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Solothurn Verwaltungsgericht 16.12.2020 VWBES.2020.468

16 dicembre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·919 parole·~5 min·2

Riassunto

Baubewilligung / Lärmschutzwand

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn    

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung / Lärmschutzwand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Baugesuch vom 23. Januar 2020 ersuchte die Stadt Solothurn, vertreten durch das Stadtbauamt, um Bewilligung zum Neubau einer Lärmschutzwand südlich entlang der SBB-Bahnstrecke auf GB Solothurn Nrn. 1064, 2040, 5037 und 90257 zum Schutz der geplanten Überbauung Weitblick vor Bahnlärm.

2. Gegen das Bauvorhaben erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) fristgerecht Einsprache.

3. Die Baukommission von Solothurn erteilte dem Baugesuch mit Verfügung vom 28. April 2020 die Baubewilligung und trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht ein bzw. verwies diese auf den Zivilweg, sofern zivilrechtliche Angelegenheiten betreffend.

4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 10. Mai 2020 beim Bau- und Justizdepartement die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Baugesuchs.

5. Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde ab und stellte fest, die Vorinstanz sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

6. Gegen diese Verfügung bzw. gegen das Baugesuch und den Entscheid der Baukommission erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte den fachgerechten Abbau und die Entsorgung der Lärmschutzwand sowie die Wiederherstellung des Urzustands, wobei die Stadt Solothurn die Kosten dafür zu tragen habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, kein Mensch brauche diese Lärmschutzwand. Den Kleintieren werde dadurch der Fluchtweg abgeschnitten. Die Lärmschutzwand sei illegal bereits gebaut worden und müsse rückgebaut werden.

7. Mit Verfügung vom 27. November 2020 wurden die Vorakten eingeholt. Auf die weitere Verfahrensinstruktion wurde verzichtet.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander und auch seine Anträge beziehen sich nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist.

2.1 Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann jedermann, der durch ein Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Das kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

2.2 Zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen und SOG 2013 Nr.21).

2.3 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in einem Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.3 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG N 66 ff.).

2.4 Das Grundstück des Beschwerdeführers GB Solothurn Nr. [...] liegt mit einer Entfernung von rund 500 Metern weit ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht weitgehend allgemeine, nicht eigene schutzwürdige Interessen geltend und äussert grundsätzliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht legitimiert. Der Bau war im Übrigen nicht illegal, sondern auf Risiko der Bauherrschaft erfolgt, nachdem das BJD der Beschwerde am 5. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung entzogen hatte. Die Baukommission ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, was die Vor­instanz korrekt festgestellt hat.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_24/2021 vom 15. Februar 2021 nicht ein.

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