Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2020 VWBES.2020.323

15 dicembre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,721 parole·~9 min·1

Riassunto

Kehrichtgebühr

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Dezember 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde L.___

Beschwerdeführerin

gegen

Anna C.___, L.___, vertreten durch ihren Sohn Stefan C.___, L.___

Beschwerdegegnerin

betreffend   Kehrichtgebühr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 30. Januar 2020 stellte die Einwohnergemeinde L.___ Anna C.___ eine Gebührenrechnung aus. Es ging um die Abfallgrundgebühr pro 2019 über CHF 240.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 18.50, total CHF 258.50.

2. Stefan C.___ erhob für seine Mutter Anna Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, die Gebühr sei nicht zu erheben. Seine Mutter führe keinen eigenständigen Haushalt mehr; sie sei im mittleren Grad hilflos. Sie sei auf Hilfe Dritter angewiesen und benötige Pflege.

3. Am 31. März 2020 beschloss der Gemeinderat, das Gesuch «um Erlass der Abfallgrundgebühr» abzulehnen. Die Liegenschaft […] umfasse zwei Wohneinheiten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis davon, dass der Haushalt von Anna C.___ aufgelöst sei.

4. Stefan C.___ führte für seine Mutter Beschwerde an die kantonale Schätzungskommission. Er verlangte dort, es sei festzustellen, dass die Abfallgebühr nicht geschuldet sei. Seine Familie und seine Mutter würden zusammen ein Einfamilienhaus bewohnen. Der Mutter sei keine eigene Wohnung zugewiesen. Sie sei seit dem Spitalaufenthalt im Sommer 2019 nicht mehr in der Lage, einen eigenen Haushalt zu führen. Seine Mutter beziehe eine Hilflosenentschädigung. Sie sei fast blind und benötige Pflege. Dies habe er der Gemeinde mitgeteilt. Nur wer einen Haushalt führe, verursache Abfall. Seiner volljährigen Tochter, die auch in seinem Haushalt lebe, habe niemand eine Rechnung gestellt. Er wolle nicht doppelt bezahlen. Seine Mutter habe immer in der Gemeinde gewohnt. Sie besitze das Bürgerrecht. Sie habe hier unterrichtet. Der Gemeinderat hätte durchaus anders entscheiden können.

5. Die Schätzungskommission erwog namentlich Folgendes: Die Grundgebühr sei nach dem kommunalen Reglement von sämtlichen Haushalten zu entrichten. Es handle sich um eine sogenannte Bereitstellungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur. Sie diene der Deckung der Fixkosten. Im vorliegenden Fall weise die Liegenschaft zwar nach den Akten zwei Wohnungen auf. Ebenso sei aber ausgewiesen, dass bloss noch ein Haushalt bestehe. Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1928 sei Mitglied des Haushalts ihres Sohnes, da sie wegen ihres gesundheitlichen Zustandes keinen eigenen Haushalt mehr führen könne Die wegen der Beschwerdeführerin anfallenden zusätzlichen Abfälle würden durch die Sackgebühren abgegolten. Es sei von ihr keine zusätzliche Grundgebühr geschuldet. Im Weitern dränge sich das Ergebnis auch gestützt auf § 13 Abs. 5 des Reglementes auf, da offensichtlich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, weil die Beschwerdeführerin keinen eigenen Haushalt mehr führen könne. Der Präsident der Schätzungskommission stellte daher am 13. August 2020 fest, die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2019 sei nicht geschuldet, und überband die Verfahrenskosten der Einwohnergemeinde L.___.

