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Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2020 VWBES.2020.339

16 ottobre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·4,180 parole·~21 min·2

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Oktober 2020      

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann     

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. E.___ (geb. am 1. August 2011) ist die Tochter von A.___ und B.___. Den geschiedenen Kindseltern obliegt die gemeinsame elterliche Sorge. Für E.___ besteht seit dem 27. Juli 2015 eine Erziehungsbeistandschaft. Als Beiständin fungiert seit dem 29. Juli 2015 F.___.

2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 wurde das Besuchsrecht von A.___ gegenüber ihrer Tochter E.___ bis auf Weiteres sistiert.

3. Mit Scheidungsurteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 5. Juni 2018 wurden die begleiteten Besuche zwischen der Kindsmutter und der Tochter wieder eingeführt und zwar vorerst wöchentlich für eine Stunde während mindestens vier Wochen an einem neutralen Ort. Bei gutem Verlauf sollte das Besuchsrecht auf zwei Stunden pro Woche ausgedehnt werden. Der eingesetzten Besuchsbegleitperson wurde die Kompetenz erteilt, in ausdrücklicher Absprache mit der eingesetzten Beiständin den Besuchsrechtsaufbau zu bestimmen.

4. Dem Zwischenbericht der Beiständin vom 1. November 2019 ist zu entnehmen, dass E.___ im März 2018 zaghaft signalisiert habe, dass ein begleitetes Treffen mit ihrer Mutter denkbar wäre. Leider seien die Versuche aber schon daran gescheitert, dass sich die knapp Siebenjährige vehement geweigert habe und auch das Angebot, dass der Vater mitkäme, nicht geholfen habe. Grundsätzlich sei von Seiten der Familie die Bereitschaft spürbar gewesen, dass die Kontakte weiterhin stattfinden könnten bzw. sollten. Jedoch hätten sie sich nicht bereit gezeigt, E.___ mit Gewalt zu diesen Treffen zu zwingen. Zur Klärung der Situation habe der Kindsvater auf Empfehlung der Beiständin und der Besuchsbegleiterin E.___ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrie Baselland (nachfolgend KJP Baselland genannt) angemeldet, woraufhin E.___ und ihre Eltern diverse Termine bei Herrn G.___ in Laufen gehabt hätten. In einem Gespräch mit diesem und der Kindsmutter anfangs Dezember 2018 habe sich erneut gezeigt, dass bei ihr kaum Krankheitseinsicht bestehe und sie nicht erkennen könne, was gewisse Aussagen bei einem Kind wie E.___ auslösen würden. Herr G.___ habe daher empfohlen, das Besuchsrecht aktuell nicht zu forcieren. Sie (die Beiständin) habe der Kindsmutter versucht aufzuzeigen, welche Bemühungen sie unternommen habe und warum sie sich aktuell nicht im Stande sehe, das ihr zustehende Besuchsrecht umzusetzen. Sie gehe mehrmals im Jahr bei E.___ vorbei und versuche so, mit ihr ins Gespräch zu ihrer Mutter und den Treffen zu kommen. E.___ erlebe sie dabei meist sehr kritisch und im letzten August habe sie zum ersten Mal «Angst» als Grund für ihre Ablehnung genannt. Auch wenn sie den Wunsch der Kindsmutter, Kontakt mit ihrer Tochter zu haben, absolut verstehe und sehr gerne ermöglichen würde, wisse sie aktuell nicht, wie sie dies umsetzen könne/solle. Herr G.___ arbeite nicht mehr bei der KJP Baselland und so habe sie ihn nicht erneut beiziehen können.

