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Solothurn Verwaltungsgericht 26.05.2026 VWBES.2025.149

26 maggio 2026·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·7,069 parole·~35 min·1

Riassunto

Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann  

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme / Validierung Vorsorgeauftrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ errichtete mit öffentlicher Urkunde vom 2. März 2023 einen Vorsorgeauftrag und setzte ihre Stieftochter C.___ für die Personenvorsorge und die andere Stieftochter D.___ für die Vermögensund Geschäftsvorsorge ein.

2. Dieser Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 wurde durch den handschriftlich verfassten Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 von B.___ widerrufen und anstelle der Stieftöchter sowohl für die Personen- als auch Vermögensvorsorge A.___ als Bevollmächtigter ernannt.

3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 teilte D.___ der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) mit, dass bei der KESB eine Meldung der Hausärztin E.___ bezüglich ihrer Stiefmutter B.___ eintreffen werde. Um die Lage beurteilen zu können, reiche sie zudem den Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 ein.

4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte B.___ der KESB den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024 mit und gab gleichzeitig bekannt den vorherigen Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 widerrufen zu haben.

5. Am 29. Februar 2024 teilte der Stiefsohn von B.___ telefonisch der KESB mit, dass er sie nicht mehr erreichen könne und sich Sorgen mache. Die Spitex habe sie selber abbestellt. Des Weiteren habe sie einen Treuhänder beauftragt. Dieser gebe ihnen keine Auskünfte und habe sämtliche Konten für die Verwandten gesperrt. Aus Sicht der Hausärztin von B.___ sei sie nicht mehr urteilsfähig. Es bestehe ein Vorsorgeauftrag.

6. Die KESB teilte D.___ mit Schreiben vom 29. Februar 2024 unter anderem mit, dass sie sofern sie die Validierung des Vorsorgeauftrags beantrage, die notwendigen Unterlagen einreichen solle.

7. Am 1. März 2024 reichte E.___ eine Meldung ein. Darin ersuchte sie die KESB um dringenden Beistand und Überprüfung der sozio-ökonomischen Lage von B.___ mit neurodegenerativer Erkrankung, die nicht mehr geschäftsfähig sei, aber wohl noch entscheidungsfähig zur Person. Sie habe alarmierende Informationen aus ihrem Umfeld erhalten, dass B.___ zu ihren Ungunsten manipuliert werden könne.

8. Mit Verfügung der KESB vom 4. März 2024 wurde die Sozialregion Dorneck beauftragt eine Abklärung in dieser Angelegenheit vorzunehmen.

9. Mit Schreiben vom 11. März 2024 teilte B.___ der KESB sinngemäss und zusammengefasst mit, dass sie mit der Intervention der KESB und dem Abklärungsvorhaben nicht einverstanden sei und diese auch nicht notwendig seien. Mit Eingabe vom 15. März 2024 brachte B.___ erneut vor, mit der Abklärung der KESB nicht einverstanden zu sein und beantragte für den Fall des Festhaltens am Abklärungsvorhaben durch die KESB die Weiterleitung der Eingabe vom 8. März 2024 als Beschwerde an die zuständige Stelle.

10. Mit Schreiben vom 15. März 2024 gelangte D.___ an die KESB und bat darum, sie und ihre Familie trotz Erhalt eines weiteren Vorsorgeauftrags, anzuhören. Sie und ihre Tochter F.___ seien für die Finanzen von B.___ zuständig. Nun seien ihnen die Konten gesperrt worden. Gleichzeitig reichte sie den Betreibungsregisterauszug, den Strafregisterauszug sowie ein Testament ein.

11. Am 20. März 2024 reichte B.___ eine Aufsichtsbeschwerde beim Rechtsdienst des Departementes des Innern ein.

12. Die KESB versendete die Begründung zur Verfügung vom 4. März 2024 an B.___ und machte sie in einem separaten Schreiben gleichzeitig darauf aufmerksam, dass solche Verfügungen grundsätzlich keinem ordentlichen Rechtsmittel unterstehen.

13. Das Verfahren um Prüfung der Validierung des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 wurde mit Entscheid vom 26. März 2024 bis zum Eingang des Abklärungsberichts sistiert.

14. Mit Schreiben vom 5. April 2024 (betitelt mit «Beschwerde gegen Verfügung vom 4./ 26. März 2024 der KESB») gelangte B.___ ans Verwaltungsgericht. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei gegen die Eröffnung eines Verfahrens durch die KESB und würde sich deshalb gegen eine von der KESB angeordnete Abklärung wehren.

15. Mit Urteil vom 25. April 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

16. Am 29. Mai 2024 reichte B.___, nun vertreten durch Advokat Tobias Ruf, ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2024 ein und beantragte darin die wiedererwägungsweise Einstellung respektive Nichtanhandnahme des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens sowie den Verzicht auf jegliche erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungen respektive Massnahmen betreffend B.___. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Abklärung verzichtete die KESB auf die Prüfung der Wiedererwägung und stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2024 der abklärenden Person die Eingabe vom 29. Mai 2024 zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung in der Abklärung zu.

17. Gestützt auf die erfolgte Abklärung und den Abklärungsbericht vom 7. August 2024 empfahl die Sozialregion Dorneck zu diesem Zeitpunkt von einer Massnahme abzusehen.

18. Mit Entscheid vom 10. September 2024 folgte die KESB der Empfehlung der Sozialregion Dorneck und sah von der Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für B.___ ab. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 ab.

19. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 reichte A.___ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte die Errichtung geeigneter Massnahmen und die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024. In seinem Schreiben hielt er im Wesentlichen und zusammengefasst fest, B.___ werde von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes ständig unter Druck gesetzt. So sei sie von ihnen auch zum Advokat G.___ gebracht worden, um eine Vollmacht zu unterzeichnen. Infolgedessen habe dieser sein langjähriges Mandat mit B.___ gekündigt. Dies entspreche nicht dem Wunsch von B.___.

