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Solothurn Verwaltungsgericht 25.03.2020 VWBES.2020.27

25 marzo 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,387 parole·~12 min·2

Riassunto

Asylsozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. März 2020            

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,   Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   Solothurn

2.    Sozialregion [...],   

Beschwerdegegner

betreffend     Asylsozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, aus Afghanistan, reiste am 27. September 2015 in die Schweiz ein und erhielt den Aufenthaltsstatus F (als vorläufig aufgenommene Person). Er wohnt in einer Asylbewerber-Wohngemeinschaft der Sozialregion [...] [...] in B.___.

Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde A.___ u.a. die Auflage erteilt, die Weisungen des Betreuungspersonals und die Hausordnung einzuhalten. Als Sanktionsmassnahme bei Nichteinhaltung der Auflagen wurde ihm die Kürzung des Lebensunterhaltes um 30% und als weiterer Schritt die Kürzung auf Nothilfe angedroht.

2. Nach dem Besuch diverser Sprachkurse und der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Oltech fand A.___ auf Eigeninitiative eine Lehrstelle für die zweijährige EBA-Lehre als Plattenleger. Diese Lehre dauert vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020.

3. Am 16. August 2018 legte die Sozialregion [...] die Sozialhilfeunterstützung unter Anrechnung des Lehrlingslohns und der ausbildungsbedingten Zusatzkosten neu fest. Zudem wurden Auflagen im Zusammenhang mit der Ausbildung und Sanktionsmassnahmen bei Nichteinhaltung dieser Auflagen verfügt.

4. Mit Schreiben vom 5. November 2018 erhielt A.___ von der Sozialregion [...] eine «Verwarnung und Informationen», weil er die ihm zugeteilten Aufgaben in der Unterkunft nicht erfüllt habe. Die Sozialregion [...] forderte ihn auf, die Hausordnung und die verfügten Auflagen einzuhalten. Bei nochmaligem Verstoss werde er sanktioniert.

Am 14. Februar 2019 hielt die Sozialregion [...] fest, A.___ habe sich trotz Verwarnung nicht an die Hausordnung und die Auflagen der Betreuung gehalten, weshalb der Grundbedarf für eine Person im 4-Personenhaushalt für den Monat März 2019 um 30%, d.h. um CHF 123.20, gekürzt werde. Zudem wurde A.___ ermahnt, in der Unterkunft gemäss Weisung der Betreuung mitzuarbeiten und sich gegenüber den Mitarbeitern der Asylkoordination korrekt und respektvoll zu benehmen. Weitere Sanktionsmassnahmen im Unterlassungsfall wurden angedroht.

5. Dagegen gelangte A.___ am 23. Februar 2019 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Lebensunterhalt für März 2019 sei ihm wie gewohnt auszuzahlen. Bereits die früheren Verwarnungen seien unberechtigt gewesen. Er erledige die wöchentlichen «Ämtli» zwar regelmässig, aber während der Woche sei er mit Arbeit und Schule stark gefordert. Er sei bereit, die «Ämtli» am Wochenende zu erledigen. Er werde darauf achten, in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, manchmal ruhiger zu bleiben.

6. Das DdI wies die Beschwerde am 14. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt A.___ zugute, dass er sich bei der Arbeit und in der Schule anstrenge und sein Verhalten gegenüber der Betreuung reflektiert habe. Die Erledigung des täglichen «Ämtlis» beanspruche maximal eine halbe Stunde. Wann die Arbeiten zu verrichten seien, sei nicht vorgeschrieben. Die Einhaltung der Hausordnung und des «Ämtliplans» fördere das Wohlbefinden der Wohngemeinschaft und die persönliche Selbständigkeit jedes Einzelnen und stehe somit im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe. Die einmalige Kürzung der Sozialhilfe für einen Monat um 30% erweise sich angesichts des Fehlverhaltens von A.___ sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich des Kürzungsumfangs als verhältnismässig.

7. Dagegen gelangte A.___ am 23. Januar 2020 mit einer als «Einsprache» bezeichneten Eingabe an den Rechtsdienst des DdI. Letzterer überwies das Rechtsmittel zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auszahlung des üblichen Unterhalts auch für den Monat März 2019. Er begründete seine Anträge u.a. damit, dass gar kein Putzmaterial zur Verfügung gestanden habe und bestritt im Wesentlichen sämtliche Vorhalte.

8. Das DdI schloss am 10. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, alles richtig zu machen, bestreite er nicht, die «Ämtli» - insbesondere in zeitlicher Hinsicht – nicht immer wie gefordert einzuhalten.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die 30%ige Kürzung der Sozialhilfe für den Monat März 2019 bestätigt wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit grundsätzlich erfüllt.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zur handschriftlichen Kommentierung von Arbeitspapieren bzw. zum Vorwurf, er habe solche Papiere weggeworfen. Diese Vorhalte betreffen nicht das hier anhängige Verfahren, sondern wurden in einem anderen Schreiben vom 14. Februar 2019 thematisiert. Gleiches gilt für die Rügen zur Androhung einer etwaigen Kollektivstrafe. Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist die Kürzung der Sozialhilfe um 30% für den März 2019. Zwar wurde diese Sanktion bereits im Februar 2019 angeordnet, aber von der Vorinstanz erst 11 Monate später, am 20. Januar 2020 bestätigt. Insofern ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Frage nach wie vor aktuell.