5. Mit Eingabe vom 26. November 2019 beantragte die Beiständin die Überprüfung einer Weisung an die Eltern bezüglich dem Aufsuchen einer Elternberatung (z.B. kindsfokussierte Konfliktberatung bei Dr. H.___, UPK Basel). Zur Begründung führte die Beiständin sinngemäss und im Wesentlichen aus, der behandelnde Psychiater der Kindsmutter, Dr.  I.___, habe sich zweimalig bei ihr gemeldet. Dieser zeige sich besorgt darüber, wenn in dieser Sache keine weiteren Schritte in Richtung Kontaktaufbau geplant würden. Er befürchte, die Kindsmutter gerate zunehmend in die Rolle eines «verzweifelten Racheengels». Dies zeige sich zum Beispiel darin, dass die Kindsmutter spontan auf dem Schulhof aufgetaucht sei und E.___ habe sehen wollen. Diese sei aber schreiend davongelaufen und habe sich zu Hause in einem Zimmer versteckt. Die Rücksprache beim KJP Baselland, Dr. M.___, habe ergeben, dass eine erneute Anmeldung von E.___ beim KJP Baselland zwar denkbar wäre, Frau Dr. M.___ jedoch eine Beratung/Begleitung als wenig erfolgsversprechend ansehe, da sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter (diese sei beim letzten Gespräch mit Herrn G.___ davongelaufen) dem KJP Baselland gegenüber kritisch eingestellt seien. Dies sehe sie ebenso und da Herr G.___ von E.___  als einem gesunden, gut entwickelten Kind spreche, sehe sie eine therapeutische Begleitung von ihr als nicht angemessen an. Da es ihr als Beiständin nicht gelinge, den Kontakt von Mutter und Kind wiederherzustellen, unter den Eltern aktuell kein Dialog bestehe und die Kindsmutter der festen Überzeugung sei, dass nur der Vater die Kontakte verhindere, erhoffe sie sich durch die Elternberatung eine Annäherung, so dass es mittelfristig wieder möglich sein sollte, dass sich E.___ mit ihrer Mutter treffe.

6. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. Januar 2020 wurden die Kindseltern angewiesen, an kinderzentrierten Beratungsgesprächen bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) in Basel teilzunehmen. Die Beiständin wurde zusätzlich beauftragt, die kinderzentrierten Beratungsgespräche zu organisieren und zu überwachen.

7. Mit Eingabe vom 13. März 2020 informierte Dr. H.___, UPK Basel, dass die Kindsmutter der UPK telefonisch bekannt gegeben habe, keine Gespräche bei der UPK Basel zu benötigen und sie nicht daran teilnehmen werde. Den vereinbarten Termin habe sie in der Folge nicht wahrgenommen. In Anbetracht der Weigerung der Kindsmutter, zu Gesprächen zu kommen, sehe sich Dr. H.___ ausserstande, eine entsprechende Beratung durchzuführen. Er würde demnach den Fall abschliessen.

8. Daraufhin eröffnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. März 2020 ein Verfahren und ersuchte die Kindseltern und die Beiständin, zur Eingabe von Dr. H.___ vom 13. März 2020 Stellung zu nehmen.

9. Die Beiständin äusserte sich mit Schreiben vom 25. März 2020 dahingehend, dass eine Sistierung des Besuchsrechts am ehesten dem Kindswohl entsprechen würde. Ob Erinnerungskontakte tatsächlich umgesetzt werden könnten, erachte sie als fragwürdig.

10. Mit Eingabe vom 16. April 2020 nahm die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwalt Johannes Mosimann, zur Eingabe von Dr. H.___, UPK Basel vom 13. März 2020 und zur Eingabe der Beiständin vom 25. März 2020 Stellung und beantragte, der Antrag der Beiständin auf Sistierung des Besuchsrechts sei abzuweisen, die Weisung zur Teilnahme an kinderzentrierten Beratungsgesprächen sei aufrechtzuerhalten und die Beiständin sei weiterhin anzuhalten, das Besuchsrecht von E.___ und der Kindsmutter zu etablieren.

11. Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde unter anderem die Beiständin ersucht, abzuklären, ob die UPK Basel bereit wäre, die kinderzentrierten Beratungsgespräche mit den Kindseltern erneut aufzunehmen.

12. Mit Eingabe vom 27. April 2020 informierte die Beiständin, dass Dr. H.___ nicht bereit sei, Beratungsgespräche anzubieten und nahm zu den Anträgen der Kindsmutter vom 16. April 2020 Stellung.

13. Der Kindsvater äusserte sich mit Schreiben vom 4. Mai 2020 in der Sache. Die Kindsmutter liess sich mit Eingabe vom 8. Juni 2020 unaufgefordert vernehmen.

14. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 4. August 2020 folgenden Entscheid:

3.1.  Die Weisung an die Kindseltern, an kinderzentrierten Beratungsgesprächen bei der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) Basel teilzunehmen, wird aufgehoben.

3.2.  Das Recht auf persönlichen Verkehr der Kindsmutter A.___ in jeglicher Form (Besuchs- und Kontaktrecht) zu E.___ wird für mindestens 12 Monate sistiert.

3.3.  Die Kindsmutter A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Kontakt mit E.___ in jeglicher Form zu unterlassen, sei dies persönlich, telefonisch, brieflich oder durch ein sonstiges Kommunikationsmittel.

3.4.  Nach Ablauf von 12 Monaten sind Verlaufsberichte von sämtlichen Beteiligten (insbes. vom behandelnden Psychiater der Kindsmutter, der Beiständin von E.___ und der Mutter und der […]) einzuholen.

3.5.  Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 3.2 und 3.3 des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.6.  A.___ wird darauf hingewiesen, dass Anträge um Wiederaufnahme des Kontaktrechts erst dann wieder geprüft werden, wenn sie belegt, dass sie sich seit mindestens 12 Monaten in einem psychisch guten und stabilen Zustand befindet, insbesondere, dass sie unter ausreichend hoher neuroleptischer Medikation steht und sie eine deutliche Besserung zeigt.

3.7.  Über die Kosten dieses Verfahrens wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt Johannes Mosimann befunden.

15. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Johannes Mosimann, mit Beschwerde vom 7. September 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:

In teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3.1-3.6):

1.    seien die Eltern anzuweisen, an kinderzentrierten Beratungsgesprächen teilzunehmen;

2.    sei das Recht auf persönlichen Verkehr der Kindsmutter A.___ zu E.___ nicht zu sistieren;

3.    sei auf ein Kontaktverbot von A.___ zu E.___ zu verzichten;

4.    sei die Beiständin von E.___ anzuhalten, das Besuchsrecht von A.___ zu E.___ zu etablieren.

16. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2020 vorläufig und mit Verfügung vom 17. September 2020 definitiv abgewiesen.

17. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 15. September 2020 erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein.

18. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Johannes Mosimann als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

19. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).

Gemäss Abs. 2 von Art. 273 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Gemäss dieser Bestimmung kann auch eine Begleitung der Besuchskontakte angeordnet werden. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint unter anderem indiziert bei negativer Beeinflussung des Kindes, psychischer Belastung, Überforderungen und Ängsten des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen und scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 f.).

Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten zwischen den Eltern auf Kosten, oft auch unter Einbeziehung des Kindes fortgesetzt werden. Der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil darf das Kind nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen; er muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen. Art. 274 Abs. 1 verbietet im gleichen Sinne auch dem Besuchsberechtigten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil einzunehmen oder dessen Erziehung zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 2 f.).

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei wiederholter Missachtung der Pflicht aus Art. 274 Abs. 1 kann also ein Ausschluss des Besuchsrechts nach Abs. 2 in Betracht kommen. Das Besuchsrecht kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Die Schwelle ist dabei nicht so hoch anzusetzen wie bei Entzug der elterlichen Sorge; ausreichen müssen vielmehr triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Ein Verschulden des Besuchsberechtigten ist nicht erforderlich. Pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt vor, wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht nach Abs. 1 verletzt, das Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht, misshandelt oder überanstrengt. Sie liegt aber auch vor, wenn das Besuchsrecht unregelmässig ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren. Fortbestehende Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und schädigend auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von einem zum anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation darstellen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen und auch durch ein begleitetes Besuchsrecht nicht gegengesteuert werden kann. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen. Ein zeitweiliger Ausschluss geht dem dauernden vor (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 4 ff.).

