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Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2020 VWBES.2020.92

23 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,848 parole·~19 min·4

Riassunto

Niederlassungsbewilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2020            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Vögeli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

alle hier vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 10. Februar 1982) reiste am 26. Februar 1992 als zehnjähriges Kind vom Kosovo in die Schweiz ein und erhielt am 2. April 1992 die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juni 2003 heiratete er im Kosovo seine Landsfrau B.___. Diese reiste am 3. Juli 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 15. Juli 2004 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 19. April 2005 kam der gemeinsame Sohn C.___ zur Welt. Dieser ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist bis 30. September 2019.

2. In Zusammenhang mit dem Kantonswechsel im Jahr 2009 wurde von beiden Ehegatten erwartet, dass die bestehenden Schulden zurückbezahlt und keine neuen Schulden angehäuft werden. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthaltsrecht bei Schuldenwirtschaft, Straffälligkeit und Sozialhilfebezug überprüft werde. Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau wurde am 18. Mai 2010 wegen der ehelichen Schulden von damals ca. CHF 80'000.00 abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 ermahnte die Migrationsbehörde B.___ aufgrund der ehelichen Schulden von damals bereits CHF 194'000.00. Mit Schreiben vom 18. November 2014 stellte das Migrationsamt wiederum Fragen zu den ehelichen Schulden, welche in der Zwischenzeit bereits auf CHF 236'929.45 angewachsen waren. Damals erklärten die Ehegatten, die Schuldenhöhe habe sie überrascht, aber sie beide seien nun angestellt und planten, die Schulden zu begleichen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 mahnte das Migrationsamt beide Ehegatten aufgrund der Schuldenanhäufung, aber auch wegen ihres straffälligen Verhaltens. A.___ wurde im Zeitraum von 2003 bis 2018 insgesamt elfmal, B.___ zwischen 2007 bis 2019 zwanzigmal strafrechtlich verurteilt. Am 25. Juni 2019 hatte A.___ Betreibungen über CHF 10'491.65 und 146 Verlustscheine im Betrag von CHF 308'197.45 (Vorakten A.___, pag. 209), während seine Ehefrau vier Betreibungen in Höhe von CHF 2'274.55 und 73 Verlustscheine über CHF 89'462.40 zu verzeichnen hatte. Die ehelichen Schulden hatten sich somit bis am 25. Juni 2019 auf CHF 411'426.05 erhöht. Bis zum 20. Februar 2020 sind die ehelichen Schulden weiter angewachsen auf CHF 434'847.28, nämlich beim Ehemann mit einer Pfändung über CHF 1'549.85, vier Betreibungen über CHF 18'766.10 und 149 Verlustscheinen über CHF 313'848.35 (Vorakten A.___, pag. 264) und bei der Ehefrau mit zwei Pfändungen über CHF 1'997.80 und 80 Verlustscheinen über CHF 98'685.18 (Vorakten B.___, pag. 406).

3. Am 4. März 2020 widerrief das kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.___; die Aufenthaltsbewilligung von B.___ wurde nicht verlängert. Beide wurden weggewiesen und hätten die Schweiz mit ihrem minderjährigen Sohn bis am 31. Mai 2020 verlassen müssen.

4. Am 16. März 2020 erhoben A.___ (Beschwerdeführer 1), B.___ (Beschwerdeführerin 2) und C.___ (Beschwerdeführer 3) dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 17. April 2020 wurde die Begründung nachgereicht. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen und subeventualiter sei dem Beschwerdeführer 3 eine selbständige Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers 3 beantragt.

4. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 17. März 2020 aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2020 abgewiesen.

5. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 beantragte das Migrationsamt vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge. Neben der Nachreichung von Unterlagen am 27. April 2020 und am 5. Mai 2020 liessen sich die Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 nochmals vernehmen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist örtlich und sachlich zuständig. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

1.2 Die Beschwerdeführer beantragen eine mündliche Verhandlung unter Anhörung des Sohnes.

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt bei der Vorinstanz und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der Beschwerdeführer anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte (zur Befragung des Sohnes siehe E. 5 hiernach). Ein Anspruch aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012 E. 2.3).

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspricht im Wesentlichen inhaltlich und teilweise vom Wortlaut her der Stellungnahme vom 26. September 2019 der Beschwerdeführer an die Vorinstanz im Rahmen des damals gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Vorakten A.___, S. 241 f.).

2.1 Die Vorinstanz hat sich detailliert und umfassend mit den Vorbringen der Beschwer­deführer auseinandergesetzt und ihren Entscheid sorgfältig begründet. Soweit die Beschwerdeführer ihre Eingabe bei der Vorinstanz, welche Basis für den vorin­stanzlichen Entscheid war, einfach wiederholen, es aber gleichzeitig unterlassen, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, kann nicht festgestellt werden, was aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid mit der Beschwerde beanstandet wird. Damit wird grundsätzlich das Rügeprinzip verletzt.

