Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 13.11.2020 VWBES.2020.305

13 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·4,060 parole·~20 min·2

Riassunto

Kindesschutzrechtliche Massnahmen

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. November 2020             

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,   

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,     

Beschwerdegegnerinnen

betreffend   Kindesschutzrechtliche Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. 2016) ist der Sohn von A.___ und B.___. Gemäss Eheschutzurteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 9. Juli 2019 leben die Eltern seit 4. März 2019 getrennt. Der Sohn C.___ wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. Die Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. Das Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn wurde ins Ermessen der Eltern gestellt und folgende Konfliktregelung vereinbart:

«Der Vater betreut den Sohn jeden Freitag, 16:00 Uhr, bis Samstag, 19:30 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche durchgehend bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das Recht zu, den Sohn jährlich während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.»

Zudem verpflichteten sich die Eltern, für zwölf Monate die Unterstützung einer Familienbegleiterin in Anspruch zu nehmen.

2. Mit Schreiben vom 13. Februar und 13. Mai 2020 stellte die Kindsmutter, B.___, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Gesuch um Neuregelung des persönlichen Verkehrs.

3. Am 15. Juni 2020 erstellte die Familienbegleiterin, D.___, ihren Schlussbericht. Dabei empfahl sie eine Mediation zwischen den Elternteilen, die Begleitung des Besuchsrechts, eine erneute sozialpädagogische Familienbegleitung für beide Elternteile gleichermassen und die Klärung weiterer Fragen betreffend das Besuchsrecht.

4. Nach weiteren Eingaben und Anhörung der Kindseltern erliess die KESB am 16. Juli 2020 folgenden Entscheid:

3.1     Der Antrag des Kindsvaters vom 12.05.2020 auf Anordnung einer kinderpsychologischen Abklärung wird abgewiesen.

3.2     Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird ab Mitte August 2020 wie folgt neu geregelt:

3.2.1  Der Kindsvater hat das Recht, C.___ alle zwei Wochen, jeweils von Freitagabend, 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen;

3.2.2  Der Kindsvater hat das Recht auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (maximal 2 Wochen am Stück) mit C.___ und meldet diese jeweils mindestens vier Monate im Voraus an.

3.3     [sozialpädagogische Familienbegleitung]

3.4     [Mediation]

3.5     [Themen für die Mediation]

3.6     [Beistandschaft]

3.7     [Aufgaben der Beistandsperson]

3.8     [Weiteres zur Beistandschaft]

3.9     [Gesuch Kostengutsprache an Soziale Dienste]

3.10  Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.11  Die Gebühren werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert durch die kantonale Finanzkontrolle zugunsten der KESB Region Solothurn.

3.12  Das Gesuch des Kindsvaters vom 06.07.2020 auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Gegen diesen Entscheid liess der Kindsvater, A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, am 17. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

1.    Es seien die Ziffern 3.1, 3.2.1, 3.10 und 3.12 des Entscheides vom 16.07.2020 aufzuheben.

2.    Es sei für C.___ eine kinderpsychologische Abklärung anzuordnen.

3.    Es sei der Beschwerde bezüglich Ziffer 3.2.1 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Eingabe vom 20. August 2020 verzichtete der neu eingesetzte Beistand, E.___, auf eine Stellungnahme.

7. Mit Entscheid vom 3. September 2020 widerrief die KESB Ziffer 3.12 des angefochtenen Entscheids und entschied stattdessen Folgendes:

Das Gesuch des Kindsvaters vom 06.07.2020 auf unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Gebührenanteil des Kindsvaters in der Höhe von CHF 500.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage ist.

Im Weiteren beantragte die KESB mit Vernehmlassung vom 3. September 2020 die Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Stellungnahme vom 8. September 2020 beantragte die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Verfügung vom 10. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden abgewiesen.

10. Am 10. Oktober 2020 reichte die Mitbewohnerin des Kindsvaters, F.___, unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

11. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 bestritt die Kindsmutter die Behauptungen von F.___ vollumfänglich und beantragte, die Eingabe sei aus den Akten zu weisen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Bezüglich der inzwischen abgeänderten Ziffer 3.12 des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerde gegenstandslos. Im Übrigen ist A.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Es ist zu prüfen, ob die KESB überhaupt zuständig war zur Änderung des Besuchsrechts. Mit Eheschutzurteil vom 9. Juli 2019 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und eine Trennungsvereinbarung genehmigt. Darin regelten die Kindseltern das Besuchsrecht nach freier Vereinbarung und legten eine Konfliktregelung fest.

Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hält fest, dass zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz das Gericht zuständig ist im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen. Nach Art. 315b Abs. 2 ZGB ist die Kindesschutzbehörde in den übrigen Fällen zuständig. Da es sich vorliegend weder um die Änderung der Kindeszuteilung noch um die Änderung von Kindesschutzmassnahmen, die das Gericht im Eheschutzverfahren getroffen hat, handelt und kein gerichtliches Verfahren hängig ist, war die KESB zur Beurteilung zuständig.

3. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung einer kinderpsychologischen Abklärung.

3.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Abs. 4).

Ein Gutachten wird «nötigenfalls» angeordnet, wenn der Behörde das nötige Sachwissen fehlt. In Kinderbelangen ist den Besonderheiten der Eltern-Kind-Beziehung Rechnung zu tragen. In den gerichtlichen Eheprozessen wird in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Anordnung von Gutachten eher zurückhaltend Gebrauch gemacht. In der Regel ist auf das Hilfsmittel des Gutachtens nur bei schwerwiegenden Problemfällen zurückzugreifen, und besteht kein Anspruch auf eine Vielzahl von Gutachten und Obergutachten. Wo es um Fragen der Eltern-Kind-Beziehung geht, z.B. bei erzieherischen Schwierigkeiten eines Kindes, die milieu- und entwicklungsbedingt sind, kann der Verzicht auf den Beizug von Sachverständigen nicht a priori beanstandet werden. Nötig oder jedenfalls in Erwägung zu ziehen ist die Beurteilung einer Fachperson bei Verdacht oder Diagnose einer psychischen Störung des Kindes, oder bei konkreten Hinweisen auf eine psychische Störung eines Elternteils, wenn dadurch die Erziehungsfähigkeit fraglich ist. Wenn die Abklärungen aber ergeben, dass es sich bei der Behauptung um einen «taktischen» Vorwurf handelt (keine Diagnose, keine psychiatrische Behandlung, Drittmeinungen teilen die Auffassung nicht), ist eine Begutachtung nicht notwendig (vgl. Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 18.95 ff.).

3.2 Die KESB begründet die Abweisung der beantragten kinderpsychologischen Abklärung damit, dass ein ausführlicher Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 2. April 2019 sowie ein aktueller ausführlicher Bericht der Familienbegleiterin, D.___, vom 15. Juni 2020 vorlägen, welche ausreichend Aufschluss über den vorliegend notwendigen Regelungs- und Massnahmebedarf gäben. Die vom Kindsvater vorgebrachten Themen wie Neurodermitis und Bettnässen seien mit den dafür fachkompetenten Personen wie dem Kinderarzt und der Familienbegleitung besprochen worden, weshalb kein zusätzlicher Abklärungsbedarf im Sinn einer psychologischen Abklärung bestehe. Die angesprochenen Themen seien auch weiterhin mit den geeigneten Fachpersonen (Kinderarzt und neue Familienbegleitung) zu bearbeiten, soweit die Themen nicht abschliessend geklärt seien.

3.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die KESB habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die von ihm vorgebrachten auffälligen Verhaltensweisen von C.___ wie Angstzustände, aggressives Verhalten und die sprachliche Entwicklung seien nicht geprüft worden. Die Hinweise, dass eine Besprechung mit dem Kinderarzt und der Familienbegleiterin erfolgt seien, würden nicht ausreichen. Bei einem Kind, das von verbalen Streitigkeiten der Kindseltern, teilweise auch verbunden mit Tätlichkeiten seitens der Kindsmutter im Beisein von C.___, betroffen sei und auffällige Verhaltensweisen zeige, sei eine fachärztliche Abklärung zwingend notwendig. Der Beschwerdeführer habe bereits am 24. November 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht. Nachdem sich der Beschwerdeführer über die mangelnde Objektivität der Familienbegleiterin beklagt habe, sei es nicht ausreichend, sich einzig auf deren Bericht abzustützen. Im Abklärungsbericht der sozialen Dienste Oberer Leberberg sei von verschiedenen Personen auf eine Überforderung der Kindsmutter hingewiesen worden und der Kinderarzt habe häufige Unfälle und aggressives Verhalten bei C.___ festgestellt. Die Durchführung einer fachärztlichen Abklärung sei zwingend notwendig, wobei auch die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zu beurteilen sei.

