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Solothurn Verwaltungsgericht 08.07.2020 VWBES.2020.72

8 luglio 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,235 parole·~6 min·3

Riassunto

Wiederaushändigung des Führerausweises

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juli 2020       

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,    

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Wiederaushändigung des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 8. Februar 2020 nahm die Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis ab. Dem Beschwerdeführer wird pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall und Verdacht auf Führen eines Personenwagens unter Alkoholeinfluss vorgeworfen.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) eröffnete daraufhin am 20. Februar 2020 ein Administrativverfahren und gewährte dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten vorsorglichen Führerausweisentzug sowie der Zuweisung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung das rechtliche Gehör.

3. Mit Telefonaten vom 21. und 24. Februar 2020 sowie E-Mails vom 24., 25. und 26. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die MFK um Wiederaushändigung des Führerausweises.

4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaushändigung des durch die Polizei abgenommenen Führerausweises ab. Zudem hielt sie fest, dass über das weitere Vorgehen im Administrativverfahren entschieden werde, sobald sie im Besitze des Polizeirapportes und weiteren Entscheidgrundlagen sei.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2020 bei der MFK Beschwerde, welche zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Fall sei nochmals zu überprüfen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Am besagten Samstag sei die Polizei um ca. 15 Uhr bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihn wegen eines Unfalles in B.___ sowie Alkohol- und Drogenverdachts festgenommen. Er sei jedoch den ganzen Samstag zu Hause gewesen und habe Wodka getrunken. Mit seinem Auto sei er nicht unterwegs gewesen. Obwohl er protestiert habe, sei er festgenommen und erkennungsdienstlich erfasst worden. 20 Stunden habe er in einer Zelle ausharren müssen. Zudem sei er genötigt worden, ein Polizeiprotokoll zu unterschreiben, welches nicht der Wahrheit entspreche, damit er wieder nach Hause habe gehen können.

6. Am 26. Mai 2020 zeigte Fürsprecher Henrik P. Uherkovich seine Mandatsübernahme dem Verwaltungsgericht an und ersuchte um Akteneinsicht sowie Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift.

7. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 teilte Fürsprecher Henrik P. Uherkovich mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin bestreite, am 8. Februar 2020 um 14:50 Uhr in B.___ einen Unfall verursacht zu haben. Er bestreite, überhaupt an jenem Tag gefahren zu sein. Klärung werde wohl nur das Strafverfahren bringen. Unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2020 ausgiebigem Wodkagenuss hingegeben habe, allerdings ohne gefahren zu sein. Tatsache sei auch, dass der Beschwerdeführer bisher nie als Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss aufgefallen wäre.

8. Am 30. Juni 2020 bezahlte der Beschwerdeführer die letzte Rate des Kostenvorschusses.

II.

1. Die Verweigerung der Wiederaushändigung des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Überprüfung unterliegt vorliegend lediglich die Wiederaushändigung des Führerausweises. Die Abnahme durch die Polizei an sich bzw. das Verhalten der Polizei ist nicht Gegenstand der Beschwerde.

3.1 Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG sind von der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.

Mit der zeitlichen Vorgabe «unverzüglich» unterstreicht das Gesetz die Bedeutung des Beschleunigungsgebotes. Die «Abnahme» des Ausweises soll (als superprovisorische Massnahme) nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Der Beschleunigung des Verfahrens dient vorab die Möglichkeit des vorsorglichen Ausweisentzuges. Einen solchen Entscheid wird man von der Entzugsbehörde innert weniger Tage erwarten dürfen (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 54 N 199 ff.). Die superprovisorische polizeiliche Ausweisabnahme darf nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Sofern nicht unverzüglich ein (vorsorglicher oder ordentlicher) Entzug verfügt wird, sind die abgenommenen Führerausweise dem Berechtigten zurückzugeben (Christof Riedo, a.a.O., Art. 54 N 210; vgl. zum Ganzen auch Bernhard Waldmann/Simone Henseler, recht 1/2016, S. 57 Ziffer 2 betreffend Verfahren und Wirkung zu Art. 54 Abs. 5 SVG).

3.2 Zwischen der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei am 8. Februar 2020 bis heute sind fünf Monate verstrichen. Mit der Eröffnung des Administrativverfahrens am 20. Februar 2020 bestätigte zwar die Vorinstanz gleichsam die Wirkung der polizeilichen Abnahme des Ausweises und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei die Wirkung eines Entzuges habe und dem Beschwerdeführer das Führen von Fahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien bis zum Wiedererhalt des Führerausweises untersagt sei. Eine anfechtbare Verfügung über den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises erliess die Vorinstanz aber nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Verfügung über die Abweisung des Gesuchs um Wiederaushändigung des Führerausweise vom 27. Februar 2020 festgehalten wurde, dass über das weitere Vorgehen im Administrativverfahren entschieden werde, sobald die MFK im Besitze des Polizeirapports sei. Aufgrund des Beschleunigungsgebots kann die MFK nicht zuerst wochen- oder sogar monatelang auf Akten im Strafverfahren warten, bevor sie über den vorsorglichen Entzug befindet. Dies wäre erst zulässig, nachdem der vorsorgliche Entzug verfügt wurde. Die Vorinstanz hätte demnach nach der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei unverzüglich entscheiden müssen, ob der Ausweis dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt werden musste oder die Voraussetzungen für einen vorsorglichen (Sicherungs-)Entzug gegeben waren. Indem sie dies unterlassen hat, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot klar verletzt. Auch wenn der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht explizit gerügt hat, ist diese doch hier von Amtes wegen festzustellen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Vorinstanz hat unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteils, über den (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers zu entscheiden oder ihm den Ausweis wieder auszuhändigen.

5.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

5.2 Zufolge Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat trotz telefonischer Nachfrage vom 3. Juli 2020 keine Honorarnote eingereicht, so dass die Entschädigung nach § 179 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) nach dem Aufwand festgesetzt wird, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich war. In Berücksichtigung der Tatsache, dass Fürsprecher Henrik P. Uherkovich seine Mandatierung erst am 26. Mai 2020 anzeigte, um Akteneinsicht ersuchte und nur eine sehr kurze Eingabe mit Bemerkungen verfasste, erscheint aufgrund des geringen Aufwands eine Entschädigung von pauschal CHF 600.00 als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Sie wird angewiesen, unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteils, über den (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers zu entscheiden oder ihm den Ausweis wieder auszuhändigen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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