20. Mit Eingabe ebenfalls vom 4. Dezember 2024 reichte B.___ eine deckungsgleiche handschriftliche Meldung ein. Darin gab sie im Wesentlichen an, dass die Druckversuche ihrer Stiefkinder trotz Absehen von Massnahmen durch die KESB nicht nachgelassen hätten. Die Unterlagen über die Liegenschaftsverwaltung seien A.___ noch immer nicht vollständig ausgehändigt worden. Auch die Schlüssel zur Liegenschaft seien noch nicht ausgehändigt worden, damit ein Übertrag an eine professionelle Liegenschaftsverwaltung erfolgen konnte. Die Stiefkinder würden Kontakt mit ihr aufnehmen und sie besuchen, ohne dass sie das möchte. Am 21. November 2024 hätten sie nun auch sie zum Advokat G.___ gebracht und ihr mitgeteilt, sie müsse etwas Wichtiges unterschreiben. Die Hintergründe seien ihr nicht klar gewesen. Sie habe aber unterschrieben. Nun habe G.___ A.___ per E-Mail die Aufträge gekündigt und sie wolle das nicht. Sie sei mit der Arbeit von A.___ zufrieden. Die Stiefkinder würden nur die eigenen finanziellen Ziele verfolgen und seien der Aufgabe offensichtlich nicht mehr gewachsen. Sie sei zum ersten Mal aufgrund des ausgeübten Drucks so verwirrt gewesen, dass sie diese Vollmacht unterzeichnet habe. Sie bitte die KESB nun darum, dass sie geeignete Massnahmen zum Schutz ihres Vermögens einleite. Nach wie vor sei es ihr Wunsch mit A.___ zusammenzuarbeiten. Sofern A.___ dazu nicht bereit sei, wolle sie unbedingt, dass die Vermögenssorge in professionelle Hände gelegt werde. Ein Vorsorgeauftrag sei bei der zuständigen Stelle hinterlegt.  

21. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 teilte die KESB A.___ mit, welche Unterlagen für die Validierung des Vorsorgeauftrags benötigt werden.

22. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 wurde B.___ zu einer Anhörung in dieser Angelegenheit eingeladen.

23. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 ersuchte A.___ um Errichtung von vorsorglichen Massnahmen.

24. A.___ teilte der KESB am 10. Dezember 2024 telefonisch mit, dass B.___ gemeinsam mit D.___ seine Vollmacht widerrufen habe, und er nun Geldbezüge zu Ungunsten von B.___ befürchte.

25. Mit den Eingaben vom 12. und 13. Dezember 2024 reichte A.___ seinen Strafregister- und Betreibungsauszug ein.

26. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte die KESB A.___ mit, dass zur Prüfung der Validierung des Vorsorgeauftrags ein aktuelles Arztzeugnis über die Urteilsunfähig­keit von B.___ notwendig sei. Des Weiteren wurde er darüber informiert, dass ein Absehen von Massnahmen kein Beweis dafür sei, dass B.___ zum Entscheidzeitpunkt urteilsfähig gewesen sei. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass für die Erteilung von weiteren Auskünften in vorliegender Angelegenheit eine Vollmacht eingereicht werden müsse.

27. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 zeigte Advokat G.___ der KESB telefonisch an, von B.___ in aufgeführter Angelegenheit mit der Interessenwahrung beauftragt worden zu sein.

28. Am 23. Dezember 2024 hörte die KESB B.___ in Anwesenheit von Advokat G.___ persönlich an. Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht unter anderem hervor, dass B.___ zwar über die Vorsorgeaufträge Bescheid wisse, aber nicht mehr wisse, wen sie eingesetzt habe. Sie wolle, dass beide Vorsorgeaufträge widerrufen werden und ihr eine neutrale Person als Beistand zugewiesen werde. Als die KESB sie darüber informierte, dass eine Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Finanzen und Administration angedacht sei, erklärte sie sich damit und vor allem mit der Einsetzung einer neutralen Person einverstanden. Gleichzeitig widerrief B.___ mündlich die Vorsorgeaufträge vom 2. März 2023 und vom 9. Februar 2024. Sie wünsche sich zwar eine Unterstützung und eine Ansprechperson. Dies dürften weder A.___ noch die Stiefkinder sein. Auf die Frage, ob sie mit einer Mitteilung des Widerrufs des Vorsorgeauftrags durch die KESB an A.___ einverstanden sei, gab sie ihr Einverständnis.

29. Mit Schreiben vom selben Tag wurde A.___ durch die KESB über den Widerruf des Vorsorgeauftrags informiert.

30. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde B.___ das rechtliche Gehör zur Einsetzung einer Berufsbeiständin gewährt.

31. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 teilte A.___ der KESB mit, dass er mit der Errichtung einer (Amts-)Beistandschaft einverstanden sei und zu diesem Zwecke auch den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrages zurückziehen werde.

32. Advokat G.___ teilte der KESB am 10. Januar 2025 mit, B.___ verzichte auf externe Unterstützung und wünsche sich vielmehr die Unterstützung der Familie bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung. Weiter wünsche sich B.___, dass der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 in Kraft bleibe. Am Widerruf des von ihr auf Drängen von A.___ verfassten Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 halte sie jedoch fest.

33. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 teilte A.___ mit, dass nach seiner Ansicht der Vorsorgeauftrag nur gültig widerrufen werden könne, solange die Person, welche ihn errichtet habe, noch urteilsfähig sei. Dies sei bei der Ernennung eines unabhängigen Amtsbeistandes zu berücksichtigen.

34. Mit Telefonat vom 17. Januar 2025 teilte B.___ der KESB im Wesentlichen mit, dass sie weiterhin mit A.___ zusammenarbeiten wolle. Mit ihrem Anwalt habe sie dies jedoch nicht besprochen. Sie wolle nicht, dass die Familie ihre Angelegenheiten regle. Anschliessend unterrichtete die KESB Advokat G.___ telefonisch über diese Aussagen.

35. Am 22. Januar 2025 ging eine Eingabe von H.___, dem Stiefenkelsohn, bei der KESB ein. Darin äusserte er sich im Namen der Familie H.___ sowie C.___ kritisch gegenüber A.___. Er brachte zusammengefasst vor, A.___ verhalte sich skrupellos und verfolge ausschliesslich seine eigenen Vorteile. Daher sei seine Rolle kritisch zu hinterfragen und Massnahmen zu ergreifen, die Schaden verhindern und aufklären würden.