3.4 Die Kindsmutter liess dagegen vorbringen, der Beschwerdeführer vermöge die Notwendigkeit eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht aufzuzeigen. Weder aus den Schreiben des Kinderarztes, noch aus den Berichten der Sozialen Dienste oder der Familienbegleiterin, noch aus den Angaben der Kita oder den Abklärungen der KESB ergäben sich Hinweise auf ein vom Vater behauptetes auffälliges Verhalten von C.___, wie Angstzustände, aggressives Verhalten und sprachliche Entwicklung. Das geforderte Gutachten sei nicht geeignet, das Defizit des Kindsvaters in der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit zu beseitigen. Nachhaltig negativ wirke sich der elterliche Konflikt auf das Kindeswohl aus. Das Augenmerk sei darauf zu richten und ein Gutachten schaffe diesbezüglich keine Abhilfe.

3.5 Aus den Akten ergeht, dass die KESB aufgrund der Gefährdungsmeldung des Kindsvaters Anfang 2019 einen Abklärungsauftrag an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg erteilte. Dem entsprechenden Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 2. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Kindsvater und dessen Umfeld Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter äusserten. Eine Anfrage beim Kinderarzt Dr. G.___ ergab, dass C.___ für sein Alter zu viele Unfälle habe. Es fehlten aber objektivierbare Hinweise, dass das Kind Gewalterfahrungen ausgesetzt wäre (vgl. Bericht Dr. G.___ vom 22. Februar 2019). Gemäss dem Abklärungsbericht ergaben die Interaktionsbeobachtungen der Abklärungsperson bei Hausbesuchen, dass die Kindsmutter mit dem Kind liebevoll und klar umgehe. C.___ wirke aufgeweckt und fröhlich und befolge die Anweisungen der Mutter. Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn sei warmherzig. Objektivierbare Hinweise, die auf Vernachlässigung des Kindes oder auf emotionale Kälte hindeuteten, habe es nicht gegeben (Abklärungsbericht S. 8 f.). Die Abklärungsperson führte hingegen aus, beide Ehepartner seien aufgrund ehelicher Probleme stark psychisch belastet (Abklärungsbericht S. 7). Das emotionale Wohl von C.___ könne aktuell als gefähr­det bezeichnet werden, solange die Eltern Konflikte untereinander destruktiv austragen würden. Die gestörte Kommunikation zwischen den Elternteilen könne als ungenügend und konflikterzeugend bezeichnet werden, was sich in jeder Hinsicht auf das emotionale Wohl von C.___ negativ auswirke. Das Kind gerate bereits jetzt in einen Loyalitätskonflikt und reguliere die aktuelle Situation der Eltern mit aggressiven Ausbrüchen (Abklärungsbericht S. 9 und 10). Es wurde ausgeführt, den Kindseltern sei nicht bewusst, welche Folgen der Ehekonflikt für das Kind habe und die Erziehungsfähigkeit scheine bei beiden Elternteilen nur zum Teil vorhanden zu sein (Abklärungsbericht S. 11). Die Abklärungsperson verneinte den Bedarf nach weiteren fachspezifischen Abklärungen (Abklärungsbericht S. 9) und empfahl eine familienexterne Betreuung für C.___, die Unterstützung während 12 Monaten durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie den Besuch von zehn Sitzungen einer Trennungsberatung (Abklärungsbericht S. 12).