6. Gegen das am 24. August 2020 eingegangene Urteil erhoben Gemeindepräsident Sieber und Gemeindeschreiber Marti im Namen der Einwohnergemeinde L.___ am 27. August 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und begründeten diese innert Frist am 17. September 2020. Das Haus bestehe aus einem Wohnteil und einem seitlich angebauten Atelier. Das Atelier sei im Jahr 2013 zu Wohnzwecken ausgebaut und durch die Beschwerdeführerin bezogen worden. Seit 2013 handle es sich bei der […]strasse 20 um ein Zweifamilienhaus, was sich auch aus dem eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregister (GWR) ergebe. Die beiden Wohneinheiten seien komplett in sich abgeschlossen und würden einzig über einen gemeinsamen Zugang mit einem Vorraum verfügen. Die Beschwerdeführerin sei nach Angaben der Einwohnerkontrolle im ehemaligen Atelier wohnhaft. Die Wohnung sei nicht als Leerstand gemeldet. Die Grundgebühr werde selbst für Einheiten erhoben, bei denen kein Abfall anfalle. Sie sei durch sämtliche Haushaltungen zu entrichten.

7. Die Beschwerdegegnerin liess am 20. Oktober 2020 namentlich wissen, sie wohne in einem Einfamilienhaus. Das kommunale Reglement handle von «Haushaltungen» nicht von «Wohnungen».

II.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht innert 10 Tagen schriftlich erhoben worden. Aus Beschwerde und Begründung ergibt sich der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 148 Abs. 2 Gesetz über Wasser, Boden, Abfall, GWBA, BGS 712.15; § 49 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr als Gebührengläubigerin die Grundgebühr der Beschwerdegegnerin abgesprochen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Art. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) statuiert das Verursacherprinzip: Wer Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. Nach Art. 31b USG werden Siedlungsabfälle von den Kantonen entsorgt. Nach Art. 32a USG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: die Art und die Menge des übergebenen Abfalls, die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen, die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen, die Zinsen und der geplante Investitionsbedarf (…).

Nach kantonalem Ausführungsrecht treffen die Einwohnergemeinden für die Entsorgung von Siedlungsabfällen eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken (§ 148 GWBA). Nach § 13 Abs. 3 des kommunalen Reglements der Einwohnergemeinde L.___ über die Abfallbewirtschaftung wird zur Deckung der (übrigen) Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und unverwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle), der Abgabe für den Altlastenfonds sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwands eine Grundgebühr festgelegt, die «von sämtlichen Haushalten sowie den Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben» zu bezahlen ist.

3. Das Verursacherprinzip verlangt keinen direkten Zusammenhang zwischen Umweltbelastung und Kostenauflage, sondern erlaubt Pauschalierungen aufgrund von Erfahrungs- und Durchschnittswerten, gerade wenn es nicht um klar einem Individuum zuordenbare Kosten geht. Insbesondere kann neben einer mengenabhängigen Gebühr eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden, welche namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports etc.) zu bezahlen ist (Bereitstellungsgebühr). Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird (BGE 138 II 111 E. 5.3.4 S. 126 f.). Dasselbe gilt, wenn die Grundgebühr von einem Haushalt abhängig gemacht wird. Diese Grundgebühr muss auch für Wohnungen oder Haushalte bezahlt werden, die nur wenig oder gar keinen Abfall verursachen. Und sie darf beispielsweise auch für (vorübergehend) leerstehende Wohnungen erhoben werden, wenn jederzeit mit deren erneuter Benützung zu rechnen ist (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur zweiten Auflage, Zürich 2011, N 13 zu Art. 32a USG).

4.1 Grundbuch L.___ Nr. 500 hält 7 a 66 m2 in der Wohnzone 2. Es handelt sich (nach dem Beschrieb des kantonalen Amtes für Geoinformation) beim darauf stehenden Wohnhaus um ein grosses Gebäude mit einer überbauten Fläche von 2 a 12 m2. Das Gebäude enthält zwei Wohnungen (Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister GWR, hrsg. vom Bundesamt für Statistik; VGWR, SR 431.841). In dem Gebäude kommen zwei Haushalte unter. Dies wird durch das Indiz gestützt, dass an der […]strasse 20 zwei verschiedene Festnetznummern im Telefonbuch verzeichnet sind. Die eine für Stefan und die andere für Anna C.___. Es ist denn auch nicht bestritten, dass seit dem Umbau des angebauten Ateliers im Jahre 2013 zwei Haushalte bestanden, nämlich derjenige der Familie und Stefan C.___ und derjenige der Beschwerdegegnerin.

4.2 Die Beschwerdegegnerin (Anna C.___) lässt geltend machen, sie sei gesundheitlich seit Mitte 2019 nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Haushalt zu führen, da sie zu sehr auf Hilfe der Spitex und der Familienangehörigen angewiesen sei. Darauf kommt es aber nach dem anzuwendenden Reglement gar nicht an. Ein Haushalt kann durchaus von jemand Drittem geführt werden, sei dies nun von Familienangehörigen oder von andern Betreuungs- oder Unterstützungspersonen. Der Gemeinde ist darin Recht zu geben, dass die Erhebung einer Grundgebühr nicht vom Gesundheitszustand von Haushaltsmitgliedern abhängen kann, bei einem Einpersonenhaushalt wie hier also nicht davon, ob die betagte Beschwerdegegnerin noch selber haushalten, mithin für sich sorgen kann. Solange der Haushalt nicht aufgelöst ist, besteht er weiter, mindestens solange die Haushaltführung jederzeit wiederaufgenommen werden kann. Ebenso wenig ist von Belang, ob eine erwachsene Tochter (wieder) bei ihren Eltern in deren Haushalt wohnt, solange sie dort nicht einen eigenen Haushalt führt. Da nach den Akten nach wie vor zwei Haushalte in zwei Wohneinheiten bestehen, sind zwei Grundgebühren geschuldet. Auf die Anzahl Bewohner, wie darauf, wer den Haushalt führt, kommt es bei der Grundgebühr nicht an.

4.3 Die Schätzungskommission hat sich bei ihrem Entscheid auf § 13 Abs. 5 des kommunalen Reglements gestützt, wonach der Gemeinderat die Gebühr reduzieren resp. erlassen kann, wenn diese zu einer besonderen Härte für den Gebührenpflichtigen führen würde oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, welche dem Gemeinderat einen Ermessensspielraum einräumt. Zwar kann die Schätzungskommission als erste Rechtsmittelinstanz den kommunalen Entscheid auch auf Angemessenheit überprüfen, wobei sie allerdings die Gemeindeautonomie zu beachten hat. Es ist der Gemeinde aber nicht vorzuwerfen, wenn sie, insbesondere nachdem kein explizites Erlassgesuch gestellt wurde, keinen Erlass gewährt, sondern die jährlichen CHF 240.00 für die Bereitstellung der Infrastruktur verlangt hat. Eigentliche Erlassgründe wie eine besondere Härte sind angesichts des Betrages, um welchen es geht, nicht ersichtlich. Auch besteht kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Beschwerdegegnerin produziert nicht weniger Abfälle, wenn sie ihren Haushalt nicht mehr (vollständig) selber führen kann, und die Sammeltour des Abfallfahrzeuges wird dadurch nicht beeinflusst. Ansonsten dürfte auch bei vorübergehend leerstehenden Wohnungen keine Grundgebühr erhoben werden, was aber – wie in E. 3 hiervor gezeigt – von Rechtsprechung und Lehre durchaus als zulässig erachtet wird.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Urteil der kantonalen Schätzungskommission vom 13. August 2020 ist aufzuheben. Es bleibt beim Einspracheentscheid der Gemeinde.

Bei diesem Ausgang hat Anna C.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Der Gemeinde als Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil sie durch keinen Anwalt vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Das Urteil der kantonalen Schätzungskommission (Präsident) vom 13. August 2020 wird aufgehoben.

2.    Anna C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden, soweit die Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen kantonalen Rechten geltend gemacht wird (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_181/2021 vom 14. Mai 2021 aufgehoben.

VWBES.2020.323 — Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2020 VWBES.2020.323 — Swissrulings