36. Mit E-Mail vom 23. Januar 2025 teilte Advokat G.___ der KESB mit, dass B.___ mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden sei, sofern er die Beistandschaft übernehme.

37. In Ziff. 1 des Entscheides vom 18. Februar 2025 wies die KESB den Antrag von A.___ auf Validierung des Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024 ab. Ein Auszug aus dem Entscheid vom 18. Februar 2025, namentlich der Ziffer 1 des Entscheides, wurde am 19. Februar 2025 an A.___ versendet.

38. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 gab die KESB A.___ unter anderem bekannt, dass mit Entscheid vom 18. Februar 2025 für B.___ eine Beistandschaft errichtet und Advokat G.___ als Mandatsperson eingesetzt worden sei.

39. A.___ erhob mit Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Solothurn gegen den Entscheid der KESB vom 18. Februar 2025. Auf die Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid in unbegründeter Form eröffnet wurde. Da aber erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle, könne der vorliegende Entscheid nicht angefochten werden. 

40. Die Begründung zu Ziff. 1 des Entscheides vom 18. Februar 2025 wurde am 1. April 2025 an A.___ versendet.

41. Am 3. April 2025 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein. Diese wurde durch eine Mitarbeiterin der Spitex Thierstein/Dorneckberg verfasst. Sie führt darin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass sie am 5. Februar 2025 telefonischen Kontakt mit A.___ gehabt habe. Dieser habe sich als Bezugsperson von B.___ bezeichnet und gesagt, dass jene (wieder) seine Unterstützung wünsche und das Verfahren bei der KESB noch hängig sei. Auch die Stieftochter von B.___ habe sich am 10. März 2025 bei ihr telefonisch gemeldet und angegeben, dass A.___ B.___ manipulieren würde. A.___ sei von der KESB angewiesen worden sich zu distanzieren. Gemäss ihrer Aussage sei C.___ wieder die Ansprechperson. Während ihrem Spitexeinsatz am 3. April 2025 habe B.___ ihr gesagt, dass sie Geld habe abheben wollen, dies aber nicht mehr möglich gewesen sei. B.___ vermute die Stieffamilie dahinter. Da B.___ demenzkrank sei, wisse man nicht, ob es tatsächlich jene Personen gewesen seien oder eine andere Person. B.___ wirke trotz ihrer dementiellen Erkrankung teilweise sehr adäquat, was sich im Nachhinein aber als nicht wahrheitsgetreu herausstelle.

42. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     «Ziffer 1 des Entscheids vom 18. Februar 2025 ist aufzuheben.

2.     Mein Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags von B.___ vom 9. Februar 2024 ist gutzuheissen.

3.     Infolge meiner Rechtsbegehren 1. und 2. ist der Entscheid vom 18. Februar 2025 zusätzlich soweit aufzuheben, als dieser meinen Rechtsbegehren 1. und 2. widersprechende Entscheide enthält, insbesondere ist die Einsetzung von G.___ Rechtsanwalt in Basel, als Vertretungsbeistand aufzuheben.

4.     Als Eventualbegehren zu 1. und 3. beantrage ich, die Einsetzung von Rechtsanwalt G.___ als Vertretungsbeistand aufzuheben, und I.___, Berufsbeiständin, Sozialregion Dorneck (oder ein/e andere/r Berufsbeistand/in der Sozialregion Dorneck) als Vertretungsbeiständin für B.___ einzusetzen.

5.     Als Sub-Eventualbegehren ist der Entscheid vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Beurteilung und Entscheidung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.

6.     Alles unter Kostenfolge zu Lasten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.»

Zudem beantragte er als vorsorgliche Massnahmen Folgendes:

1.     «Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bin ich oder I.___ (oder ein/e andere/r Berufsbeistand/in der Sozialregion Dorneck) als Vertretungsbeiständin für B.___ einzusetzen.»

Weiter beantragte er Folgendes:

1.     «Stellungnahmen der KESB oder übriger verfahrensbeteiligter Personen sind mir zur Stellungnahme zuzustellen;

2.     die Durchführung einer Verhandlung.»

43. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte die KESB ihre Stellungnahme (inkl. der vollständigen Akten) ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

44. Am 21. Mai 2025 reichte Advokat G.___ eine Stellungnahme ein.

45. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

46. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 leitete die KESB dem Verwaltungsgericht einen neuen Vorsorgeauftrag vom 30. Juni 2025 von B.___ weiter.

47. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025, eingegangen bei der KESB am 16. September 2025, hielt B.___ fest, der Vorsorgeauftrag vom März 2023 sei der einzige, der gültig sei. Es sei ihr wichtig, dass sich niemand einmische in ihre Finanzen und ihren Lebensstil.

48. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit relevant für die Entscheidfindung, in den Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer wurde mit Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 als Vorsorgebeauftragter eingesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde bezweckt er in erster Linie, seine Funktion als Vorsorgebeauftragter für B.___ wahrnehmen zu können, was ihm durch den angefochtenen Entscheid verwehrt wird. Er ist damit in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11) ist zu bejahen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde als Eventualbegehren ausserdem, die Einsetzung von Advokat G.___ als Vertretungsbeistand aufzuheben, und I.___ (Berufsbeiständin bei Sozialregion Dorneck) oder eine andere Beiständin oder einen anderen Beistand für B.___ einzusetzen. Auf dieses Begehren ist jedoch nur insoweit einzutreten, als es die eigenen, schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers betrifft. Nach konstanter Rechtsprechung setzt die Beschwerdelegitimation ein persönliches und aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus; ein bloss allgemeines Interesse oder die Wahrung fremder Interessen genügt nicht (vgl. BGE 138 III 537 E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer die Abberufung des eingesetzten Vertretungsbeistands und die Einsetzung einer Drittperson verlangt, ist er daher nur zur Beschwerde legitimiert, wenn und soweit sich dies auf seine eigene Rechtsstellung aus dem Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 auswirkt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Frage der Validierung des Vorsorgeauftrags und die damit verbundene Möglichkeit, die ihm darin übertragenen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, der Fall. Hingegen fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, soweit er unabhängig davon die Wahl der Beistandsperson und die Ausgestaltung der Beistandschaft im Interesse von B.___ anfechten will. In diesem Umfang ist auf seine Anträge nicht einzutreten. Im Übrigen war durch die Einsetzung eines gegenüber der KESB rechenschaftspflichtigen Beistandes bereits während laufender Dauer des Verfahrens der Schutz von B.___ gewährleistet.