Die Kindseltern setzten diese Massnahmen um und nahmen bis Juni 2020 die Unterstützung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin D.___ in Anspruch. Diese führte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 zu den vom Kindsvater geäusserten Auffälligkeiten bei C.___ aus, der Zeitpunkt des Einnässens habe sich mit dem Umzug des Vaters in eine neue Wohnung gedeckt und könnte mit Unsicherheiten durch die neuen Gegebenheiten zu tun haben. Gegen Ende Mai habe sich die Situation wieder stark verbessert (vgl. Bericht D.___ S. 3). Zur sprachlichen Entwicklung führte sie entgegen den Behauptungen des Kindsvaters aus, C.___ spreche bereits sehr gut für sein Alter (vgl. Bericht D.___ S. 3). Bezüglich des beobachteten aggressiven Verhaltens von C.___ führte die Familienbegleiterin aus, dieser habe zu beiden Eltern eine innige und enge Beziehung. Durch die konfliktreiche Beziehung der Eltern komme er wiederholt in grosse Loyalitätskonflikte. Diese seien vor allem nach den Wochenenden beim Vater zu beobachten gewesen und hätten sich oftmals in aggressivem Verhalten im Alltagsleben bei der Mutter geäussert (vgl. Bericht D.___ S. 3). C.___ habe gegenüber der Familienbegleiterin festgestellt, dass Mama und Papa keine Freunde seien. Dies sei für ihn sehr klar spürbar und mache ihm offensichtlich zu schaffen (vgl. Bericht D.___ S. 4). Zu den behaupteten Angstzuständen von C.___ ist dem Bericht zu entnehmen, C.___ sei während der Woche bei der Mutter und an den Wochenenden jeweils beim Vater. Die Zeit bei der Mutter sei geprägt von Alltagshandlungen. Beim Vater stehe die Freizeit im Vordergrund und es könnten viele Unternehmungen erlebt werden. Beide Elternteile würden übereinstimmend berichten, dass C.___ oft nicht zurück zur Mutter wolle, wenn er bei seinem Vater gewesen sei. C.___ zeige nach Wochenenden, die er beim Vater verbracht habe, nach seiner Rückkehr und zu Beginn der Woche vermehrt aggressives Verhalten. Die Bewertung des Kindsvaters dazu sei, dass es C.___ bei der Mutter nicht gut gehe und er dort Angst habe und deshalb nicht zur Mutter wolle. Während den Besuchen und Gesprächen mit und bei Frau B.___ habe die Familienbegleiterin jedoch keinerlei Feststellungen machen können, die einen solchen Schluss zuliessen. Ab und zu gebe es auch Momente, an denen C.___ nicht bereit sei für den Übergang zum Vater. Viel eher scheine es aus ihrer Sicht, dass es für C.___ durch den Loyalitätskonflikt schwierig sei, den Wechsel der beiden Lebenswelten zu vollziehen (vgl. Bericht D.___ S. 4). Zu den erzieherischen Fähigkeiten der Kindsmutter führte die Familienbegleiterin aus, in all ihren Kontakten und Besuchen habe sie keine Feststellungen machen können, die belegen würden, dass Frau B.___ C.___ körperlich misshandeln oder in irgendeiner Form vernachlässigen würde (vgl. Bericht D.___ S. 6). Auch gemäss der Verantwortlichen der Kita gebe es keine Anzeichen, an der Erziehungsfähigkeit von Frau B.___ zu zweifeln, geschweige denn, dass es Verdachtsmomente bezüglich Vernachlässigung oder Misshandlungen seitens Frau B.___ gäbe (vgl. Bericht D.___ S. 15). Zu den erzieherischen Fähigkeiten des Kindsvaters wurde ausgeführt, Herr A.___ habe immer wieder auf angebliche Verfehlungen von Frau B.___ hingewiesen und C.___s Verhalten damit in Zusammenhang gebracht. Die Familienbegleiterin habe ihm in der Folge aufgezeigt, dass er C.___ damit in einen ständigen Loyalitätskonflikt führe. Sie habe versucht, aufzuzeigen, dass nicht jedes Verhalten von C.___ seinen Ursprung bei der Mutter haben müsse. Ebenso möglich seien zum Beispiel altersbedingte Entwicklungsthemen oder Beziehungsklärungen mit dem Vater (vgl. Bericht D.___ S. 8). Herr A.___ könne C.___ seinen Bedürfnissen entsprechend gut abholen und strukturieren. In einigen Situationen hätten aber er und Frau F.___ wenig Feingefühl für C.___ gezeigt. Dieser habe entsprechend konsterniert reagiert, sich geschämt und daraufhin auffälliges Verhalten gezeigt (vgl. Bericht D.___ S. 9). Die Familienbegleiterin führte weiter aus, die Elternebene habe sie zu Beginn ihrer Arbeit im System von beiden Seiten her als sehr stark geprägt von grossem Misstrauen und Vorurteilen dem anderen gegenüber erlebt (vgl. Bericht D.___ S. 9). Während der gesamten Zusammenarbeit sei der Eindruck entstanden, Herr A.___ habe die Haltung, dass Frau B.___ der Ursprung von allen Schwierigkeiten sei und sie nur ehrlich sein und jeweils die Wahrheit sagen müsste. Einsicht, das eigene Verhalten reflektieren zu müssen, habe sie nicht bemerkt. So hätten zwar auch Termine mit dem Kindsvater stattgefunden, eine wirkliche, konstruktive Zusammenarbeit sei aber nicht zustande gekommen (vgl. Bericht D.___ S. 11). Aufgrund der Haltung des Kindsvaters wurde das Mandat der Familienbegleiterin dann auch mit sofortiger Wirkung per Anfang Juni 2020 abgebrochen.