2.1 Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung. Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3 SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) i.V.m. § 152 Abs. 2 SG bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann die Unterstützung auf Nothilfe herabgesetzt werden.

2.2 Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann also mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozial­hilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Gleichbe­handlung sind zu beachten (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand 2017, abgerufen am 23. März 2020, Kapitel A.8.1). Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen. Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (SKOS-Richtlinien Kapitel A.8.2).

3.1.1 Der Beschwerdeführer bestätigte am 31. März 2016 mit seiner Unterschrift, von der Hausordnung für Asylbewerber-Unterkünfte in der Sozialregion [...] Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein (Beilage 3 der Sozialregion [...]). Eine spezifische Vorgabe zur Einhaltung von zugewiesenen Aufgaben findet sich in der Hausordnung nicht. Im «Grundsatz» wird aber festgehalten, das Zusammenleben in der Wohngemeinschaft verlange von allen Rücksichtnahme und Toleranz. Unter dem Titel «Massnahmen bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung» wird darauf hingewiesen, dass wer die Hausordnung nicht einhalte, sich ungebührlich aufführe oder die Wohngemeinschaft durch sein Verhalten störe, mit einer zeitweiligen Kürzung des Taggeldes rechnen müsse. In schwerwiegenden Fällen könne die Wegweisung aus der Unterkunft verfügt werden.

3.1.2 In einer Verfügung vom 29. September 2017 hielt die Sozialregion [...] im Zusammenhang mit dem Besuch von Kurs- und Beschäftigungsprogrammen u.a. diverse Auflagen fest. So wurde vom Beschwerdeführer verlangt, die Auflagen des Betreuungspersonals und der Asyl-Hausordnung einzuhalten, dies unter Androhung der Sanktionen nach § 165 SG. Ausdrücklich genannt wurde die Kürzung des Lebensunterhalts um 30%, allerdings für den Fall des weiteren Fernbleibens von den Beschäftigungsprogrammen. Und als weitere Konsequenz wurde die Herabsetzung auf Nothilfe angekündigt.

3.1.3 Am 8. November 2018 wurde der Beschwerdeführer schriftlich verwarnt, weil er die ihm zugeteilten Aufgaben in der Unterkunft nicht wahrnehme. Bei der Zuteilung der Arbeiten werde berücksichtigt, dass er tagsüber in der Schule oder bei der Arbeit sei; dies alleine sei aber kein Grund, seinen Pflichten im Haus nicht nachzukommen. Als Ursache für die Verwarnung wurde handschriftlich vermerkt: «Ämtli – Keller + Waschküche nicht geputzt». Bei nochmaligem Verstoss werde der Beschwerdeführer mittels behördlicher Verfügung gemäss den verfügten Auflagen sanktioniert.

3.1.4 Gemäss der Vernehmlassung der Sozialregion [...] vom 4. April 2019 an die Vorinstanz hätten die Betreuerin und die Vertreterin der Sozialregion [...], Asylkoordination, mit dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 ein ausführliches und klärendes Gespräch geführt. Dabei seien auch das Thema Hausarbeiten und die zugeteilten Arbeiten erneut besprochen worden. Nicht belegbar seien die unzähligen und unermüdlichen Bitten und Aufforderungen seit Mai 2017, dem Bezug dieser Unterkunft bei allen Mitbewohnern. Jede Woche müsse erneut darauf hingewiesen werden, dass ein Minimum an Sauberkeit und Ordentlichkeit erforderlich sei.

3.1.5 Am 14. Februar 2019 erliess die Sozialregion [...] dann die umstrittene Verfügung. Sinngemäss wurde dargelegt, der Beschwerdeführer halte sich nicht an die Hausordnung und Auflagen. Sein meist aufmüpfiges Verhalten gegenüber der Betreuung vor Ort oder der Asylkoordinatorin gehe zu weit. Mündliche Ermahnungen und sich immer wiederholende Erklärungen würden beim Beschwerdeführer auf taube Ohren stossen. Die Arbeiten in der Unterkunft würden auf Plänen festgehalten und wöchentlich erläutert und erklärt. Seit etwa drei Monaten würden die Aufgaben pro Person notiert, damit wisse jeder Mitbewohner, was er zu tun habe, wer wofür zuständig sei. Auch die Überwachung der einzelnen Arbeiten könne so konkret und auf die Personen bezogen erfolgen. Der Beschwerdeführer weise die Betreuung vor Ort meist zurecht und demonstriere seine «opportune» [recte wohl opportunistische] Haltung. Die Hausordnung halte klar fest, dass den Auflagen der Betreuung mitwirkend Folge zu leisten sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Ausbildung nur über zeitlich beschränkte Möglichkeiten verfüge, werde bei der Aufgabenzuteilung Rechnung getragen. Täglich einer Arbeit nachzugehen sei jedoch kein Grund, zu Hause nichts zu erledigen. Infolgedessen kürzte die Sozialregion [...] den Unterhalt für den Monat März 2019 um 30% und machte dem Beschwerdeführer die Auflagen, seine Mitarbeit in der Unterkunft gemäss den Weisungen der Betreuung innert den gesetzten Fristen zu erledigen und sich gegenüber den Mitarbeitern der Asylkoordination korrekt und respektvoll zu benehmen.