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung von ihm sowie von B.___. Soweit sich der vorstehend dargestellte Sachverhalt nicht bereits vollständig aus den Akten ergeben solle, ersuche er darum ihn und B.___ dazu gerichtlich zu befragen und/oder eine unabhängige medizinisch-neurologische Einschätzung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit von B.___ für Februar 2024 einzuholen. Von einer erneuten persönlichen psychologischen/neurologischen Begutachtung von B.___ sei aber abzusehen, da es für B.___ eine ungeheure Belastung gewesen sei, solche Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Dies solle ihr nicht noch einmal zugemutet werden.

2.2 Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seinen Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Verwaltungsgericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Hinsichtlich der beantragten Anhörung von B.___ ist überdies zu berücksichtigen, dass aufgrund der Demenzerkrankung nicht zu erwarten wäre, dass sie sachdienliche und verwertbare Angaben machen könnte. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich damit als ausreichend abgeklärt. Eine mündliche Verhandlung erscheint weder notwendig noch zweckmässig. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde (sub-)eventualiter, den Entscheid vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die KESB zurückzuweisen. Diesen Antrag begründet er im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die KESB ihm als verfahrensbeteiligter Person kategorisch die Akteneinsicht im Verfahren verweigert habe. Dies stelle einen schweren Verstoss gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Daher sei, sofern der Vorsorgeauftrag nicht gerichtlich validiert werde, der Entscheid zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der sich anscheinend in den Akten befindlichen Vorbringen zu geben.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (BGE 144 I 11 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (B135 I 279 E. 2.6.1, m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

3.3 Wie bereits dargetan, kommt dem Beschwerdeführer lediglich soweit ein Recht auf Akteneinsicht zu, als dies seine Interessen betreffend die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 betrifft. Es ist daher durchaus fraglich, ob die KESB dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten mangels Vollmacht von B.___ vollumfänglich verweigern durfte. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedoch Gelegenheit, sich zu sämtlichen entscheidrelevanten Punkten zu äussern und entsprechende Eingaben zu machen sowie ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er indes nicht getan hat. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsrechte im vorliegenden Verfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte. Eine im Verfahren vor der KESB allfällig erfolgte Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde unter diesen Voraussetzungen zu einem formalistischen Leerlauf führen und eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bewirken, ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein zusätzlicher rechtlicher Vorteil erwachsen würde. Dies ist mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren. Dieser Antrag ist abzuweisen.

4.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024, in welchem der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter von B.___ bezeichnet wird, von der KESB zu Recht nicht validiert wurde (Ziff. 1 des Entscheids vom 18. Februar 2025).

4.2 Die KESB begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der KESB kein Arztzeugnis vorliege, welches die Urteilsfähigkeit von B.___ zum Errichtungszeitpunkt des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 bestätige. Aus Sicht des Beschwerdeführers genüge der Entscheid der KESB vom 10. September 2024 auf Absehen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen als Bestätigung der Urteilsfähigkeit. Die Erwachsenschutzbehörde ordne Massnahmen nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig nicht gewährleistet sei (Subsidiaritätsprinzip). Deshalb habe die KESB mit Entscheid vom 10. September 2024 auf die Errichtung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet. Eine Prüfung der Urteilsfähigkeit von B.___ sei dabei nicht erfolgt bzw. von ihr vehement verweigert worden. Gemäss dem Bericht der Memory Clinic des Kantonsspitals […] ergäben sich allerdings im verbalen Gedächtnis schwere Störungen der Enkodierung, des Gedächtnisabrufes und des Wiedererkennens. Die visuelle Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht verlangsamt.

Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2024 habe B.___ ausdrücklich mitgeteilt, dass sie weder vom Beschwerdeführer noch von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes Unterstützung in der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten wünsche und beide Vorsorgeaufträge widerrufen wolle. Der Beschwerdeführer habe ihr sämtliche Eingaben an die KESB diktiert und womöglich ihr Geld veruntreut. Beim rechtlichen Gehör zur vorgesehenen Berufsbeiständin habe B.___ dann doch die Unterstützung durch die Stiefkinder gewünscht. Nur einige Tage später habe sie der KESB telefonisch mitgeteilt, doch mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten zu wollen.

4.3 Weiter betont die KESB, dass aufgrund der Akten fraglich sei, inwieweit B.___ bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024 urteilsfähig gewesen sei. Es seien keine konkreten Arztzeugnisse über die Urteilsfähigkeit eingereicht worden. Für die Bildung eines konkreten Willens, welche für die Bejahung der Urteilsfähigkeit notwendig sei, sei es wichtig sich an die Geschehnisse erinnern zu können. Ausserdem sei aus den Akten eindeutig erkennbar, dass B.___ fremder Willensbeeinflussung keinen Widerstand zu leisten vermöge. Der Beschwerdeführer und die Stiefkinder würden sich gegenseitig vorwerfen, B.___ zu ihren Ungunsten zu manipulieren. Beide würden nur ihre eigenen finanziellen Interessen verfolgen und aus der gesundheitlichen Lage von B.___ Profit schlagen wollen. B.___ sitze redensartlich zwischen zwei Stühlen. Die Einsetzung des Beschwerdeführers oder der Familienmitglieder führe zu keiner Beruhigung der Situation für B.___. Aus Sicht der KESB sei daher zu ihrem Schutz eine neutrale Drittperson einzusetzen, welche B.___ bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten unterstütze. Gemäss Eingabe von Advokat G.___ sei B.___ mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Der Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 sei daher nicht zu validieren. Advokat G.___ unterstehe den anwaltlichen Berufspflichten und habe die Interessen von B.___ zu wahren. Des Weiteren habe er der KESB periodisch einen Rechenschaftsbericht sowie eine Rechnung einzureichen. Seine Tätigkeit unterstehe daher der Kontrolle der KESB.