3.6 Die vom Kindsvater vorgebrachten Auffälligkeiten von C.___ wie Bettnässen, Neurodermitis, verzögerte sprachliche Entwicklung, aggressives Verhalten und Angstzustände sind bei einem Kleinkind wie C.___ nicht derart aussergewöhnlich, dass sie einer fachpsychologischen Abklärung bedürften. Bezüglich den soma­tischen Beschwerden wird C.___ durch seinen Kinderarzt behandelt. In Bezug auf die psychischen Belastungen haben sowohl die Abklärungsperson der Sozialen Dienste Oberer Leberberg als auch die sozialpädagogische Familienbegleiterin D.___ die Familie eng begleitet und weder beim Kind noch bei der Kindsmutter derartige Auffälligkeiten festgestellt, die eine psychologische Begutachtung erfor­dern würden. Viel eher haben beide Fachpersonen übereinstimmend festgestellt, dass C.___ vor allem durch die elterlichen Konflikte belastet wird, welche in ihm einen Loyalitätskonflikt hervorrufen. Lehnt ein Elternteil den anderen ab, so bringt dies ein Kind, das beide Elternteile gleichermassen liebt, in eine enorme psychische Belastungssituation, da ihm dadurch verunmöglicht wird, sich beiden Elternteilen gegenüber loyal zu verhalten. Die diesbezüglich erforderlichen Massnahmen, wie die Weiterführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Besuch einer Mediation durch die Kindseltern, hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid angeordnet. Eine kinderpsychologische Abklärung ist hingegen nicht not­wendig. Es ist auch nicht klar, welche Ergebnisse sich der Beschwerdeführer von einer solchen Massnahme erhofft. Es scheint, als ginge es ihm auch bei diesem An­trag darum, Beweise zu schaffen, dass nur die Kindsmutter an der schwierigen Situation schuld sei. Eine solche Instrumentalisierung des Kindes ist jedoch abzu­lehnen und der entsprechende Antrag auf Durchführung einer kinderpsycho­logischen Abklärung abzuweisen.

4. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3.2.1, mit welcher das Besuchsrecht dahingehend geändert wurde, dass C.___ nicht mehr an jedem, sondern nur noch an jedem zweiten Wochenende bei seinem Vater zu Besuch ist.

4.1.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts hat das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich für die Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. Auszugehen ist dabei von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da sie bei der Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann (Urteil des BGer 5A_160/2011 E. 4; BGE 122 III 404 E. 3a).

Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N 23, mit zahlreichen Hinweisen auf Praxis und Lehre).

4.2 Eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs setzt nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB voraus, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und dass die Änderung der Regelung zur Wahrung des Kindswohls erforderlich ist.

5.1 Die Kindsmutter hatte ihren Antrag auf Änderung des Besuchsrechts damit begründet, dass die bisherige Regelung mit ihrer Arbeitstätigkeit am Freitagabend und Samstag in Zusammenhang gestanden sei. Dabei habe sie unter der Woche genügend Zeit mit C.___ verbringen können. Nun habe sie ihr Arbeitspensum erhöht und arbeite jeweils am Montag, Mittwoch und Freitagmorgen sowie jeden zweiten Samstag und in der anderen Woche am Dienstag oder Donnerstag. C.___ besuche während ihren Arbeitstagen die Kita. Ab August 2020 werde er in den Kindergarten eintreten. Es sei ihr deshalb kaum mehr möglich, freie Zeit mit C.___ zu verbringen. Es blieben bloss zwei unverplante Sonntage im Monat. Es sei ihr daher zeitlich nicht mehr möglich, Ausflüge zu den entfernt lebenden Grosseltern und der Patin zu unternehmen. Der Vater dagegen habe mit dem Kind die ganze Quality-Time. Die Familienbegleiterin unterstütze ihren Antrag.

