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Solothurn Verwaltungsgericht 15.10.2020 VWBES.2020.251

15 ottobre 2020·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,505 parole·~13 min·2

Riassunto

Führerausweisentzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Oktober 2020  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle    

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ fuhr am 6. März 2020, 17:16 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet Wiedlisbach auf dem Überholstreifen. Nach dem Rastplatz Oberbipp wechselte er nach rechts auf die Normalspur und passierte das auf der Überholspur fahrende Patrouillenfahrzeug der Polizei sowie den vor dem Polizeifahrzeug vorausfahrende Personenwagen. Danach wechselte A.___ wieder auf den Überholstreifen.

2. Wegen des Vorfalls vom 6. März 2020 wurde A.___ mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Mai 2020 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.

3. Am 25. Juni 2020 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für drei Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 6. März 2020 als schwere Verletzung der Verkehrsregeln ein.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen, da keine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliegen würde.

5. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Die MFK schloss namens des DdI am 21. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Replik vom 14. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2; VWBES.2020.1 E. 2.3).

3.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen hat.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer schweren Verkehrsregelverletzung. Die MFK weiche unzulässiger Weise von der Beurteilung im Strafverfahren ab. Die Argumentation der MFK laufe darauf hinaus, dass jedes Rechtsüberholen eine schwere Widerhandlung darstelle. Wäre dem so, hätte dies im Gesetz auch festgehalten werden müssen, wie dies z.B. bei der Vereitelung der Blutprobe der Fall sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Indem die MFK jede Widerhandlung nach Art. 8 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) als schwere Widerhandlung werte, habe sie ihr Ermessen unterschritten (recte: überschritten). Aus dem Polizeirapport ergebe sich zudem deutlich, dass ein Grenzfall von unzulässigem Rechtsüberholen zu erlaubtem «rechts Vorbeifahren» vorliege. Es sei ja nicht so, dass nach einem zulässigen rechts Vorbeifahren nie mehr auf die Überholspur gewechselt werden dürfe. Es sei niemand durch das Manöver gefährdet oder gestört worden, wie der Polizeirapport ausdrücklich festgehalten habe. Der betroffene Lenker habe nicht einmal bemerkt, dass der Beschwerdeführer rechts an ihm vorbeigefahren sei. Aus diesem Grunde sei im Strafverfahren von einem leichten Verschulden ausgegangen worden. Auch sei im Rahmen der Überarbeitung der VRV eine Aufhebung bzw. Lockerung der Vorschrift über das Rechtsüberholen vorgesehen. Auch in anderen Ländern sei das Rechtsüberholen auf Autobahnen erlaubt, was bedeute, dass sich objektiv keine grosse Gefahr aus dem Rechtsüberholen ergebe.

3.3 Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird, auch wenn dies langsam geschieht. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2).

Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 142 IV 93 E. 3.2).

Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Namentlich ist es verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3).

3.4 Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. Mai 2020 steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 mit einem genügenden Abstand hinter einem Patrouillenfahrzeug der Polizei herfuhr. Vor dem Polizeifahrzeug fuhr ein weiterer Personenwagen. Nach dem Rastplatz Oberbipp verlangsamte sich, aufgrund des dichten Verkehrsaufkommens, die Fahrzeugkolonne auf dem Überholstreifen auf ca. 70 km/h. Der Beschwerdeführer wechselte auf den Normalstreifen und fuhr im Anschluss mit ca. 110-120 km/h rechts neben dem Polizeifahrzeug sowie dem vorausfahrenden Personenwagen vorbei. Als er sich rund 30-40 Meter vor dem Personenwagen befand, betätigte der Beschuldigte den linken Richtungsblinker und wechselte vor dem Personenwagen wieder auf den Überholstreifen. Das ganze Manöver dauerte ca. sechs Sekunden und der Personenwagenlenker wurde durch das Überholmanöver nicht behindert oder gefährdet.

3.5 Beim vorliegend zu beurteilenden Fahrmanöver handelte es sich um verbotenes Rechtsüberholen, da der Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur ausschwenkt und nach dem Überholen zweier Fahrzeuge unmittelbar wieder auf die Überholspur eingebogen ist. War der Beschwerdeführer der Meinung, dass sein Manöver ein «rechts Vorbeifahren» darstellte, hätte er seine Vorbringen diesbezüglich nach Treu und Glauben im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen müssen, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Beschwerdeführer wurde auf dieses Vorgehen im Übrigen von der MFK mit Schreiben vom 20. April 2020 betreffend Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde aufmerksam gemacht.

4.1 Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit. a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

4.2 Das Bundesgericht hat in seinem jüngsten oben zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt. Relativiert hat es einzig seine Definition von Kolonnenverkehr. Es hat ausgeführt, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat das Bundesgericht zudem in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver — insbesondere mit dem unmittelbaren Wechsel von der Normalspur vor den Personenwagen vor der Polizeipatrouille auf die Überholspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h — die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete. Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass die überholten Fahrzeuglenker auf die rechte Spur wechseln könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Gerade auch mit Blick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein Rechtsüberholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde unter diesen Umständen von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr als leicht oder mittelschwer eingestuft. Nach dem Gesagten ist somit gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis von einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. Dabei sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu künftigen Rechtsänderungen unbehelflich. Massgebend ist das geltende Recht und dieses hat die Vorinstanz richtig angewendet.

5. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung mindestens für drei Monate zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden.

6.1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).

6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Februar 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

7.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für das Einreichen des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis auf Probe ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis auf Probe innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

4.    Der Führerausweis auf Probe wird gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung um ein Jahr verlängert.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Droeser

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