4.4 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 korrekt gestellt. Die Urteilsfähigkeit von B.___ für Februar 2024 ergebe sich aus dem in den Akten befindlichen Bericht der Memory Clinic. Die Interpretation der KESB, wonach sich aus diesem Bericht im Zusammenhang mit einer eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit und Beinflussbarkeit in den Monaten November 2024 bis Februar 2025 eine Urteilsunfähigkeit per Februar 2024 ergeben solle, entbehre jeglicher logischer und auch medizinischer Grundlage. Im Gegenteil habe B.___ im Jahre 2024 über eine erstaunlich gute Erinnerungsfähigkeit verfügt. Weiter habe sich B.___ im Jahre 2024 unter konstantem Druck durch die Kinder des verstorbenen Ehemannes und aufgrund der schwebenden Abklärungsmassnahmen/Massnahmen der KESB befunden. Sofern die KESB im Dezember 2024 medizinische Abklärungen für notwendig erachtet hätte, hätte sie diese gleich wie im Februar 2024 in der wiedererwägungsweisen aufgehobenen Verfügung anordnen müssen. Der von der KESB geltend gemachte Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 sei sodann ungültig erfolgt, da dieser mündlich erfolgt sei. Ausserdem sei ein Widerruf nicht möglich, wenn die KESB in diesem Zeitpunkt erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bereits als erforderlich betrachtet habe. Weiter sei Advokat G.___ beim mündlichen Widerruf zugegen gewesen. Dies zeige das nachfolgend dargestellte Muster vollständig auf: Sobald B.___ Gelegenheit gehabt hätte, frei zu sprechen und zu entscheiden, habe sie den Beschwerdeführer kontaktiert und wiederholt nach Hilfe gebeten. Dies sei dann sehr zeitnah durch die Nachkommen des verstorbenen Ehemannes festgestellt und über Advokat G.___ widerrufen worden. B.___ habe bereits das ganze Jahr 2024 über das Gefühl gehabt, dass sie von den Nachkommen ihres Ehemannes in irgendeiner Weise überwacht werden würde.

5.1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 1 – 3 ZGB). Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 362 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind und die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Wenn dies (teilweise) nicht zutrifft, sind sonstige Massnahmen des Erwachsenenschutzes ins Auge zu fassen. Erweist sich der Vorsorgeauftrag als gültig und wirksam, hat die Behörde abzuklären, ob er zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person genügt oder der Ergänzung durch weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes bedarf (vgl. Urteil 5A_624/2024 E.3.1).

5.2 Zunächst ist näher zu prüfen, welche Vorsorgeaufträge errichtet worden sind, ob die Errichtung gültig war und ob sie allenfalls widerrufen wurden.

5.3 Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und, dass der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (vgl. Alexandra Jungo in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 363 N 9 m.w.H.). Somit darf der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin für die Aufgabenbereiche, für welche der Vorsorgeauftrag gelten soll, nicht verbeiständet sein (vgl. Marc Wohlgemuth in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, S. 53, N 4.11).

5.4 Es bestehen laut den Akten drei Vorsorgeaufträge im Namen von B.___, einer vom 2. März 2023, einer vom 9, Februar 2024 und einer vom 30. Juni 2025. Der erste wurde mit öffentlicher Urkunde vom 2. März 2023 errichtet und die Stieftochter C.___ für die Personenvorsorge und die andere Stieftochter D.___ für die Vermögens- und Geschäftsvorsorge eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass B.___ zu diesem Zeitpunkt urteilsfähig war. So obliegt es der Urkundsperson im Rahmen einer öffentlichen Beurkundung die Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen bzw. muss sich diese im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht aktiv von der Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person überzeugen (vgl. Regina E. Aebi-Müller in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 4.45). Nachdem keinerlei Anzeichen für eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung des Notars ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass der Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 gültig errichtet worden ist.

5.5 Auch beim Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024, mit welchem der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter eingesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass die Formerfordernisse erfüllt sind. Dieser wurde von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterzeichnet. Mit diesem Vorsorgeauftrag widerrief B.___ den Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 und setzte anstelle ihrer Stieftöchter, sowohl für die Personen- als auch Vermögenssorge A.___ als ihren einzigen Bevollmächtigten Vorsorgebeauf­tragten ein.

5.6 Fraglich ist allerdings, ob B.___ zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung eines Vorsorgeauftrags noch urteilsfähig, war.

5.7 Die Prüfungs- und Feststellungskompetenz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit liegt bei der KESB. Die KESB hält es im vorliegend angefochtenen Entscheid für fraglich, inwieweit B.___ sowohl bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags am 9. Februar 2024 als auch beim Antrag auf Validierung bzw. Widerruf dieses Vorsorgeauftrags urteilsfähig gewesen sei. Es seien durch den Beschwerdeführer keine konkreten Arztzeugnisse über die Urteilsfähigkeit eingereicht worden. Dem Bericht der Memory Clinic des Kantonsspital […] sei zu entnehmen, dass B.___ Gedächtnisprobleme habe. Für die Bildung eines korrekten Willens sei es wichtig, sich an Geschehnisse erinnern zu können. Zudem sei aus den Akten eindeutig erkennbar, dass B.___ fremder Willensbeeinflussung keinen Widerstand zu leisten vermöge.

5.8 Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus (Art. 360 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie setzt sich zusammen aus der Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung sowie der Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen (Alexandra Jungo in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 360 N 20 f., m.w.H.). Entsprechend setzt sie sowohl die intellektuelle Fähigkeit zur vernunftgemässen Willensbildung als auch die willensmässige und charakterliche Fähigkeit zur entsprechenden Steuerung des eigenen Handelns voraus. Die Urteilsfähigkeit wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, weshalb deren Nichtvorhandensein zu beweisen ist. Dabei kann die Vermutung ab einem bestimmten höheren Alter umkippen und sich in eine Vermutung der Urteilsunfähigkeit wandeln. Die Vermutung gilt jedenfalls dann nicht, wenn Zweifel am Urteilsvermögen der auftraggebenden Person bestehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.3, S. 240 f.). Aufgrund des im Erwachsenenschutz geltenden Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB setzt sich die Beweislastverteilung des Art. 16 ZGB im Verfahren vor der KESB als Feststellungslast fort. Dabei ist die Urteilsfähigkeit jeweils relativ mit Bezug auf die in Frage stehende Handlung zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239 f.). Demgemäss kann bei einer Person die Urteilsfähigkeit für die Errichtung des Vorsorgeauftrags noch bestehen, während sie für die meisten übrigen Rechtsgeschäfte schon nicht mehr ausreicht. In Bezug auf den Vorsorgeauftrag bezieht sich die Urteilsfähigkeit auf den zur Übernahme gestellten Aufgabenbereich der Personen- und Vermögenssorge oder der Vertretung im Rechtsverkehr. Im Nachgang daran hat die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 363 Abs. 2 ZGB deren Vorliegen von Amtes wegen zu erforschen. Bei der Prüfung muss die KESB für den Zeitraum der Errichtung des Vorsorgeauftrages grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, OG BE KES 19 154 vom 24.06.2019 E. 18.3). Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit greift allerdings nur, wenn die betroffene Person nachweislich in einem dauerhaften Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Eine Abhängigkeit von Dritten begründet für sich genommen keinen solchen Zustand (vgl. BGer, Urteil 5A_401/2022, E.4.2 ff.).

