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Solothurn Verwaltungsgericht 18.08.2020 VWBES.2020.303

18 agosto 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·750 parole·~4 min·2

Riassunto

Quarantäne

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

Beschwerdegegner

betreffend     Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit E-Mail-Verfügung vom 14. August 2020 wies der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, A.___ – unter Bussenandrohung bei Zuwiderhandlung – an, sich ab sofort für die Dauer von zehn Tagen, d.h. bis und mit dem 24. August 2020, in Quarantäne zu begeben. Diese Dauer gelte auch bei einem allfälligen negativen Resultat. Zur Begründung wurde angegeben, A.___ sei am 14. August 2020 mit einem Covid-19-Fall in Kontakt gekommen.

2. Am 17. August 2020 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) per E-Mail Beschwerde an das Departement des Innern, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, zwar sei er angewiesen, seine Beschwerde per Briefpost einzureichen. Da er aber in Quarantäne sei, sei es ihm nicht möglich, das Haus zu verlassen, um zu einem Briefkasten zu gelangen, und er könne auch keine andere Person bevollmächtigen. Seine Beschwerde sei deshalb per E-Mail entgegenzunehmen.

Wegen Kontakts mit einer infizierten Person, nämlich mit seiner Tochter [...], sei er in Quarantäne. Seine Tochter sei jedoch nur bis zum 23. August 2020 bzw. 48 Stunden nach Abklingen der Krankheitssymptome (wobei die längere Zeitdauer massgebend sei) unter Quarantäne gestellt, was er als stossend empfinde. Er habe keinerlei Krankheitssymptome und gehe von einem negativen Covid-19-Befund aus, welchen er sich am nächsten Tag per Test bestätigen lassen werde. Er beantrage deshalb, dass seine Quarantäne entsprechend dem zeitlichen Rahmen, der für seine Tochter gelte, auf den 23. August 2020 verkürzt werde.

II.

1. Gemäss § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Beschwerdeführer bringt nachvollziehbare Gründe vor, weshalb es ihm in der Quarantäne nicht möglich ist, die Form der Schriftlichkeit (also Papierform inkl. Unterschrift) einzuhalten. Seine Beschwerde ist deshalb entsprechend der Praxis, die auch für Personen gilt, die zwangsweise in einer Institution untergebracht sind, ausnahmsweise per E-Mail entgegenzunehmen.

Ob hingegen die Begründung der Beschwerde den Anforderungen genügt, ist fraglich. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, weshalb es in seinem Fall wichtig wäre, seine Quarantäne-Zeit zu verkürzen. Er verweist einzig auf die Verfügung, die seiner Tochter gegenüber gilt, und macht auch keine Angaben darüber, wann er mit dieser in Kontakt gestanden hat bzw. ob er mit dieser im selben Haushalt lebt. Dieser Punkt kann vorliegend aber offen gelassen und auf eine Verbesserung verzichtet werden.

2. Denn selbst wenn die Beschwerdebegründung als genügend entgegenzunehmen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Nach Art. 35 Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss den Anweisungen zur Quarantäne des BAG haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für 10 Tage zuhause in Quarantäne zu begeben. Diese Frist gilt ab dem Datum des letzten Kontakts mit der ansteckenden Person. Gemäss Angaben in der Verfügung hatte der Beschwerdeführer am 14. August 2020 Kontakt zu seiner Tochter, weshalb die 10-tägige Quarantäne ab diesem Datum zu berechnen ist und entsprechend bis zum 24. August 2020 gilt. Der Vorwand, die Tochter müsse nur bis zum 23. August 2020 in Quarantäne bleiben, ändert daran nichts, hat sich die Tochter doch auch zu einem früheren Zeitpunkt angesteckt und könnte das Virus noch bis zum letzten Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesen übertragen haben. Auch ein negatives Testergebnis verkürzt die Dauer der 10-tägigen Quarantäne nicht, wie das BAG in seinen Anweisungen eindeutig festgehalten hat.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann