Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Kimberley Mills, AsyLex,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ reiste 2012 in die Schweiz ein. Am 3. Oktober 2014 wurde sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt. Sein zweites Asylgesuch wurde am 7. September 2015 abgewiesen. Das Migrationsamt lehnte es ab, eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Am 6. Februar 2020 ordnete es die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Die Haft wurde genehmigt. A.___ weigerte sich am 28. Februar 2020 indessen, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Die Haft wurde erstmals am 4. Mai und ein weiteres Mal bis am 4. November 2020 verlängert. Das Haftgericht berücksichtigte in seinem Entscheid vom 4. August 2020 namentlich, dass die Identität feststeht, und dass für A.___ bereits einmal Ersatzreisepapiere ausgestellt worden sind.
2. Gegen diesen Entscheid des Haftgerichts liess A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte, der Entscheid des Haftgerichts sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei wegen der schwierigen politischen Situation keine Option. Der Beschwerdeführer leide unter der psychischen Belastung. Es gehe hier um die zweite Haftverlängerung. Weil ein gültiges Ersatzreisepapier fehle, könne er in der nächsten Zeit nicht ausgeschafft werden. Dem Beschwerdeführer sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden: Die Akten seien ihm nicht paginiert und ohne Verzeichnis zugestellt worden. Die Vertreterin habe vor der Haftverhandlung kein Gespräch mit dem Klienten führen können. Die Verhandlung sei als Videokonferenz geführt worden. Der Beschwerdeführer sei unvorbereitet gewesen und habe an starken Gefühlsausbrüchen gelitten. Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar. Es lägen keine Papiere vor. Die Botschaft wolle kein Laissez-passer mehr ausstellen. Der Beschwerdeführer habe in Äthiopien keine nahen Kontakte. Zudem stehe die Corona-Pandemie der Ausschaffung entgegen. Äthiopien sei eine der am stärksten betroffenen Nationen. Die Haftdauer sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen. Eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung wären taugliche mildere Mittel. Das Non-refoulement-Gebot sei zu beachten. Die politische Situation in Äthiopien sei äusserst kritisch. Der Beschwerdeführer sei als Regimegegner bekannt. Der Beschwerdeführer sei mittellos. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege nebst unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos sei. Der Flugverkehr zwischen der Schweiz und Äthiopien sei gewährleistet. Die Ausstellung eines neuen Laissez-passer sei realistisch. Der Gefängnisarzt des Bässlerguts sei zu der Einschätzung gelangt, die Vitalparameter des Beschwerdeführers seien unauffällig. Er sei psychisch unauffällig gewesen und habe an Gewicht zugenommen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals untergetaucht und weigere sich konsequent, in seine Heimat zurückzukehren. Eine blosse Meldepflicht oder eine Eingrenzung seien keine tauglichen Massnahmen.
4. Der Beschwerdeführer liess ergänzen, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Dies sei umso einschneidender, als die Verhandlung per Videotelefonkonferenz stattgefunden habe. Es habe kein Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Vertretung stattfinden können. Im Gefängnis sei ein Telefongespräch in kurzer Zeit fast unmöglich zu organisieren. In den Akten fehle mindestens ein Dokument, nämlich der Antrag auf Haftverlängerung. Es liege weiterhin kein Rückreisepapier vor. Die Wegweisung könne nicht in absehbarer Zeit realisiert werden. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht gut.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zur Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1). Eine Untertauchensgefahr liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., Urteil des Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
3. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist offensichtlich. Ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid liegt vor und der Beschwerdeführer hätte durchaus ausgeschafft werden können. Am 28. Februar 2020 wäre der Rückflug gebucht gewesen, der Beschwerdeführer wurde nach Genf verbracht und verfügte über ein Reisepapier. Er weigerte sich aber, nach Hause zu fliegen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer schon nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 untergetaucht ist. Auch nach der neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs im Jahr 2015 weigerte sich der Beschwerdeführer auszureisen. Deshalb ist eine mildere Massnahme, wie die beantragte Meldepflicht oder Eingrenzung kein taugliches Mittel.