5.9 Etwa zwei Monate vor der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 wurde bei B.___ ein leichtes demenzielles Syndrom bei wahrscheinlicher Alzheimer-Krankheit diagnostiziert (vgl. ambulanter Bericht vom 21. Dezember 2023 der Memory Clinic des Kantonsspital […], in actis). Wie die KESB beschreibt, bestehen gemäss diesem Bericht schwere Störungen im verbalen Gedächtnis (Enkodierung, Gedächtnisabruf und Wiedererkennen), mittelschwere exekutive Funktionsstörungen sowie leichte Störungen im Benennen und im Rechnen. In allen übrigen kognitiven Bereichen jedoch erreichte B.___ unauffällige Resultate. Zudem ist dem Bericht auch zu entnehmen, dass zwar die formalen Kriterien einer Demenz erfüllt waren, aber aufgrund der erhaltenen Selbstständigkeit im Alltag der Schweregrad als leicht zu werten sei. Beim Punkt psychischer Befund ist auch zu entnehmen, dass das Auffassungsund Konzentrationsvermögen leicht eingeschränkt und das episodische Gedächtnis leicht gestört seien. Aber das Altgedächtnis sei noch intakt. Ihre Hausärztin Dr. med. […] hält in ihrer Meldung an die KESB vom 1. März 2024 fest, dass B.___ wohl noch immer entscheidungsfähig zu ihrer Person sei.

5.10 Eine leichte Demenz, wie sie nun bei B.___ damals vorlag, vermag die Urteilsfähigkeit nicht generell auszuschliessen. Insbesondere bei strukturierten und überschaubaren Entscheidungen, wie der Errichtung eines Vorsorgeauftrags, kann die betroffene Person weiterhin urteilsfähig sein, sofern sie die wesentlichen Inhalte, die Tragweite sowie die persönlichen Auswirkungen ihres Handelns zu erfassen vermag. Ein Vorsorgeauftrag muss nicht per se ein komplexes Rechtsgeschäft darstellen. Für die Sichtweise spricht auch, dass der Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 in einfachen Worten gefasst wurde und eine deutlich geringe Komplexität aufweist. Falsch wäre von komplexen Verhältnissen hinsichtlich des Vermögens oder aufgrund bestehender Konflikte darauf zu schliessen, der Inhalt des Vorsorgeauftrags sei ebenfalls kompliziert. Eine pauschale Gleichsetzung von leichter Demenz mit Urteilsunfähigkeit verbietet sich daher.

5.11 Vorliegend sprechen damit einige Gründe dafür, dass B.___ zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags in gewissen Punkten (noch) urteilsfähig war. Ob dies allerdings auch hinsichtlich der Errichtung eines Vorsorgeauftrags zutraf, lässt sich gestützt auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten und in Anbetracht der vergangenen Zeit nicht abschliessend beurteilen.

5.12 Unter den vorliegenden Umständen erscheint es fraglich, weshalb die KESB nicht bereits im Rahmen ihrer Abklärungen im Jahr 2024 die Urteilsfähigkeit von B.___ näher abgeklärt hatte. Dies zumal schon bereits zum damaligen Zeitpunkt die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 im Raum stand und B.___ mit Schreiben vom 28. Februar 2024 die KESB über den neuen Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 und dem gleichzeitigen Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 in Kenntnis setzte. Der Bericht der Memory Clinic vom 21. Dezember 2023 war der KESB ebenfalls bekannt. Zwar führt die KESB in ihrem Entscheid vom 18. Februar 2025 aus, sie habe aufgrund des im Erwachsenenschutzrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips von Massnahmen abgesehen und die Urteilsfähigkeit von B.___ nicht näher prüfen lassen. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht: Das Subsidiaritätsprinzip findet zwar Anwendung bei der Frage, ob und welche behördlichen Massnahmen anzuordnen sind, nicht jedoch bei der vorgelagerten Prüfung, ob ein Vorsorgeauftrag zu validieren ist. Die KESB hat damit die nähergehende Prüfung der Urteilsfähigkeit pflichtwidrig unterlassen (vgl. Art. 446 i.V.m Art. 363 ZGB).

5.13 Gestützt auf die Akten kann die Urteilsfähigkeit von B.___ hinsichtlich der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 sowie des darin enthaltenen gleichzeitigen Widerrufs des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 vorliegend jedenfalls nicht abschliessend beurteilt werden. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die Beschwerde mangels Eignung des Beschwerdeführers aber so oder anders abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob B.___ im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 urteilsfähig war und dessen Errichtung somit gültig erfolgte, beziehungsweise ob auch der damit einhergehende Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 gültig erfolgte.

6. Bezüglich dem Vorsorgeauftrag vom 30. Juni 2025 ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes festzuhalten: Für den Errichtungszeitpunkt liegen keine Berichte oder Abklärungen zur Urteilsfähigkeit vor. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres auf den Befund im Bericht vom Dezember 2023 abgestellt werden, liegen doch zwischen der Diagnose der Memory Clinic (21. Dezember 2023) und der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 30. Juni 2025 eineinhalb Jahre. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einer Urteilsunfähigkeit mindestens betreffend die Fähigkeit zur Steuerung des eigenen Handelns auszugehen, was sich in den aus den Akten ergehenden immer wieder erfolgten Meinungsänderungen von B.___ zeigt.

7.1. Gemäss Art. 362 Abs. 1 ZGB kann die auftraggebende, handlungsfähige Person ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer Form widerrufen, die auch für die Errichtung vorgeschrieben ist. Der Widerruf des Vorsorgeauftrags muss dabei aber nicht in derselben Form erfolgen, wie dessen Errichtung. Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag gestützt auf Art. 362 Abs. 2 ZGB auch mittels der Vernichtung der Urkunde widerrufen (Renz Nico: Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 160 f.).

7.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.11 f.) lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023, der gleichzeitig mit der Errichtung des neuen Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 erklärt wurde, rechtsgültig erfolgte. Klar ist hingegen, dass ein formloser Widerruf im Rahmen einer Anhörung vor der KESB den gesetzlichen Gültigkeitsvorschriften nicht zu genügen vermochte. Dies hätte der KESB, als die für die Validierung des Vorsorgeauftrags zuständige Behörde bewusst sein müssen. Die anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 23. Dezember 2024 formfrei erklärten Widerrufe der Vorsorgeaufträge sind daher als ungültig zu qualifizieren. Direkte Konsequenz aus einer angenommenen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 wäre es entsprechend gewesen, dass die Vorinstanz die Validierung des ersten Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 hätte prüfen müssen, hätte dieser dann doch nach wie vor Bestand gehabt. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip hätte sie alsdann erst bei umfassender Prüfung und Vorliegen eines Validierungshindernisses behördliche Massnahmen anordnen dürfen. Nachdem der Validierung sowohl des Vorsorgeauftrages vom 2. März 2023 wie auch vom 9. Februar 2024 aufgrund der Konstellation aber ohnehin Hindernisse entgegenstehen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bleibt die Unterlassung bzw. die fälschliche Annahme eines Widerrufs der beiden ersten Vorsorgeaufträge im Ergebnis ohne Konsequenz.

8.1. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als beauftragte Person im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB geeignet ist.

8.2 Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist gemäss Bundesgericht die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Eignung des Beauftragten von Amtes wegen abzuklären. Gleichwohl liegt die Verantwortung für dessen Eignung grundsätzlich beim Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin und nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde. Solange der Ernannte bzw. die Ernannte geeignet ist, darf die Behörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe. Erkennt hingegen die Erwachsenenschutzbehörde von Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie diese nicht gestützt auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person in Kauf nehmen, denn dies würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen. Die vorsorgebeauftragte Person ist für ihre Aufgaben geeignet, wenn sie die Interessen der vorsorgenden Person pflichtgemäss zu besorgen vermag. Dies ist der Fall, wenn durch ihre Fürsorge die Interessen der auftraggebenden Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind. Für die Eignung einer natürlichen Person sind deren individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen massgebend. Weiter ist zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen, welche einer Übernahme des Auftrages entgegenstehen. So enthält die Bestimmung von Art. 365 Abs. 2 ZGB neben anderen Vorschriften die Regelung, dass die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen muss, wenn sie in einer Angelegenheit Interessen hat, welche denen der betroffenen, zu betreuenden Person widersprechen (vgl. Urteil 5A_624/2024 E.3.1 f. m.w.H.).

8.3 Eine Interessenkollision im Sinn von Art. 365 ZGB kann auch bereits im Zeitpunkt des Validierungsverfahrens erkennbar sein und deshalb schon in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, das heisst gegen die Eignung der vorgesehenen Beauftragten sprechen. Deshalb ist es Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde, schon im Rahmen der Eignungsprüfung zu beachten, ob die als Vorsorgebeauftragte vorgesehene Person gegenüber der auftraggebenden Person entgegengesetzte Interessen hat (vgl. Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1 f. m.w.H.).

8.4 Dabei gilt zu beachten, dass eine Gefährdung der Interessen sich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen müssen. Gemäss Bundesgerichtsurteil 5A_874/2020, E. 4 f. ist bei der Eignungsprüfung nebst der fachlichen Eignung auch die ganze Familiensituation (es handelte sich bei diesem Fall um einen innerfamiliären Konflikt) und die sich daraus allenfalls ergebende Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person miteinzubeziehen. Ist zu erwarten, dass die Einsetzung eines Vorsorgebeauftragten aufgrund von Konflikten und Spannungen zur Gefährdung der betroffenen Person führt, so ist die erforderliche Eignung nicht gegeben und, soweit nötig, ein neutraler Beistand einzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bestimmte konfliktreiche Situation widerrechtlich geschaffen wurde oder nicht. Die Wahl des Beauftragten sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen (weiter) beeinträchtigt werden und die hilfsbedürftige Person (weiter) isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum, kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Es spielt keine Rolle, ob eine nahestehende Person eine bestimmte Situation widerrechtlich geschaffen hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie in der nunmehr eingetretenen Situation der betroffenen Person in für diese optimalerweise geholfen werden kann (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022 N. 111 sowie Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, RBOG 2023 S.37 m.w.H.).

8.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich fachlich geeignet wäre, als Vorsorgebeauftragter zu fungieren. Er kennt B.___ sowie ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als ihr Treuhänder, und dürfte zudem über die erforderlichen zeitlichen Ressourcen verfügen. Auch bei der Durchsicht der Straf- und Betreibungsregister ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner der ihm übertragenen Aufgabe nicht gewachsen sein könnte.

8.6 B.___ errichtete am 9. Februar 2024 handschriftlich einen Vorsorgeauftrag und setzte den Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragten ein. Gleichzeitig widerrief sie den notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023, in welchem ihre Stieftöchter als Vorsorgebeauftragte eingesetzt worden waren.

8.7 Anfang Dezember 2024 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Gefährdungsmeldung bzw. mit dem Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags an die KESB. In der anschliessenden Anhörung vom 23. Dezember 2024 erklärte B.___ gegenüber der KESB, sie wolle den Vorsorgeauftrag mit dem Beschwerdeführer widerrufen und weder seine Unterstützung noch jene der Stieffamilie ihres verstorbenen Ehemannes in Anspruch nehmen. Zudem gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer könnte allenfalls ihr Geld in grossem Stil veruntreut haben. Ferner habe er ihr sämtliche Briefe diktiert.

