 11 ff.). Darauf forderte das MISA den Beschwerdeführer am 20. November 2024 auf, ein Familiennachzugsgesuch inkl. aller Unterlagen sowie weitere Belege einzureichen und diverse Fragen zu beantworten (AS 17 ff.). Nach Eingang verschiedener Unterlagen und der Beantwortung der Fragen, ersuchte das MISA den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 um weitere Unterlagen und die Beantwortung zusätzlicher Fragen (AS 131 f.). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 13. Februar 2025 Stellung (AS 141 ff.). Am 12. März 2025 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs (AS 144 ff.). Der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, liess sich dazu am 17. April 2025 vernehmen (AS 198 ff.).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von B.___ ab.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 28. Mai 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten seiner Ehefrau. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 9. Juli 2025 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und am 1. September 2025 wurden Fotos zu den Akten gereicht.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens gemäss § 68 Abs. 3 i.V.m. § 31bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) erlaubt. Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bis VRG).

3.1 Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, die gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau anhand gemeinsamer Bilder sowie gegebenenfalls durch Chatverläufe oder Anruflisten nachzuweisen. Dies erwecke den Anschein, dass es sich um eine Scheinehe handeln könnte. Seine Begründung, es gebe aus kulturellen Gründen keine Fotos, und Chatnachrichten seien zu persönlich, vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn nur eine kleine Hochzeitsfeier stattgefunden haben sollte, wären zumindest einige Erinnerungsfotos zu erwarten. Ferner hätten wenigstens Teile von Chatverläufen, die keine sensiblen oder besonders privaten Inhalte enthielten, eingereicht werden können. Weiter seien sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von deren in der Schweiz lebenden Schwester vorgestellt worden. Dies könnte darauf hindeuten, dass das eigentliche Motiv der Eheschliessung nicht primär in einer gemeinsamen Lebensführung mit dem Beschwerdeführer zu sehen sei, sondern in der Möglichkeit der Ehefrau, durch die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten und in die Nähe ihrer Schwester zu ziehen. Es lägen somit gewichtige Indizien vor, die darauf hindeuteten, dass die Ehe nicht aus einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft heraus geschlossen worden sei. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die Ansprüche nach Art. 42 AIG erloschen. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.

3.2 Dazu liess der Beschwerdeführer ausführen, er könne einerseits aufgrund kultureller Umstände keine Fotos einreichen und andererseits weil schlichtweg keine gemacht worden seien. Die Ehefrau lebe zurzeit in Saudi-Arabien. In der islamisch geprägten Gesellschaft sei es oft nicht üblich oder gar verboten, Fotos zu erstellen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ständig Fotos gemacht würden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits angekündigt, dass anlässlich der geplanten Hochzeitsfeier im Sommer 2025, welche in der Schweiz stattfinden solle, professionelle Fotos gemacht würden und anschliessend nachgereicht werden könnten. Hinsichtlich der Chatverläufe sei bereits vorgebracht worden, dass es durchaus seinem Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre entspreche, diese vorzuenthalten. Der Vollständigkeit halber würden dennoch mit der vorliegenden Eingabe einige Auszüge des Whatsapp-Chatverlaufs beigefügt. Bezüglich Anruflisten sei er bemüht gewesen, solche erhältlich zu machen. Dadurch, dass aber immer wieder andere Plattformen zur Telekommunikation verwendet würden und nicht alle davon den Verlauf speicherten, könnten solche mit der heutigen Eingabe nur teilweise eingereicht werden. Dass sich die Ehegatten durch die Schwester der Ehefrau kennengelernt hätten, sei kein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Der Beschwerdeführer könne sich klar auf Art. 8 EMRK berufen.

4. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen. 

Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (Urteil 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).

5. Aufgrund der Aktenlage und der Beantwortung der Fragen seitens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser seine Ehefrau tatsächlich noch sehr wenig gesehen hat. Er hielt sich vom 2. bis 8. Dezember 2023 und vom 31. März bis 15. April 2024 in Saudi-Arabien auf. Die Hochzeit fand wie erwähnt am 4. April 2024 statt. Fotos wurden gegenüber dem MISA nie eingereicht und auch keine Chatverläufe gemeinsamer Unterhaltungen. Dadurch konnte der Verdacht auf eine Scheinehe entstehen. Dennoch sind die Indizien, die für eine solche sprechen, nicht ausreichend genug, insbesondere nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung im jetzigen Zeitpunkt.

Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger, hat aber somalische Wurzeln. Er unterhält sich mit seiner Ehefrau in somalischer Sprache und die Ehegatten sind gleich alt. Sie haben auch dieselbe Religion, die ihnen wichtig scheint (vgl. Fotos, Zahlungen an islamischen Kulturverein, islamische Gemeinschaft). Im Beschwerdeverfahren wurden zudem Chatnachrichten eingereicht, die – soweit verständlich – auf eine gewisse Verbundenheit hindeuten. Ebenso wurden Nachweise von Sprachanrufen zugestellt. Schliesslich wurden Fotos, u.a. wohl von der Hochzeitsfeier, zu den Akten gegeben. Diese Indizien sprechen gegen eine Scheinehe. Nicht zwingend für eine Scheinehe spricht ferner der Umstand, dass sich die Ehegatten über die Schwester der Ehefrau kennenlernten. Die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz mag zwar allenfalls mit ein Grund für die Ehefrau gewesen sein, eine Heirat mit dem Beschwerdeführer einzugehen und hierhin kommen zu wollen, dies reicht aber nicht aus, um von einer Scheinehe ausgehen zu können.

Zusammenfassend lässt die Indizienlage somit keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf eine Ausländerrechtsehe zu und ein offensichtlicher Missbrauch ist nicht zu erkennen. Dies wäre aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu fordern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Vorliegen einer Scheinehe sei erstellt.

6. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 somit aufzuheben. Das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten seiner Ehefrau B.___ ist zu bewilligen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen. Dies rechtfertigt sich vorliegend aber nicht. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 4) nicht nachgekommen. Er wusste, dass die Migrationsbehörden Indizien für eine Scheinehe sahen und er gehalten war, diese Indizien zu entkräften. Dennoch weigerte er sich, verlangte Chatverläufe, Anruflisten oder Fotos einzureichen. Erst im Beschwerdeverfahren reichte er dies ein. Die Chatnachrichten hätten aber bereits beim MISA eingereicht werden können (vgl. Daten der Nachrichten und die Aufforderung zur Einreichung vom 20. Dezember 2024). Dasselbe gilt für die Sprachanrufe. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos ist nicht ersichtlich, wann diese gemacht worden sind. Bezüglich Fotos erscheint es aber grundsätzlich unglaubhaft, dass in heutiger Zeit keine solchen existieren sollten. Der Beschwerdeführer ist zweimal nach Saudi-Arabien gereist und hat seine Ehefrau bei der zweiten Reise geheiratet. Es ist daher ohne Weiteres anzunehmen, dass dabei wenigstens ein paar Fotos gemacht worden sind, die hätten eingereicht werden können. Daran ändert nichts, dass in einer islamisch geprägten Gesellschaft angeblich weniger oft Fotos erstellt würden und der Beschwerdeführer im Moment lebe. Da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 zu tragen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihm aus den gleichen Gründen nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements des Innern vom 15. Mai 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Familiennachzug zu Gunsten seiner Ehefrau bewilligt.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.___.

3.    Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Ramseier

VWBES.2025.190 — Solothurn Verwaltungsgericht 18.03.2026 VWBES.2025.190 — Swissrulings