Die Beachtung des Verbots des Non-refoulements gehört vorab ins Asylverfahren. Ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, wurde bereits zweimal geprüft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (BGE 125 II 217). Diese Prüfung ist hier im Vollstreckungsverfahren nicht zu wiederholen.
Nach Art. 76 Abs. 4 AIG hat die zuständige Behörde die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bemüht sich seit längerem um die Ausreise. Verzögerungen gab es nun, wegen der Weigerung der äthiopischen Botschaft, neue Reisepapiere auszustellen, offenbar auf Druck Dritter hin. Das SEM will sich bereits Anfang September 2020 in Genf um die Papierbeschaffung kümmern. Es sollte vor Oktober 2020 möglich sein, ein neues Laissez-passer zu erhalten. Zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers wird nichts geltend gemacht, was gegen die Ausschaffung sprechen würde. Auch die Corona-Pandemie ist derzeit kein Hinderungsgrund für Flüge nach Addis Abeba mehr. Ein Blick ins Internet zeigt, dass verschiedene Anbieter Flüge dorthin im Angebot haben. Der Vollzug der Wegweisung ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 AIG). Die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG ist noch nicht erreicht.
4. Der Beschwerdeführer war am 18. August 2020 in der Visite des Gefängnisarztes. Er war unauffällig, auch psychisch. Er hat bloss angegeben, er habe ab und zu Schlafprobleme. Er hat in Basel in der Produktion gearbeitet. Es gab keine Auffälligkeiten. Das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Zeugnis eines Psychiaters wurde bis heute nicht eingereicht.
Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im Gefängnis weiterhin Rechnung zu tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern, werden die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar ist.
5.1 Der Vorwurf, die Akten seien nicht paginiert, ist nicht nachvollziehbar. Die Akten des Migrationsamts sind chronologisch geordnet und durchaus paginiert. Es handelt sich bisher um 509 Seiten (das Inhaltsverzeichnis nicht mitgerechnet). Das Haftgericht verfügt demgegenüber in den meisten Fällen über keine nennenswerten zusätzlichen Akten. Darauf, dass die Akten paginiert sind, bestünde übrigens nach kantonalem Recht gar kein Anspruch. Es ist durchaus möglich, wenn auch umständlicher, mit nicht paginierten Akten zu arbeiten.
5.2 Die Haftverlängerung des Migrationsamts befindet sich durchaus bei den Akten (S. 463). Ein ausdrückliches separates Gesuch an das Haftgericht, diese zu genehmigen, ist nicht nötig. Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Akten unvollständig sind.
5.3 Subsidiär anwendbar ist die Zivilprozessordnung (§ 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Wenn Dringlichkeit vorliegt, können Verhandlungen demnach als Videokonferenz durchgeführt werden (Art. 2 COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81). Wenn der Beschwerdeführer eine solche Anhörung hätte ablehnen wollen, hätte er dies die Haftrichterin rechtzeitig wissen lassen müssen. Dasselbe gilt für die Besprechung mit seiner Anwältin; dafür hätte er vorgängig Zeit ausbedingen sollen. Beides wäre ohne weiteres möglich gewesen, zumal die Haftverhandlung verschoben worden ist, mithin genügend Zeit zur Verfügung stand. Sich jetzt erst auf solche Schwierigkeiten zu berufen, ist verspätet und scheint vorgeschoben.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise - geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug einer gewissen Dauer zu relativieren, und das Kriterium der Erfolgsaussichten ist differenziert zu handhaben: Dem Ausländer droht in aller Regel bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er - auf sich selber gestellt - mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Es dürfte ihm selbst in «einfachen» Fällen schwer möglich sein, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu bewältigen. In diesem Verfahrensabschnitt ist einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zu entsprechen (BGE 134 I 92). Das geltend gemachte Honorar von CHF 1'016.30 erscheint als angemessen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird auf CHF 1'016.30 (inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 aufgehoben.