2.2 Dennoch zu beachten bleiben die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden sind und von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen können (§ 52 Abs. 1 VRG) sowie die richterliche Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Vorinstanz hat sich soweit ersichtlich mit sämtlichen bereits bei ihr vorgebrachten Darlegungen auseinandergesetzt, die Argumente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sorgfältig abgewogen und im Verfügungszeitpunkt einen nicht zu beanstandenden Entscheid getroffen. Darauf ist im Einzelnen noch vertieft einzugehen. Zu prüfen bleibt zudem, ob sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Dynamik eine Entwicklung ableiten lässt, welche Einfluss auf die abschliessende Beurteilung haben kann.

3. Streitgegenstand bilden vorab die Fragen, ob die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgt sind.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-der und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Die Beschwerdeführer können sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Mit Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, dass die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem AIG widerrufen kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; [Schutz- des Privat- und Familienlebens]) berufen können, auch aus dessen Ziffer 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3 Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

3.3.1 Der Beschwerdeführer 1 lässt in der Beschwerdebegründung vom 17. April 2020 sowie bereits in der Stellungnahme vom 25. September 2019 an die Vorinstanz (vgl. Vorakten A.___, pag. 240) ausführen, dass er und seine Frau CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 pro Monat an das Betreibungsamt (zur Schuldentilgung) bezahlen können. Es ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 im September 2019 eine neue feste Arbeitsstellte bei der [...] GmbH antreten wollte und in der Beschwerde vom 27. April 2020 ausführen lässt, dass er ab März 2020 eine andere neue feste Stelle bei der [...] in [...] antrete, bei welcher er brutto CHF 623.00 (x 13) mehr verdiene (CHF 5180.00 plus monatlich 461.65 (Anteil 13.) statt CHF 4'557.00 x 13) und den Anteil am 13. Monatslohn monatlich ausbezahlt erhalte. Dass die Einkommensangabe bei der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt am 2. April 2020 zu tief angegeben worden ist (CHF 4'500 bei einer Nettoauszahlung von CHF 4'858.50) muss hier nicht vertieft werden. Es genügt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 monatlich rund netto CHF 1'000.00 (brutto CHF 623.00 plus CHF 461.65) mehr ausbezahlt bekommt als noch im September 2019, als er und seine Frau nach eigenen Angaben CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 pro Monat zur Schuldentilgung hätten verwenden können. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass bei der Ehefrau im Januar und Februar 2020 gar keine Lohnpfändung erfolgt ist. Dasselbe gilt beim Ehemann für den Monat März 2020, an welchem ihm die vollen CHF 4'858.50 ausbezahlt worden sind. Es wird weder behauptet noch dargelegt, dass die ausserhalb der laufenden Pfändungen offensichtlich vorhandenen Mittel tatsächlich zum in Aussicht gestellten Schuldenabbau verwendet worden sind. Im Gegenteil: Seit der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. September 2019 sind bis zum 20. Februar 2020 neben neuen Verlustscheinen aus früheren Betreibungen und einer Pfändung (welche durch die zeitweise Lohnpfändung gedeckt werden konnte) neue Betreibungen in Höhe von CHF 10'609.90 für ausstehende Steuern eingegangen (Vorakten A.___, S. 265).

3.3.2 Das Verwaltungsgericht hat die aktuellen Auszüge aus dem Betreibungsregister eingeholt. Diese bestätigen das gewonnene Bild: Die ehelichen Schulden steigen weiter. Im Zeitraum vom 20. Februar 2020 bis zum 11. August 2020 (vom Verwaltungsgericht eingeholte Auszüge per 07.09.2020) sind beim Ehemann weitere CHF 5'523.10 gepfändet worden (Steuern), und eine neue Betreibung in Höhe von CHF 3'375.15 ist dazugekommen (Krankenkasse). Demgegenüber ist im selben Zeitraum auch gegen die Ehefrau eine weitere Betreibung über CHF 2'920.55 eingeleitet worden (Krankenkasse). Die ehelichen Schulden haben damit in einem halben Jahr seit Februar 2020 allein für regelmässig anfallende monatliche Verbindlichkeiten wiederum um mindestens weitere CHF 6'295.70 zugenommen.