3.2 Selbst wenn für die von Seiten der Sozialregion [...] behaupteten Ermahnungen und das Gespräch vom 6. Dezember 2018 keine Belege vorhanden sind, traf den Beschwerdeführer die Kürzung des Sozialhilfebeitrags nicht unvorbereitet. Die Sanktionen bei mangelnder Kooperation wurden ihm sowohl am 29. September 2017 per Verfügung als auch mit der Verwarnung am 8. November 2018 in Aussicht gestellt. Eine etwaige Gehörsverletzung wäre im Verfahren vor dem DdI geheilt worden, konnte der Beschwerdeführer doch vor der Vorinstanz seine Parteirechte uneingeschränkt wahrnehmen. Wie das DdI richtig festgehalten hat, wurde damit der formelle Ablauf des Kürzungsverfahrens eingehalten.

3.3 In materieller Hinsicht hatte der Beschwerdeführer vor dem Departement sinngemäss und im Wesentlichen geltend gemacht, er sei aufgrund der Arbeit und Schule unter der Woche stark gefordert. Er könne seine «Ämtli» nicht täglich, sondern eher nur am Wochenende erfüllen. Werde auf der täglichen Erledigung der «Ämtli» beharrt, erachte er dies als Schikane. Es sei ihm ein grosses Anliegen, seine Lehre mit guten Noten abzuschliessen, was bedinge, dass er möglichst viel lerne. Er sei bereits mit den vorangegangenen Verfügungen nicht einverstanden gewesen, habe sich aber aus Angst vor Sanktionen nicht gewehrt. Künftig wolle er verstärkt darauf achten, in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, manchmal ruhiger zu bleiben.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, es habe kein Putzmaterial zur Verfügung gestanden; er solle nun sanktioniert werden für eine Aufgabe, die er gar nicht habe erledigen können. Ihm werde «eine opportune Haltung attestiert». Er könne nicht nachvollziehen, was falsch daran sei, wenn er es richtig mache. Es bleibe der Eindruck, es würden ihm Dinge unterstellt, die entweder so nicht stimmten oder nicht von ihm verursacht würden.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen Pflichten in der Wohngemeinschaft nicht wie gefordert nachgekommen zu sein. Das DdI hatte dazu in Erwägung gezogen, eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende stelle einen Kollektivhaushalt dar, der zur Wahrung der Hygiene, der Wohnatmosphäre, des Wohlbefindens aller Mitbewohner sowie zur Werterhaltung von Einrichtung und Gegenständen eine strukturierte Hauswirtschaft erfordere. Eine tägliche Reinigungskadenz bzw. ein täglicher Ämtliplan für die Mitbewohner entspreche der bewährten Praxis von betreuten oder begleiteten Wohngemeinschaften und sei keineswegs Schikane. Die Beachtung der Hausordnung und des «Ämtliplans» fördere das Wohlbefinden der Wohngemeinschaft, die persönliche Selbständigkeit jedes Einzelnen und stehe damit im Einklang mit den Zielen der Sozialhilfe. Gemäss telefonischer Auskunft vom 6. Januar 2020 beanspruche die Erledigung des täglichen «Ämtlis» maximal eine halbe Stunde pro Tag. Das DdI setzte diesen zeitlichen Aufwand in Relation zum täglichen Arbeitsweg vieler Berufstätiger und erachtete den geforderten täglichen Reinigungseinsatz als «mehr als vertretbar».

Dem ist nichts Wesentliches beizufügen. In einer Wohngemeinschaft hat jedes Mitglied seinen Teil zum funktionierenden Zusammenleben beizutragen. Das ist ein elementarer Grundsatz. Und wenn dazu lediglich eine halbe Stunde täglich aufgewendet werden muss, ist das eine komfortable Situation. Auch in einem Privathaushalt müssen die täglich anfallenden Arbeiten nebst Beruf und Freizeit erledigt werden. Der Beschwerdeführer ist sogar frei in seiner Einteilung, er kann selber entscheiden, zu welcher Tageszeit er seine Aufgaben erledigen will. Will er von den Vorteilen einer zur Verfügung gestellten Wohngelegenheit profitieren, hat er auch seinen Beitrag dazu zu leisten. Weder ist der verlangte Aufwand unverhältnismässig, noch ist es die verhängte Sanktion. Eine einmonatige Kürzung des Sozialhilfebeitrags um 30% ist dem Verhalten des Beschwerdeführers angemessen und offenbar notwendig, um seine Kooperation durchzusetzen. Das Vorgehen der Sozialregion [...] erweist sich als rechtens, der angefochtene Entscheid des Departements ist zu schützen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind im Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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