3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, bereits im Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 sei festgehalten worden, dass erst nach einer erneuten Etablierung einer ausreichend wirksamen und ausreichend hoch dosierten neuroleptischen Medikation die Besuche wieder vorsichtig aufgebaut werden könnten, was möglicherweise Monate dauern werde. Im Gutachten vom 25. August 2017 sei dabei tabellarisch der gesundheitliche Verlauf der Kindsmutter sowie die jeweiligen Medikationen gegenübergestellt worden, wobei der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass man die Kindsmutter aufgrund des Verlaufs auf ein Depotneuroleptikum einstellen müsse, und zwar müsse man mit dem Medikament Xeplion mit einer Dosis von 150 mg/Monat arbeiten. Alternativ oder ergänzend komme gemäss Gutachten Clozapin in Frage, sollte das Stimmenhören auch unter Xeplion in höherer Dosierung nicht deutlicher in den Hintergrund treten. Die Medikation mit Abilify habe bei der Kindsmutter keine gute Stabilität gezeigt. Den zusätzlichen Einsatz von Lithium – ein Medikament, das keine offizielle Indikation zur Behandlung der Schizophrenie habe – sei im Gutachten für eher wenig sinnvoll erachtet worden.

Lese man den Bericht und die Schlussfolgerungen von Dr. med. I.___, so erscheine offensichtlich, dass dieser weder das Gutachten von Dr. med. N.___ vom 25. August 2017 und dessen Empfehlungen noch die bisher erfolgten Annäherungs- und Kontaktversuche der Beiständin und der involvierten Fachpersonen kenne. So nehme die Kindsmutter gemäss Bericht von Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 nach wie vor Abilify in Form von Tabletten in Kombination mit Lithium ein, was gemäss Gutachten ausdrücklich nicht empfohlen werde. Weshalb die Medikation nach Eröffnung des Gutachtens nicht entsprechend angepasst worden sei, gehe aus dem Bericht von Dr. med. I.___ nicht hervor und entziehe sich der Kenntnis der KESB.

Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Kindsmutter sehr darunter leide, dass sie ihre Tochter nicht sehen könne. Dies werde auch seitens der KESB nicht in Frage gestellt. Es sei jedoch zu bemerken, dass – auch wenn der Psychiater Dr. med. I.___ als behandelnder Psychiater der Kindsmutter die Sistierung des Besuchsrechts nicht stütze – dessen Sichtweise selbstverständlich durch die einseitigen Aussagen der Kindsmutter geprägt sei und er das Befinden und die Situation von E.___ nicht kenne. Die Aufrechterhaltung des Besuchsrechts könne nicht alleine vom Gesundheitszustand der Kindsmutter abhängig gemacht werden, sondern es sei einzig auf das Wohl und auf die Bedürfnisse von E.___ abzustellen.

Auch in Bezug auf das Verhalten der Kindsmutter stelle die KESB fest, dass sich dieses seit dem Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2017 kaum geändert habe: So suche die Kindsmutter E.___ nach wie vor in der Schule auf, sei nicht krankheitseinsichtig und nehme die von der Beiständin aufgegleisten Angebote und teils durch die KESB angeordneten Massnahmen (Gespräche bei der KJP Baselland, kinderzentrierte Therapie bei der UPK Basel) nicht wahr, indem sie entweder bei den Gesprächen davonlaufe oder Termine absage, weil sie der Meinung sei, diese nicht zu benötigen, da sie keine psychischen Probleme habe. Die Kindsmutter sei zudem nach wie vor der festen Überzeugung, dass der Kindsvater die Besuche verhindere, was aufgrund der vorliegenden Akten erwiesenermassen nicht der Fall sei: Der Kindsvater (und seine Familie) bemühe sich aktenkundig um die Aufrechterhaltung des Kontaktes und habe bisher sämtliche Angebote wahrgenommen. Was die bisherigen Bemühungen der Kindsmutter in diesem Zusammenhang gewesen seien – wie sie in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 schreibe – seien nicht ersichtlich.

Aus den vorliegenden Akten und dem gezeigten Verhalten der Kindsmutter während dieser Zeit müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass diese ihre persönlichen Bedürfnisse über das Wohl von E.___ stelle. Sie zeige nach wie vor keine Einsicht, was – entgegen der Auffassung von Dr. med. I.___ – zwingende Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Besuche darstelle, da die Kindsmutter, solange sie keinerlei Einsicht zeige, nie auf die Bedürfnisse von E.___ eingehen werden könne und mit ihrem Verhalten das Wohl und die Entwicklung von E.___ gefährde.