3.3.3 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer erfolgt also kein Schuldenabbau, und es ist auch kein entsprechender Wille ersichtlich. Im Gegenteil: Schulden werden weiterhin angehäuft. Erschwerend kommt hinzu, dass die Löhne wie gezeigt nicht immer gepfändet werden und somit in jedem Fall Mittel zur Zahlung von laufenden Verbindlichkeiten (und zum Schuldenabbau) zur Verfügung stehen würden, weshalb auch von einer Mutwilligkeit der Verschuldung auszugehen ist. Der Wille und die Bereitschaft zu einer Schuldensanierung mit verbindlichen Regelungen werden zwar angesprochen, aber offensichtlich weder tatsächlich gewollt noch tatsächlich angegangen.

3.3.4 Hinzu kommen die strafrechtlichen Verfehlungen der Beschwerdeführer. Im konkreten Fall sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch seine Ehefrau über all die Jahre immer wieder straffällig geworden (Ehemann elf Verurteilungen und Ehefrau 20 Verurteilungen). Die Delikte des Beschwerdeführers 1 betrafen v.a. Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Aber auch eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten wurde 2012 verhängt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zahlreiche Male wegen u.a. geringfügigen Diebstahls und immer wieder wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Auf ihr Konto gehen v.a. Vermögensdelikte, auch wenn diese im unteren Strafrahmen anzusiedeln sind. Sie lässt in der Beschwerdebegründung vom 17. April 2020 ausführen, sie leide unter einem neurotischen Zwang zum Diebstahl und habe erkannt, dass sie deswegen psychologische Hilfe benötige. Sie wolle sich Hilfe und Unterstützung suchen, damit sie sich auch wirklich bewähren und ohne weitere Delinquenz leben könne. Genau dieselben Sätze mit denselben Erkenntnissen und denselben Zukunftsabsichten sind bereits in der Stellungnahme vom 25. September 2019 an die Vorinstanz verwendet worden (vgl. Vorakten A.___, pag. 241/240 bzw. Vorakten B.___, pag. 396/395). Zwischen den beiden Eingaben liegen rund sieben Monate und damit mehr als genug Zeit, den angeblichen Willen in die Tat umzusetzen und um die benötigte und gewollte Hilfe nachzusuchen. Tatsächlich geschehen ist jedoch nichts. Es handelt sich einerseits offensichtlich um eine Schutzbehauptung, anderseits belegt der Zeitablauf, dass trotz angeblicher Einsicht kein echter Wille zu einer tatsächlichen Änderung besteht.

3.3.5 Wie das Verwaltungsgericht bereits in VWBES.2019.439 festgehalten hat, kann migrationsrechtlich das ausländerrechtliche Verschulden auch dann als erheblich gelten, wenn die ausländische Person über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg und in systematischer Weise die hiesigen Gesetze missachtet und zahlreiche Straftaten begeht, die an sich als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen wären, aber selbst der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts am Verhalten der ausländischen Person nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1 ff.). Beide Ehegatten haben trotz vielfachen Ermahnungen über all die Jahre durch die Migrationsbehörde regelmässig Straftaten begangen und jahrelange Schuldenwirtschaft betrieben. Realistische Anzeichen für eine Änderung bestehen nicht bzw. es wurde bereits gezeigt, dass die Schuldenanhäufung sogar weiter fortschreitet. Das Bundesgericht hat in bisherigen Fällen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019, E. 3.5). Hier sind bisher über CHF 440'000.00 an Schulden angehäuft worden, weshalb ganz klar eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden muss.

3.4 In einem ersten Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 bzw. für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich erfüllt sind. Mit ihrem Verhalten haben sie jahrelang die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zu prüfen bleibt, ob die verfügten Massnahmen vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten. Zu den Konsequenzen für den Beschwerdeführer 3 ist danach einzugehen.

4. Der Beschwerdeführer 1 stellt den Eventualantrag, nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei ihm aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Aufent­haltsbewilligung zu erteilen (Rückstufung). Eine weitergehende Begründung für den Eventualantrag wird nicht vorgebracht.

4.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) kann die Niederlassungs­bewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt werden. Es ist dies eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid (VWBES.2019.448) erwogen, dass eine Rückstufung insofern Sinn machen kann, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse Verwarnung nicht wirksam genug ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63). Zu prüfen ist daher auch in diesem Zusammenhang die Verhältnismässigkeit.

4.2 Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, und es ist zu prüfen, ob sich die Wegweisung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien sind dabei (insbesondere bei straffälligen Beschwerdeführern) unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020, E. 3.1).

Gleiches gilt für den Schutzbereich von Art. 8 EMRK: Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen.