5.2 Die KESB bejahte eine Veränderung der Verhältnisse. Die Kindsmutter könne aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und des Kindergarteneintritts von C.___ keine zwei zusammenhängenden Tage mehr mit diesem verbringen. Sie änderte das Besuchsrecht mit der Begründung, dass jeder Elternteil mit dem Kind nicht nur Alltag, sondern auch alltagsfreie Wochenenden solle verbringen können und dass es das Familiensystem entlaste, wenn weniger Übergaben stattfänden. Zur Kompensation der wegfallenden Kontakte zum Kindsvater wurde dessen Ferienrecht von zwei auf fünf Wochen erhöht.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei einem 4-jährigen Kind sei eine regelmässige Betreuung in wöchentlichen Zeitabständen für die Entwicklung der Bindung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil sehr wichtig. Bei einer Reduktion auf alle zwei Wochen werde sich C.___ von seinem Vater entfremden, sodass jeweils ein Teil des Wochenendes für eine Wiederannäherung verwendet werden müsse. Die Ausdehnung der Ferien vermöge dies nicht aufzuwägen. Die Kindsmutter könne die ganze Woche mit C.___ verbringen und habe auch nach der alten Regelung zwei alltagsfreie Sonntage gehabt. Die KESB habe mit der Neuregelung des Besuchsrechts, ohne dass wesentliche Veränderungen und ohne dass ein fachärztliches Gutachten vorlägen, ihr Ermessen überschritten. Der Entscheid sei unverhältnismässig und nicht dem Kindswohl entsprechend. Auch bei dieser Frage müssten die Auswirkungen der Reduktion des Besuchsrechts durch ein psychologisches Gutachten abgeklärt werden.

5.4 Die Kindsmutter bringt dagegen vor, der KESB-Entscheid entspreche der bundesgerichtlichen Praxis, wonach beiden Elternteilen das Recht auf Wochenenden mit dem Kind zustehe. Die solide Beziehung zwischen Vater und Sohn werde durch die Änderung auf ein praxisübliches zweiwöchentliches Besuchsrecht nicht gefährdet. Das Recht des Vaters, möglichst viel Zeit mit dem Kind zu verbringen, werde durch die Erhöhung des Ferienrechts berücksichtigt. Durch die Reduzierung der Übergaben werde das Konfliktpotenzial reduziert und für C.___ eine Beruhigung der Situation geschaffen. Während den Besuchszeiten werde die Betreuung ohnehin regelmässig durch Frau F.___ oder die Grossmutter väterlicherseits wahrgenommen und nicht durch den Kindsvater selbst. C.___ komme mit der neuen Regelung gut zurecht und er werde entlastet, indem er den Wechsel zum Vater nur noch jedes zweite Wochenende vollziehen müsse. Auch in der Kita sei beobachtet worden, dass C.___ nach den Wochenenden beim Vater oft schlecht drauf sei.

5.5 Fraglich ist, ob tatsächlich von wesentlich geänderten Umständen auszugehen ist, da der Kindergarteneintritt von C.___ vorhersehbar und damit bekannt war, dass die Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt nach der bisherigen Regelung – unabhängig von ihrer Arbeitssituation – nicht mehr zwei zusammenhängende Tage Freizeit mit ihm würde verbringen können. Nicht bekannt war bei der Festlegung der Regelung im Eheschutzverfahren jedoch, wie sich die Besuchsrechtssituation entwickeln würde. Bereits im Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg war von einem Loyalitätskonflikt die Rede. Die Familienbegleiterin bestätigte dies nun nach ihren Beobachtungen über einen längeren Zeitraum. Sie führte aus, dass sich die konfliktreiche Beziehung der Kindseltern auf C.___ auswirke und sich oftmals nach Wochenenden beim Vater in aggressivem Verhalten im Alltagsleben bei der Mutter äussere. Es scheine, dass es für C.___ durch den Loyalitätskonflikt schwierig sei, den Wechsel der beiden Lebenswelten zu vollziehen. Die Familienbegleiterin empfahl eine Neuregelung des Besuchsrechts (vgl. Aktennotiz vom 22. Juni 2020).

Mit der Erfahrung, dass die häufigen Wechsel zwischen Vater und Mutter viel Unruhe und Anspannung für C.___ bringen und sich damit negativ auf das Kindeswohl auswirken, weil die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Konflikt beizulegen, liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Die Reduktion der Übergaben auf nur noch alle zwei Wochen, verbunden mit dem Ausbau der Ferienregelung, schafft der Problematik Abhilfe, ist sinnvoll und daher nicht zu beanstanden. Bei der neuen Regelung handelt es sich immer noch um ein nach der Praxis grosszügiges Besuchsrecht. Eine kinderpsychologische Abklärung wegen etwaiger negativer Auswirkungen auf das Kind wird deswegen nicht nötig.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Aufgrund des Unterliegens hat A.___ B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann vom 23. September 2020 auf CHF 1'977.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'977.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2020.305 — Solothurn Verwaltungsgericht 13.11.2020 VWBES.2020.305 — Swissrulings