E.___ lehne zum aktuellen Zeitpunkt den Kontakt zur Kindsmutter kategorisch ab. Es dürfe ebenso nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Vorfall vom August 2017 für Unruhe und Unsicherheit bei E.___ geführt habe. Mit den verfügten Massnahmen hätte auch gerade der Verlauf der Besuche und das Verhalten der Kindsmutter beobachtet und später darüber berichtet werden können. Die Kindsmutter habe mehrere Chancen erhalten, sich dahingehend zu präsentieren, dass ihrerseits eine Einsicht und Veränderung stattgefunden habe. Mit dem Verhalten, das die Kindsmutter zeige, werde jedoch mehr als deutlich, dass sie nach wie vor nicht in der Lage sei, auf die Bedürfnisse von E.___ einzugehen und sich adäquat zu verhalten.

Es sei keine sinnvolle andere bzw. mildere Massnahme ersichtlich, die geeignet wäre, das Wohl von E.___ zu schützen. Eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts scheine zum aktuellen Zeitpunkt nicht dem Kindswohl zu entsprechen und würde eher eine noch grössere Distanzierung zur Kindsmutter fördern.

4. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen Folgendes vor: Der die Kindsmutter seit Längerem behandelnde Arzt, Dr. med. I.___, führe in seinem aktuellen Verlaufsbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2020 aus, die ärztlich vorgeschriebenen, hochdosierten Neuroleptika (Aripiprazol bzw. Abilify) und weiteren Medikamente (Lithium) würden von der Beschwerdeführerin problemlos eingenommen und würden ihre Wirkung zeitigen, die Spiegelkontrolle sei unauffällig gewesen. Auch aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei eine einjährige Kontaktsperre zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin respektiere, dass E.___ in der Vergangenheit nicht immer zu einem Treffen mit ihr bereit gewesen sei. Es sei aber essenziell, dass sich E.___ und ihre Mutter wieder annähern würden, denn auch die Kindsmutter habe ein Anrecht auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind, welches nur unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und als ultima ratio gänzlich beschränkt werden dürfe. Aus diesem Grund dürfe die Weigerungshaltung von E.___ nicht einfach hingenommen werden. Vor allem habe die Kindsmutter ihre Tochter zu keinem Zeitpunkt irgendwie gefährdet, womit sich ein totaler Ausschluss von ihrem Besuchsrecht rechtfertigen könnte. Selbst die KESB schreibe, dass E.___ als Neunjährige in einem Alter sei, in dem ihren Äusserungen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen könne, zumal sie wohl nicht ansatzweise abzuschätzen vermöge, welche Folgen das Fehlen eines persönlichen Kontakts mit der Kindsmutter mittel- und längerfristig haben könnte. Es sei somit Aufgabe der Beiständin, zusammen mit E.___ an der ablehnenden Haltung zu arbeiten und darauf hinzuwirken, dass das Besuchsrecht wieder gemäss dem im Scheidungsurteil festgelegten Rahmen etabliert werden könne. Zwischen der Erstellung des Gutachtens vom 25. August 2017 und dem aktuellen Verlaufsbericht von Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 seien nun bereits drei Jahre vergangen. Aus diesem Grund könne zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht nur auf das ältere Gutachten abgestellt werden, ohne auch die aktuellen Entwicklungen miteinzubeziehen. Das Gutachten sei somit nur noch begrenzt aussagefähig. Die Beschwerdeführerin nehme im Unterschied zum Zeitpunkt der Begutachtung im August 2017 die ihr ärztlich verordnete neuroleptische Medikation regelmässig ein. Damit sei bereits eine wesentliche Besserung und Veränderung der Situation zum damaligen Zeitpunkt gegeben. Die Beschwerdeführerin sei schlichtweg frustriert von der unbefriedigenden Situation. Dass E.___ anlässlich der letzten Begegnung mit ihrer Mutter ein negatives Empfinden verblieben sei, sei verständlich, es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber niemals gewalttätig geworden sei oder diese missbraucht habe. Die Wiedereinführung der Besuche sei umso wichtiger, als E.___ die Mutter bereits seit drei Jahren nicht gesehen habe. Das Besuchsrecht sei zu etablieren, um einer vollständigen Entfremdung der Tochter von der Mutter entgegenzuwirken.