4.3 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von zehn Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und hält sich seit 28 Jahren hier auf. Er hat jedoch einen wesentlichen, einen prägenden Teil seiner Kindheit im Kosovo verbracht; die kosovarische Kultur und die örtlichen Gepflogenheiten sind ihm damit ebenso vertraut wie die Sprache. Dies gilt umso mehr für seine Frau, welche den Kosovo erst als Erwachsene mit knapp 20 Jahren verlassen hat. Beide haben im Kosovo Familie und Freunde. Die ganze Familie hat regelmässig Ferien im Kosovo verbracht.

4.4 Dennoch ist unbestritten, dass die Wegweisung die Familie hart treffen wird: Der Beschwerdeführer 1 lebt seit 28 Jahren in der Schweiz, die Ehefrau seit 16 Jahren, und der minderjährige Sohn ist hier aufgewachsen. Demgegenüber stehen der ständig wachsende Schuldenberg und das offensichtliche Unvermögen, dagegen aktiv etwas zu unternehmen. Und selbst wenn sich die Ehegatten keine schweren Vergehen haben zuschulden kommen lassen, zeigt ihre fortlaufende Delinquenz zusätzlich, wie schwer es ihnen fällt, sich an die öffentliche Ordnung zu halten und sich zu integrieren. Sie sind hier nicht verwurzelt. Während über zehn Jahren hat sie das Migrationsamt immer wieder auf die zu erwartenden Konsequenzen ihres Handelns aufmerksam gemacht, offenkundig vergeblich. Ein weiterer Aufschub – wie von ihnen beantragt – ist nicht erfolgsversprechend.

4.5 Auch ist keine mildere Massnahme ersichtlich: Die bisherigen Ermahnungen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen blieben wirkungslos. Zwar wurde die Beschwerdeführerin 2 2013 nur formlos, beide Ehegatten aber im Jahr darauf formell ermahnt. Bereits bei der Bewilligung des Kantonswechsels 2009 hatte das Migrationsamt die Erwartung klar gemacht, dass bereits geäufnete Schulden zurückzuzahlen und neue zu vermeiden seien. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt darum das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung ist ein taugliches und erforderliches Mittel, um den Forderungen des Rechtsstaats Rechnung zu tragen. Die angeordneten Massnahmen sind darum verhältnismässig.

4.6 Eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 auf eine Aufenthaltsbewilligung kommt aus denselben Überlegungen nicht in Frage. Die Beschwerdeführer haben über Jahre hinweg den behördlichen Ermahnungen keine Folge geleistet. Ein weiterer Aufschub ist nicht erfolgsversprechend. Im vorliegenden Fall würde dies dem Beschwerdeführer 1 auch keinen Nutzen bringen, da die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau nicht zu verlängern ist und sich deren Wegweisung als rechtens erweist. Somit ist die Beschwerde auch im Eventualantrag abzuweisen.

5. Subeventualiter lassen die Beschwerdeführer beantragen, dem Beschwerdeführer 3 – dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführer 1 und 2 – sei eine selbständige Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Welchen Nutzen die Beschwerdeführer daraus ziehen wollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 3 hat seine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern erhalten. Nachdem die Niederlassungsbewilligung des Vaters widerrufen und die Aufenthaltsbewilligung der Mutter nicht verlängert wird, wird der Sohn – auch wenn ihn dies hart treffen wird – den Eltern in deren Heimat folgen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid S. 8 verweisen werden. Das Migrationsamt hat die Rechtsprechung treffend wiedergegeben. Für den Sohn wird der Neuanfang wohl am schwierigsten sein, aber da sich die Wegweisung seiner Eltern als rechtens erweist, wird auch er sich an die neuen Lebensumstände gewöhnen müssen. Er ist zwar kein Kleinkind mehr, aber auch mit fünfzehn Jahren dürfte er rasch Anschluss bei Gleichaltrigen finden und eine Ausbildung im Heimatland angehen können. Die migrationsrechtlichen Massnahmen werden gegenüber beiden Elternteilen verhängt, was zu keiner Trennung der Kernfamilie führt. Die Konsequenzen treffen die Familie hart. Die Eltern haben sich dies selber zuzuschreiben, nachdem sie während mindestens zehn Jahren trotz aller Ermahnungen keine sichtbaren Anstrengungen zu einer besseren Integration unternommen haben.

Bei dieser Ausgangslage ist auf die beantragte mündliche Verhandlung zur Klärung der Situation des Sohnes zu verzichten.

6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Ausreisefrist der Elternteile mittlerweile abgelaufen ist, ist diese auf spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Entsprechend dem Ausgang haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerdeführer A.___ und B.___ haben die Schweiz gemäss Verfügung des Departements des Innern vom 4. März 2020 spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Der Beschwerdeführer A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

VWBES.2020.92 — Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2020 VWBES.2020.92 — Swissrulings