8.8 In der Folge zog die KESB die Einsetzung einer Berufsbeiständin in Betracht. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 teilte Advokat G.___ jedoch mit, B.___ wünsche nun doch keine Berufsbeiständin, sondern die Unterstützung der Stieffamilie. Am 17. Januar 2025 erklärte B.___ gegenüber der KESB – entgegen ihrem Widerruf vom 23. Dezember 2024 – wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten zu wollen. Knapp eine Woche später ersuchte sie sodann um Übernahme der Beistandschaft durch Advokat G.___.

8.9 In den Akten finden sich zudem mehrere handschriftliche Eingaben von B.___, die inhaltlich voneinander abweichen bzw. sich teilweise widersprechen. Während einzelne Eingaben dem Beschwerdeführer gegenüber wohlwollend formuliert sind, wirft sie ihm beispielsweise in einer Eingabe vom 11. Mai 2025 Veruntreuung vor.

8.10 Diese Sachlage lässt unschwer erkennen, dass B.___ sich stark von den Äusserungen ihr nahestehender Personen beeinflussen lässt. Diese Beeinflussbarkeit verstärkt sich sicherlich auch mit ihrer Demenzerkrankung, da die Krankheit mit der Zeit auch die Persönlichkeit verändert. Die Demenzerkrankung geht in der Regel mit einer wesentlichen Veränderung des Charakters und des Benehmens einher und kann insbesondere auch deshalb das Urteilsvermögen beeinträchtigen und zu Misstrauen führen. Doch die Beeinflussbarkeit alleine auf die Krankheit zurückzuführen, wäre nicht richtig. Wie sich aus den Akten ergibt, fürchtet sich B.___ vor Massnahmen der KESB und möchte den Verlust ihrer Autonomie verhindern. So ist bspw. dem Abklärungsbericht vom 7. August 2024 zu entnehmen, dass sie eine Abklärung ablehne und keine Unterstützung durch die KESB benötige. Weiter gab sie an, gewisse Personen wollten sie für verrückt erklären lassen. Die gesamte Situation mit den Abklärungen durch die KESB belastete sie offensichtlich. Sie scheint bestrebt zu sein, dieser belastenden Situation zu entkommen, weiss aber dabei offensichtlich nicht (mehr), wem sie (noch) vertrauen kann. Ein Vorsorgeauftrag zielt vordergründig auf Selbstbestimmung ab, indem er die Autonomie der vorsorgenden Person gegenüber allfälligen künftigen behördlichen Massnahmen betont.

8.11 Weiter besteht offensichtlich ein Spannungsverhältnis zwischen den Stiefkindern von B.___ und dem Beschwerdeführer, welche sich enorm auf die Meinungsäusserung von B.___ auswirkt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Stieffamilie werfen sich im Wesentlichen gegenseitig vor, eigene Interessen zu verfolgen, was das Konfliktpotenzial erhöht. Aus den Akten und den obigen Erwägungen geht klar hervor, dass B.___ stark beeinflussbar ist und innert kürzester Zeit ihre Meinung zu den ihr zugewandten Personen ändern kann. Diese Beinflussbarkeit von B.___ hatte am 7. April 2025 gar eine Gefährdungsmeldung durch die Spitex Thierstein/Dorneckberg zur Folge, nachdem B.___ am 3. April 2025 Geld abheben wollte, aber dies nicht möglich gewesen ist. Damals vermutete sie, dass es die Stieftochter gewesen sei. Diese wiederum sprach von manipulativem Verhalten des Beschwerdeführers und davon, dass er Geld veruntreut habe. Die KESB stellt zutreffend fest, dass B.___ in diesem Spannungsverhältnis – bildlich gesprochen – «zwischen zwei Stühlen sitze». Da der Beschwerdeführer mit der Stieffamilie keine anderweitigen Verbindungen pflegt, bestehen keine Zweifel, dass der Konflikt einzig und alleine mit B.___ zusammenhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer steten Konfliktsituation mit der Familie, welche sich in der Abklärungsphase der KESB intensiviert hat. Unter diesen Umständen verfügt der Beschwerdeführer nicht (mehr) über die notwendige Distanz, um eine derart schwierige Konstellation mit der erforderlichen Objektivität zu beurteilen und die Interessen von B.___ zu wahren. Auch B.___ konnte sich im Errichtungszeitpunkt des Vorsorgeauftrags dem späteren Ausmass und die Auswirkungen des Konflikts auf ihre Person nicht bewusst gewesen sein. Würde der Beschwerdeführer nun mit der Vorsorge von B.___ betraut werden, würde es diesen Konflikt nur verschärfen und B.___ nur noch mehr belasten. Dies würde sich definitiv negativ auf ihre Interessen auswirken. Damit gefährdet die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 sehr wohl die Interessen von B.___. Daher ist die Eignung des Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragter von B.___ zu verneinen, weshalb der Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 nicht validiert werden kann. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass aus dem gleichen Grund den im Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 eingesetzten Stieftöchtern die Eignung abzusprechen wäre. Dies bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8.12 Eine neutrale und professionelle Bezugsperson bzw. Beistandsperson weiss aufgrund der persönlichen Distanz mit allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörigen oder dem Beschwerdeführer umzugehen. Deshalb erscheint die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für B.___ tatsächlich als die geeignete Massnahme. Auf Wunsch von B.___ wurde Advokat G.___ als Beistand eingesetzt. Für das Verwaltungsgericht erscheint die Konstellation, wonach der eingesetzte Vertretungsbeistand gemäss Aktenlage wohl über die Stieffamilie an B.___ herangeführt wurde, prima vista angesichts der vorstehend aufgezeigten Problematiken betreffend ihre Beeinflussbarkeit und der bestehenden Interessenkonflikte als suboptimal. Die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson wäre möglicherweise sinnvoller, wobei diese Frage offenbleiben kann, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Advokat G.___ aufgrund seiner beruflichen Herkunft mit der notwendigen Professionalität damit umzugehen weiss sowie im Übrigen gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig ist.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts jedenfalls die Eignung im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB abzusprechen ist und die Nichtvalidierung rechtens war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begrün­deten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Nadarajah

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