5. Das Verhalten der Beschwerdeführerin führte bereits im Januar 2016 zur Einführung eines begleiteten Besuchsrechts. Eine sukzessive Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Verweigerungshaltung von E.___ rechtfertigte im November 2017 schliesslich schon einmal eine Sistierung des Besuchsrechts, woraufhin mit Scheidungsurteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 5. Juni 2018 die begleiteten Besuche zwischen der Kindsmutter und der Tochter wieder eingeführt wurden. Die aktuelle Entwicklung weist darauf hin, dass mit dem derzeitigen instabilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Kindswohlgefährdung einhergeht, weshalb die Sistierung des Besuchsrechts angezeigt ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid der KESB (Erw. 2.9 und 2.10) kann ergänzend verwiesen werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zur Frage, wie sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in der konkreten Situation auf das Besuchsrecht zwischen Mutter und Tochter auswirkt, kann nur situationsbezogen Auskunft gegeben werden. Diese Einschätzung hat in erster Linie durch die Beiständin zu erfolgen. Diese brachte wiederholt zum Ausdruck, dass erzwungene Besuchskontakte nicht sinnvoll seien und empfahl die Sistierung des Besuchsrechts. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Gründe, weshalb von den Empfehlungen der Fachperson, welche in sehr engem Kontakt mit dem Kind und dessen Familie steht und welche umfangreiche und stetige Abklärungen tätigt und entsprechend Berichte verfasst, abgewichen werden soll. Auch wenn E.___ bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit nicht autonom bestimmen kann, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte und der von ihr geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der Entscheidfindung sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.2 m.w.H.), so muss diesem vorliegend dennoch Beachtung geschenkt werden. Gemäss Angaben der Beiständin nannte E.___ Angst als Grund für die Ablehnung der Beschwerdeführerin. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen. Die von der Beschwerdeführerin eingeholten und ins Recht gelegten Verlaufsberichte von Dr. med. I.___ vom 10. Juli 2020 bzw. 9. September 2020 sind von der einseitigen Sichtweise der Beschwerdeführerin geprägt und besitzen nicht den gleichen Rang wie das neutrale Gutachten von Dr. med. N.___ vom 25. August 2017. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Beurteilung von Dr. med. N.___ mit Blick auf die seitherige Entwicklung noch immer zutreffend. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin zusammen mit E.___ an ihrer ablehnenden Haltung arbeiten müsse, lässt darauf schliessen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Interessen ihrer Tochter über ihre eigenen zu stellen und die Bedürfnisse von E.___ zu erkennen. Nachdem auch die begleiteten Besuchskontakte, die ohnehin nur eine vorübergehende Massnahme darstellen können, die Kindswohlgefährdung nicht zu unterbinden vermochten und E.___ bereits seit mehreren Jahren die Besuchskontakte verweigert, besteht zur Zeit keine andere Möglichkeit mehr, als die Besuche zu sistieren. Die Vorinstanz hat die Sistierung auf mindestens 12 Monate befristet, was als mildestes der zur Verfügung stehenden wirksamen Mittel erscheint und nicht zu beanstanden ist. Das beantragte Recht auf persönlichen Verkehr gemäss den gestellten Rechtsbegehren 2 bis 4 ist entsprechend abzuweisen.

6. Die von der Beschwerdeführerin verlangten kinderzentrierten Beratungsgespräche sind in der Vergangenheit an der unkooperativen Haltung der Kindsmutter gescheitert und die zuständige Fachperson ist nicht mehr bereit, einen erneuten Versuch zu unternehmen. Alternative Angebote bestehen gemäss Angaben der Beiständin in ihrer Eingabe vom 27. April 2020 an die Vorinstanz nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin bis anhin als beratungsresistent und uneinsichtig erlebt wurde, ist im Übrigen nicht zu erwarten, dass die beantragten Beratungsgespräche mit den Kindseltern eine Verbesserung der Situation von E.___ herbeiführen könnten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Advokat Johannes Mosimann eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 2'401.05 (12.0833 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 54.40 Auslagen + 171.67 MWST), welche infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Advokat Johannes Mosimann, wird auf CHF 2'401.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Gottesman

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